VeKoSV vom Antragsteller gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV beigebrachten
weise für das Vorliegen einer Investition zu berücksichtigen.2. Art. 21 VO (EG) Nr. 796/2004, der bei Beihilfeanträgen eine
reichung erforderlicher Unterlagen innerhalb von 25 Kalendertagen
Ablauf der Antragsfrist unter Kürzung des Beihilfeanspruchs gestattet, bevor der Beihilfeantrag endgültig unzulässig ist, ist nicht analog auf die Frist zur Einreichung der erforderlichen
weise einer Investition im Rahmen des Antrags auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen anwendbar. 3. Da es sich bei der Frist zur Einreichung des Investitionsplans oder -programms oder der sie ersetzenden sonstigen objektiven
weise um eine materielle Ausschlussfrist handelt, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 32 VwVfG) aus.
der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche. Mit ihrem am
genehmigung für den Bullenmaststall wird beantragt.“ Am 26. Juli 2005 reichte die Klägerin verschiedene Unterlagen
. Mit Schreiben vom
der Investition zugrunde legte, als von der Klägerin angegeben worden war. Die Klägerin hat am
PrämDurchfV sei die Erteilung beantragter Genehmigungen der zuständigen Stelle spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 mitzuteilen. Dieser Zeitpunkt gelte nicht, soweit der Antragsteller
weise, dass das Nichterteilen einer Genehmigung auf Umständen beruhe, die er nicht zu vertreten habe; die Erteilung der Genehmigung sei in diesem Fall unverzüglich
zuweisen. Der Landkreis G. habe auf ihre Anfrage mit Schreiben vom
gereichten Unterlagen belegten eine Investition im Bereich Bullenhaltung. § 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfV stehe dem Erhöhungsbegehren nicht entgegen. Sie habe - wie im Schreiben vom
PrämDurchfV dazu verpflichtet gewesen, die Genehmigung bis zum Ablauf des 15. Mai 2006 vorzulegen. Sie habe nicht
gewiesen, dass das Nichteinhalten der Vorlagefrist auf Umständen beruhe, die sie nicht zu vertreten habe; auch habe sie die Genehmigung nicht ohne schuldhafte Verzögerung unverzüglich vorgelegt. Mit Schreiben vom
der Fertigstellung werde der Landkreis benachrichtigt. Am 27. August 2007 hat ein Telefonat stattgefunden, in welchem der Gesellschafter
dem Vorbringen der Klägerin dem zuständigen Sachbearbeiter des Landkreises G. mitgeteilt hat, dass die Abluftreinigungsanlage fertig gestellt sei. Zu einer Abnahme ist es bislang nicht gekommen. Mit Urteil vom
trägliche Legalisierung erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung am
gewiesen. Dieser Zeitpunkt gelte jedoch gemäß § 15 Abs. 4a Satz 3 BetrPrämDurchfV nicht. Denn die Klägerin habe der Beklagten mit Fax vom 16. November 2006 den Genehmigungsbescheid übersandt und die Erteilung der Genehmigung damit unverzüglich
gewiesen. Das Nichterteilen bis zum
nicht erfüllt. Die teilweise widersprüchlichen Belege genügten nicht dem Erfordernis eines schriftlichen Investitionsprogramms. Anhand der vorgelegten Rechnungen könne nicht festgestellt werden, wann mit der Errichtung des Stalls begonnen, wann der Bau abgeschlossen worden und ob der Stall vor seiner Errichtung als Mastbullenstall geplant gewesen sei. Die Belege könnten sich auch auf Baumaßnahmen in der weiblichen Jungviehhaltung oder in der Mutterkuh- oder Milchviehhaltung beziehen. Den einzigen Hinweis auf den Bau eines Bullenstalls lieferten die
träglich erstellten Unterlagen zum Bauantrag. Darüber hinaus beruhe die verzögerte Ausstellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf Umständen, welche die Klägerin zu vertreten habe (§ 15 Abs. 4a Satz 3 BetrPrämDurchfV). Die Klägerin sei bereits im Juli 2005 vom Landkreis G. auf die Notwendigkeit eines förmlichen Verfahrens
dem Bundesimmissionsschutzgesetz und die Vorlage einer Umweltverträglichkeitsstudie hingewiesen worden. Da sie nicht reagiert habe, sei sie mit Schreiben vom
Erhalt des Genehmigungsbescheides habe die Klägerin diesen der Beklagten erst übersandt,
dem diese ihr mitgeteilt habe, dass sie beabsichtige, den Härtefallantrag insgesamt abzulehnen. Die Voraussetzungen von § 15 Abs. 4a Satz 3 BetrPrämDurchfV lägen nicht vor, da die Genehmigung erst
drei Wochen und auf Hinweis übersandt worden sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 12. Februar 2008 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Ein Antragsteller müsse nicht vor Ablauf der Antragsfrist sämtliche Belege zum
weis der Investition und seiner zuvor vorhandenen Absicht, gerade in die Bullenmast zu investieren, vorlegen.
