3 Nr. 2 UWG klagebefugten Einrichtung und einer gesetzlichen Krankenkasse über deren Mitgliederwerbung, ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig, wenn die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nicht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften des SGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt werden, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt (vgl. BGH, Beschluss v. 30. Januar 2008, I ZB 8/07 , GRUR 2008, 447 Tz. 13 f. - Treuebonus).2. Zur Frage, ob eine gesetzliche Krankenkasse, die ihre Versicherungsnehmer mit irreführenden Angaben
1 UWG auf ihrer Internetseite von einem Wechsel in eine andere Krankenkasse abhalten will,
einer Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 UWG im Lichte der Richtlinie 2005/29 EG vom
gelassen, die Vollstreckung wegen der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und wegen der Kosten in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassungsverpflichtung Sicherheit in Höhe von 15.000,00 € und wegen der Kosten Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der vormals auf deren Homepage „...“ eingestellten Internetwerbung in Anspruch,
dem er im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Celle obsiegt (Senatsurteil vom
GVG ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig, soweit es sich nicht um einen Rechtsstreit handelt, der der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen ist.
1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. aa) Für Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Mitgliederwerbung ist
1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (BGH, Beschluss vom
3 Nr. 2 UWG klagebefugten Einrichtung mit einer gesetzlichen Krankenkasse über deren Mitgliederwerbung gilt, ist ausschließlich entscheidend, ob eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung Gegenstand der Streitigkeit ist. Davon ist auszugehen, wenn durch den Gegenstand des Streits Maßnahmen betroffen sind, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen
dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen. Werden die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche dagegen nicht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften des SGB V gestützt, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 SGG (BGH, Beschluss v. 30. Januar 2008, I ZB 8/07 , GRUR 2008, 447 Tz. 13 f. - Treuebonus). b) Danach ist für den vorliegenden Rechtsstreit die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Die Parteien streiten nicht darüber, inwieweit die Bestimmungen des SGB V (hier § 175 Abs. 4) den durch die Werbung angesprochenen Mitgliedern die Möglichkeit eröffnen, bei Erhebung eines Zusatzbeitrages vor Ablauf von 18 Monaten die Kasse zu wechseln. Meinungsverschiedenheiten bestehen vielmehr ausschließlich darüber, ob die Werbung der Beklagten über den objektiv völlig unumstrittenen Inhalt der sozialrechtlichen Regelung die angesprochenen Verkehrskreise irreführt und deshalb
dem Maßstab des UWG unlauter und zu verbieten ist. Für eine derartige Streitigkeit ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch dann der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, wenn - wie hier - auf der Passivseite eine gesetzliche Krankenversicherung steht. Dass dadurch im Einzelfall zur gerichtlichen Überprüfung einer Werbemaßnahme je
dem, ob Klägerin eine gesetzlich oder eine private Krankenkasse bzw. eine Einrichtung
3 Nr. 2 bis 4 UWG ist, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten oder den ordentlichen Gerichten eröffnet sein kann, ist in den besonders geregelten Rechtsbeziehungen der gesetzlichen Krankenkassen untereinander begründet, die durch Normen des Sozialrechts geprägt sind. Daraus folgt aber nicht, dass auch bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die sich nicht
den Vorschriften des Sozialrechts richten, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist (BGH, Beschluss vom
ihrem Erwägungsgrund 6 dient die UGP-Richtlinie der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einschließlich der unlauteren Werbung, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unmittelbar und dadurch die wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber mittelbar schädigen (vgl. auch Erwägungsgrund 8). Dafür genügt es ausweislich des Erwägungsgrundes 7, dass die Geschäftspraktiken in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen. Die UGP-Richtlinie erfasst und berührt dagegen nicht die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen; die Mitgliedstaaten können solche Praktiken, falls sie es wünschen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht weiterhin regeln. b) Gemessen an diesem Maßstab ist vorliegend der Anwendungsbereich des durch die UGP-Richtlinie vollharmonisierten Bereichs der unlauteren Geschäftspraktiken im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern (= B2C) eröffnet. Die streitgegenständliche Aussage der Beklagten, mit der sie früher auf ihrer Internetseite geworben hat, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der Entscheidung ihrer Versicherungsnehmer und richtet sich an diese als Verbraucher in Bezug auf ihre Krankenversicherung. 24c) Für die Feststellung, ob die Beklagte auch
