Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 5. Kammer - vom 8. September 2010 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift sind regelmäßig dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458 = NdsVBl. 2000, 244 = NordÖR 2000, 453). Die Kläger wohnen in der ...Straße im Stadtgebiet der Beklagten. Am 20. November 2008 beschloss deren Rat die Umbenennung dieser Straße in "...". Mit Allgemeinverfügung vom 17. März 2009 wurde festgelegt, dass entsprechend des Ratsbeschlusses die ...Straße in "..." umbenannt wird. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. September 2010 die auf die Aufhebung der Allgemeinverfügung gerichtete Klage der Kläger abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Rat der Beklagten vorgenommene Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Da bei einer Straßenumbenennung auch Belange der Anlieger berührt sein könnten, habe die Gemeinde die adressenbezogenen Interessen der Anwohner in ihre Erwägungen einzustellen. Dabei habe sie insbesondere deren Interesse in Betracht zu ziehen, dass die Ordnungsfunktion des verliehenen Namens, d.h. das Auffinden der Wohnungen, gewahrt sei und die Benennung nicht zu unzumutbaren, willkürlichen oder unverhältnismäßigen Belastungen der Anwohner führe. Nicht dagegen hätten diese ein darüber hinausgehendes Recht auf Beibehaltung eines bestimmten Straßennamens. Der Rat sei vielmehr unter rechtlichen Gesichtspunkten frei, Straßennamen z.B. zu Ehren verdienter Bürger und zur Pflege örtlicher Traditionen zu verleihen oder zu ändern, wobei er das Willkürverbot zu beachten habe. Ebenso wenig sei der Rat an das Ergebnis einer Bürgerbefragung oder an eine frühere, entgegenstehende Ratsentscheidung gebunden oder habe er von den Anwohnern vorgebrachte Belange in die Ermessenserwägungen einzustellen, die diesen nicht individuell zugeordnet werden könnten. Dies zu Grunde gelegt, seien Ermessensfehler nicht erkennbar. Der neue Straßenname ermögliche die Identifizierung der Wohnanschrift der Kläger und entspreche damit der Ordnungsfunktion der Straßennamensgebung. Auch im Übrigen habe der Rat bei der Umbenennung das im Rahmen einer Anwohnerbefragung vorgebrachte (adressenbezogene) Interesse der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Namens in seine Erwägungen eingestellt und sachgerecht bewertet. Seine Annahme, die Änderung des Straßennamens sei für die Anwohner nicht mit unzumutbaren Kosten verbunden, sei nicht zu beanstanden. So seien die Kosten, die im Zusammenhang mit der Änderung der privaten oder geschäftlichen Anschriften entstünden, im Hinblick darauf, dass die Umbenennung - wie hier - nach über 70 Jahren seit der letzten Umbenennung erfolge, nicht unverhältnismäßig. Zudem habe die Beklagte die Anwohner darauf hingewiesen, dass in Härtefällen (Leistungsfälle nach den Vorschriften der Sozialgesetzbücher II und VII) ein Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt werden könne. Schließlich sei die Umbenennung nicht willkürlich. Dem Beschluss hätten - wie sich insbesondere aus dem Antrag der Stadtratsfraktion der SPD und der zu Beginn der Ratssitzung vom Bürgermeister verlesenen Stellungnahme, aber auch aus den sonstigen Verwaltungsvorgängen und aus der in der Presse geführten Debatte ergebe - sachliche Erwägungen zu Grunde gelegen. Unter anderem habe der Bürgermeister der Beklagten in seiner Stellungnahme an den Rat appelliert, dass dieser, nachdem nun bekannt sei, welche Persönlichkeit sich hinter dem Namen "..." verberge und auf welcher Weise dieser Name auf ein Soltauer Straßenschild gelangt sei, nicht die Augen verschließe und so tue, also wüsste man nichts von der unrühmlichen Vergangenheit des Mannes. Er habe zudem auf die überregionale Aufmerksamkeit anderer Städte und der Presse sowie die Bedeutung von Bürgerbefragungen für ihn persönlich und den Rat verwiesen, aber auch deutlich gemacht, dass im Falle der ...Straße der Rat "über den Tellerrand der Anwohner hinausschauen" und an das Wohl der ganzen Stadt denken müsse. Dies sei nicht zu beanstanden. Die Kläger wenden hiergegen ein: Das Verwaltungsgericht habe die Ermessenserwägungen der Beklagten nicht hinreichend überprüft. Die Umbenennung sei mit dem Ziel erfolgt, deren Ansehensschädigung in der politischen Öffentlichkeit aufgrund des Wirkens des Namensgebers als Kolonialpolitiker in Ost-Afrika und seiner stark von Rassismus und Menschenverachtung geprägten Handlungsweise abzuhelfen. Ausweislich der Niederschriften der gemeinsamen Sitzung des Kultur- und Bauausschusses vom 11. November 2008, der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 13. November 2008 und der Ratssitzung vom 20. November 2008 seien in die Abwägung lediglich eingestellt worden, dass
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