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Niedersächsisches OVG, Urteil vom 08.09.2010 - 1 KN 129/07

Obsah (9)§ 4§ 7§ 13§ 16§ 17§ 10§ 9§ 11§ 15

1. Zu den Überplanungsmöglichkeiten für eine siedlungsstrukturell unerwünschte Streusiedlung im Wald mit großenteils ungenehmigten Wohn- und Wochenendhäusern, wenn der Fortbestand des Waldcharakters s

§ 4

zur Unzulässigkeit der Herstellung und Unterhaltung von Wegen und Zufahrten sei unzulässig, weil im Bebauungsplan nur eine Anlage als solche als zulässig festgesetzt werden könne. Für

§ 7fehle eine Rechtsgrundlage. Die Antragsgegnerin sei nicht befugt, eine Regelung zu treffen, die § 2 Abs. 4 NBau

O ändere. Sie dürfe auch nicht von § 19 Abs. 4 BauNVO abweichen. Die Herstellung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen (§ 9) könne nicht Gegenstand einer planerischen Festsetzung sein; diese könne allenfalls besagen, wo solche Anlagen zulässig seien. Auch die Festsetzung zu § 10 - Abfallsammelplätze - sei ihrer Art nach unzulässig.

§ 13sei rechtswidrig, weil § 15 NBau

O nicht beachtet worden sei. Sie sei auch nicht durch § 56 NBauO gedeckt; danach könne nur die Einfriedung von Vorgärten ausgeschlossen werden, nicht ganzer Grundstücke.

Nr. 14 sei nicht durch § 56 Abs. 1 Nr. 8 NBauO gedeckt, denn sie beziehe sich nicht nur auf Wege und Zufahrten auf den Baugrundstücken, sondern auch auf außerhalb der Baugrundstücke gelegene Wege. Außerdem sei übersehen worden, dass Baugrundstücke wegen der Festsetzung als Wald gar nicht ausgewiesen worden seien. Die Festsetzung von Bruttorauminhalten in der § 15 sei kein tauglicher Gegenstand einer örtlichen Bauvorschrift.

§ 16

sei unwirksam, weil der Antragsgegnerin dafür eine baugestalterische Absicht fehle und diese Beschränkung aus bauordnungsrechtlichen Gründen auch nicht gerechtfertigt sei.

§ 17

sei unzulässig, weil der generelle Ausschluss von Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften in einem Plangebiet nicht erlaubt sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb Inschriften unzulässig sein sollten. Der Antragsteller beantragt, den vom Rat der Antragsgegnerin am

  1. April 2005 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "Sprötze-Lohbergen" mit örtlicher Bauvorschrift für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Mitte der achtziger Jahre habe der Landkreis Harburg als damalige Bauaufsichtsbehörde mit einer systematischen Überprüfung des Gebiets begonnen, die auch zu mehreren gerichtlichen Verfahren geführt habe. Als erkennbar geworden sei, dass die Mittel der Bauaufsicht nicht ausreichten, habe man im Juli 1997 eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aus dem Ministerium und betroffener Behörden gebildet, die den im vorliegenden Verfahren zugrunde gelegten Leitfaden erarbeitet habe. Insgesamt seien danach sieben Bebauungspläne aufgestellt worden. Der Bebauungsplan sei nach der erneuten Bekanntmachung auch mit Rückwirkung wirksam. Weder die Sach- noch die Rechtslage habe sich zwischen Satzungsbeschluss und erneuter Bekanntmachung geändert. Soweit es bauliche Änderungen gegeben habe, seien diese jedenfalls bebauungsplankonform. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die Bekanntmachung eines Bebauungsplanes vor seiner Ausfertigung einen Verkündungsmangel darstelle (siehe Thiele, Rathaus und Recht 2008, 11). Unabhängig davon sei die Heilung von Ausfertigungsmängeln durch rückwirkendes Inkraftsetzen von Bebauungsplänen in der Literatur und höchstrichterlich anerkannt. Der Bebauungsplan sei mängelfrei als einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB erlassen worden. Er sei im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, um der aus "wilder Wurzel" gewachsenen Bebauung eine städtebauliche Ordnung und Rechtssicherheit zu geben. Ein Verstoß gegen den Typenzwang der Baunutzungsverordnung liege nicht vor, weil diese einfache Bebauungspläne nicht betreffe. Die Waldfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB sei zulässig; sie erkenne den Waldcharakter der Siedlung an und schütze den Wald zugleich, etwa durch die Erhaltungspflicht nach Festsetzung Nr.
  2. Ein Etikettenschwindel liege mithin nicht vor. Das Plangebiet stelle sich nach wie als Außenbereich dar. Das habe auch das Verwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom
  3. April 2008 (- 2 A 222/07 -) ausführlich bestätigt. Das Plangebiet liege nahezu vollständig im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes Lohbergen, dessen Verbotsbestimmungen durch die erste Änderung der Verordnung mit dem Bebauungsplan abgestimmt worden seien. Eine völlige Entlassung aus dem Schutzgebiet sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Teilweise seien die landschaftsschutzrechtlichen Verbote von dem Bebauungsplan übernommen worden, etwa hinsichtlich von Einfriedungen und Werbeanlagen. Die Ausgleichsregelung des § 1 a Abs.3 BauGB sei ordnungsgemäß angewendet worden. Bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs sei die vorhandene Bebauung nach Satz 5 dieser Vorschrift zutreffend unberücksichtigt geblieben, weil sie viele Jahre lang geduldet und ihre Legalisierung angedeutet worden sei. Das System der Clusterbildung sei sachgerecht. Es habe dem planungsrechtlichen Ziel gedient, möglichst wenige Rückbauten und möglichst geringe Erweiterungsmöglichkeiten zuzulassen. Das habe in den meisten Clustern wegen ihrer einheitlichen Prägung Erfolg gehabt. Ausnahmen habe es allerdings in mehreren Clustern für Wohnhäuser und im Cluster 9 für Wochenendhäuser gegeben. Die Clusterbildung sei nicht als Planungsleitsatz vorgegeben worden, sondern Ergebnis der Abwägung. Im Cluster 2, in dem das Grundstück des Antragstellers liege, liege der Durchschnitt der Grundfläche ohne den "Ausreißer" des Antragstellers bei 82 m². Dies sei für die Festsetzung auf 90 m² aufgerundet worden. Für die Durchsetzung der Planung sei ein Konzept entwickelt worden, das vier Prioritätenstufen aufweise. Die erste Priorität enthalte Überschreitungen der zulässigen Grundfläche von Hauptgebäuden um mehr als 30 m². Viele dieser Verfahren seien bereits durch freiwilligen Rückbau erledigt. Entgegen der Darstellung des Antragstellers betrage die Grundfläche seines Hauptgebäudes 206 m². Das sei im bauaufsichtlichen Verfahren eingehend dargelegt worden. Genehmigt worden sei für den Voreigentümer J. nur ein 38 m² großes Wochenendhaus. Es treffe nicht zu, dass im Keller der Antragsgegnerin noch ungesichtete Genehmigungsunterlagen vorlägen. Alle Unterlagen seien ausgewertet worden. Eine Pflicht zur Legalisierung der vorhandenen illegalen Bebauung habe nicht bestanden. Es sei deshalb abwägungsgerecht, Gebiete mit vergleichbaren Grundflächen zusammenzufassen und die zulässige Grundfläche nach Abzug von "Ausreißern" festzusetzen. Soweit der Antragsteller in Bezug auf das Grundstück Nr. K. Ungleichbehandlung rüge, bestehe auf Seite 27 der Begründung zum Bebauungsplan nur ein Redaktionsversehen, während die Darstellung in der Bilanzierung und im Diagramm Seiten 28 und 30 zutreffe. Auch der Bestand auf dem Grundstück des Antragstellers sei zutreffend ermittelt; Dachüberstände und Terrassen mit einer Fläche von unter 25 m² würden vom Katasteramt nicht erfasst. Soweit teilweise von 206 m², teilweise von 260 m² die Rede sei, erkläre sich dies daraus, das im Jahr 1995 durch Vermessung eine Grundfläche einschließlich Überdachungen und Freisitz von 263 m² festgestellt worden sei. Abzüglich des Freisitzes von 57 m² habe das Hauptgebäude selbst 206 m² Grundfläche. Auch in Bezug auf das Grundstück Nr. L. liege wegen Bestehens von Baugenehmigungen kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor; die hohe Fläche ergebe sich im Übrigen auch aus einem erheblichen Dachüberstand, der nach DIN mitberechnet werden müsse. Eine individuelle Anhörung zur Clusterbildung sei nicht erforderlich gewesen; das Verfahren nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sei ausreichend. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes litten nicht an den vom Antragsteller gerügten Mängeln. Die Differenzierung nach Haupt- und Nebengebäuden berücksichtige, dass die Beschränkung von Nebengebäuden nach § 14 Abs.1 Satz 3 BauGB zulässig sei. Der Umstand, dass der Bebauungsplan an das Flurstück, die Adresse und den Gebäudestandort anknüpfe, führe nicht zur Unbestimmtheit. Sollte es zur Veränderung von Flurstücken oder Hausnummern kommen, sei die korrekte Zuordnung anhand der Akten gleichwohl noch möglich. Die Festsetzungen hinsichtlich der Straßen und Wege in den §§ 4 und 14 seien zusammen zu lesen. Sie hätten eine dreifache Funktion. § 4 stelle erstens klar, dass Wege und Zufahrten nur in dem zur Erschließung erforderlichen Umfang zulässig seien und legalisiere sie insoweit ggfs. nachträglich. Sie lasse zweitens für die Zukunft neue Wege und Zufahrten für zulässige neue Gebäude und Einstellplätze zu. Drittens könne auch die Antragsgegnerin selbst danach öffentliche Straßen bauen. Aus § 14 ergebe sich sodann die gebotene Bauweise, wobei offen bleiben könne, ob diese auf § 56 Abs. 1 Nr. 8 NBauO oder auf § 14 Abs. 4 NBauO zu stützen sei. Insgesamt sei aber angesichts des Umstandes, dass die Bebauung im Wesentlichen abgeschlossen sei, ein künftiger Wegeausbau kaum zu erwarten, so dass die Eingriffsregelung nicht habe angewendet werden müssen. Für die textliche Festsetzung in § 7 (Höhe der Deckenunterseite von Kellergeschossen) gebe es eine Rechtsgrundlage, weil hiermit zum Schutze des Landschaftsbildes und des Waldes unmittelbar die Höhe der baulichen Anlagen begrenzt werde. Kellergeschosse könnten danach nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Nach § 16 BauNVO könnten Kellergeschosse auch ganz ausgeschlossen werden; mithin sei die hier gewählte Festsetzung als weniger einschneidend zulässig. Für § 9 der textlichen Festsetzungen (Versorgungsleitungen) bestehe auch dann eine Rechtsgrundlage, wenn diese nach § 69 NBauO iVm Anhang Nr. 3.2 nicht genehmigungspflichtig seien. Soweit sie bodenrechtliche Auswirkungen hätten, gälten die §§ 29 bis 37 BauGB und damit vor allem § 35 BauGB unmittelbar. Deshalb dürfe klargestellt werden, dass die Verlegung und Unterhaltung von Anlagen hier zulässig sei. Dies gelte auch für Leitungen, die dem Fernmeldewesen Im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 NBauO dienten. Deshalb sei die Befürchtung des Antragstellers nicht begründet, der Bebauungsplan untersage eine zeitgemäße fernmeldetechnische Ausstattung der Grundstücke.

