Obsah (5)
§ 50§ 3§ 11§ 2§ 1Zur Pflicht, Anlagen, in denen mit Mitteln der Gentechnik Krankheitserreger von Tieren erforscht werden, von Wohnbaugebieten zu trennen. Tatbestand Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungspla
Rn. 167f; eindeutig Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Jan. 2011, § 2 Rn. 99; Posser/Wolf, VwGO § 47 Rn. 40; OVG Münster, Urt. v. 3.9.2009 - 10 D 121/07 .NE - DVBl 2009, 1385 - Datteln). Ausgeschieden werden allerdings objektiv geringwertige Interessen oder solche, die eindeutig mit individuellen Belangen nicht im Zusammenhang stehen, weil sie nur im Interesse der Allgemeinheit liegen (Ziekow
Rn. 176; Schoch u. a.
Rn. 61: private, nicht nur allgemeine Belange). Dadurch wird allerdings nicht eindeutig geklärt, ob die Verletzung einer Vorsorgenorm, bei der es um den vorsorgenden Schutz gegen Risiken für Planbetroffene geht, den individuellen Belangen oder der Allgemeinheit zuzuordnen ist. Generell gelten Vorsorgenormen als nicht drittschützend. Das Bundesverwaltungsgericht und die Kommentarliteratur zu § 47 Abs. 2 VwGO nehmen eine solche Differenzierung zwischen Schutz- und Vorsorgenormen in den Äußerungen zur Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO wegen Lärmbeeinträchtigungen nicht eindeutig vor (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.2000 - 4 BN 59.00 - NVwZ 2001, 431 ). Im Hinblick auf die Vorsorgenorm des § 50 Satz 1 BImSchG ist in der Kommentarliteratur anerkannt, dass eine mögliche Verletzung dieser Norm jedenfalls über § 1 Abs. 7 BauGB eine Antragsbefugnis für die abstrakte Normenkontrolle begründen kann (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 50 BImSchG, Rn. 67; Jarrass, BImSchG, 8. Aufl., § 50 Rn. 27; wohl auch Schulze-Fielitz,
§ 50Rn.
242). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen auch Vorsorgegrenzwerte im Fall unaufgeklärter Besorgnispotenziale für drittschützend gehalten (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 ). Die Verschonung vor zusätzlichen erheblichen Immissionsbelastungen ist stets ein abwägungserheblicher und die Antragsbefugnis ausfüllender Belang. Es ist - soweit die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist - nicht nach der Intensität der Beeinträchtigung des Belanges zu unterscheiden, sondern nur nach der Art der Abwägungsbelange. Sind diese grundsätzlich privat, dann können sie auch im Vorsorgebereich die Antragsbefugnis begründen. Das ist schon deswegen sinnvoll, weil dann nicht bereits in der Zulässigkeitsprüfung die Scheidelinie zwischen Vorsorge- und Gefahrenabwehrwerten rechtlich und tatsächlich geklärt werden muss. Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass die Erheblichkeitsschwelle bezüglich des Risikos durch Krankheitserreger überschritten ist. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren eine „Null-Emissions-Anlage“ versprochen hat. Denn auch unabhängig davon besteht die für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausreichende Möglichkeit, dass die Antragsteller in einem Umfang der Gefahr von planbedingten Krankheitserregern ausgesetzt werden, dass sich die Antragsgegnerin hatte fragen müssen, ob sie dieses (Rest-Risiko) den Antragstellern würde zumuten können. Die Antragsteller haben diesbezüglich folgenden Hilfsbeweisantrag gestellt:
- Viren, die aus der Infizierung von Schweinen bis 200 Großvieheinheiten freigesetzt werden, werden mit der Luft befördert.
- Mit der Luft beförderte Viren sind überlebensfähig bis zu einer Entfernung von 1000 m.
- Filter, insbesondere HEPA-Filter sind nicht in der Lage, vollständig Viren aufzufangen oder festzuhalten. Es werden Viren trotz der Filter bis 1000 m befördert.
- Es gibt keine Regeln der Technik, die den Durchlass von Viren durch Filter sowie die Beförderung von Viren als Luftfracht verhindern.