2 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 müsse sich ein sonstiger
weis auf „das Vorliegen einer Investition“ beziehen. Ein
weis, dass der Antragsteller bereits vor der Investition die Absicht gehabt habe, gerade in den in Bezug genommenen Produktionsbereich zu investieren, werde nicht verlangt. Sie habe das Gebäude unmittelbar
der Errichtung in seinem jeweiligen Baufortschritt für die Bullenmast genutzt. Ein vernünftiger Zweifel daran, dass es dann auch für die Bullenmast errichtet worden sei, könne nicht bestehen. Soweit die Beklagte erstmals fast zwei Jahre
der teilweisen Gewährung eines betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve behauptet habe, es sei kein Stallgebäude für die Bullenmast errichtet worden, könne sie mit einem derart widersprüchlichen Vortrag nicht gehört werden. Eine Qualifizierung der Antragsfrist als materielle Ausschlussfrist schließe ein
reichen von Belegen nicht aus. Eine Behörde müsse auch bei der Nichtbeachtung materieller Ausschlussfristen in gewissen Situationen
sicht gewähren. Schließlich habe die Beklagte mit Schreiben vom 21. September 2005 von der Klägerin die Vorlage weiterer Unterlagen verlangt und dem Antrag teilweise stattgegeben.
sicht sei auch rechtlich geboten, weil sie nicht habe erkennen können, welche Unterlagen sie mit dem Antrag hätte vorlegen müssen. Der Hinweis „Achtung: Ausschlussfrist 17.05.2005“ im Antragsvordruck besage nur, dass bis dahin der Antrag gestellt werden müsse. Auch die Merkblätter enthielten keinen Hinweis. Sie sei bei der Antragsabgabe nicht darauf hingewiesen worden, dass Unterlagen fehlten. Die Beklagte habe auf eine Vorlage der Belege innerhalb der Antragsfrist keinen Wert gelegt. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn die Behörde einen verpflichtend anzuwendenden Antragsvordruck entwerfe und bei Mängeln des Vordrucks dem Antragsteller ein Fristversäumnis entgegen halte. Dies sei auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Pflicht der Beklagten zum rechtsstaatlichen Handeln nicht vereinbar. Sofern die Klägerin den
weis einer Investition in die Bullenmast noch erbringen solle, werde auf weitere im Berufungsverfahren vorgelegte Belege verwiesen. Die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
dem
dem 15. Mai 2006 erteilt worden.
der gesetzlichen Systematik komme es auf die Frage, ob sie Verzögerungen
dem 15. Mai 2006 zu vertreten habe, nicht an. Sie habe die Genehmigung
ihrer Erteilung auch unverzüglich vorgelegt. Die „aufschiebende Bedingung“ in der Genehmigung sei eine Auflage. Der darin verwendete Begriff „zuständige Immissionsschutzbehörde“ sei nicht hinreichend bestimmt. Sie habe im August 2007 dem zuständigen Sachbearbeiter des Landkreises G. telefonisch mitgeteilt, dass die Abluftreinigungsanlage fertig gestellt sei. Sie habe sich dann nicht weiter um die Abnahme gekümmert, weil sie der Auffassung gewesen sei, der Landkreis werde von sich aus tätig. Es gebe zahlreiche andere Fälle, in denen der Landkreis in dieser Hinsicht „säumig“ gewesen sei. Da sich der Landkreis G. als Genehmigungsbehörde nicht darauf berufen könne, dass eine Abnahme nicht erfolgt sei, müsse dies auch für die Beklagte gelten, zumal diese schon ohne Vorlage der Genehmigung dem Antrag teilweise stattgegeben habe und
ihrer Vorlage keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit erhoben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis G) Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter entsprechender Änderung des Bescheids vom
nicht vor. 1. Die Klägerin hat das Vorliegen einer Investition i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 nicht fristgerecht
gewiesen. a) § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV i.V.m. § 11 Abs. 1 InVeKoSV i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 verlangt, dass der Plan oder das Programm, in welchem die Investition vorgesehen ist, bzw. die einen solchen Plan oder ein solches Programm ersetzenden sonstigen objektiven
weise innerhalb der Antragsfrist des § 11 Abs. 1 InVeKoSV vorgelegt werden.