§ 10(Abfallsammelplätze) gründe sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 14 Bau

GB. Die grünordnerische Festsetzung in § 11 sei nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zulässig. Spätestens seit dem Wegfall der Subsidiaritätsklausel seien die Gemeinden danach berechtigt, eigenständige Schutz- und Pflegemaßnahmen festzusetzen. Die hier statuierte Pflicht, den vorhandenen Wald in seinem Bestand dauerhaft zu erhalten, genüge dabei dem Bestimmtheitsgebot. Bäume dürften danach ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde nicht beseitigt werden, unabhängig von Umfang und Höhe. Die Nachpflanzungspflicht sei hier ebenso begründbar wie nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB. Die Umwandlung in einen Laubmischwald sei dabei nur langfristig vorzunehmen. Die "standortgerechten Pflanzen" seien durch die als Empfehlung beigefügte Pflanzliste hinreichend definiert. Die "ordnungsgemäße Forstwirtschaft" entspreche dem Begriff in § 11 Abs. 2 NWaldLG; die dortige perfektionistische Regelung habe aber im Interesse der Planbetroffenen nicht unmittelbar übernommen werden sollen. Soweit Handlungen nach anderen textlichen Festsetzungen zulässig seien, sei klar, dass sie durch § 11 nicht unterbunden würden. Die Festsetzungen des § 11 seien insgesamt auch städtebaulich erforderlich und verhältnismäßig. Sie seien der "Preis" dafür, dass die Waldsiedlung in vertretbarem Umfang überhaupt erhalten bleibe. Auch die örtlichen Bauvorschriften hätten eine wirksame Rechtgrundlage in § 56 NBauO. Nach § 13 seien Einfriedungen in rechtlich zulässiger Weise ausgeschlossen, soweit keine Ausnahmen vorgesehen seien. Soweit Vorgärten betroffen seien, beruhe dies auf Nr. 3; im Übrigen lasse sich die Festsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO stützen. Einfriedungen seien im Wald untypisch und gefährdeten das Wild. Deshalb schließe auch § 31 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 NWaldLG Zäune aus. Gegen das Übermaßverbot verstoße dies nicht; im Falle einer unbilligen Härte könne eine Befreiung nach § 31 BauGB erteilt werden. Wallhecken unterlägen ohnehin den Regelungen des Naturschutzrechts und unterfielen deshalb nicht der Festsetzung in §