- Die Fragen 1-4 sind aufgrund des aktuellen Fachwissens zu klären. Im vorliegenden Normenkontrollverfahren ist eine Beweiserhebung über die gestellten Fragen 1-3 nicht angebracht. Ein Plangeber hat die Konflikte, die der Plan auslöst, auch in tatsächlicher Hinsicht soweit aufzuklären, wie es rechtlich für eine erfolgreiche Konfliktbewältigung erforderlich ist. Ist das nicht geschehen, so kann als Folge die Unwirksamkeit des Plans eintreten, nicht aber eine Aufklärungspflicht des Gerichts. Unabhängig davon nimmt der Senat an, dass die Aussagen zu 1-3 zutreffen können. Keiner der Beteiligten hat vollständig ausgeschlossen, dass Viren die HEPA-Filter passieren und noch in größerer Entfernung infektiös sein können. Punkt 4 des Hilfsbeweisantrages zielt nach Auffassung des Senats nicht auf eine Tatsachenfrage, sondern auf die Rechtslage. Die Antragsteller wollen damit geklärt wissen, dass die Gesetze einschließlich der untergesetzlichen Normen keine angemessene Konfliktlösung gewährleisten. Dies ist eine Frage der rechtlichen Begründetheit der Normenkontrollanträge. Die nach Einsatz der vorgeschriebenen Filtertechnik verbleibende Belastung der Antragsteller durch Krankheitserreger ist auch nicht nach den Maßstäben des Entwurfes des VDI zur Richtlinie 4250 über Gefahren durch aerosolgetragene Krankheitserreger (Stand November 2009) auf den mehr als 350 m von der Emissionsquelle entfernten Grundstücken der Antragsteller von vornherein unerheblich. Denn das dort abgedruckte Bewertungsschema lässt es als nicht ausgeschlossen erscheinen (E 4250 S. 15 Fußnote 2), dass im vorliegenden Fall aufgrund der Besonderheiten der Anlage (hoher Schornstein) größere Abstandswerte anzunehmen sind. Möglicherweise wäre wegen der Nachbarschaft der Behindertenbetreuungseinrichtung ohnehin eine Sonderbeurteilung vorzunehmen. Unabhängig davon erscheint es ohne nähere Kenntnis der umstrittenen Ausbreitungsbedingungen im Lufttransport von Krankheitserregern auch nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass die Antragsteller durch die Ausnutzung der Planfestsetzungen in ihrem Recht auf Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 GG gefährdet werden. Keiner der Beteiligten hat behauptet, dass der Einsatz der üblichen Filtertechnik für Anlagen in der gentechnischen Sicherheitsstufe S3 das Austreten von Krankheitserregern zu 100 % verhindert. Auch die für die Beteiligten sprechenden Gutachter von Antragsteller und Beigeladener haben dies bestätigt. Die Fähigkeit von Erregern, einen Lufttransport von 600 m zu überleben, ist nicht für sämtliche Erreger der Stufen S1-S3 kategorisch bestritten worden. Schließlich kann nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten und verfügbaren Informationsquellen nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass in dieser Weise transportierte Erreger noch für Menschen oder Tiere - durch Einatmung oder auf dem Nahrungsweg - infektiös sind. II.
- Ob das Verfahren, das zum Plan Nr. 1708 der Antragsgegnerin geführt hat, rechtsfehlerhaft war, kann offenbleiben. Ein möglicher Rechtsfehler führt jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes. Einen Verfahrensfehler sehen die Antragsteller darin, die Bekanntmachung zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung habe dadurch ihre Anstoßfunktion eingebüßt, dass die Antragsgegnerin unzutreffende Informationen der Beigeladenen über die Nutzung des Plangebietes verbreitet habe. Schon das ist jedoch mehr als zweifelhaft. Richtig ist zwar, dass die bekannt gemachten Unterlagen geeignet sein müssen, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die an der beabsichtigten Planung interessiert oder von ihr betroffen sind (Korbmacher, in: Brügelmann,
§ 3Rn. 58). Dazu müssen zutreffende Angaben gemacht werden („richtig, klar, unmissverständlich“, Schrödter, Bau
GB, § 3 Rn. 38). Es mag nun zwar sein, dass in dem Informationsblatt der Beigeladenen, welche die Antragsgegnerin dem Planentwurf/frühzeitige Bürgerbeteiligung beigefügt hatte, das geplante Vorhaben als emissionsfrei bezeichnet worden war, der Planentwurf hingegen Emissionen durch das Vorhaben der Beigeladenen gerade nicht ausschloss. Selbst wenn dieser "Widerspruch" mögliche Einwender hätte stutzig werden lassen, konnte dies einen mündigen Bürger - auf diesen ist insoweit abzustellen - aller Voraussicht gerade nicht davon abhalten, sich verlässlichen Aufschluss über die "wahren Planungsabsichten" zu verschaffen. Denn erstens handelt es sich bei dem Informationsblatt nur um ein solches der Beigeladenen (und damit um "Interessentenliteratur"). Zweitens ist ein solcher Widerspruch - wäre es denn einer, etwa wenn sich die planende Gemeinde die Äußerung eines zukünftig Planbegünstigten ohne Einschränkung als eigene zurechnete - nicht geeignet, den mündigen Bürger gleichsam "einzulullen" und von einer Kenntnisnahme der ausgelegten Unterlagen abzuhalten. Solche Widersprüche sind eher dazu angetan, den interessierten Bürger anzuspornen, der Sache auf den Grund zu gehen. Es kommt hinzu: Selbst wenn das Vorgehen der Antragsgegnerin zu einer wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 BauGB rechtswidrigen frühzeitigen Bürgerbeteiligung geführt haben sollte, wäre dies aufgrund von § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für die Wirksamkeit des Planes unerheblich.