2 UAbs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 795/2004 müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Hieraus ist zu folgern, dass zum einen der Investitionsplan vor Beginn der Investitionsmaßnahme bestanden haben muss, und des Weiteren, dass die Investitionsmaßnahme die Umsetzung dieses Plans bezwecken muss. Ein Investitionsplan schließt schon
seinem Wortsinn ein, dass mit der geplanten Maßnahme die Absicht verfolgt wird, die Produktionsbedingungen oder -kapazitäten in einer bestimmten Hinsicht und in einem bestimmten Ausmaß zu verbessern oder zu erweitern, und dass dies als betriebswirtschaftlich zweckmäßig angesehen wird. Es genügt daher nicht, dass ein zusätzlicher Stall gebaut wird und hierfür ein Bauplan oder eine Baugenehmigung vorliegt. Vielmehr muss die Errichtung des Stalls der Verwirklichung eines vorher festgelegten Betriebsziels dienen, das mit der Investition verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom
dem bisherigen System mit bestimmten Direktzahlungen gefördert wurde. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift schließt es aus, tatsächlichen Veränderungen der Produktionsbedingungen erst im
hinein eine Bestimmung zu geben, für die sie vielleicht objektiv geeignet sind, aber nicht eigens geschaffen wurden. Es ist unzulässig, eine auf eine andere Produktion gezielte Investition im
hinein umzuwidmen; vollends ist es unzulässig, eine ungezielte Veränderung der Produktionsbedingungen erst im
hinein für eine bestimmte Produktion zu widmen (BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 - und BVerwG 3 B 53.08 -, a.a.O.). Dass es sich um eine Investition im beschriebenen Sinne handelt, muss der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde
weisen (Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004). Dies kann er tun, indem er der Behörde den Plan oder das Programm für die Investition übermittelt (UAbs. 1 Satz 2). Liegen weder ein Investitionsplan noch ein Investitionsprogramm in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive
weise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen (UAbs. 2). Diese müssen ebenfalls belegen, dass die Investitionsmaßnahme mit Blick auf eine bestimmte Produktion begonnen wurde (BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 - und BVerwG 3 B 53.08 -, a.a.O.). Es muss sich um objektive
weise dafür handeln, dass den Investitionsmaßnahmen eine vorherige Planung zugrunde lag; zudem müssen sich den
weisen Umfang, Zweck und Zeitraum des Investitionsvorhabens hinreichend genau entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O. ). 34Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind für die Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve wegen einer Investition i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 nur die innerhalb der Antragsfrist
VeKoSV vom Antragsteller gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV beigebrachten
weise für das Vorliegen einer Investition zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom
PrämDurchfV, der besondere Vorgaben für die innerhalb der Antragsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV zu erbringenden
weise enthält, wird in Fällen zu berücksichtigender Investitionen i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrags der betriebsindividuelle Betrag auf der Grundlage der „durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist
VeKoSV
gewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität“ berechnet. Die Vorschrift verlangt nicht nur den
weis einer zusätzlichen Produktionskapazität, sondern den
weis gerade „durch die Investition“, d.h. auch den
weis des Vorliegens einer Investition i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 dem Grunde
innerhalb der Antragsfrist. Da das Vorliegen einer Investition gemäß Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 dem Grunde
- wie ausgeführt - grundsätzlich durch einen Investitionsplan oder ein Investitionsprogramm
zuweisen ist, hat der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist den Plan oder das Programm vorzulegen. Soll die Investition gemäß Art. 21 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 mangels Plans oder Programms durch andere objektive