  1. Die Beschränkung des Rauminhalts in § 15 sei gestalterischer Art; sie solle verhindern, dass überdimensionierte Baukörper den Wald als Fremdkörper beeinträchtigten. Sie könne damit auf § 56 Abs. 1 Nr. 1 NBauO gestützt werden. Auch die Vorgabe der Dachneigung in § 16 habe gestalterische Funktion, da es gerade in einer Waldsiedlung geboten sei, eine einheitliche Obergrenze für die Dachneigung zu bestimmen. Die in Satz 2 vorgesehene Ausnahme berücksichtige Gebäude, die auf einer kleinen Grundfläche errichtet worden seien. Die Festsetzung enthalte allerdings einen redaktionellen Fehler, da für den Rauminhalt auf § 15 habe verwiesen werden sollen. Der völlige Ausschluss von Werbeanlagen ergebe sich bereits aus § 49 Abs. 3 Satz 1 NBauO; § 17 der textlichen Festsetzungen habe insoweit klarstellende Funktion. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht durchgeführt werden müssen. Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG sei nicht einschlägig, weil das Gebiet Außenbereich bleibe. Außerdem falle das Unterlassen einer Vorprüfung unter § 214 Abs. 1a Nr. 1 BauGB 2001, sei also unbeachtlich. Die günstige Entsiegelungsbilanz (Seite 74 der Begründung) und der Umstand, dass die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB nicht anzuwenden gewesen sei, belegten eindeutig, dass keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen im Sinne der Anlage 2 i.V.m. § 3 c UVPG 2001 zu erwarten seien. Auch eine Umweltprüfung nach dem BauGB 2004 habe nicht durchgeführt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es für § 244 Abs. 1 BauGB nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung, sondern denjenigen des Satzungsbeschlusses an (Beschl. v. 1.8.2007 - 4 B 32.07 -, BRS 71 Nr. 31). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung am
  2. September 2010 gewesen sind. Berücksichtigt worden sind des weiteren der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom
  3. August 2010 und der Schriftsatz des Antragsstellers vom
  4. September 2010 (fälschlich mit
  5. Juli 2010 datiert), im Übrigen auch der Schriftsatz der Kläger im Verfahren 1 LA 140/09 vom
  6. September
  7. Gründe Der Antrag ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an durchgreifenden formellen Mängeln. Soweit der Antragsteller beanstandet, der Lageplan 1:2500 sei zu Unrecht nicht mit ausgefertigt worden, geht er zunächst zutreffend davon aus, dass die textlichen Festsetzungen des Planes ohne diesen Lageplan unvollständig wären. Entgegen der von der Antragsgegnerin gewählten Bezeichnung handelt es sich nicht um einen reinen "Textbebauungsplan". Das geht aus den textlichen Festsetzungen § 2 ("auf dem mit einer Nummer festgesetzten Standort") und § 10 ("Auf den im Lageplan markierten Stellen") hervor. Während im Zusammenhang mit § 2 noch erwogen werden könnte, ob (statt einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) in Wahrheit nur auf die tatsächlichen Standorte abgestellt wird, die lediglich zur Arbeitserleichterung mit einer Nummer identifiziert werden, bliebe § 10 ohne den Lageplan völlig ohne Gehalt. Anders als der Übersichtsplan für die Cluster handelt es sich bei dem Lageplan deshalb nicht nur um eine zusätzliche Information, die der Begründung zum Bebauungsplan zuzurechnen wäre, sondern um einen Teil der eigentlichen Festsetzungen, was trotz der irreführenden Bezeichnung "Textbebauungsplan" auch so gewollt war. Dass dieser Lageplan den Ratsmitgliedern zur Entscheidung vorlag, ergibt sich aus den Ratsvorlagen jedenfalls indirekt. Die Drucksache DS 01-06/0094.004 vom
  8. Februar 2005 enthält den Hinweis: "Die zum Bebauungsplan zugehörigen zwei Lagepläne werden aus vervielfältigungstechnischen Gründen mit getrennter Post nur an die Mitglieder des Stadtentwicklungsausschusses, die Fraktionsvorsitzenden im Rat der Stadt Buchholz i.d.N. sowie an die OrtsbürgermeisterInnen der Ortschaften Sprötze, Holm-Seppensen und Trelde verteilt. Bei Bedarf erhalten Sie im Fachbereich 4 … weitere Exemplare." In Bezug auf die Ausfertigung folgt landesrechtlich aus § 6 Abs. 3 Satz 1 NGO, dass Satzungen - also auch Bebauungspläne - von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu unterzeichnen und öffentlich bekanntzumachen sind. Bundesrechtlich entspricht es einhelliger Auffassung der Rechtsprechung, dass das Rechtsstaatsprinzip eine Ausfertigung erfordert. Danach muss diese vor der ortsüblichen Bekanntmachung die Übereinstimmung des vom Satzungsgeber beschlossenen mit dem bekanntgemachten Satzungsinhalt bestätigen, mehr aber auch nicht (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 -, NVwZ-RR 1999, 161 ). Anerkannt ist ferner, dass nicht stets alle Bestandteile eines Bebauungsplanes gesondert ausgefertigt werden müssen. Bundesrechtlich ist dies nicht geboten, wenn die Identität des vom Normgeber gewollten und des verkündeten Inhalts des Bebauungsplans anderweitig hinreichend gewährleistet ist (BVerwG, Beschl. v. 16.5.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204 = NVwZ 1992, 371 ). Danach muss durch eindeutige Angaben oder auch auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans zur Satzung ausgeschlossen und damit eine Art "gedankliche Schnur" hergestellt werden. Der Senat ist dieser Rechtsprechung für den Bereich des niedersächsischen Landesrechts gefolgt (Urt. v. 14.7.1993 - 1 L 6230/92 -, NVwZ-RR 1994, 248 ; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 23.10.2000 - 1 D 33/00 -, NVwZ-RR 2001, 426 und Urt. v. 15.1.2010 - 1 D 26/07 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2007 - 10 A 4.06 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.3.2005 - 8 KN 41/02 -, NdsVBl. 2005, 266; OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.3.2007 - 4 K 78/05 -, juris; Blum u.a., NGO, § 6 Rdnr. 31). Eine solche "gedankliche Schnur" kann hier (noch) bejaht werden, wenn es sich auch um einen nicht zur Nachahmung geeigneten Grenzfall handelt. Physisch-real als Planbestandteile "gekordelt" sind beim Original nur Titelblatt, Präambel und der "Bebauungsplan" (bestehend aus Lage und Abgrenzung, Übersichtsplan, textlichen Festsetzungen und Verfahrensvermerken). Auch die Planbegründung ist für sich genommen gekordelt; der Lageplan 1:2.500 und der Plan mit der Cluster-Übersicht liegen dagegen lose in dem Plastikumschlag, der alle genannten Teile umhüllt. Einige Stellen der Planurkunden, bei welchen man Hinweise auf den Zusammenhang mit dem Lageplan zu erwarten hätte, lassen diese vermissen. So lautet die Bezeichnung auf dem Titelblatt nur: "Textbebauungsplan 'Sprötze Lohbergen' mit örtlicher Bauvorschrift". In der Präambel heißt es, der Rat habe "diesen Bebauungsplan, bestehend aus den nachstehenden textlichen Festsetzungen mit örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen". Der Präambel folgt eine Darstellung von "Lage und Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs" in Textform. Diesem ist eine Übersichtskarte nachgeheftet; auf den Lageplan wird an dieser Stelle nicht Bezug genommen. Gleichwohl gibt es andere Anhaltspunkte, die für die Annahme einer "gedanklichen Schnur" letztlich ausreichen. Zunächst enthält das Titelblatt ein Inhaltsverzeichnis folgenden Inhalts: Titelblatt mit Übersichtsplan Präambel Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift Begründung Lageplan M. 1 : 2.500 Plan Übersicht Cluster M. 1 : 2.500 Damit sind zwar auch Urkunden genannt, die nicht ausgefertigt werden mussten, also die Begründung und der Übersichtsplan für die Cluster. Das ändert jedoch nichts daran, dass diese Urkunden als zusammenhörig gekennzeichnet sind. Auch der Stand (11.02.2005) ist auf allen Urkunden einheitlich angegeben. Hinzu kommt, dass die textlichen Festsetzungen selbst an zwei (oben bereits angegebenen) Stellen auf den Lageplan verweisen. Im Übrigen nimmt auch die Begründung zum Bebauungsplan an mehreren Stellen auf den Lageplan bzw. die "Karte" Bezug (S. 7, 26, 71, 92). Insbesondere ist auf Seite 7 unter 2.1 zur Charakteristik als "Text-Bebauungsplan" ausgeführt: "Zeichnerische Festsetzungen sind nicht vorgesehen. Alle Festsetzungen werden statt dessen ausschließlich textlich, in Anwendung des § 9 Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung vorgenommen. In einer beigefügten Karte werden diese Festsetzungen eindeutig verortet." Darin liegt zwar eine unzutreffende rechtliche Bewertung der tatsächlich gewählten Festsetzungstechnik; der unmittelbare Zusammenhang mit dem Lageplan wird aber gleichwohl deutlich. Eine hinreichende "gedankliche Schnur" sieht der Senat deshalb insgesamt als gerade noch gegeben an. Fehlerhaft war zunächst, dass die erforderliche zeitliche Reihenfolge zwischen Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplanes nicht eingehalten worden ist. Sowohl die Präambel als auch die von ihm zu verantwortenden Verfahrensvermerke sind vom Bürgermeister erst am
  9. Mai 2005 unterschrieben worden, d.h. nach der Bekanntmachung im Amtsblatt vom
  10. Mai
  11. Richtigerweise hat die Ausfertigung vor der Bekanntmachung zu erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.1989 - 4 NB 10.89 -, NVwZ 1990, 258 ; Beschl. v. 9.5.1996 - 4 B 60.96 -, BauR 1996, 670 ; Beschl. v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611 ; Senatsurt. v. 28.3.2008 - 1 KN 93/07 -, DVBl. 2008, 724 ). Dieser Fehler ist jedoch heilbar und hier durch Neubekanntmachung geheilt worden. Eine erfolgreiche Heilung setzt entgegen dem Hinweis des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom
  12. November 2007 (- 2 A 565/06 -) und möglicherweise dem Urteil des OVG Saarlouis vom
  13. März 2009 (- 2 C 312/08 -, NJOZ 2009, 2711 ) in solchen Fällen nicht voraus, dass beide Verfahrensakte erneuert werden. Da der Mangel gerade und ausschließlich in der Nichteinhaltung der richtigen zeitlichen Reihenfolge liegt, ist er nicht a priori einem der Verfahrensakte zuzuordnen; je nach Perspektive kann die Ausfertigung als zu spät und die Bekanntmachung als zu früh bemängelt werden. Jedenfalls nach niedersächsischem Landesrecht ist der Mangel im Zweifel aber der verfrühten Bekanntmachung anzulasten. Denn nach § 6 Abs. 3 Satz 1 NGO sind Satzungen von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. Das bedeutet zwar nicht, dass die Bekanntmachung - wie die Unterschrift - in eigener Person durchzuführen ist. Sie ist aber im Zusammenhang mit der Unterzeichnung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister selbst im Einzelfall anzustoßen, nicht nur durch allgemeine Handlungsanweisungen. Das hat seinen Sinn darin, dass erst die Authentifizierung durch Unterzeichnung ein bekanntmachungsfähiges Original hervorbringt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist damit der eigentliche "Herr" über die Entscheidung, wann die Satzung bekanntzumachen ist, und erteilt demgemäß selbst die erforderliche Anweisung zur Bekanntmachung. Fehlt es an der Unterschrift, dann ist die Bekanntmachung im Zweifel nicht gezielt von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister veranlasst worden, sondern im "normalen" Geschäftsgang ohne ihr/sein persönliches Zutun abgewickelt worden. Durch nachgeordnete Verwaltungstätigkeit kann jedoch die Entscheidungshoheit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters über den Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht eingeschränkt werden. 193Die "richtige" Reihenfolge kann deshalb bereits damit wiederhergestellt werden, dass allein die Bekanntmachung wiederholt wird. Eine erneute Ausfertigung, die nicht zugleich andere Fehler heilt, brächte demgegenüber auch keinen Zugewinn an Authentizität; die verfrühte Bekanntmachung erlaubt keinen Rückschluss darauf, dass das vom Bürgermeister unterschriebene Original vom Satzungsbeschluss abweicht. Die Neubekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Harburg vom
  14. Dezember 2007 ist hinsichtlich der darin angeordneten Rückwirkung zwar sprachlich missglückt, aber einer Auslegung zugänglich und damit wirksam. Die maßgebliche Passage lautet: "Der im Amtsblatt des Landkreises Harburg am 26.05.2005 bekannt gemachte Bebauungsplan "Sprötze - Lohbergen" und die örtliche Bauvorschrift treten rückwirkend am 26.05.2005 in Kraft." Die Bezugnahme auf die ursprüngliche, verfrühte Bekanntmachung sollte diese hier ersichtlich nicht als die rechtlich maßgebliche kennzeichnen, sondern nur den zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Rückwirkung benennen. Das ist für sich genommen korrekt. Die Neubekanntmachung erforderte keinen neuen Satzungsbeschluss, weil sich die Verhältnisse nicht grundlegend geändert hatten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.4.1997 - 4 B 64.97 -, NVwZ-RR 97, 515 ; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 40.96 -, NVwZ 97, 893 ; Beschl. v. 12.3.2008 - 4 NB 5.08 -, BauR 2008, 1417 ; Beschl. v. 16.6.2010 - 4 BN 67.09 -, juris). Der Antragsteller meint zwar, es seien in der Zwischenzeit viele neue Gebäude errichtet worden, substantiiert dies jedoch nicht. Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, die neuen Baulichkeiten entsprächen jedenfalls dem Bebauungsplan, und verweist insoweit auf eine aktuelle Aufstellung über den Stand der Umsetzung des Bebauungsplanes. Danach ist ein plangemäßer Zustand schon weitgehend erreicht, nach Darstellung der Antragsgegnerin 85 %. Hinreichende Anhaltspunkte für Entwicklungen, die einen neuen Satzungsbeschluss erfordert hätten, sind danach nicht erkennbar. Ob die fraglichen Baugenehmigungen auf einer tragfähigen rechtlichen Grundlage beruhten, ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend, weil es nur auf von der Planung abweichende Entwicklungen ankommen könnte. Der gleiche Maßstab gilt nach § 97 Absatz 1 Satz 2 NBauO auch für diejenigen Satzungsbestandteile, die als örtliche Bauvorschrift zu charakterisieren sind. Das hat zugleich zur Folge, dass auf den Plan noch älteres Recht anzuwenden ist. Maßgeblich für § 244 Abs. 1 BauGB bleibt der erstmalige Verfahrensabschluss, auch wenn der Plan zur Behebung eines Ausfertigungsmangels zu einem späteren Zeitpunkt durch ein ergänzendes Verfahren mit unverändertem Inhalt erneut bekannt gemacht wird (BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310 ; Beschl. v. 12.3.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417 ; Beschl. v. 26.1.2009 - 4 BN 27.08 -, BauR 2009, 780 ). Eines Umweltberichtes bedurfte es daher nicht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.4.2007 - 7 D 83/06 .NE -, juris). Auch materielle Fehler liegen im Wesentlichen nicht vor. Die "Lage und Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs" weist keine zur Unwirksamkeit führende Unbestimmtheit auf, auch wenn sie Wendungen wie "gedachte Verlängerung" enthält. Zweifelsfragen können insoweit durch die zum Plan gehörende Übersichtskarte geklärt werden, die ihrerseits eine Verkleinerung des Lageplans 1 : 2.500 darstellt. Letzterer zeigt den Grenzverlauf hineichend deutlich an. Im Übrigen würde eine den Randbereich des Plans betreffende Unbestimmtheit nicht die Ungültigkeit des Bebauungsplans insgesamt nach sich ziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.1.1994 - 4 NB 30.93 -, NVwZ 1994, 684 ; Urt. v. 16.6.1994 - 4 C 2.94 -, BVerwGE 96, 110 = DVBl. 1994, 1147 ; Beschl. v. 14.4.1997 - 7 B 329.96 -, NVwZ-RR 1997, 608 ). Jedenfalls für des Grundstück des Antragstellers ist dessen Zugehörigkeit zum Plangebiet nicht substantiiert in Frage gestellt worden. 202Die Planung ist nicht unter dem Gesichtspunkt ihrer "Erforderlichkeit" im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zu beanstanden. Bei dieser rechtlichen Anforderung handelt es sich nur um ein verhältnismäßig "grobes Raster". Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 26.3.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BauR 2009, 1245 ). Es ist für sich genommen weder zu beanstanden, dass sie Bebauungswünsche von Eigentümern aufgreift noch dass sie Eigentümerwünschen zuwider plant. Maßgeblich kommt es vielmehr nur darauf an, ob gerade städtebauliche Gründe für eine bestimmte Planung den Ausschlag geben (vgl. Senatsurt. v. 29.9.2009 - 1 KN 314/07 -, juris). Solche städtebaulichen Gründe hat die Antragsgegnerin hier angeführt. Es ist ein berechtigtes Anliegen von Gemeinden, "wild gewachsene" Siedlungsansätze städtebaulich zu ordnen, auch wenn sie zu ihrer ungeregelten Entstehung und Ausweitung selbst beigetragen haben. Frühere Versäumnisse von Bauaufsichtsbehörden und Gemeinden rechtfertigen es nicht, die städtebaulichen Prinzipien des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB für die betroffenen, von Bebauung durchsetzten Gebiete gleich ganz preiszugeben. Hier ist der "städtebauliche Leidensdruck" in besonderer Weise durch den in dieser Form wohl einzigartigen ministeriellen "Leitfaden" zur bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Behandlung ungenehmigter Bauten im Landkreis Harburg dokumentiert. Nicht auszuschließen ist, dass das Planungsermessen bereits zu einer Planungspflicht verdichtetet war (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220 ). Der Antragsteller kann zwar für sein Anliegen, bauplanerisch und bauaufsichtlich in Ruhe gelassen zu werden, zutreffend darauf verweisen, dass das Plangebiet mit etwa 200 Hauptgebäuden und vielen Nebenanlagen schon "vollgebaut" sei, dass hierfür die erforderliche Infrastruktur bereit gestellt worden sei (Straßen und Wege, Ver- und Entsorgung) und dass auch der Landkreis Harburg und das Forstamt Rosengarten zwischen Landschaftsschutz, forstlichen Anliegen und fortgeschrittener Bebauung Unverträglichkeiten moniert hätten. Es ist auch richtig, dass die Bebauung nicht nur großenteils illegal entstanden ist, sondern auch nicht rechtzeitig durch striktes bauaufsichtliches Vorgehen "eingebremst" wurde. Dabei hat die Zersiedelung offenbar vor 1937 eingesetzt, wie der in einem anderen Verfahren (- 1 LA 352/07 -) vorgelegte und hier in Bezug genommene "Aufteilungsplan" der Landesgruppe Groß Hamburg der Kleingärtner im Reichsverband der Kleingärtner und Kleinsiedler Deutschlands e.V. zeigt, wonach das heutige Plangebiet für die Bebauung mit Wochenendhäusern parzelliert werden sollte und teilweise schon entsprechend bebaut war. Dass dieser Plan in irgendeiner Weise behördliche Akzeptanz erfahren hat, ist nicht bekannt. Gleichwohl ist die tatsächliche Parzellierung und Bebauung dem Aufteilungsplan im Wesentlichen gefolgt. Die weitere, von der Gemeinde wohl unterstützte Zersiedelung dieser Gegend hatte offenbar ihre Gründe darin, dass kriegsbedingt Behelfsheime für Flüchtlinge und Ausgebombte erforderlich wurden. Diese Behelfsheime verloren zwar einige Zeit nach dem Krieg ihre Daseinsberechtigung, spätestens mit dem Ende der Wohnraumbewirtschaftung im Jahr 1965 (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.6.1979 - 1 OVG A 192/77 -, Die Gemeinde 1980, 62; Urt. v. 4.10.1979 - VI OVG A 45/76 -, BRS 36 Nr. 103; Urt. v. 24.3.1988 - 1 OVG A 92/87 -, n.v.; Beschl. v. 9.7.1999 - 1 L 2626/99 -, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 25.11.1991 - 1 L 115/91 -, BRS 54 Nr. 206 ; Urt. v. 27.4.1994 - 1 L 104/93 -, NuR 1996, 44 ). Tatsächlich bildeten sie jedoch den Kern einer Zersiedelungsentwicklung vor allem im bewaldeten Umland von Hamburg, derer die Bauaufsichtsbehörden nicht Herr wurden, wurden nämlich vielfach zu Wohn- oder Wochenendhäusern umgestaltet und zogen zahlreiche Folgevorhaben nach sich. Die auch schon vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes restriktive Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Zulässigkeit von solchen Vorhaben fand nicht überall Beachtung. Weitgehend wurde auch eine jedenfalls provisorische, teilweise auch komfortable Infrastruktur eingerichtet. Wie dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist (z.B. Urteile vom 5.9.2007 - 1 KN 25/07 -, AUR 2008, 402 und - 1 KN 47/07 -, AUR 2008, 407 ), ist der Druck auf eine Ausweitung der baulichen Möglichkeiten häufig nicht gering. Auch vor diesem Hintergrund muss sich eine Gemeinde jedoch nicht der "normativen Kraft des Faktischen" beugen, sondern darf auf die Einhaltung der Rechtsordnung dringen. Dabei muss sie - wie auch sonst bei der Überplanung von Gemengelagen - über eine Konfliktbewältigung hinaus nicht für den einen oder anderen Gegenpol der Gemengelage eine Ideallösung anstreben, etwa durch Entmischung der Gemengelage; das wäre häufig ein unrealistisches Unterfangen. Es reicht vielmehr aus, dass überhaupt wieder eine städtebauliche Ordnung hergestellt wird, wenn dabei den gegenläufigen Interessen jeweils angemessen Raum gegeben wird. Insofern erlaubt § 1 Abs. 3 BauGB eine städtebauliche Kompromisszielsetzung dahin, dass auf der einen Seite die weitere bauliche Entwicklung begrenzt und - soweit erteilte Genehmigungen nicht entgegenstehen - die vorhandene Bausubstanz auf ein auskömmliches Maß zurückgeführt wird, und dass auf der anderen Seite die vorhandene Bewaldung nachhaltig erhalten wird, auch wenn sie forstlichen Nutzungs- sowie natur- und landschaftsschutzrechtlichen Waldansprüchen nicht genügt. Im Wege des Interessenausgleichs müssen sich dabei auch schutzwürdige Belange erhebliche Abstriche gefallen lassen. Unter diesen Umständen begegnet es unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit auch keinen Bedenken, dass als hauptsächliche Festsetzung "Wald" gewählt und kein Baugebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO festgesetzt worden ist. Letzteres ist durch Satz 1 der genannten Vorschrift in das Ermessen der Gemeinde gestellt; auch andere Bebauungspläne kommen ohne Baugebiete aus, etwa isolierte Straßenplanungen durch Bebauungsplan. Ein Vorrang der Gebietsfestsetzung folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. "Typenzwang". Dieser bedeutet nicht, dass in den Bebauungsplänen regelmäßig oder vorrangig Baugebiete entsprechend den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung festgesetzt werden müssen, sondern, dass sich die gemeindliche Bauleitplanung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG des gesetzlich zur Verfügung gestellten Instrumentariums bedienen muss. Verboten sind Festsetzungen im Bebauungsplan, zu denen die Gemeinde nicht durch § 9 BauGB oder durch die Baunutzungsverordnung ermächtigt ist. Ob und wann statt einer bestimmten Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB ein bestimmtes Baugebiet nach der BauNVO festgesetzt werden muss, ist dagegen keine Frage des Typenzwangs (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1997 - 4 BN 23.97 -, BauR 1998, 515 ). Speziell eine Waldfestsetzung ist freilich dann nicht erforderlich, wenn sie keine Berührungspunkte mit einer Siedlungstätigkeit aufweist und der mit ihr bezweckte Waldschutz bereits wald- und naturschutzrechtlich gewährleistet ist oder werden kann. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Infolge der Besiedlung des Waldes bestehen hinreichende städtebauliche Anknüpfungspunkte gerade für einen bauplanungsrechtlichen Problemlösungsansatz. Angesichts der Schonung des vorhandenen baulichen Bestandes hat die Festsetzung dabei auch nicht den Charakter einer bloßen Verhinderungsplanung. Schließlich ermangelt es dem Bebauungsplan auch nicht deshalb an der Erforderlichkeit, weil er im Wesentlichen in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Das stellt die Realisierbarkeit der Planung hier nicht grundlegend in Frage, denn die Landschaftsschutzverordnung ist mit ihrer Änderung vom