- Ein solcher Rechtsfehler hätte auf die gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführte Auslegung des Planes keinen Einfluss gehabt. Diese Auslegungsunterlagen enthielten keine irreführende Information. Eine Auslegung darf nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB auch dann durchgeführt werden, wenn die Planung nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung verändert wurde. Selbst wenn also die Bürger in der ersten Beteiligungsphase von einer emissionsfreien Anlage ausgegangen wären, musste ihnen spätestens seit der gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführten Auslegung klar sein, dass der Plan bestimmte Zusatzemissionen durch Vorhaben im Plangebiet zuließ. Ohnehin war jedenfalls inzwischen in der öffentlichen Diskussion in der Presse deutlich geworden, dass der Plan nicht nur „Null-Emissionsanlagen“ zulassen sollte. Die Antragsgegnerin hat die in der Auslegungsphase vielfach erhobene Einwendung, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sei fehlerhaft verlaufen, dem Rat bei der Abwägungsentscheidung zu Recht nicht als Abwägungsmaterial vorgelegt. Der Verlauf des Verfahrens gehörte nicht zu den materiellen Fragen, die den Plan Nr. 1708 betrafen. Das Gesetz regelt in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Folgen von Rechtsfehlern bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abschließend. Diese Regelung kann nicht dadurch umgangen werden, dass Verfahrensfragen zum Inhalt der notwendigen Abwägung gerechnet werden. Im Übrigen wäre ein Einstellungsmangel auch nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unerheblich, weil er auf das Abwägungsergebnis in der Sache ohne Einfluss war.
- Die fehlende öffentliche Auslegung des zwischen Antragsgegnerin und Beigeladener abgeschlossenen städtebaulichen Vertrages begründet entgegen der Annahme der Antragsteller keinen Verfahrensfehler, weil dieser Vertrag für die rechtliche Beurteilung des Planes Nr. 1708 keine entscheidungserhebliche Rolle spielt. Konfliktlösungen dürfen zwar nur dann in vertragliche Absprachen verlagert werden, wenn wie beim Vorhaben- und Erschließungsplan die Durchführung des Vorhabens entsprechend dem Vertrag gesichert ist und nicht vertragsexterne Belange hinzutreten können. Vorliegend ist eine Durchführungspflicht vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen und im Plan wird nicht nur das Vorhaben der Beigeladenen zugelassen. Deswegen können weitere erhebliche Belange hinzutreten. Der hier allein in Rede stehende Angebotsbebauungsplan bindet generell mögliche Investoren nicht. Daher eignet sich der Vertrag hier nicht zur Konfliktverlagerung. Der Vertrag kann einem fehlerhaften planungsrechtlichen Abwägungsvorgang oder seinem Ergebnis nicht zur Rechtmäßigkeit verhelfen. Abwägungsmaterial muss also vollständig im Planverfahren abgearbeitet sein (ebenso: Gierke,
, § 1 Rn. 1587). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Plan die Konfliktbewältigung in das Genehmigungsverfahren transferiert und der Vertrag dort ebenfalls seine Wirkung entfalten soll. Der Plan ist so konzipiert, dass auch ohne Beachtung der Vertragsbestimmungen die plangeschaffenen Konflikte entweder durch die Planfestsetzungen selbst oder in nachfolgenden Genehmigungsverfahren angemessen gelöst werden können. Das zeigt sich besonders deutlich bei der Bewältigung der Geruchsproblematik. Hier setzt der Plan eine maximale Zusatzbelastung fest, die unabhängig von den im Plangebiet gehaltenen Großvieheinheiten ist. Deren Begrenzung im Vertrag kann daher allenfalls dazu führen, dass die Immissionen noch über die Planfestsetzungen hinaus verringert werden. Schon die Planfestsetzungen allein sollen eindeutig aber für die Konfliktlösung ausreichen. Der Vertrag sollte unstrittig die Bürger beruhigen und wurde deswegen publik gemacht. Diese Beruhigung sollte aber nicht Teil der Konfliktlösung im Planaufstellungsverfahren sein und der Vertrag musste deswegen nicht im Rahmen dieses Verfahrens der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. III. Der Plan Nr. 1708 ist materiell rechtsfehlerfrei.