einer Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 UWG im Lichte der UGP-Richtlinie (zu diesem Erfordernis: BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - I ZR 4/06 , GRUR 2008, 807 Tz. 9 - Millionen-Chance) als „Unternehmer“ und die beanstandete Handlung als „geschäftliche Handlung“ anzusehen ist, sind die in Art. 2 lit. b) und lit. d) UGP-Richtlinie gegebenen Definitionen maßgeblich. 25aa)
und 82 EG verneint und dazu ausgeführt, dass sie eine rein soziale Aufgabe wahrnehmen und ihre Tätigkeit nicht wirtschaftlicher Art sei (Tz. 51, 55, 57). Ergänzend hat er jedoch klargestellt, dass sich nicht ausschließen lasse, dass die Krankenkassen außerhalb ihrer Aufgaben rein sozialer Art im Rahmen der Verwaltung des deutschen Systems der sozialen Sicherheit Geschäftstätigkeiten ausüben, die keinen sozialen, sondern einen wirtschaftlichen Zweck haben. In diesem Fall wären die von ihnen zu treffenden Entscheidungen möglicherweise als Beschlüsse von Unternehmen anzusehen (Tz. 58). Das hat er im Ergebnis für die Festsetzung von Festbeträgen durch die Kassenverbände verneint, weil diese insoweit nur eine ihnen gesetzlich auferlegte Pflicht im Rahmen der Verwaltung des deutschen Systems der sozialen Sicherheit erfüllten und nicht als Unternehmen handelten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (Tz. 64). So liegt der Fall indes bei dem hier streitgegenständlichen Verhalten der Beklagten nicht. Mit der Veröffentlichung der beanstandeten Passagen auf ihrer Internetseite hat sie nicht ausschließlich in Wahrnehmung ihres gesetzlichen Versorgungsauftrages gehandelt, sondern im Rahmen des gesetzlich forcierten Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeiten ergriffen, ihre Mitglieder von einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse abzuhalten, um ihre Marktposition gegenüber den anderen gesetzlichen Krankenkassen zu wahren. Der beanstandeten Maßnahme kommt daher kein sozialer, sondern ein wirtschaftlicher Zweck zu.
der Entscheidung des EuGH in Vergabesachen (Urteil vom 11. Juni 2009 - C-300/07 , NJW 2009, 2427 , 2429 - O. GbR/AOK R./H.) gesetzliche Krankenkassen als juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben im Zusammenhang mit der Gesundheit der Bevölkerung erfüllen, die im Allgemeininteresse liegen und nichtgewerblicher Art sind, da die genannten Kassen ihre Leistungen nicht in Gewinnerzielungsabsicht erbringen (EuGH, a. a. O. Tz. 49). Der EuGH verwendet diese Feststellung als eine Begründung für die Einordnung der gesetzlichen Krankenkassen als juristische Person des öffentlichen Rechts und bejaht damit allein das Vorliegen der Tatbestandmerkmale des Art. 1 IX Unterabs. 2 lit a) und b) der Richtlinie 2004/18/EG. Aus diesen Ausführungen zu der Einordnung der gesetzlichen Krankenkassen als Einrichtung des öffentlichen Rechts lässt sich
Auffassung des Senats nicht folgern, dass die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit im Gemeinschaftsrecht zwingend und damit abweichend von der Annahme der Unternehmereigenschaft
6 UWG (vgl. zum nationalen Recht: BGHZ 95, 158, 160; BGH, Urteil vom
der unverändert gebliebenen Fassung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist der Kläger als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen klagebefugt. Zu seinen Mitgliedern gehören u. a. auch private Krankenversicherungen, die ebenso wie die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse Gesundheitsleistungen anbieten. b) Die von der Beklagten unter der Rubrik „Beiträge und Fakten“ mit der Überschrift „Der Gesundheitsfonds kommt“ früher eingestellte Werbung ist - wie bereits ausgeführt - als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UWG anzusehen und hinsichtlich der streitgegenständlichen Angaben irreführend
1 UWG a. F. bzw. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG n. F. Unstreitig „warnt“ die Beklagte ihre Mitglieder und damit Verbraucher vor der mit einem Wechsel verbundenen 18-monatigen Bindungsfrist, weil ihnen dadurch mögliche attraktive Angebote der Beklagten entgingen und sie im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrages draufzahlen könnten. Damit erweckt sie bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Versicherungsnehmern den Eindruck, durch einen Wechsel von der Beklagten zu einer anderen Krankenversicherung könnten ihnen aufgrund der Bindung im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrages finanzielle
teile entstehen. Diese Information widerspricht indes der Gesetzeslage, die gerade im Fall der Erhebung eines Zusatzbeitrages gemäß § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V ein Sonderkündigungsrecht binnen Monatsfrist vorsieht, und ist damit als irreführend im Sinne des § 5 Abs.1 UWG a. F. bzw. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG n. F. anzusehen. Die danach gegebene Irreführung ist auch geeignet, ihre Versicherungsnehmer von einem Wechsel in eine andere Krankenkasse abzuhalten. c) Auch die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Schon ein einmaliger Wettbewerbsverstoß begründet die tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr.: BGH, Urteil vom
obigen Ausführungen - berechtigte Abmahnung vom
w.). Die zugesprochenen Zinsen folgen aus § 280 Abs.1 und 2 , § 288 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte durch ihre Weigerung mit Schreiben vom 6. Januar 2009, die verlangten Rechtsverfolgungskosten des Klägers zu zahlen, eine Mahnung
2 Nr. 3 BGB hat entbehrlich werden lassen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Der Rechtsstreit betrifft die Auslegung von Art. 2 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.