  15. Dezember 2004 inhaltlich auf den Bebauungsplan abgestimmt worden. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Landschaftsschutzverordnung über die restriktiven Festsetzungen des Bebauungsplanes hinaus noch zusätzliche Auswirkungen haben könnte. Ihr planerisches Ziel hat die Antragsgegnerin in Bezug auf die Hauptfestsetzungen - Waldausweisung unter gleichzeitig weitgehender Schonung des vorhandenen Baubestandes - mit zulässigen Mitteln erreicht. Während § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG und § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB 1979 nur die Festsetzung von Flächen für die "Forstwirtschaft" ermöglichten, ist in den Fassungen des § 9 Abs. 1 Nr. 18 b) seit dem BauGB 1987 die Festsetzung von Flächen für "Wald" vorgesehen. Eine solche Festsetzung kann deshalb gleichermaßen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes im Sinne des § 1 BWaldG dienen. Sie kann ggfs. ähnlich eingesetzt werden wie eine Grünflächenfestsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 5 Rdnr. 57). Eine Überschneidung mit § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB ergibt sich dadurch nicht. Danach darf eine Gemeinde - wie hier - städtebaulich das Ziel verfolgen, ihre Siedlungsflächen (teilweise) in Wald einzubetten, wie er sich bei ungestörter Entwicklung der Fläche von Natur aus ohnehin ergibt. Einer weitergehenden Rechtfertigung unter forstwirtschaftlichen oder landschaftsschützerischen Aspekten bedarf sie nicht. Ohne Belang ist es deshalb, dass die Bezirksregierung Lüneburg in ihren Stellungnahmen vom
  16. September 2003 und vom
  17. Juli 2004 Hinweise darauf sah, die Voraussetzungen des § 26 NNatG lägen für weite Teile des Gebiets nicht mehr vor (was im Übrigen bei einer behördenübergreifenden Konferenz vom
  18. Dezember 2003 unterschiedlich gesehen wurde). Voraussetzung für eine Waldfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB ist, dass Wald vorhanden ist oder sich nach Maßgabe des Bebauungsplanes jedenfalls entwickeln kann. Wald ist nach § 2 Abs. 1 BWaldG jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Das Plangebiet ist aber auch nach der engeren Definition des § 2 Abs. 3 NWaldLG bewaldet, wonach Wald "jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche" ist, "die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist" (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 2.7.2003 - 8 LB 45/01 -, NuR 2003, 702 ). Dass hier eine Vielzahl von Bäumen mit weitgehendem Kronenschluss vorhanden ist, ergibt sich mit der erforderlichen Eindeutigkeit bereits aus einem Blick auf das den Beteiligten zur eventuellen Stellungnahme vorgelegte Luftbild. Einer den Wald festschreibenden Festsetzung steht hier nicht entgegen, dass der Landkreis Harburg und das Forstamt Rosengarten in ihren Stellungnahmen vom
  19. November 2003 bzw.
  20. Oktober 2003 die Erreichbarkeit des planerischen Ziels bezweifelt haben. Planerisches Ziel war hier tatsächlich ein Kompromiss, mit dem die Erhaltung von Wald und Bebauung gleichermaßen gesichert werden sollte. Deshalb darf der Planung nicht das Anliegen "unterschoben" werden, einen klassischen, ungestörten Wald zu erhalten. Naturschutz- und forstfachliche Stellungnahmen können zwar für sich genommen bewerten, wie weit das Ergebnis hinter einem idealen Wald zurückbleibt. Sie dürfen aber nicht das Planungsziel austauschen. Soweit der Bebauungsplan die Waldfestsetzung in der textlichen Festsetzung § 1 als "Art der Bodennutzung" mit der Zulassung baulicher Anlagen in der textlichen Festsetzung § 2 als "Art und Maß der baulichen Nutzung" kombiniert, sieht der Senat darin im Ergebnis keinen Verstoß gegen den bereits oben angesprochenen planungsrechtlichen Typenzwang. Allerdings haben die Gemeinden bei der Ausgestaltung ihrer Bebauungspläne nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 18.91 -, BVerwGE 92, 56 = NJW 1993, 2695 ; Beschl. v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 -, BauR 1995, 351 ; Urt. v. 8.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 = DVBl. 1999, 238 ; Urt. v. 30.8.2001 - 4 CN 9.00 -, BVerwGE 115, 77 = NVwZ 2002, 202 ; OVG Lüneburg, Urt. v. 3.2.1997 - 1 L 4724/96 -, BauR 1997, 438 ; Urt. v. 8.2.2000 - 1 K 5513/98 -, BauR 2000, 1302 ) kein "Festsetzungsfindungsrecht". Durch den Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.1.2007 - 4 B 74.06 -, BauR 2007, 667 ). Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt. Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung ab, so ist die von diesem Fehler betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang, durch den die Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird, nichtig, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte. Für die Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO weicht § 1 Abs. 10 BauNVO den Typenzwang allerdings auf, soweit dadurch in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig würden ("Fremdkörperfestsetzung"). Die Gemeinde kann dann im Bebauungsplan festsetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Dass die vorhandenen Anlagen zuvor planungsrechtlich zulässig waren, ist nicht vorausgesetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2007 - 4 BN 38.07 -, BauR 2008, 326 ). Zu der im Senatsbeschluss vom
  21. Juni 2004 (- 1 LA 286/03 -, NVwZ-RR 2004, 817 ) geäußerten Auffassung, Gegenstand einer begünstigenden Festsetzung nach § 1 Abs 10 BauNVO könnten nur vorhandene Anlagen sein, die genehmigt worden seien (oder wenigstens passiven Bestandsschutz genössen), hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom
  22. Oktober 2007 ausdrücklich nicht geäußert (vgl. Gatz, jurisPR-BVerwG 2/2008 Anm. 2 mit Übersicht zum Meinungsstand). Für die Beurteilung der Frage, ob das Gebiet überwiegend bebaut ist, hat das Bundesverwaltungsgericht auf eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes abgestellt. Die sich daraus ergebende Zielsetzung des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO werde vor allem dann erfüllt, wenn die individuelle Standortsicherung zugunsten der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung einzelner baulicher oder sonstiger Anlagen nicht davon abhängig sei, dass das Plangebiet nicht nur "überwiegend", sondern weitergehend "vorwiegend" bebaut sei. Eine derartige Voraussetzung würde die Planungshoheit der Gemeinde zu stark begrenzen. Ob das Übergewicht der bereits vorhandenen Bebauung sich nach der Mehrzahl der im Plangebiet belegenen und bebauten Grundstücke richte und ob hierzu ein optischer Eindruck maßgebend zu sein habe, möge zweifelhaft sein. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO stelle nicht entscheidend auf die einzelnen Grundstücke ab, sondern auf einen Gesamtzusammenhang. Ob ein Gebiet "überwiegend bebaut" sei, ist zugleich eine Frage tatrichterlicher Feststellungen und damit eine Frage des Einzelfalles (Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 -, BauR 2002, 1665 ). Die hier gewählten textlichen Festsetzungen verwenden praktisch die in § 1 Abs. 10 BauNVO vorgesehene Festsetzungstechnik außerhalb dieser Ermächtigungsgrundlage, denn eine Waldfestsetzung ist nicht die Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Das ist nicht jedoch nicht von vornherein schädlich, weil die Baunutzungsverordnung nach der Verordnungsermächtigung des § 9a BauGB selbst nur einen beschränkten Regelungsbereich hat. Unter anderem können danach Vorschriften erlassen werden über die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen. Zu Festsetzungsarten wie derjenigen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB (Wald) äußert sich die Baunutzungsverordnung dagegen nicht. Das erlaubt die Annahme, dass das Bestehen einer bestimmten Regelung für Baugebiete nicht notwendig eine mehr oder weniger vergleichbare Modifikation sonstiger Festsetzungsarten von vornherein ausschließt. Hier ist diese Modifikation noch nicht so gravierend, dass sie im Hinblick auf den Typenzwang zu beanstanden wäre. Auch bei einer "schlichten" Waldfestsetzung bliebe ebenso wie sonst im Außenbereich weitere Bebauung möglich, nämlich durch nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben sowie durch Vorhaben § 35 Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 5 BauGB. Die textliche Festsetzung § 2 bildet dies im Ansatz nach, allerdings mit der für § 1 Abs. 10 BauNVO eigentümlichen Besonderheit, dass es sich um anlagenbezogene Festsetzungen im Sinne einer Einzelfallregelung handelt, bei der der an sich abstrakte Normencharakter des Bebauungsplans verlassen wird und sich die Festsetzungen konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen (OVG Magdeburg, Urt. v. 21.2.2008 - 2 K 258/06 -, juris, Leitsatz in NVwZ-RR 2008, 768 ). Sie bezieht ausdrücklich auch bestandsuntersuchte "Schwarzbauten" mit ein. Das höhlt die Waldfestsetzung aber noch nicht in einem Maße aus, dass ein Verstoß gegen den Typenzwang angenommen werden müsste. Gerade die teilweise Schaffung maßvoller Erweiterungsmöglichkeiten kommt einer größeren Zahl von Grundstückseigentümern oder Pächtern in einer Weise zugute, die die eigentumsrechtliche Schutzwirkung des Typenzwanges in ihr Gegenteil verkehren würde, wollte man ihretwegen die Festsetzung für unwirksam halten. Da die Antragsgegnerin aus städtebaulichen Gründen nicht gehalten ist, die vorhandene Bebauung durch Ausweisung eines Wohngebietes zu legalisieren, käme als Alternative vor allem ein konsequentes bauaufsichtliches Einschreiten in Betracht, das ihren Interessen an einer Erhaltung der Bausubstanz nicht entgegenkäme. Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob ein einfacher Bebauungsplan nicht ohnehin größere Freiheiten für die Ausgestaltung von Planfestsetzungen einräumt als ein qualifizierter Plan (verneinend OVG Saarlouis, Urt. v. 12.3.2009 - 2 C 312/08 -, juris). Voraussetzung bei alledem ist, dass das Gebiet zuvor überhaupt Außenbereichscharakter hatte. Wäre es als Innenbereich anzusehen gewesen, hätte eine Fehleinschätzung durch die Antragsgegnerin zugleich einen durchgreifenden Abwägungsmangel bedeutet, weil die Eigentümerinteressen bei Innenbereichslage wesentlich anders zu Buche schlagen als bei Außenbereichslage. Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der Beurteilung der Antragsgegnerin, die in verschiedenen Einzelfällen bereits durch Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bestätigt worden ist. Ausschlaggebend ist dabei nicht erst die Frage des Bebauungszusammenhanges, sondern die der Ortsteilsqualität. Die dafür erforderliche Bewertung erfordert keine Augenscheinseinnahme; der Senat kann sich auf eine Sichtung des vorliegenden Karten- und Bildmaterials beschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227 ). Das Abschreiten der Waldwege eines 115 ha großen Gebiets, das wegen Bewaldung kaum Durchblicke erlaubt, erbrächte keine vergleichbaren Erkenntnisse. Der Lageplan, der Bestandteil des Bebauungsplanes ist, beruht zudem auf einer umfänglichen Bestandsaufnahme der vorhandenen Baulichkeiten. Dass diese Bestandsaufnahme Fehler in einer nennenswerten Größenordnung aufweist, ergibt sich auch in Ansehung der in den Planungsakten befindlichen Stellungnahmen der Planbetroffenen nicht. Der Senat beurteilt den vormaligen und jetzigen Zustand des Plangebiets als Außenbereichsfläche. Die insoweit maßgeblichen Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in seinem Beschluss vom
  23. April 2007 (- 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383 ) wie folgt zusammengefasst: "Die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ist im Grundsatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (zusammenfassend Urteil vom
  24. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (Urteil vom
  25. November 1968 - BVerwG 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 <26 f.>). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (Urteil vom
  26. November 1968 - BVerwG 4 C 31.66 - a.a.O. S. 27). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (Urteil vom
  27. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - a.a.O. S. 21; Beschluss vom
  28. September 2005 - BVerwG 4 BN 37.05 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 205 m.w.N.). Zur Bebauung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (Beschluss vom
  29. März 2000 - BVerwG 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 m.w.N.). Dazu können auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören. Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (Beschluss vom
  30. März 1994 - BVerwG 4 B 50.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.)." Hier schließt die Aufeinanderfolge der Baulichkeiten einen Bebauungszusammenhang jedenfalls im näheren Umfeld des Grundstücks des Antragstellers nicht von vornherein aus. Die Abstände betragen zum Haus Nr. M. knapp 50 m, zum Haus Nr. N. knapp 55 m und zum rückwärtigen Haus (Nr. O.) gut 65 m. Bei dem 1956 genehmigten Wochenendhaus wären die Abstände nur minimal größer gewesen. Zwar mag die Sicht durch die Bewaldung verdeckt sein; auch das spricht jedoch nicht zwingend gegen einen Bebauungszusammenhang. Wegen Fehlens einer organischen Siedlungsstruktur ist jedoch bereits das Vorliegen eines Ortsteiles zu verneinen; es handelt sich um eine unorganische Streubebauung. Zwar enthält § 34 Abs. 1 BauGB anders als § 34 Abs. 1 BBauG nicht mehr das Erfordernis, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben die charakteristische Siedlungsstruktur berücksichtigen muss. Für die Ortsteilsqualität ist jedoch weiterhin auf eine organische Siedlungsstruktur abzustellen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 34 Rdnrn. 14 ff.). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
  31. November 1968 (- IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 ) ausgeführt, Ortsteil sei jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Letzteres erfordere nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine unterschiedliche, ja u.U. sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung könne einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig komme es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich sei auch nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspreche, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpere oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung trete. Der Ortsteil brauche sich ferner nicht als ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darzustellen. Das sei für das Vorliegen eines Ortsteiles lediglich ausreichend, nicht dagegen notwendig. Entsprechendes gelte für die Zuordnung zu einem Schwerpunkt sowie dafür, dass die vorhandene Bebauung ein gewisses eigenständiges Leben gestatten müsse. Auch wenn es an alledem fehle, könne ein - nach der Zahl seiner Bauten nicht ungewichtiger - Bebauungszusammenhang Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein. Diese Anforderung schließe nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 BBauG) dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BBauG entspreche, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches. An einer solchen Angemessenheit fehle es beispielsweise bei einer Anhäufung von behelfsmäßigen Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung möge ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Andererseits ist nicht bereits aus einer großen Zahl vorhandener Baulichkeiten auf eine Siedlungsstruktur zu schließen; so hat etwa das Bundesverwaltungsgericht bei 550 ortsfest aufgestellten Wohnwagen offen gelassen, ob diese Bebauung nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur und damit ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil sei (Urt. v. 3.4.1987 - 4 C 43.84 -, NVwZ 1988, 144 ). Auch die Moordörfer, die Gegenstand des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom
  32. März 1986 waren (- 4 B 41.86 -, NVwZ 1986, 1014 ), waren nicht durchweg klein. Die Beurteilung der Frage, ob die vorhandene Siedlungsstruktur organisch ist, kann sich mit dem Zeitablauf zu Gunsten wie zu Lasten von Bauwilligen verändern. Das gilt z.B. für die Fälle einer Gemeindeneugliederung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434 ). Auch im vorliegenden Fall kommt es deshalb nicht mehr darauf an, wie sich die Siedlungsstruktur der früheren Gemeinde Sprötze darstellte; Maßstab ist vielmehr das jetzige Gebiet der Antragsgegnerin (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2000 - 4 B 49.00 -, NVwZ-RR 2001, 83 ). Ob eine Streusiedlung eine ursprünglich bestehende Ortsteilsqualität auch ohne Gemeindeneugliederung verlieren kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Maßgeblich ist allerdings nicht (mehr) ein Vergleich der Waldsiedlung mit den sonstigen Siedlungsstrukturen zur Zeit ihrer Entstehung, also vor allem der Nachkriegszeit, in welcher die Siedlungsstrukturen allgemein noch weniger geordnet waren. Maßstab sind vielmehr inzwischen die wesentlich besser strukturierten Verhältnisse der Gegenwart. Schon ein flüchtiger Blick auf den Lageplan des Plangebiets selbst verdeutlicht, dass die Waldsiedlung mit den Verhältnissen in den nördlich angrenzenden, städtebaulich geordneten Bereichen praktisch nichts gemein hat. Das beginnt bei den Parzellenstrukturen: Überwiegend besteht das Plangebiet noch aus vergleichsweise riesigen Grundstücken, in die ohne erkennbare Systematik - wohl auf Pachtparzellen - eine Vielzahl kleinerer Baulichkeiten eingestreut ist; insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt deutlich von demjenigen, der Gegenstand des Urteils des OVG Weimar vom
  33. Mai 2003 war (- 1 KO 42/00 -, BRS 66 Nr. 95). Die Bauten verstecken sich eher im Wald als dass sie einen Bebauungszusammenhang herauszukehren versuchen. Nur in kleineren Bereichen - vor allem entlang der Straße P. und unregelmäßiger zwischen Q. und R. - sind die Flächen in Baugrundstücksgröße parzelliert. Auch die Erschließungssituation ist ungünstig: Überwiegend sind die Gebäude nur über Waldwege erreichbar, die nicht entfernt den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) entsprechen. Sie reichen für eine gebäudenahe Abfallaufnahme mit üblichen Müllfahrzeugen nicht aus, weshalb der jetzt streitige Bebauungsplan Abfallsammelplätze entlang der einzigen größeren Straße vorsieht, der Kirchenallee (K 72). Darüber hinaus fehlt es in dem 115 ha großen Gebiet an Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Kinderspielplätzen, Buslinien und anderen Einrichtungen, die bei der Planung eines Wohngebietes heutzutage nicht vernachlässigt werden dürfen. Zwar mögen die Bewohner dies teilweise sogar als vorteilhaft empfinden, zumal entsprechende Einrichtungen nördlich des Plangebiets zu finden sind, der Wald einen einzigen großen Spielplatz darstellt und es im Übrigen gerade den Reiz einer solchen Siedlung ausmacht, dass sie zivilisationsferner sei als standardisierte Wohngebiete. Die bewusste Hinnahme solcher Abstriche kann jedoch umgekehrt nicht als Argument dafür herhalten, dass es sich nicht um eine Streusiedlung, sondern um einen Ortsteil handele. Im Übrigen hat eine gezielte, nämlich Hinweise des Antragstellers aufnehmende Nachschau in der mündlichen Verhandlung mit Google Maps ergeben, dass im Gebiet der Antragsgegnerin keine Siedlungsbereiche aufzufinden sind, die eine vergleichbare Struktur aufweisen. Die betrachteten Gebiete wiesen durchweg dichtere Bebauung und geordnete Strukturen auf. Die damit tragfähig auf der Annahme einer Außenbereichlage fußenden textlichen Festsetzungen ab § 2 bedürfen zwar in hohem Maße der Auslegung, sind jedoch ganz überwiegend nicht zu beanstanden. Keinen Bedenken begegnet es, dass der Bebauungsplan in § 2 Festsetzungen für "in der Tabelle angeführte Flurstücke" trifft. Die Tabelle selbst führt zur Identifizierung der fraglichen Flächen die Nummer an, die für das dort schon bestehende Gebäude vergeben worden ist, sowie die postalische Anschrift. Das reicht aus, um mit Hilfe des bereits erörterten Lageplans eindeutig zu identifizieren, welche Fläche gemeint ist, weil die dort eingezeichneten Gebäude mit der Tabellennummer gekennzeichnet sind. Im Übrigen haben die Flurstücksgrenzen hier keine Bedeutung, weil sich die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich des Maßes der Bebauung nicht auf die Grundstücksgröße beziehen. Soweit Flurstücke neu zugeschnitten werden - was angesichts der Größe der bestehenden Flurstücke nicht unwahrscheinlich ist -, lässt sich der frühere Zustand anhand des Liegenschaftskatasters ohne weiteres feststellen. Soweit die Tabelle zu § 2 zwischen Wohn- und Wochenendhäusern unterscheidet, ist dies nicht zu beanstanden, weil damit an die bisherige Nutzung angeknüpft wird. Für die Zulassung einer Nutzungsänderung (von ohnehin überwiegend ungenehmigten Gebäuden) bestand kein Anlass. Sachgerecht war auch, hierfür auf die melderechtlichen Angaben zurückzugreifen. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, für ein nicht als Hauptwohnsitz gemeldetes Gebäude den Status eines Wohngebäudes festgeschrieben zu erhalten. Soweit besondere Gründe im Einzelfall eine abweichende Beurteilung erforderten, konnten diese im Beteiligungsverfahren geltend gemacht werden. Aus dem Vortrag des Antragstellers wird jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese Vorgehensweise zu unbilligen Ergebnissen geführt hätte. In Bezug auf § 2 meint der Antragsteller wegen der darin enthaltenen Formulierung "unter Einschluss des bereits vorhandenen Gebäudes", hiernach müsse das schon vorhandene Altgebäude real in einen Neubau bzw. eine Erweiterung integriert werden, dürfe also nicht beseitigt, sondern allenfalls umbaut werden. Das ginge in der Tat zu weit, verfehlt aber die zutreffende Auslegung dieser Festsetzung. Richtig ist, dass an die vorhandene Bausubstanz angeknüpft wird. Nach der Begründung zum Bebauungsplan (S. 24) sollten die festgelegten Grundflächen möglichst wenige Rückbauten und möglichst geringe Erweiterungsmöglichkeiten zur Folge haben. Eine Erweiterung setzt jedoch stets auch Eingriffe in die vorhandene Substanz voraus, etwa das Versetzen von Wänden. Solche Maßnahmen sollen ersichtlich nicht ausgeschlossen sein, ebenso wenig wie Substanzveränderungen im Rahmen eines Rückbaus, dort also etwa die Rückverlegung von Wänden oder eine innere Umgestaltung, welche sicherstellt, dass der "Restbau" alle für das Wohnen oder die Wochenendnutzung erforderlichen Einrichtungen enthält. Eine komplette Erhaltung des Altbaus in allen seinen Teilen kann deshalb nicht gemeint sein. Andererseits bestand kein Anlass, Veränderungen zuzulassen, welche die Identität des Altbaues aufheben. Jedenfalls mit wesentlichen Anteilen muss der Altbau deshalb auch bei einer Erweiterung erhalten bleiben. Bei Fortfall eines Altgebäudes etwa durch Brand wird