- Höherstufige Planungen stehen dem Plan Nr. 1708 nicht im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB entgegen. Hinsichtlich der Planung emissionsträchtiger Vorhaben enthält das LROP 2008 einen Grundsatz in Ziffer 2.1 06: „1Nachteile und Belästigungen für die Bevölkerung durch Luftverunreinigungen und Lärm sollen durch vorsorgende räumliche Trennung nicht zu vereinbarender Nutzungen und durch hinreichende räumliche Abstände zu störenden Nutzungen vermieden werden.“ Eine ähnliche Festlegung findet sich im RROP 2005 der Region Hannover: D 2.4.03 „Durch die räumliche Ordnung der Siedlungsstruktur, durch die Einhaltung sinnvoller Abstände von Schadstoffemittenten zu empfindlichen Nutzungen, durch Erhalt und weitere Entwicklung klimaökologischer Ausgleichsräume (Freiräume) und weitergehende bauleitplanerische Regelungen ist ein Beitrag zur Verhinderung oder Minimierung von Schadstoffeinwirkungen zu leisten.“ [kein Fettdruck, also als Grundsatz gemeint] Das Plangebiet A ist im RROP 2005 als Vorranggebiet für Freiraumfunktionen festgelegt; die Festlegung misst sich Zielcharakter bei. Darüber hinaus soll das Gebiet grundsätzlich Vorsorgegebiet für Erholung sein. Nach dem Grundsatz 2.5.04 des RROP 2005 sind in dicht besiedelten Gebieten - u. a. zum Zweck der Durchlüftung - Freiräume möglichst zu erhalten. Die Antragsgegnerin ist ohne Rechtsverstoß von der Zielfestlegung „Vorranggebiet für Freiraumfunktionen“ abgewichen. In Bezug auf diese Zielfestlegung des RROP 2005 hat die Region Hannover mit bestandskräftigem Bescheid vom
- März 2009 und damit noch vor dem Satzungsbeschluss die Zielabweichung zugelassen. Die Abwägung über den Plan Nr. 1708 hat den Erholungsgrundsatz und den Freiflächenschutz erkennbar zurückgestellt und damit bei der Abwägung berücksichtigt. Die beiden Grundsätze zur Trennung unverträglicher Nutzungen sind in der Abwägung ebenfalls berücksichtigt worden. Die Abwägung beschäftigt sich ausdrücklich u. a. mit der Standortfrage. Die vom Forstamt Fuhrberg geltend gemachte Festlegung D 3.3 04 des RROP Region Hannover ist fehlerfrei in der Abwägung zurückgestellt worden. Es handelt sich trotz Fettdrucks nicht um ein materielles Ziel der Raumordnung, weil es an der hinreichenden Bestimmtheit dafür fehlt. Zwar wird ein Regelabstand angegeben und ein Verfahren für eine Einigung festgelegt, dies aber nur durch Grundsätze. In der Abwägung überwindbare Grundsätze können aber ein für sich genommen zu unbestimmtes Ziel nicht hinreichend konkretisieren.
- Der Flächennutzungsplan wurde im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB im Sinne der angestrebten Planung geändert. Dem Entwicklungsgebot ist damit genügt.
- Der Luftreinhalte-Aktionsplan der Antragsgegnerin vom
- Juli 2007 enthält keine planrelevanten Aussagen. Die dem Plangebiet benachbarten Straßen weisen keine besonders hohen Belastungen durch die für das quellenunabhängige Luftqualitätsrecht relevanten Luftschadstoffe auf.
- Der Plan ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Das ist der Fall, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 mwN in Rdnr. 21). Das ist hier zweifelsfrei der Fall, da das Konzept der Antragsgegnerin nicht ohne Plan verwirklicht werden kann. Die Erforderlichkeit kann entgegen der Annahme der Antragsteller auch nicht mit dem Argument geleugnet werden, der Plan könne das selbst gesteckte Ziel nicht erreichen, nur Nutzungen mit Null-Emissionen zu ermöglichen. Ein solches Plankonzept ist von der Antragsgegnerin spätestens seit der Auslegungsphase eindeutig nicht verfolgt worden. Die Planentwürfe enthielten Festsetzungen zur Begrenzung, nicht zum vollständigen Ausschluss von Emissionen. Dass in der Frühphase des Planaufstellungsverfahrens von Beteiligten möglicherweise Anderes vorgetragen wurde, kann verfahrensrechtlich erheblich sein, ändert aber nichts daran, dass ausweislich der Planentwürfe und der Planbegründung zu keiner Zeit eine Null-Emissions-Nutzung geplant war.
- Der Plan Nr. 1708 ist nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil eine bei einem Angebotsbebauungsplan unzulässige Einzelfallplanung vorliegt. Art der Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB muss bei einer Angebotsplanung stets ein genereller Nutzungstyp/Anlagentyp sein (zur Typenlehre bei § 1 Abs. 9 BauNVO vgl. BVerwG, B. v. 22.5.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ; BVerwG, B. v. 6.5.1993 - 4 NB 32.92 -, BRS 55 Nr. 10 ). Ein Anlagentyp kann auch durch bestimmte Eigenschaften der Anlage gebildet werden (Ziegler, in: Brügelmann, § 1 BauNVO, Rn. 299a, Rn. 310 ff). Es muss sich aber noch immer um Unterarten von Betrieben handeln. Unzulässig ist die Einzelfallplanung konkreter einzelner Projekte bzw. konkreter Anlagen (anlagenbezogene Planung) (Ziegler,
Rn. 298 ff). Anders als bei Angebotsplänen darf bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB anlagenbezogen geplant werden. Eine strikte Bindung an die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB besteht dort nicht. Dafür muss der Investor eine Durchführungsverpflichtung übernehmen. Ein solcher vorhabenbezogener Plan liegt hier aber nicht vor. Die Anforderungen an die Allgemeinheit der Festsetzungen gelten jedoch bei Sondergebietsfestsetzungen nach § 11 BauNVO nur in abgemilderter Form. So wird vertreten, maßgeschneiderte Nutzungsmöglichkeiten seien zulässig (Ziegler,
§ 11Rn.