weise
gewiesen werden, hat der Antragsteller diese ebenfalls innerhalb der Antragsfrist vorzulegen. Denn eine unterschiedliche Behandlung wäre mit Blick auf die identische Beweisrichtung der
weise sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2009 - 10 LA 206/08 -, juris). Aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV, der die Berechnung des Referenzbetrags unmittelbar an die bis zum Ablauf der Antragsfrist erbrachten
weise knüpft, ergibt sich, dass es sich dabei um eine materielle Ausschlussfrist handelt, d.h. die Nichteinhaltung hat direkte Auswirkungen auf den materiellen Anspruch auf Gewährung des Referenzbetrags. Diese Auslegung entspricht auch den der Betriebsprämienregelung zugrunde liegenden Vorschriften des Unionsrechts. Denn
4 VO (EG) Nr. 795/2004 erfolgt die endgültige Festsetzung von Zahlungsansprüchen der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf der Basis des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/
11 VO (EG) Nr. 796/2004 der Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen
1782/2003 - muss gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten. Erforderlich ist - wie sich aus Art. 18 VO (EG) Nr. 796/2004 ergibt - auch eine fristgerechte Vorlage aller verlangten Begleitdokumente. Weil es sich bei der Durchführung der gemäß dem integrierten System gewährten Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, setzt das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom
dem Erwägungsgrund 27 zur VO (EG) Nr. 796/2004 ist die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge, die Änderung von flächenbezogenen Anträgen und die Vorlage von Belegdokumenten, Verträgen oder Anbauverträgen unerlässlich, damit die nationalen Verwaltungen wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Beihilfeanträge organisieren und vornehmen können. Daher verringern sich gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände i.S.d. Art. 72 VO (EG) Nr. 796/2004 bei Einreichung eines Beihilfeantrags
den festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Falle rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte, um 1 % je Arbeitstag Verspätung. Unbeschadet jeglicher besonderer Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass sonstige Dokumente rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt dies gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 auch für Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, die der zuständigen Behörde
13 VO (EG) Nr. 796/2004 vorzulegen sind, sofern solche Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfen sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 als unzulässig anzusehen. Da sich die verspätete Vorlage eines Antrags auf Gewährung der Betriebsprämie und der insoweit erforderlichen Belege
diesen Regelungen unmittelbar auf den Beihilfeanspruch auswirkt, handelt es sich auch bei den hierfür vorgesehenen Fristen um materielle Ausschlussfristen.
1 Buchst. c) VO (EG) Nr. 796/2004 muss der Sammelantrag insbesondere bereits die Identifizierung der Zahlungsansprüche enthalten. Denn die Festsetzung der Zahlungsansprüche bildet die Grundlage für die zu gewährende einheitliche Betriebsprämie. Gemäß Art. 12 Abs. 7 VO (EG) Nr. 795/2004 können allerdings die Mitgliedstaaten beschließen, dass der Antrag auf endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche
4 VO (EG) Nr. 795/2004 und der Antrag auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gleichzeitig eingereicht werden können. Entsprechende Regelungen sind in der Bundesrepublik Deutschland in § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV vorgesehen.
VeKoSV werden die Zahlungen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 InVeKoSV genannten Stützungsregelungen - dazu zählt
VeKoSV auch die einheitliche Betriebsprämie - auf Antrag gewährt; der Antrag muss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV schriftlich als Sammelantrag
796/2004 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, bei der zuständigen Landesstelle eingegangen sein.