dem Sinne "gegenstandlos", wie seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung formuliert wurde, dass sie für sich genommen mangels Möglichkeit eines "Einschlusses" nicht die Errichtung eines dann kompletten Neubaus zulässt. Es kann auch nicht über die Verweisung des § 30 Abs. 3 BauGB auf § 35 BauGB auf dessen Absatz 4 Nr. 3 zurückgegriffen werden, der unter bestimmten Umständen eine alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes zulässt, weil die textliche Festsetzung § 2 des Bebauungsplanes ihrem Sinn nach die Anwendung des § 35 Abs. 4 BauGB - zumal mit ihren Erweiterungsvarianten - gerade ausschließt. Allerdings wird in solchen Fällen - zumal bei genehmigten Altgebäuden - die Erteilung einer inhaltlich an § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB orientierten Befreiung in Betracht kommen. Mehr ist auch nicht im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG erforderlich. Bedenken bestehen nicht dagegen, dass der Bebauungsplan überhaupt Grundflächen und dies gesondert für Haupt- und Nebengebäude festsetzt. Der zweite Abschnitt der Baunutzungsverordnung (§§ 16 ff. BauNVO) steht zwar im Zusammenhang mit Bauflächen oder Baugebieten im Sinne des § 1 BauNVO, die hier gerade nicht festgesetzt sind. Es bestehend jedoch keine Bedenken dagegen, bei einem einfachen Bebauungsplan, der - wie oben erörtert - im Rahmen einer Waldfestsetzung die Festsetzungstechnik des § 1 Abs. 10 BauNVO nachbildet, auf diese Vorschriften zurückzugreifen. Dass sie dabei - wie § 17 Abs. 1 BauNVO - teilweise ins Leere gehen, ist unschädlich. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO lässt alternativ die Festsetzung einer Grundflächenzahl und der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen zu. § 19 BauNVO bezieht sich unmittelbar nur auf die erste Variante, nicht auf die hier gewählte zweite Variante. Absatz 4 dieser Vorschrift bestätigt jedoch, dass - entgegen der Auffassung des Antragstellers - zwischen Haupt- und Nebenanlagen differenziert werden darf. Dieser Absatz ist im Übrigen eingeführt worden, um im Sinne der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB die Bodenversiegelung durch Nebenanlagen zu begrenzen. Das mit dieser Vorschrift verfolgte gesetzgeberische Ziel darf auch bei der Festsetzung der Größe der Grundfläche in absoluten Zahlen nicht unterlaufen werden. Es liegt deshalb nahe, bei Festsetzungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1