299b). Das Bundesverwaltungsgericht hält trotz seiner Zustimmung zu dieser Abmilderung allerdings grundsätzlich an der zu § 1 Abs. 9 BauNVO entwickelten Typenlehre mit Zustimmung der Literatur (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 11 BauNVO, Rn. 30) auch für § 11 BauNVO fest (BVerwG, Urt. v. 3.4.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ). Auch Festsetzungen nach § 11 BauNVO dürfen nicht individuell anlagebezogen sein. Denn dann würde § 11 zum Einfallstor für eine vorhabenbezogene Planung (§ 12 BauGB) ohne die vom Gesetzgeber mit diesem Planungstyp verbundenen Anforderungen. Es liegt hier auch nicht der vom Bundesverwaltungsgericht anerkannte Ausnahmefall vor, dass im Baugebiet nur ein einziges Vorhaben zulässig sein soll. Vielmehr hat die Antragsgegnerin wiederholt betont, es solle sich um eine allgemeine Angebotsplanung handeln. Die Festsetzungen in § 1 des Plans Nr. 1708 geben nicht komplett die Anforderungen einer bestimmten Sicherheitsstufe nach GenTG/GenTSV oder BioStoffV wieder; dann wäre unzweifelhaft ein Anlagentyp und nicht ein einzelnes Vorhaben beschrieben (vgl. zu besonderen Eigenschaften eines Vorhabens: OVG Lüneburg, Urt. v. 14.1.2002 - 1 KN 270/01 - NVwZ-RR 2003, 99 : Ein Betretungsverbot für betriebsfremde Personen ist nicht vollzugsfähig und daher rechtswidrig). Die textlichen Festsetzungen in § 1 sind nicht deswegen unzulässig, weil es sich um persönliche Verhaltenspflichten und nicht um die Kennzeichnung von Anlageneigenschaften handelt. Die gesamte Baunutzungsverordnung geht davon aus, dass Festsetzungen die Art der baulichen Nutzung bestimmen. Persönliche Verhaltenspflichten sind in diesem Sinne keine zulässigen Nutzungsfestsetzungen (VGH Mannheim, Urt. v. 20.6.1995 - 3 S 2680/93 - BWGZ 1995, 617 zu Be- und Endladearbeiten). Die im angegriffenen Plan getroffenen Festsetzungen (z. B. § 1
(2)Nr. 3 Satz 5) sind ersichtlich nicht als persönliche Verhaltenspflichten, sondern als Anforderungen an Vorhaben konzipiert. Dies ergibt sich aus der Planbegründung und dem Zusammenhang und der Funktion der Festsetzung. Auf S. 10 der Planbegründung sind die Festsetzungen des § 1
(2)Nr. 3 unter dem Titel „Art der baulichen Nutzung“ aufgeführt. Eine Auslegung im Sinne von Anlagenanforderungen ist zwingend und möglich. Näheres wird dazu im Gesamtzusammenhang zur textlichen Festsetzung § 1 erörtert.
- Die Festsetzung eines Sondergebietes durch den Plan Nr. 1708 war zulässig. Was in einem Bebauungsplan festgesetzt werden darf, richtet sich nach § 9 BauGB iVm der BauNVO. Die Festsetzung eines Sondergebietes ist in § 11 der BauNVO ausdrücklich vorgesehen. Eine SO-Festsetzung setzt voraus, dass sich der Zweck des festgesetzten Gebietes von den Baugebieten nach den §§ 2 -10 BauNVO wesentlich unterscheidet. Für eine Festsetzung wie „dient vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und diesen zuarbeitenden Betrieben (technologieorientiertes Gewerbe)“ ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein wesentlicher Unterschied zum Gewerbegebiet vorliegt (VGH Mannheim, Urt. v. 30.11.2000 - 5 S 3227/98 -, NVwZ-RR 2001, 716 ; vgl. zur Festsetzung eines Wissenschafts- und Technologieparks ohne Zweifel an dieser Festsetzung: VGH Mannheim Urt. v. 24.5.2005 - 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39). Dieser Unterschied liegt darin, dass im festgesetzten Gebiet nur die genannten Nutzungen zulässig sein sollen. Es ist nicht notwendig, dass das Planziel mit der Ausweisung eines nach § 1 BauNVO differenzierten Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO) nicht erreichbar war. § 11 BauNVO ist nicht vollständig subsidiär zu anderen von der Baunutzungsverordnung eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten. Vielmehr reicht es aus, wenn die plangebietstypische Nutzung wesentlich von den typischen Nutzungen der in §§ 2 -10 BauNVO genannten Gebietstypen abweicht (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO,
- Aufl. 2008, § 11 Tz. 5.3; Senatsurteil v. 9.5.1990 - 1 C 31/87 -, BRS 50 Nr. 26 ). Das ist hier der Fall. Der Ausweisung steht auch nicht entgegen, dass im Plangebiet ein störintensiver Betrieb zugelassen wird. Der VGH Mannheim (Urt. v.