VeKoSV ist die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie ebenfalls bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Dies gilt
VeKoSV auch für die Festsetzung der Zahlungsansprüche
PrämDurchfV. Sieht ein Mitgliedstaat - wie die Bundesrepublik Deutschland - auf Grund der Ermächtigung in Art. 12 Abs. 7 VO (EG) Nr. 795/2004 vor, dass der Antrag auf endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche und der Antrag auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gleichzeitig eingereicht werden können, sind die Zahlungsansprüche bei einer gleichzeitigen Antragstellung entgegen Art. 12 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG) Nr. 796/2004 gerade noch nicht identifiziert. Um der Zielrichtung des Art. 12 VO (EG) Nr. 796/2004 gerecht zu werden, müssen daher bis zum Ablauf der gemeinsamen Antragsfrist - vorbehaltlich ausdrücklicher Ausnahmeregelungen - jedenfalls zwingend bereits alle für die Identifizierung erforderlichen Informationen einschließlich der anspruchsbegründenden Begleitdokumente vorliegen. 38Insoweit ist die Regelung des Art. 21 VO (EG) Nr. 796/2004 - die bei Beihilfeanträgen eine
reichung erforderlicher Unterlagen innerhalb von 25 Kalendertagen
Ablauf der Antragsfrist unter Kürzung des Beihilfeanspruchs gestattet, bevor der Beihilfeantrag endgültig unzulässig ist - nicht analog auf die Frist zur Einreichung der erforderlichen
weise einer Investition im Rahmen des Antrags auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen anwendbar. Denn eine entsprechende Anwendung einer unionsrechtlichen Bestimmung auf einen Wirtschaftsteilnehmer ist nur möglich, wenn die Regelung, die für ihn gilt, zum einen der Regelung, deren entsprechende Anwendung in Betracht gezogen wird, weitgehend entspricht, und zum anderen eine Lücke enthält, die mit einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts unvereinbar ist und die durch die entsprechende Anwendung geschlossen werden kann (EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-152/09 -, juris Rn. 41). Eine solche mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts unvereinbare Lücke liegt nicht vor. Vielmehr lässt sich aus den genannten Vorschriften des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der allgemeine Rechtsgedanke ableiten, dass im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung - deren Grundlage die Festsetzung der Zahlungsansprüche bildet - grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist alle anspruchsbegründenden Informationen und Unterlagen übermittelt werden müssen. Soweit das Unionsrecht hiervon Ausnahmen zulässt, sind diese ausdrücklich geregelt worden (vgl. Erwägungsgrund 27 der VO (EG) Nr. 796/2004). b) Gemessen hieran hat die Klägerin die geltend gemachte Investition schon dem Grunde
nicht fristgerecht
gewiesen. Da der
weise für das Vorliegen einer Investition i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 vorgelegt.
der Sortierung des Verwaltungsvorgangs sowie dem Inhalt und den Daten der im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen wurden sämtliche zur Begründung des Härtefallantrags eingereichten Unterlagen erst
dem
gereicht. Die hinter der ergänzenden Begründung des Härtefallantrags abgehefteten Referenzmengenbestätigungen wurden der Klägerin ausweislich der aufgedruckten Faxdaten erst am
folgend abgehefteten drei Bauzeichnungen entstammen einem erst unter dem 4. Juli 2005
träglich eingeleiteten Verfahren auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. Bl. 1 ff. BA D) und einem unter dem 27. Juni 2005
träglich gestellten Antrag auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung (vgl. Bl. 28 ff. BA D) für die bereits errichtete Stallanlage. Zwar handelt es sich bei der undatierten Bauzeichnung, in der ein Gebäude als „Neubau Bullenstall“ bezeichnet wird (Bl. 17 BA B) um eine Teilkopie von Bauzeichnungen, die bereits am
DIN 277 und 283“ datieren zwar bereits vom
