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OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2010 - 13 W 82/10

Nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO und der Aufhebungsbeschluss nach § 124 ZPO an die Partei und nicht an ihren im Rechtsstreit bestellten Prozessbevollmächtigten zuzustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er sich für das Abänderungsverfahren bestellt hat. Tenor Die sofortige Beschwerde vom

  1. Juni 2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom
  2. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss der
  3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom
  4. April 2004 ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug gewährt. Das Verfahren fand in der Hauptsache durch einen in der mündlichen Verhandlung vom
  5. August 2008 geschlossenen Vergleich seinen Abschluss. Zunächst mit Schreiben vom
  6. Dezember 2009, danach mit weiteren Schreiben vom
  7. Februar 2010 und
  8. März 2010 forderte die Rechtspflegerin des Landgerichts die Beschwerdeführerin im Rahmen von § 120 Abs. 4 ZPO mehrfach ergebnislos auf, sich über die Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Mit Beschluss vom
  9. Mai 2010 hat das Landgericht daher die bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß den § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin mit Zustellungsurkunde vom
  10. Mai 2010 zugestellt. Ihrem Verfahrensbevollmächtigten wurde die Ausfertigung formlos übersandt. Dort ging sie am
  11. Mai 2010 ein. Mit Schriftsatz vom
  12. Juni 2010, der per Telefax am selben Tag beim Landgericht einging, legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin für diese Beschwerde ein. Auf den Hinweis des Landgerichts, dass die Beschwerdefrist infolge der am
  13. Mai 2010 erfolgten Zustellung an die Beschwerdeführerin bereits am
  14. Juni 2010 abgelaufen sei, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass die Beschwerdefrist nicht durch Zustellung an sie in Gang gesetzt worden sei, sondern erst mit Eingang bei ihrem Verfahrensbevollmächtigten. Mit Beschluss vom
  15. Juli 2010 hat das Landgericht entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und die Sache dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung vorgelegt. II.
  16. Das als sofortige Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RpflG, § 127 Abs. 2 Satz 2, §§ 567 ff. ZPO zu wertende Rechtsmittel ist unzulässig, weil es verspätet eingelegt worden ist. Nach § 127 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Diese Frist begann mit der ordnungsgemäßen Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Beschwerdeführerin am
  17. Mai 2010 und war daher bei Eingang der Beschwerdeschrift beim Landgericht am
  18. Juni 2010 bereits verstrichen. 7Die Zustellung des Beschlusses an die Beschwerdeführerin selbst und nicht an ihren im früheren Hauptsacheverfahren für sie tätig gewordenen Rechtsanwalt war wirksam. Eine Zustellung an den - früheren - Prozessbevollmächtigten war nicht gem. § 172 Abs. 1 ZPO erforderlich (vgl. OLG Naumburg, OLGR 2008, 404 f.; OLG Köln, FamRZ 2007, 908 ; OLG Hamm, OLGR 2009, 297 , 298; OLG Koblenz, OLGR 2009, 377 ; OLG Schleswig, Beschluss vom
  19. Juni 2010 - 15 WF 198/10 , zitiert nach juris Tz. 4; Zöller/ Philippi, ZPO
  20. Aufl. § 120 Rdn. 28; Thomas/Put-zo/ Hüßtege , ZPO
  21. Aufl. § 172 Rdn. 7; Musielak /Fischer , ZPO
  22. Aufl. § 124 Rdn. 3 sowie Musielak/ Wolst , ZPO
  23. Aufl. § 172 Rdnr. 5; a. A. BAG, Beschluss vom
  24. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 , zitiert nach juris Tz 8; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1426 f.; MünchKommZPO/ Häublein ,
  25. Aufl. § 172, Rdn. 19). Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten nur in einem anhängigen Verfahren zu erfolgen. Dieses findet mit der formellen Rechtskraft der abschließenden Entscheidung seinen Abschluss (OLG Koblenz, a. a. O.). Das Prozesskostenhilfeaufhebungsverfahren, das erst nach Beendigung des Rechtsstreits eingeleitet wird, ist nicht Teil des Hauptsacheverfahrens. Es ist auch mit keinem der anderen Verfahren, die in § 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannt werden, vergleichbar, weil es als reines Verwaltungsverfahren keinen Bezug zum materiell-rechtlichen Streit in der Hauptsache hat (OLG Hamm, a. a. O.). Deshalb ist auch nicht entscheidend, ob der bevollmächtigte Rechtsanwalt auch bereits für das Prozesskostenhilfeantragsverfahren bestellt war (a. A. BAG, a. a. O. und OLG Brandenburg, a. a. O.). Selbst man dies als eigenständiges Verfahren ansieht, in dem § 172 ZPO gilt, so endet es jedenfalls mit der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Das Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4, § 124 ZPO ist ein völlig neues und anderes Verfahren, für das eine neue Bevollmächtigung nötig wäre (OLG Hamm, a. a. O.). Ebenso wenig handelt sich dabei um ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Darunter fallen die Verfahren nach §§ 578 ff. ZPO, die ebenfalls den materiell-rechtlichen Anspruch betreffen, über den nach Aufhebung des rechtskräftigen Endurteils erneut entschieden werden soll (OLG Hamm, a. a. O.).
  26. Der Beschwerdeführerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO wegen schuldloser Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt werden. Die Frist ist nicht ohne Verschulden versäumt worden. Die Beschwerdeführerin muss sich das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf die in den gängigen Kommentaren zitierte obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, wem der Aufhebungsbeschluss nach den § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2 ZPO zuzustellen ist, durfte dieser nicht darauf vertrauen, dass seiner Partei der Beschluss nicht zugestellt worden ist, wenn er selbst den Beschluss nur formlos erhalten hat ( OLG Koblenz, OLGR 2009, 377 f.). III. Der Senat lässt gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zu. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshof zu der Frage, ob die Zustellung des die Prozesskostenhilfe widerrufenden Beschlusses nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache an die Partei persönlich oder an ihrem früheren Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/325981.html ( https://oj.is/325981 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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