- November 2000,
) hat angedeutet, dass in einem solchen Fall die Ausweisung als Gebiet für Wissenschaft etc. ungeeignet sein könnte. Indes ist die Antragsgegnerin hier gerade - wenn auch fehlerhaft - davon ausgegangen, dass im Plangebiet keine störintensiven Betriebe angesiedelt werden. Die einschränkende Bestimmung „vorwiegend“ ist in der genannten Entscheidung des VHG Mannheim ohne ausdrückliche Thematisierung nicht unter den in der Entscheidung behandelten Bestimmtheitsaspekten beanstandet worden. Im Plan Nr. 1708 wurde als Zweck des Sondergebiets festgesetzt: Das Sondergebiet dient „vorwiegend dem Errichten und dem Betrieb von Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Produktentwicklung im tiermedizinischen Bereich.“ Damit sind die Erwägungen des VGH Mannheim insoweit auf die vorliegende Zweckbestimmung übertragbar. Dem festgelegten Zweck entsprechen die in der textlichen Festsetzung § 1 aufgeführten zulässigen Nutzungen. Sie müssen überwiegend im sachlichen Zusammenhang mit § 1
(2)Ziffer 1 stehen, allerdings vom Umfang her nicht stets untergeordnet sein. So fehlt dieses Merkmal bei den nach Ziffer 5 zulässigen Verwaltungsgebäuden. Das ist indes unschädlich, weil Verwaltungsgebäude ohnehin für Wissenschaftszwecke nicht untypisch sind. Es liegt insgesamt ein wesentlich von den Gebieten nach §§ 2 - 10 BauNVO unterschiedener Nutzungszweck vor, insbesondere, weil Produktionsbetriebe vom Umfang her stets untergeordnet sein müssen. 7. Auch die weiteren Festsetzungen des Plans sind ihrer Art nach zulässig und hinreichend bestimmt. a) Die textlichen Festsetzungen in § 1
(2)Ziffern Nr. 1, 2, 3 Satz 1, 4 und 5 des Plans Nr. 1708 setzen abschließend (vgl. S. 9 der Planbegründung) - teils näher beschriebene - bauliche Nutzungen mit bestimmten Zwecken als zulässig fest. Solche Festsetzungen sind als Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig. Die Antragsgegnerin hat am Ende der textlichen Festsetzung in § 1 auf diese Rechtsgrundlage hingewiesen. b) Die Festsetzungen zum „untergeordneten“ Umfang von Nutzungen für Dienstleistungen und Produktion in § 1 des Plans Nr. 1708 sind hinreichend bestimmt. Der Begriff „untergeordnet“ kann grundsätzlich hinreichend bestimmt sein. Im Bauplanungsrecht ist z. B. in § 14 von untergeordneten Nebenanlagen die Rede, ohne dass die Norm eine numerische Quantifizierung bietet. Im Anwendungsbereich von § 14 BauNVO ergibt sich die funktionale („Hilfsfunktion“) Unterordnung aus dem Begriff „Nebenanlage“, während der Begriff „untergeordnet“ auf die räumlich-gegenständliche Dimension zielt. Die Festsetzungen in § 1 des Plans Nr. 1708 machen sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu „untergeordneten Nebenanlagen“ zu Nutze. Danach müssen diese räumlich-gegenständlich untergeordnet sein (BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 - IV C 6.75 - BRS 30 Nr. 117; vgl. Fickert/Fieseler,
, § 14 Tz. 3). Aus der räumlich-gegenständlichen Unterordnung wird entnommen, dass ein nach Fläche bzw. Baumasse untergeordneter Baukörper nicht dem Baukörper der Hauptnutzung gleichwertig oder sogar räumlich überlegen sein darf. Das bedeutet vorliegend, dass Gebäude für Dienstleistungen oder Produktion jeweils für sich genommen nicht die Fläche oder die Baumasse der Labore und Forschungseinrichtungen überschreiten dürfen. Darin liegt eine hinreichende Bestimmtheit. Die fehlende Hilfsfunktion im Sinne des § 14 BauNVO wird hier durch eine konkrete Benennung der Nutzungen (Dienstleistung, Produktion) ersetzt. Die Tatsache, dass die Konkretisierung des Begriffs „untergeordnet“ im Genehmigungsverfahren noch Schwierigkeiten bereiten kann, führt nicht zwingend zur Unbestimmtheit der Festsetzung als solcher (VGH Mannheim, Urt. v. 21.5.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). 8. Der Plan ist nicht wegen einer Verletzung des Gebots der räumlichen Distanzierung von Störfallbetrieben rechtswidrig. Für die Beurteilung, ob § 50 Satz 1, 2. Alternative BImSchG einschlägig ist, fehlt eine Betriebsbeschreibung, nach der man feststellen kann, ob die in der RL 96/82/EG (Seveso-Richtlinie bzw. StörfallVO) genannten Stoffe in den fraglichen Mengen vorhanden sind, insbesondere im dem Stofflager nach Ziffer 3 in § 1 der textlichen Festsetzungen. In Ermangelung von Detailkenntnissen über das Vorhaben muss ein Plangeber, wenn er der StörfallVO unterfallende Betriebe ermöglichen will, den Plan so gestalten, dass die erforderlichen Abstände eingehalten werden. Geschieht das wie vorliegend nicht, so können im nachfolgenden Genehmigungsverfahren Störfallbetriebe nicht zugelassen werden, weil nicht die erforderliche Vorsorge getroffen wurde. Nach den im Planaufstellungsverfahren vorliegenden Kenntnissen wird bei der Nutzung des Plangebietes nicht mit Stoffen und Stoffmengen gearbeitet, die eine Anwendung des Störfallrechts auslösen. Insbesondere fällt Kaliumhydroxid nicht unter die Störfallverordnung. 