träglich gestellten Anträgen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen und einer baurechtlichen Genehmigung eingereicht. Auch der nicht mit einem Erhebungsdatum versehene „Betriebserhebungsbogen für den Flächennachweis“ (Bl. 34 ff. BA B) sollte ausweislich eines Hinweises am Ende des Dokuments „mit den übrigen Bauantragsunterlagen“ eingereicht oder geschickt werden. Zwischen diesen Dokumenten findet sich im Verwaltungsvorgang ein Dokument, das vom 4. Juli 2005 datiert (Bl. 33 BA B). Daher ist davon auszugehen, dass auch die genannten undatierten Unterlagen nicht bis zum 17. Mai 2005 bei der Landwirtschaftskammer Hannover eingereicht worden sind. Der
folgend abgeheftete Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis und die Mitteilung über fehlerhafte Feldblöcke tragen das Faxdatum
dem
der Sortierung des Verwaltungsvorgangs erst
dem
, dass der Investitionsmaßnahme eine vorherige Planung zugrunde lag, Kapazitäten für die Bullenmast zu schaffen; auch lässt sich ihnen Umfang, Zweck und Zeitraum des Investitionsvorhabens nicht hinreichend genau entnehmen. Die ergänzende Begründung zum Härtefallantrag (Bl. 9 BA B) ist lediglich eine
trägliche Beschreibung der betrieblichen Entwicklung. Die Referenzmengenbestätigungen (Bl. 10 und 11 BA B), der Jahresabschluss (Bl. 12 BA B), der Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis (Bl. 38 ff. BA B), die Mitteilung über fehlerhafte Feldblöcke (Bl. 41 f. BA B) und die Anlage zum Feldblockabgleich 2005 (Bl. 222 BA C) enthalten keine Hinweise auf eine Investition in die Bullenmast. Die Unterlagen aus den bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (Bl. 16 bis 33 BA B; Bl. 162 bis 165 BA C; Bl. 215 bis 217 BA C) weisen nicht
, dass den Investitionsmaßnahmen eine vorherige Planung zugrunde lag; vielmehr wurden sie erst in dem
Errichtung des „Schwarzbaus“ eingeleiteten Genehmigungsverfahren erstellt. Auch der „Betriebserhebungsbogen für den Flächennachweis“ (Bl. 34 ff. BA B) belegt nicht, dass die Baumaßnahme in der Absicht begonnen wurde, weitere Kapazitäten für die Bullenmast zu schaffen, um Ansprüche auf zusätzliche Direktzahlungen zu begründen; er sollte ausweislich eines Hinweises am Ende des Dokuments „mit den übrigen Bauantragsunterlagen“ eingereicht werden. Die Rechnungen und Kontoauszüge (Bl. 43 ff. BA B; Bl. 93 bis 159 BA C; Bl. 166 bis 199 BA C) belegen lediglich, dass es zu den darin ausgewiesenen Ausgaben gekommen ist. Sie sind nicht geeignet,
zuweisen, dass die geltend gemachte Investitionsmaßnahme von vornherein mit dem Zweck verbunden war, die Kapazität für eine bestimmte Produktion zu schaffen, zu erweitern oder zu verbessern. Denn sie beziehen sich ganz überwiegend auf den Kauf zweckübergreifender Baumaterialien (z.B. Zement, Transportbeton, Stahl, Edelstahl-Gewindestangen, Wellplatten, Rohre, Frachtkosten, Baggerarbeiten, Anschweißaugen, Sand, Kies, Naturschiefer, Schrauben, Sichtung, Dübel, Nägel, Schrauben, Haken, Drahtstifte, Dachrinnen, Silos, Bleche etc.) und können daher - zumal die Klägerin zumindest seinerzeit neben der Bullenmast auch Schweine- und Milchviehhaltung betrieb - nicht eindeutig der Bullenmast zugeordnet werden. Aufgrund dessen lässt sich ihnen neben dem Zweck auch nicht der Umfang des geltend gemachten Investitionsvorhabens hinreichend genau entnehmen. 45c) Da es sich bei der Frist zur Einreichung des Investitionsplans oder -programms oder der sie ersetzenden sonstigen objektiven
weise um eine materielle Ausschlussfrist handelt, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 32 VwVfG) aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom
dem Rechtsgedanken der §§ 242 , 162 BGB nicht auf das Versäumnis einer die Rechtsverfolgung hindernden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen, wenn sie die Wahrung der Frist durch eigenes Fehlverhalten treuwidrig verhindert haben (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, a.a.O. , m.w.N.). 47Hier fehlt es aber schon an einem treuwidrigen Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Denn entgegen der Annahme der Klägerin enthält der Antragsvordruck keine Mängel im Hinblick auf die Pflicht der Antragsteller zur fristgerechten Vorlage aller
