Tenor 1. Auf die Erinnerung der Landeskasse vom 19.07.2007 werden der Beschluss der Kostenbeamtin vom 07.07.2010 aufgehoben und die dem Rechtsanwalt ……. aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren auf null Euro festgesetzt. 2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Ehe der beteiligten Ehegatten wurde durch Urteil des Familiengerichts Vechta vom 10. September 2003 rechtskräftig geschieden. In diesem Urteil wurde die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und das Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt. Der Streitwert für das seinerzeitige Verfahren wurde auf insgesamt 7.700,00 Euro festgesetzt, wobei 500,00 Euro auf den Versorgungsausgleich entfielen. Der Antragsgegnerin war mit Beschluss vom 10.09.2003 Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren einschließlich aller anhängigen Folgesachen bewilligt worden. Mit Beschluss vom 10.10.2003 wurde zu Gunsten des beigeordneten Rechtsanwaltes eine Vergütung in Höhe von 1.031,24 Euro nach dem vollen Streitwert in Höhe von 7.700,00 Euro festgesetzt. Unter dem 16.09.2009 nahm das Gericht das - zwischenzeitlich unter einem neuen Aktenzeichen eingetragene - Verfahren gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder auf. Der Versorgungsausgleich wurde sodann mit Beschluss vom 03.02.2010 (berichtigt durch Beschluss vom 13.03.2010) geregelt. Der Verfahrenswert wurde dabei auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 FamGKG auf 1.980,00 Euro festgesetzt. Ein erneuter Verfahrenskostenhilfeantrag wurde durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht gestellt. Er beantragte indessen unter Bezugnahme auf die Verfahrenskostenhilfebewilligung im Scheidungsverfahren vom 10.09.2003 die Festsetzung einer Vergütung gegen die Staatskasse. Diese wurde durch Beschluss der Kostenbeamtin vom 07.07.2010 antragsgemäß auf 229,55 Euro festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Erinnerung der Landeskasse. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht ist der Auffassung, dass dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin über den Beschluss vom 10.10.2003 hinaus keine weitere Vergütung zustehe. Die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG in Verbindung mit § 628 ZPO habe nicht zu einer echten Verfahrenstrennung geführt sondern nur dazu, dass im Verbundverfahren zeitlich versetzte Entscheidungen ergehen. Artikel 111 FGG-RG habe auf die vergütungsrechtliche Behandlung des Verfahrens keinen Einfluss. Deshalb sei hier die Vergütung gemäß § 60 Abs. 1 RVG weiter nach altem Recht zu beurteilen. Die Vergütung sei durch die Festsetzung von 10.09.2003 vollständig erfolgt. Die Erinnerung hat Erfolg. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin steht eine Vergütung aus der Landeskasse nicht zu, dies allerdings nicht aus den von dem Bezirksrevisor für maßgeblich gehaltenen Gründen. Vielmehr gilt Folgendes: Ob dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ein Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse zusteht, hängt davon ab, ob sich die mit Beschluss vom 10.09.2003 bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das vorliegende Verfahren erstreckt. Diese Frage wiederum hängt davon ab, wie die Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens gemäß § 2 VAÜG und die spätere Wiederaufnahme nach § 50 VersAusglG rechtlich zu bewerten ist. In der bislang veröffentlichten Rechtsprechung werden dazu unterschiedliche Ansichten vertreten. 7a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss vom 16.03.2010 - 4 WF 23/10, veröffentlich bei Juris) wirkt bei einem nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 wieder aufgenommenen abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren die bereits vor Abtrennung gewährte Prozesskostenhilfe weiter. Für das neue Verfahren könne deshalb nicht erneut Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Zum alten Recht sei allgemeine Auffassung gewesen, dass eine in entsprechender Anwendung von § 628 Abs. 1 ZPO erfolgte Abtrennung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG nicht mit einer echten Verfahrenstrennung mit der Folge verbunden war, dass die abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache fortgesetzt wurde. Der abgetrennte Versorgungsausgleich bleibe Folgesache und unterliege kostenmäßig weiterhin den Vorschriften des Verbundes. Daran ändere auch die Übergangsregelung in Artikel 111 Abs. 4 FGG-RG nichts. Zwar würden danach abgetrennte Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11903 Seite 62) sei Sinn dieser Regelung aber lediglich, klarzustellen, dass zwischen abgetrennten Folgesachen kein Restverbund bestehe, sondern sie jeweils getrennt zu behandeln seien. Eine Auswirkung auf die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe sei damit nicht verbunden. Im Ergebnis gleicher Ansicht ist das brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 12,05.2010 - 15 WS125/10, veröffentlich bei Juris). Tragende Erwägung dieser Entscheidung ist, dass es dem Wesen des Versorgungsausgleichs als von der rechtskräftigen Ehescheidung abhängige Folge widerspreche, wenn er als unabhängige - vom Verbund losgelöste - Sache fortgeführt werde. Der gleichen Auffassung ist das OLG Rostock (Beschlüsse vom 14.07.2010 - 10 UF 72/10 und vom 19.0.2010, beide veröffentlicht bei Juris). Auch nach Auffassung des OLG spricht zu einen das Wesen des Versorgungsausgleichs, zum anderen aber auch die Gesetzesbegründung gegen die Annahme, dass der Versorgungsausgleich als vom Verbund losgelöste selbständige Familiensache fortgeführt werde. In diesem Sinne hat sich schließlich auch das Amtsgericht Erfurt (Beschluss vom 26.04.2010 - 36 F 1195/08 VA, veröffentlich bei Juris) geäußert. § 63 FamGKG gehe in kostenrechtlicher Hinsicht dem § 111 FGG-RG vor. Das Gesetz spreche davon, dass die Sache "fortgeführt" werde. 8b) Demgegenüber vertritt das Thüringer Überlandesgericht (Beschlüsse vom 14.06.2010 - 1 WF 204/10 und 29.07. 2010 - 1 UF 179/10 ) die Auffassung, dass die Regelung des Art. 111 FGG-RG die Vorschrift des § 63 FamGKG verdränge und dazu führe, dass die abgetrennte Sache auch kostenmäßig nach neuem Recht zu behandeln sei. Mit den unter
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.