  1. Variante BauNVO eine Vorgehensweise zu verlangen, welche die Bodenversiegelung nicht freigibt. Infolgedessen hat es der VGH München mit Urteil vom
  2. August 2006 (- 1 N 04.1371 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 447 ) für unzulässig gehalten, eine zulässige Grundfläche nur für Hauptanlagen festzusetzen und die Nebenanlagen ungeregelt zu lassen (ebenso OVG Saarlouis, Urt. v. 12.3.2009 - 2 C 312/08 -, NJOZ 2009, 2711 ). Dieser Fehler ist dem hier streitigen Bebauungsplan jedoch nicht unterlaufen. Dadurch, dass er nur bestimmte Nebenanlagen zulässt (in § 2 zunächst Nebengebäude bzw. Carport und Terrasse) und für diese jeweils eine absolute Grundfläche festsetzt, wird die Bodenversiegelung effektiv begrenzt. Verfeinert wird diese Festsetzung durch die folgenden textlichen Festsetzungen, die allerdings ihre jeweilige Ermächtigungsgrundlage nicht immer auf Anhieb preisgeben, weil sie unterschiedliche Festsetzungen sprachlich miteinander verschränken und nur im Zusammenhang verständlich sind: Einerseits ergibt sich daraus ein weitgehender Ausschluss von Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO. Auch diese Vorschrift sieht der Senat hier - zumindest wegen ihrer ausdrücklichen Einbeziehung durch den Satzungsgeber - als entsprechend anwendbar an, obwohl ihr Bezug zur Festsetzung von Baugebieten sogar noch stärker ist als derjenige der §§ 16 ff. BauNVO. Jedenfalls liegt darin eine konsequente Ergänzung der unmittelbar nach § 16 BauNVO getroffenen Festsetzungen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach der Behandlung von Nebengebäuden, Carports und Terrassen in § 2 und dem dortigen Ausschluss von Garagen fährt § 3 fort, als weitere Nebenanlagen seien ausschließlich Ver- und Entsorgungsleitungen zulässig. Das ist für sich genommen eindeutig als Festsetzung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO formuliert. Diese wird in den folgenden textlichen Festsetzungen allerdings einigen Klarstellungen unterzogen. So ergibt sich aus § 4, dass Wege und Zufahrten ebenfalls zulässig sind, aus § 9, dass Versorgungsleitungen zulässig sind - die auch nach § 3 schon zulässig wären -, aus § 11 unter anderem - Spiegelstrich 3 -, dass ortsfeste Drahtleitungen wiederum unzulässig sind, und aus § 13, dass Einfriedungen (nur) entlang der Kirchenallee und der Hannoverschen Straße zulässig sind. Zugleich enthalten diese textlichen Festsetzungen Aussagen über die Anrechenbarkeit der danach zulässigen Nebenanlagen auf die Grundfläche. Unmittelbar angesprochen ist dies in § 5, der eine Abgrenzung zu der Regelung des § 19 Abs. 4 BauNVO vornimmt und Nebenanlagen von einer Anrechnung auf die in der Tabelle zu § 2 genannten Grundflächen ausschließt. Soweit sie in den § 3, 4, 9 und 13 aufgeführt sind, soll also die Grundfläche dieser Anlagen nicht zu Buche schlagen. Wenn hierfür in § 4 und § 9 die Formulierung gewählt worden ist, die "Herstellung und Unterhaltung" der darin genannten Nebenanlagen sei zulässig, ist dies also ersichtlich keine Festsetzung von Flächen für solche Anlagen, sondern enthält nur die sprachlich wenig geglückte Aussage, dass solche Nebenanlagen weder dem generellen Ausschluss nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO unterliegen noch mit ihrer Grundfläche anrechenbar sind. Der Senat sieht zwar die grundsätzliche Notwendigkeit sorgsamer Formulierung planerischer Festsetzungen; das rechtfertigt aber keine "Begriffsjurisprudenz". Nicht zu beanstanden sind ferner die Passagen des § 2 der textlichen Festsetzungen, welche sich mit der Zulässigkeit von Garagen befassen. Offene Garagen und offene Kleingaragen (d.h. Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m², § 1 Abs. 1 Nr. 1 GaVO ) haben begrifflich nach § 1 Abs. 2 und 3 GaVO zur Voraussetzung, dass sie unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben. Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt eine "Integrierung" einer Kleingarage in ein Nebengebäude nicht notwendig zum Verlust der Eigenschaft der "Offenheit", weil eine Integration nicht voraussetzt, dass die Kleingarage auf allen Seiten mit Umfassungswänden eingefasst wird. Sie kann in dem genannten Sinne offen unter einem gemeinsamen Dach realisiert werden. Nicht verbunden ist damit die Anforderung, dass das Nebengebäude im Übrigen unverschlossen sein muss. Soweit die Wahl zwischen einem Nebengebäude und einer offenen Kleingarage eröffnet ist, folgt daraus nicht, dass die offene Kleingarage verschließbar sein muss. Sie erhält durch die Formulierung "anstelle" nicht die Funktion eines sonstigen Nebengebäudes; der Grundstücksnutzer kann vielmehr selbst darüber entscheiden, ob ihm ein normales Nebengebäude oder ein Carport wichtiger ist. Der städtebauliche Sinn dieser Regelung liegt ersichtlich darin, dass im Sinne der §§ 1a Abs. 2 BauGB, 19 Abs. 4 BauNVO die Grundstücksversiegelung begrenzt werden soll. Das wird unterstrichen durch das gleichzeitige Verbot von geschlossenen und offenen Garagen außerhalb der Nebengebäude. Damit wird der verbreiteten - auch auf dem Grundstück des Antragstellers manifest gewordenen - Neigung entgegengetreten, der Natur abgewonnene Grundstücke mit baulichen Anlagen "vollzustellen". Dass in § 3 der textlichen Festsetzungen auf § 14 Abs. 1 BauNVO Bezug genommen wird, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Redaktionsfehler. Zwar sind die in dieser textlichen Festsetzung angeführten Ver- und Entsorgungsanlagen an sich Hauptthema des § 14 Abs. 2 BauNVO. Gemeint sind hier aber als "grundflächenanrechenbar" nur die Anlagen, die dem Grundstück selbst dienen. Das ist der Regelungsbereich des § 14 Abs. 1 BauNVO, der (auch) Nebenanlagen zu Gegenstand hat, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke dienen, während § 14 Abs. 2 BauNVO Nebenanlagen regelt, die der Versorgung der Baugebiete dienen, nicht aber - in erster Linie - dem Einzelgrundstück. Zu Anlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO verhält sich § 3 deshalb nicht und ändert entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht dessen Regelungsgehalt. Dass mit dieser Regelungstechnik fernmeldetechnische Anlagen ausgeschlossen werden sollten, wie der Antragsteller meint, ergibt sich daraus nicht. Auf den Einzelgrundstücken werden typischerweise nicht gerade Basisfunkstationen errichtet. Die für den Eigenbedarf benötigten fernmeldetechnischen Anlagen wie Telefonleitungen und Fernsehantennen oder -kabel zählen regelmäßig zu den Versorgungsanlagen und nehmen keine Grundfläche in Anspruch. Sie sind auch nicht allgemein durch § 11 Spiegelstrich 3 ausgeschlossen, weil die dortige Bezeichnung "ortsfeste Drahtleitungen" ersichtlich auf oberirdische Leitungen gemünzt ist (vgl. zu dieser Unterscheidung § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB), die zukünftige Anlegung in den Boden eingelassener Leitungen also nicht unterbinden soll. Auch die tabellenförmige Festsetzung bestimmter Grundflächen für jedes Grundstück ist nicht zu beanstanden. Sie baut auf einer Bestandserhebung auf, berücksichtigt vorhandene Baugenehmigungen und eröffnet für ungenehmigte Baulichkeiten die Möglichkeit, diese entweder zu erhalten - ggfs. unter Rückbau auf das Maß des Üblichen - oder sogar maßvoll zu erweitern. Die dabei vorgenommene Clusterbildung, die für verschiedene Teile des Plangebiets unter Orientierung am vorhandenen Baubestand zu differenzierten Grundflächenvorgaben geführt hat, ist sachgerecht. Auch bei der Festsetzung eines Baugebiets ist dessen Unterteilung in Bereiche unterschiedlicher Nutzung völlig normal; nicht in jedem Teil eines Baugebiets müssen die gleichen Maßzahlen gelten. Wenn hierfür geeignete Kriterien verwandt worden sind, stellt sich die Frage eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nicht. Zwar können dabei Abgrenzungen auftreten, die so bei Innenbereichslage wegen Abstellens auf die "nähere Umgebung" nicht ohne Weiteres möglich wären. Ein "Meistbegünstigungsgrundsatz" der Art, dass dem Antragsteller mindestens genauso viel Grundfläche zugesprochen werden müsste wie nur irgendeinem anderen Begünstigten im Plangebiet, folgt daraus jedoch nicht. Soweit der Antragsteller die Bestanderfassung als unzureichend beanstandet, findet dies in den Planungsakten keine Bestätigung (vgl. zu den Einzelheiten der Erfassung S. 7 ff. der Planbegründung). Es bestand kein Anlass, die vorhandene - genehmigte und ungenehmigte - Bebauung noch genauer zu erfassen. Für die genehmigten Bauten sieht der Plan ohnehin Nutzungszahlen vor, die auf den genehmigten Bestand Rücksicht nehmen. Bei den nicht genehmigten baulichen Anlagen wäre selbst bei unterstellter Innenbereichslage nicht in jedem Falle von materieller Legalität auszugehen; ein voluminöses Wohnhaus fügt sich in eine Umgebung aus kleinen Wochenendhäusern nicht ohne weiteres ein. Es ist nach dem Inhalt der Planungsakten auch nicht ersichtlich, dass bei der Bestandsaufnahme durchschlagende Fehler unterlaufen sind. Betrachtet man insbesondere das Grundstück des Antragstellers, sind die festgehaltenen Ergebnisse nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller ein "Durcheinander" rügt, ist zwar es richtig, dass die Antragsgegnerin unterschiedliche Grundflächenzahlen genannt hat. Die scheinbaren Widersprüche hat sie aber nachvollziehbar aufgelöst: Bei einer Vermessung im Jahre 1995 ist für das Hauptgebäude eine Grundfläche einschließlich Überdachungen und Freisitz von 263 m² festgestellt worden. Abzüglich des Freisitzes von 57 m² verbleiben für das Hauptgebäude selbst 206 m² Grundfläche. Soweit auf einem Lageplan (Beiakten A Bl. 118) die Flächengröße des Wohngebäudes mit 177,96 m² angegeben ist, wurde diese Angabe nach einem Vermerk vom
  3. Juni 2006 (Beiakten A unpaginierter Teil) dem Geo-Informationssystem (GIS) entnommen, das Dachüberstände und überdachte Terrassen nicht einbezieht. Der Antragsteller hat - etwa im Schriftsatz vom
  4. November 2008 - keine Gelegenheit genommen, dem substantiiert entgegenzutreten. Insbesondere hat er keine eigene Grundflächenaufstellung für sein Gebäude vorgelegt. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, die Richtigkeit der dargestellten Angaben der Antragsgegnerin zu bezweifeln. Die Behauptung des Antragstellers, falsche Messungen habe es auch auf den Grundstücken G., H. und I. gegeben, ist ebenfalls nicht weiter substantiiert. Im Übrigen haben viele Betroffene Gelegenheit genommen, auf die Bestandsaufnahme hin Stellung zu nehmen und ihre eignen Berechnungen vorzulegen (Beiakte C am Ende). Die übrigen textlichen Festsetzungen haben für die Erfolgsquote in diesem Verfahren nur geringere Bedeutung. Soweit einzelne Festsetzungen keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage haben oder unzureichend abgewogen worden sind, reicht es aus, die jeweilige Unwirksamkeit der Einzelfestsetzung auszusprechen. Denn die übrigen Regelungen, Maßnahmen und Festsetzungen können - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB bewirken. Es steht außer Frage, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, B. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 -, ZfBR 2009, 364 ). Für sie stand als Hauptanliegen völlig im Vordergrund, dass das Nebeneinander von Wald und Bebauung bewältigt werden sollte. Die weiteren Einzelfestsetzungen dienen zwar ebenfalls diesem Ziel, betreffen aber überwiegend in der Art einer Feinabstimmung nur noch Details. Die §§ 6 bis 8 befassen sich unter verschiedenen Aspekten mit der Gebäudehöhe. Diese darf nach den §§ 16 Abs. 2 Nr. 4, 18 BauNVO festgesetzt werden; sie ist sogar nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO festzusetzen (alternativ zur Zahl der Vollgeschosse), wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden können. Nach § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Als unteren Bezugspunkt legt der Bebauungsplan hier in § 8 in nicht zu beanstandender Weise die gewachsene Geländeoberfläche fest. Das stößt in der Literatur auf Bedenken, weil diese nicht ausreichend gegen Veränderungen gesichert sei (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB/BauNVO, § 18 BauNVO Rdnr. 3; Fickert/Fieseler, BauNVO,
  5. Aufl. 2008, § 18 Rdnr. 3). Bei ebenem Gelände - wie hier - wirft dies jedoch regelmäßig keine Probleme auf (vgl. Boeddinghaus, BauR 1991, 4, 7). Als obere Bezugspunkte kommen die Oberkante, die Traufhöhe (vgl. zur Begriffsbestimmung OVG Münster, Urt. v. 3.5.2010 - 7 A 1942/08 -, BeckRS 2010, 49629 ) und die Firsthöhe in Betracht (siehe auch PlanzV 2.8). Teilweise wird die Höhenfestsetzung nach § 18 BauNVO so verstanden, dass der höchste Gebäudepunkt definiert sein muss (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.8.2000 - 2 Bs 236/00 -, juris), zumindest durch eine Kombination von Festsetzungen. Dies wird aber nicht allseits vorausgesetzt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 6.6.1997 - 7a D 7/94 .NE -, juris, OVG Greifswald, Beschl. v. 22.8.2006 - 3 M 73/06 -, BeckRS 2006, 27582 ). Gerade zur Wahrung und Gestaltung des Orts- und Straßenbildes wird die Festsetzung der Traufhöhe als Höhe baulicher Anlagen vielmehr auch für sich genommen als zulässiges und geeignetes Mittel dargestellt (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB/BauNVO, § 18 BauNVO Rdnr. 3). Davon ist auch hier auszugehen, zumal die Firsthöhe mittelbar schon durch die Festsetzung der Dachneigung und des Rauminhalts in den §§ 15 f. der textlichen Festsetzungen (örtliche Bauvorschrift) begrenzt ist. Der Spielraum für die Differenz zur Firsthöhe ist damit in einer Weise eingeschränkt, der die Festsetzung der Traufhöhe als ausreichend für die Höhenfestsetzung erscheinen lässt. Keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage vermag der Senat allerdings für die textliche Festsetzung § 7 zu erblicken, wonach die Deckenunterseite von Kellergeschossen im Mittel maximal 0,50 m über der Geländeoberfläche liegen darf. Dabei kann offen bleiben, ist aber nicht anzunehmen, dass hierin zugleich eine unzulässige Abweichung vom Vollgeschossbegriff des § 2 Abs. 4 NBauO liegt. Soweit im Bebauungsplan nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt wird, ist nach § 20 Abs. 1 BauNVO deren landesrechtliche Definition maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.7.1991 - 4 NB 22.91 -, Buchholz 406.12 § 16 BauNVO Nr. 1). Eine andere Festsetzung als die der Zahl der Vollgeschosse ist hiernach nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 -, BauR 1997, 603 ), auch nicht in dem Sinne, dass aus der Möglichkeit einer weitergehenden Beschränkung - etwa dem Ausschluss von Kellergeschossen - auf die Zulässigkeit von minder beeinträchtigenden Festsetzungen anderer Art geschlossen wird. § 7 der textlichen Festsetzungen betrifft jedoch - recht verstanden - in diesem Sinne nicht die Zahl der Vollgeschosse. Diese Regelung bezweckt vielmehr nur, dass Kellergeschoss nicht deutlich über die Geländeoberfläche hinausragen zu lassen. Sie verändert auch nicht die Regelung des § 2 Abs. 4 NBauO; deren Begriffsbestimmung bleibt vielmehr unberührt und kann auf Vorhaben im Plangebiet uneingeschränkt angewendet werden. Die Regelung des § 7 knüpft vielmehr nur an eine Formulierung aus dieser Begriffsbestimmung an und verwendet diese für eigene Anforderungen an Kellergeschosse, die zugleich verhindern, dass Kellergeschosse hier als Vollgeschosse ausgebildet werden. Es bleibt aber eine Anforderung an Kellergeschosse, keine Regelung für Vollgeschosse. Unabhängig hiervon kann in dieser Regelung jedoch keine Höhenfestsetzung im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO gesehen werden, die zudem nach Abs. 3 Nr. 2 geboten wäre. Eine Höhenfestsetzung ist bereits in § 6 der textlichen Festsetzungen enthalten. Außerdem wirkt sich das Maß des Herausragens des Kellergeschosses nicht unmittelbar auf die Gesamthöhe des Gebäudes aus. Die Festsetzung kann schließlich nicht durch Umdeutung in eine baugestalterische Festsetzung aufrecht erhalten werden. Sie soll nach Erläuterung durch die Antragsgegnerin auch verhindern, dass im Keller Aufenthaltsräume eingerichtet werden. Gestalterische Anforderungen an die Gebäude - wie sie in Richtung auf ein "Verstecken" von Kellergeschossen vorstellbar wären - haben aber (soweit ersichtlich) in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt.