weise für die geltend gemachte Investition dem Grunde
. Vielmehr wurde die Klägerin im „Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen und Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005“ unter Ziff. VII. 21 aufgefordert, die für die Festsetzung der Zahlungsansprüche bzw. Gewährung der Beihilferegelungen geltenden Rechtsgrundlagen (Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und des Landes), von denen der Antragsteller Kenntnis genommen habe, für sich als verbindlich anzuerkennen; dies hat die Klägerin durch die Unterschriften ihrer Gesellschafter getan. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass diese Vorschriften bei der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer eingesehen werden könnten. Im Vordruck J findet sich darüber hinaus in fett gedruckter Schrift direkt unter der Überschrift der Hinweis „Achtung: Ausschlussfrist 17.05.2005“. Darunter erklärt der Antragsteller, er habe „gemäß folgendem Plan investiert und die entsprechenden
weise beigefügt“. Hieraus konnte die Klägerin in hinreichendem Maße entnehmen, dass sie innerhalb der Ausschlussfrist nicht nur den Antrag, sondern auch die
weise für das Vorliegen einer Investition vorzulegen hatte. Der Beklagten kann auch nicht vorgehalten werden, die Klägerin sei bei der Antragsabgabe von der Bewilligungsbehörde nicht darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag unvollständig sei. Denn die Bewilligungsbehörde ist
der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht verpflichtet, eingegangene Anträge auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für das Massenverfahren der gleichzeitigen Einreichung der Anträge auf Festsetzung der Zahlungsansprüche und auf Bewilligung der einheitlichen Betriebsprämie im Jahre 2005, zumal die Klägerin ihren Antrag erst am letzten Tag der Antragsfrist eingereicht hat. e) Schließlich ergibt sich auch aus der Pflicht der Beklagten zum rechtsstaatlichen Handeln nichts anderes. Vielmehr entspricht es der geltenden Rechtslage,
Fristablauf vorgelegte
weise für die Investition nicht mehr zu berücksichtigen. 2. Darüber hinaus steht einer Berücksichtigung (weiterer) betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve wegen einer Investition § 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfV entgegen.
PrämDurchfV wird eine Investition nur berücksichtigt, wenn der zuständigen Stelle
gewiesen wird, dass die für die Investition vorgeschriebenen Genehmigungen bis zum Ablauf des
zuweisen. Der in Satz 2 genannte Zeitpunkt gilt nicht, soweit der Antragsteller
weist, dass das Nichterteilen einer Genehmigung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat; die Erteilung der Genehmigung ist in diesem Fall unverzüglich
zuweisen (§ 15 Abs. 4a Satz 3 BetrPrämDurchfV). Die Klägerin hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zwar bis zum Ablauf des
gewiesen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der von der Klägerin vorgelegte Genehmigungsbescheid erst vom
PrämDurchfV unschädlich. Denn die Klägerin hat nicht
gewiesen, dass das Nichterteilen einer Genehmigung auf Umständen beruht, welche sie nicht zu vertreten hat. 53Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es insoweit nicht nur darauf an, ob sie das Nichterteilen einer Genehmigung bis zum Ablauf des
VfG eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Sie tritt selbständig zum Hauptinhalt eines Verwaltungsakts hinzu und ist für dessen Bestand und Wirksamkeit ohne unmittelbare Bedeutung (Kopp/Ramsauer, VwVfG,
Sinn und Zweck der Regelung und den Gesamtumständen davon ausgehen muss, dass die Erfüllung der Nebenbestimmung für das Fortbestehen der Hauptregelung essenziell sein soll (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 36 Rn. 34). So liegt der Fall hier.