1409. Der Plan verletzt nicht das Abwägungsgebot. Ein Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan ist rechtswidrig, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Das Abwägungsgebot ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Schließlich liegt eine Verletzung auch vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ). Nach Lage der Dinge war im Verfahren über den Bauleitplan Nr. 1708 vor allem die Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft und der Konflikt durch das mögliche Austreten von Krankheitserregern und gentechnisch veränderten Organismen einzustellen. Darüber hinaus warf der Plan eine Lärmproblematik auf; zur Staubbelastung durch die Nutzung des Plangebietes gab es keine kritischen Einwendungen. Zu bewältigen war auch ein möglicher Konflikt zwischen der Entstehung von Ammoniak durch die zulässigen Nutzungen und dem Schutz des Stadtwaldes. Hinsichtlich der betroffenen Nachbarschaft waren deren Belange einzubeziehen und zu gewichten. Als potenziell betroffene Nachbarschaft kamen insbesondere die TiHo, die soziale Einrichtung Büntestraße 3, das Kleingartengebiet nördlich des Plangebiets, das Wohngebiet nordöstlich des Plangebietes und das Stadtwaldgebiet „Eilenriede“ in Betracht. Darüber hinaus haben die Antragsteller einen Wertverlust ihrer Grundstücke durch die Planausnutzung gerügt. Neben diesen spezifischen Punkten waren alle Belange zu berücksichtigen, die üblicherweise bei Bebauungsplänen eine Rolle spielen, wie etwa Verkehrsbelastung der Nachbarschaft, Erschließung, vorhandene Gewässer etc.
- a)Die Antragsgegnerin hat auf den Einwand einer planbedingten Grundstückswertminderung vorgebracht, zu einer dauerhaften Wertminderung werde es nicht kommen. Dieser Ansicht haben die Antragsteller nur entgegengesetzt, dass der Plan nicht zu einer Konfliktlösung in Bezug auf Krankheitserreger, z. T. auch Lärm und Geruch führe und dass daraus eine Wertminderung resultiere. Daraus ergibt sich, dass die Fehlerfreiheit der Abwägung im Hinblick auf das Eigentumsrecht hier von der Fehlerfreiheit in Bezug auf die Konfliktbewältigung in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen abhängig ist. Eigenständige Überlegungen außerhalb des letztgenannten Bereiches sind nicht angezeigt. Insoweit gilt hier wie im Nachbarrecht: Planbedingt mögliche Grundstückswertminderungen sind für sich allein nicht geeignet, eine Abwägungsentscheidung zu Fall zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102 = NVwZ 1995, 895 ). Es genügt demgemäß nicht, lediglich die Ursächlichkeit des Planes auf die eintretende/befürchtete Minderung des Verkehrswertes darzustellen. Ein Abwägungsfehler kann des Weiteren nicht aus der Behauptung abgeleitet werden, die Antragsgegnerin habe eingangs des Planaufstellungsverfahrens eine Null-Emissions-Planung verbindlich zugesagt und sich davon auch im weiteren Planverfahren nicht lösen können. Die Antragsteller beziehen sich insoweit auf eine Äußerung, welche der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin abgegeben habe. Dieser kann schon wegen § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Bedeutung nicht zukommen, welche die Antragsteller ihr beimessen. In seinem Urteil vom 23. April 2008 (- 1 KN 113/06 -, DWW 2008, 269 ) hat der Senat dargetan, dass die Gemeindeverwaltung - das gilt auch für ihre "Spitze" - die Entscheidungen nicht verbindlich präjudizieren kann. Allein der Rat entscheidet verbindlich über den Inhalt des Bebauungsplanes (§ 40 Abs. 1 Nr. 5 NGO). Schon deshalb ist es dem Oberbürgermeister rechtlich verwehrt, im Verhältnis zu künftigen Planunterworfenen oder Plannachbarn die Regelungen des Planes verbindlich festzulegen, der erst aufgestellt werden soll. Es kommt hinzu: Selbst wenn dies anfänglich dem Willen des Rates entsprochen haben würde, ist dieser keineswegs gehindert, diesen im Laufe des Planaufstellungsverfahrens zu ändern. Bereits die frühzeitige Bürgerbeteiligung hatte einen Entwurf zum Inhalt, der nicht eine "Null-Emissions-Planung" verhieß.