§ 9, dass die Herstellung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen zulässig sei (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 Bau

GB), hat offenbar keinen wirklichen Festsetzungscharakter, sondern dient zu Klarstellung (ähnlich wie in § 3) und ist damit - auch wenn sie überflüssig sein sollte - jedenfalls unschädlich. Dagegen, dass in § 10 die Anlage von Abfallsammelplätzen für Container oder Einzeltonnen für zulässig erklärt wird, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In der Sache ist eine derartige Regelung erforderlich, weil die Abfalltonnen von den einzelnen Baulichkeiten an Stellen entlang der Kreisstraße befördert werden müssen, wo sie von Müllfahrzeugen entleert werden können; die Waldwege sind für solche Fahrzeuge nicht geeignet. Die hier auf dem Lageplan eingezeichneten Symbole "Abfall" nach Nr. 7 der Planzeichenverordnung setzen zwar im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB nicht besondere "Flächen" fest; sie decken allerdings als solche schon nicht ganz kleine Flächen auf dem Plan ab. Gemeint sind aber ersichtlich Flächen im Randbereich der Kreisstraße auf dem Straßengrundstück, deren zentimetergenaue Abgrenzung nicht erforderlich ist. Zur "Abfallbeseitigung" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB gehören Flächen dieser Art, weil die Abfallbeseitigung nach § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG auch das Bereitstellen und das Einsammeln von Abfällen zur Beseitigung umfasst. Die Formulierung, dass die Anlage solcher Plätze zulässig sei, nimmt ihr nicht den Charakter einer Festsetzung, sondern soll wohl nur zusätzlich zum Ausdruck bringen, dass die eigentliche Anlegung dieser Plätze in das Regime der Abfallverwaltung fällt. Hilfsweise ließe sich eine solche Festsetzung ggfs. auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB stützen (besonderer Nutzungszweck von Flächen), eventuell zusätzlich auf Nr. 11 (Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung), mangels hinreichend bestimmter "Gemeinschaft" allerdings nicht auf Nr. 22. § 11 der textlichen Festsetzungen ist zwar überwiegend nicht zu beanstanden, enthält jedoch mit seinem Satz 4 ("Der vorhandene Wald ist entsprechend der Regelungen zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zu bewirtschaften") eine Formulierung, die offenbar nur der Sorge geschuldet ist, Kommentierung und Rechtsprechung hätten sich noch nicht entschieden genug von den für die Festsetzung von Forstflächen alten Rechts entwickelten Maßstäben gelöst. Ordnungsgemäße Forstwirtschaft schließt nach § 11 BWaldG auch die Möglichkeit von Kahlschlägen ein (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.10.2005 - 8 ME 165/05 -, NuR 2006, 59 ); das würde hier jedoch der bauleitplanerischen Zielsetzung ersichtlich widersprechen. Auch die Aufzählung der Kennzeichen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft in § 11 Abs. 2 NWaldLG setzt überwiegend eine "ungestört" zusammenhängende Waldfläche voraus. Hier ist die Waldfläche jedoch durch eine Vielzahl von Gebäuden durchsetzt; im Umgriff von 10 m um deren Außenkanten herum soll die genannte Festsetzung nicht greifen. Bei einer derart "durchlöcherten" Waldfläche sind zwar die Bestandserhaltung und die langfristige Umwandlung in einen Laubmischwald durch entsprechenden Ersatz abgängiger Bäume möglich und sinnvoll; für eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft im vollem Sinne des § 11 NWaldLG - einschließlich Kahlschlags - ist jedoch im Wortsinne kein Raum mehr, weil eine moderne Waldbewirtschaftung schon eine gewisse Großflächigkeit voraussetzt. Insoweit reicht jedoch die isolierte Unwirksamerklärung des Satzes 4 aus; sie führt die textliche Festsetzung auf den Gehalt zurück, den sie nach dem gesamten Sinnzusammenhang eigentlich auch nur haben sollte. Soweit unter den Ausnahmen dieser textlichen Festsetzung in Spiegelstrich 2 der "Nahbereich" angesprochen ist, versteht der Senat dies so, dass der genannte Begriff im zweiten Satz durch die Worte "Umgriff bis maximal 10 m von den Außenkanten zulässiger Hauptgebäude" erläutert wird. Es liegt fern, dass der Satzungsgeber hier zwei voneinander zu unterscheidende Bereiche definieren wollte. Dass er im zweiten Satz positiv die Zulässigkeit einer Wohn- und Wochenendnutzung herausstellt, ist nur "die andere Seite der Medaille" im Verhältnis der Suspendierung grünordnerischer Festsetzungen für diese Grundstücksteile. In ihrem verbleibenden Umfang nimmt die auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützte textliche Festsetzung § 11 die Planbetroffenen nicht unverhältnismäßig in Anspruch, sondern greift nur die durchgängige Bekundung der Bewohner solcher Waldsiedlungen auf, gerade am Waldcharakter sei ihnen besonders gelegen.