Wortlaut, Sinn und Zweck stellt sich die streitgegenständliche Nebenbestimmung als für die Hauptregelung (
trägliche Legalisierung des „Schwarzbaus“) essenziell dar. Denn sie ist mit „Aufschiebende Bedingung“ überschrieben, während die davor und dahinter stehenden Abschnitte jeweils mit „Auflage“ überschrieben sind. Bei einer ausdrücklichen Bezeichnung der Nebenbestimmung als „aufschiebende Bedingung“ und eindeutigen Unterscheidung zwischen Auflagen und Bedingungen lässt es sich kaum rechtfertigen, sie entgegen ihrer Bezeichnung als Auflage zu werten (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
träglich legalisierten „Schwarzbaus“ als Bullenmaststall) erst eintreten lassen will, wenn die Abluftreinigungsanlage fertig gestellt und durch die zuständige Immissionsschutzbehörde abgenommen worden ist. Bestätigt wird dies durch das vor Ausstellung der Genehmigung ergangene Schreiben des Landkreises G. an die Klägerin vom
trägliche Legalisierung der Nutzung des Bullenmaststalls vom Eintritt der in der aufschiebenden Bedingung genannten Voraussetzungen abhängen soll. Die aufschiebende Bedingung ist entgegen der Auffassung der Klägerin hinreichend bestimmt. Wer unter der „zuständigen Immissionsschutzbehörde“ zu verstehen ist, ergibt sich aus der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom
weis (Genehmigung) darüber vorliegt, dass das Vorhaben aus Sicht der Fachbehörde den öffentlichen Vorschriften entspricht. Aus Sicht der Fachbehörde entspricht ein Vorhaben auch solange nicht den öffentlichen Vorschriften, wie ein Antragsteller eine in der Genehmigung vorgesehene aufschiebende Bedingung nicht erfüllt. Die Klägerin hat die in der Genehmigung enthaltene aufschiebende Bedingung bislang nicht erfüllt. Zwar wurde ihr ausweislich der vorgelegten Rechnungen am 16. Juni 2007 eine Abluftreinigungsanlage geliefert und eingebaut. Es fehlt aber an deren Abnahme durch den Landkreis G.. Die Klägerin hat nicht
gewiesen, dass sie die fehlende Abnahme der Abluftreinigungsanlage und damit das Nichterteilen einer Genehmigung i.S.d. § 15 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 BetrPrämDurchfV nicht zu vertreten hat. Entgegen ihrer Annahme kommt es für die Frage, ob ihr ein betriebsindividueller Betrag aus der nationalen Reserve zuzuweisen ist, nicht darauf an, ob sich der Landkreis G. ihr gegenüber möglicherweise nicht auf die fehlende Abnahme berufen könnte. Maßgebend ist vielmehr, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten
gewiesen hat, dass der Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung auf Umständen beruht, die sie nicht zu vertreten hat. Dies ist nicht der Fall. Denn die Klägerin wurde im Anhörungsschreiben der Beklagten vom
weis einer wirksamen Genehmigung, d.h. der
träglichen Legalisierung ihrer Stallanlage erbracht hat, wie sie ihr gegenüber nicht den Einbau der Abluftreinigungsanlage und deren Abnahme
gewiesen hat. Daher hätte sie hinreichende Bemühungen um eine zügige Abnahme der Abluftreinigungsanlage
weisen müssen. Daran fehlt es. Auf das Schreiben des Landkreises G. vom
der Fertigstellung werde er den Landkreis G. benachrichtigen. Am 27. August 2007 fand sodann ein Telefonat zwischen dem Gesellschafter A. D. der Klägerin und dem zuständigen Sachbearbeiter des Landkreises G. statt, dessen Inhalt unklar ist. Der Aktenvermerk über das Telefonat lautet: „
tel. Auskunft von Herrn D. werden in den nächsten Wochen die erforderlichen Lüfter installiert, so dass dann eine Abnahme erfolgen könne.“ Die Klägerin trägt demgegenüber vor, Herr A. D. habe erklärt, die Abluftreinigungsanlage sei fertig gestellt worden; der Hinweis bezüglich der Installation der erforderlichen Lüfter beziehe sich auf einen Schweinestall, bei dem es sich angeboten habe, ihn ebenfalls in das System mit einzubeziehen. Selbst wenn dieses Vorbringen der Klägerin zuträfe, sind
dem Telefonat vom 27. August 2007 knapp dreieinhalb Jahre vergangen, in denen die Klägerin keinerlei weitere Bemühungen um eine Abnahme der Abluftreinigungsanlage durch den Landkreis G. unternommen hat. Auch unter diesen Umständen hat sie gegenüber der Beklagten nicht
gewiesen, dass das Nichterfüllen der Auflage auf Umständen beruht, die sie nicht zu vertreten hat. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte ihrem Antrag mit Bescheid vom
zuweisen hatte. Seither wusste sie, dass die Beklagte den geltend gemachten Anspruch dem Grunde
wegen § 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfV bestreitet. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte die Klägerin nicht auf den fehlenden
weis des Bedingungseintritts hingewiesen hat. Permalink: https://openjur.de/u/326460.html ( https://oj.is/326460 ) Volltext Druckansicht Zitate 27 Zitiert 8 Referenzen 3 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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