§ 11

(mit Ausnahme des Satzes 4) korrespondiert mit diesem Eigeninteresse in ausgezeichneter Weise. Ihr kann auch nicht entgegengehalten werden, es reiche aus, wenn der Wald auf den jeweiligen Nachbargrundstücken erhalten werde; dies kann nicht die Maxime einer sinnvollen Planung sein. Die Einschränkung in § 12 der textlichen Festsetzungen für freiwachsende und beschnittene Hecken rechtfertigt sich ebenfalls wegen der Erhaltung des Waldcharakters. Soweit hiergegen eingewandt wird, damit würden auch naturschutzrechtlich geschützte Wallhecken betroffen, geht dies von einem unzutreffenden Verständnis des Begriffes der Wallhecke im Sinne des § 33 NNatG aus. Als Wallhecken werden herkömmlich von Gehölz bewachsene Geländestreifen bezeichnet, die der Grenzmarkierung zwischen landwirtschaftlichen Flächen und dem Windschutz gegen Bodenerosion dienen bzw. dienten (vgl. Senatsurt. v. 26.11.2008 - 1 KN 51/07 - im Zusammenhang mit Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung). Nicht jede Hecke ist gleich eine Wallhecke. Die weiteren gerügten textlichen Festsetzungen sind nach § 56 NBauO erlassen (örtliche Bauvorschrift). Allgemeine Bedenken hiergegen bestehen nicht; auch das Zitiergebot ist nicht verletzt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.4.2000 - 1 K 5694/98 -, NdsRpfl. 2000, 301 = BRS 63 Nr. 39; OVG Koblenz, Urt. v. 20.1.2010 - 8 C 10725/09 -, DVBl 2010, 398 (LS)). Hinsichtlich des § 13 (Einfriedungen) beanstandet der Antragsteller, dass § 56 Abs. 1 Nr. 3 NBauO den Ausschluss von Einfriedungen nur den Vorgärten zulässt, während die textliche Festsetzung sich auf das ganze Grundstück beziehe. Dafür reicht die genannte Ermächtigungsgrundlage in der Tat nicht aus (vgl. Grosse-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/ Wiechert, NBauO,

  1. Aufl. 2006, § 56 Rdnr. 29). Für seitliche und rückwärtige Einfriedungen kann nur deren Art und Weise geregelt werden. Die textliche Festsetzung bezieht sich in ihrem zweiten Satz auch selbst nur auf "straßenbegleitende Einfriedungen". Das ist jedoch unschädlich, weil Einfriedungen - wie oben erörtert - ansonsten bereits nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO ausgeschlossen sind. Auch Einfriedungen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO,
  2. Aufl. 2003, § 14 Rdnr. 16; Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO,
  3. Aufl. 2006, § 15 Rdnr. 4; Senatsurt. v. 10.7.1976 - I A 12/76 -, BRS 30 Nr. 13). Der Ausschluss nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO geht auch dem § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO vor. Ein auf § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO gegründeter Ausschluss von Einfriedungen muss allerdings erforderlich und abgewogen sein, wobei in Rechnung zu stellen ist, dass § 15 NBauO ein öffentliches Interesse an Einfriedungen entlang den Verkehrsflächen anerkennt und § 27 NachbarrechtsG eine seitliche Einfriedungspflicht konstatiert, es sei denn, in dem fraglichen Teil des Ortes seien Einfriedungen nicht üblich. Auch im Hinblick auf die waldrechtlichen Betretungsrechte (§§ 2, 23 und 31 NWaldLG, bundesrechtlich §§ 14 BWaldG, 59 BNatSchG) kann ein Bedürfnis nach Abgrenzung unter Umständen schutzwürdig erscheinen. Dies steht der hier gefundenen Regelung im Ergebnis jedoch nicht entgegen. § 15 NBauO ist zwar einschlägig, weil es für den Begriff des "Baugrundstücks" nur auf die tatsächliche Bebauung ankommt (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO
  4. Aufl. 2006, § 15 Rdnr. 15). Eine Einfriedungspflicht besteht danach aber nur, soweit dies erforderlich ist, um Gefährdungen oder unzumutbare Verkehrsbehinderungen zu verhüten. Das ist bei kleinen Straßen und Wegen einer Streusiedlung im Wald jedoch regelmäßig nicht der Fall; für die belebteren Straßen sind straßenbegleitende Einfriedungen dagegen ausdrücklich zugelassen. Im Hinblick auf die Regelung im Nachbarrechtsgesetz (§ 27 Abs. 2 Satz 1) ist schon fraglich und nicht ausreichend dargetan, dass Einfriedungen hier überhaupt üblich sind; offenbar sind nicht alle Grundstücke eingefriedet. Ausschlaggebend ist hier jedoch, dass es dem Plangeber u.a. darauf ankam, den Waldtieren wieder größere Bewegungsmöglichkeiten zu geben. Das ist nicht unrealistisch, da sich früher scheue Tiere zunehmend an die menschliche Besiedlung gewöhnt haben. Wer in einen Wald hineinbaut, kann auch nicht erwarten, dass er von den Lebensäußerungen der Tierwelt verschont bleibt oder sich dagegen "abschotten" darf. Gegen § 14 der textlichen Festsetzungen (bauliche Ausführung von Wegen und Zufahrten) wendet der Antragsteller an sich zutreffend ein, die Festsetzung könne nicht auf § 56 Abs. 1 Nr. 8 NBauO gestützt werden, wonach Anforderungen an die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung von Niederschlagswasser auf dem "Baugrundstück" gestellt werden können. Darüber geht die Festsetzung hinaus, indem sie auch die zur Erschließung des Plangebiets, nicht nur der Gebäude notwendigen Wege und Zufahrten erfasst. Auch das ist jedoch unschädlich. Zwar stehen die Waldwege wohl nur zum Teil im Eigentum der Antragsgegnerin selbst, wie im Planungsverfahren im Hinblick auf Probleme der Abfallentsorgung festgehalten wurde (Beiakte F). Auch die übrigen Wege sind aber nach stichprobenartiger Überprüfung im elektronischen Liegenschaftskataster offenbar durchweg als "Gemeindestraße" klassifiziert. Die Antragsgegnerin bedarf also ohnehin keiner wirksamen Festsetzung im Bebauungsplan, um einen eventuell entgegenstehenden Eigentümerwillen in Bezug auf die Ausgestaltung der Wege zu überwinden. Die Festsetzung stellt insoweit nur eine freiwillige Selbstbindung dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass wassergebundene Wege hier nicht zur Erschließung ausreichen. Die textlichen Festsetzungen in den §§ 15 und 16 betreffen gestalterische Anforderungen im Sinne der Nr. 1 des Absatzes 1 des § 56 NBauO, die unter Umständen eine sehr sorgfältige Abwägung erfordern können (vgl. z.B. Senatsurt. v. 12.5.1993 - 1 K 67/91 -, NVwZ-RR 1994, 136 - Dachlandschaft). Nicht jede gestalterische Anforderung muss jedoch gesteigerte Gründe für sich haben; sie darf nur nicht auf geschmackliche Gängelei hinauslaufen. Hier geht es durchweg und ausschließlich um das Anliegen der Antragsgegnerin, dass die "schweren Herzens" zugelassenen Baulichkeiten wenigstens in der Waldlandschaft nicht auffällig hervortreten. Das ist nachvollziehbar und schränkt die Eigentümerinteressen nicht unverhältnismäßig ein. Es entspricht der Situationsgebundenheit des Eigentums, dass eine Waldsiedlung nicht durch architektonische Ausrufungszeichen aufgerissen wird. Soweit

§ 15sich auf den Brutto-Rauminhalt bezieht, ist dieser in § 56 Abs. 1 Nr. 1 NBau

O zwar selbst nicht angesprochen; mit dem Wort "namentlich" wird aber deutlich gemacht, dass auch andere Kriterien als die ausdrücklich genannten verwendet werden können. Verhindert werden soll ersichtlich, dass Gebäude den Eindruck erwecken, "aus allen Nähten zu platzen". Zwar mag dies im Wesentlichen schon durch die anderen Festsetzungen verhindert werden. Da im Baugeschehen jedoch regelmäßig Wege gesucht werden, bestehende Restriktionen zu unterlaufen, ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich ihrerseits bemüht hat, ihr gestalterisches Ziel in alle Richtungen abzusichern. Die Festsetzung der Dachneigung (§ 16) steht in innerem Zusammenhang mit § 6 und begrenzt die mögliche Gebäudehöhe; dagegen bestehen keine Bedenken. Soweit § 17 der textlichen Festsetzungen Werbeanlagen überwiegend ausschließt, ist dies im Verhältnis zu § 49 Abs. 3 NBauO nur noch eine zusätzliche Beschränkung, die schon deshalb keine Auswirkungen hat, weil im Plangebiet offenbar keine Betriebe angesiedelt sind. Die Vorschrift verstößt nicht gegen Bundesrecht (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 -, BVerwGE 129, 318 = DVBl. 2008, 258 ). Der 6. Senat dieses Gerichts hat einer Anwendung des § 56 Abs. 1 Nr. 2 NBauO gewisse Grenzen gesetzt (Urt. v. 11.3.1983 - 6 OVG A 47/81 -, NVwZ 84, 252; Urt. v. 29.4.1986 - 6 OVG A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120), die hier nicht überschritten sind. Für den Ausschluss von "Tafeln und Inschriften" über den ausdrücklich zugelassenen Rahmen hinaus ist dagegen wiederum eine tragfähige Grundlage nicht ersichtlich. Er ist offenbar ohne weitere Prüfung nur aus § 4 Abs. 1 k) der Landschaftsschutzverordnung übernommen worden. Insgesamt beschränken die Regelungen des Bebauungsplanes das Grundeigentum nicht unerheblich. Dass das Eigentum in solchen Fällen in der Abwägung großes Gewicht hat, ist in der Rechtsprechung des Senats in jüngerer Zeit häufiger hervorgehoben worden (in waldrechtlichen Zusammenhängen z.B. Urteile v. 5.9.2007 - 1 KN 25/07 und 1 KN 47/07 -, AUR 2008, 402 und 407). Hier ist es noch angemessen berücksichtigt. Überwiegend - soweit nämlich keine Baugenehmigungen vorlagen - werden die Grundstücke aufgewertet. Waren sie vorher als Außenbereichsgrundstücke den (verfassungskonformen, vgl. z.B. Kau, ZfBR 2009, 120) Einschränkungen des § 35 BauGB unterworfen, ist jetzt jedenfalls ein großer Teil der vorhandenen Bebauung legalisiert, teilweise mit der Möglichkeit maßvoller Erweiterung. Zwar mag eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB angesichts des Umfangs tatsächlich vorhandener Bebauung besonders begründungsbedürftig sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Rechtsposition hinsichtlich der ungenehmigten Gebäude bislang deutlich schwächer war als nach einer Legalisierung durch Bebauungsplan. Denn die maßgeblichen öffentlichen Belange waren in ihrem Gewicht zwar dadurch geschmälert, dass es in diesem Gebiet seit langem eine von den Vorgaben des öffentlichen Baurechts gelöste Entwicklung gegeben hat, aber nicht aufgehoben. Bestehende Landschaftseingriffe machen den Außenbereich nicht ohne weiteres aufnahmefähig für jedweden weiteren Eingriff (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.8.79 - 4 C 8.78 -, BauR 1980, 49 ). Hier ist die Umgebung vielmehr immer noch zugleich geprägt durch vitale Natur, insbesondere durch kräftige Bewaldung. Darüber hinaus sind gerade solche ungeregelt gewachsenen Waldsiedlungen ihrer Gebäudesubstanz nach typischerweise nicht auf lange Zeiträume angelegt, so dass auch Abgänge zu erwarten sind, selbst wenn Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen stattfinden. Der Schutz der öffentlichen Belange ist deshalb noch "lohnend" und unterliegt hier keinen anderen Kriterien als bei anderen Außenbereichsbauten. Da die Abwägung hier von einer umfassenden Bestandsaufnahme ausgegangen ist und die individuellen Grundstücksverhältnisse berücksichtigt hat, läge ein durchschlagender Abwägungsfehler allerdings auch dann vor, wenn die baulichen Anlagen des Antr

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