- b)Im Abwägungsvorgang sind (nicht nur wegen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB) die naheliegenden Planungsalternativen zu ermitteln und zu bewerten. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung ist die vorzugswürdige Planungsalternative zu wählen. Dabei sollte sich die Entscheidung bei der Inanspruchnahme von Privateigentum (andernfalls ist § 1 Abs. 7 BauGB Entscheidungsmaßstab; Gierke,
, § 1 Rn. 1573) daran orientieren, dass sich der geringstmögliche Eingriff ergibt. Die Planbegründung hat die Gründe für die Alternativenwahl darzulegen (Gierke,
, § 1 Rn. 1571). Die Pflicht zur Alternativenprüfung ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Stüer, Der Bebauungsplan, 4. Aufl. 2009, Rn. 920). Die Standortentscheidung eines Investors befreit jedenfalls bei Notwendigkeit einer Strategischen Umweltprüfung nicht für sich genommen schon von der Alternativenprüfung (Gierke,
, § 2 Rn. 122). Das Plankonzept darf auch nicht ohne zwingenden Grund so eng gefasst werden, dass alle Standortabweichungen nicht nur den Grad der Zielerfüllung beeinträchtigen, sondern die Zielerreichung in Frage stellen (Gierke,
§ 2Rn.
123). Ob die Gemeinde sich ein Planungskonzept zu eigen machen darf, das in bestimmter Hinsicht weniger belastende Alternativen ausschließt, ist deswegen nicht ohne Berücksichtigung und Gewichtung der beteiligten Belange zu entscheiden. Nur wenn das gewählte Konzept relevante Beeinträchtigungen mit sich bringt, besteht Anlass, eine vergleichende Bilanz mit den Alternativlösungen aufzustellen. Die Planaufstellungsakten bringen überwiegend nicht zum Ausdruck, Alternativstandorte kämen entscheidungserheblich deswegen nicht in Betracht, weil sie zwangsläufig ein anderes Projekt darstellten. Es kann deswegen hier offen bleiben, ob der Verzicht auf die räumliche Nähe zur TiHo nur den Zielerfüllungsgrad betrifft oder die Aufgabe eines Teilzieles bedeuten würde (vgl. dazu etwa BVerwG, B. v. 3.6.2010 - 4 B 54.09 -, NVwZ 2010, 1290). Die Antragsgegnerin hat von der näheren Prüfung von Alternativen vor allem deswegen abgesehen, weil sie den Belang der wissenschaftlichen und ökonomischen Synergien durch die Nähe zur Tierärztlichen Hochschule für so hochwertig gehalten hat, dass dieser Belang für sie gewichtiger war als denkbare Unterschiede im Maß der Beeinträchtigungen Dritter unterhalb der Gefahrenschwelle an den unterschiedlichen Standorten. Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin konnte die Geruchszusatzbelastung aufgrund der textlichen Festsetzung in § 1 für irrelevant gelten. Hinsichtlich der Lärmbelastung wird aus Sicht des Plansgebers in Bezug auf die soziale Einrichtung immerhin knapp die Belastungsgrenze erreicht. In Bezug auf die Gefahren durch gentechnische Verfahren und Produkte verlässt sich der Plan auf das Genehmigungsverfahren. Die Bewältigung von Risiken durch Krankheitserreger verlagert der angegriffene Plan, wie weiter unten darzutun sein wird, in nicht zu beanstandender Weise auf nachgelagerte Ebenen. Die Berechtigung, die von der Antragsgegnerin zunächst in die Auswahl gebrachten Alternativstandorte nicht näher zu prüfen, muss sich daher aus der Beurteilung der für dieses Unterlassen vorgebrachten Gründe ergeben. Weil die Antragsgegnerin davon ausgehen durfte, dass auf die Nachbarschaft des Plangebiets ohnehin nur irrelevante Immissionen einwirken werden, durfte sie der Alternativenfrage - wie geschehen - ein vergleichsweise geringes Gewicht beimessen. Für die Frage, ob die Antragsgegnerin die genannte Annahme machen durfte, wird auf die Ausführungen weiter nachfolgenden Ausführungen zu den Problembereichen Lärm, Geruch, Gentechnik und Krankheitserreger verwiesen. c) Bei der Zuordnung von Nutzungsarten zu Flächen ist der Plangeber nicht vollständig frei. § 50 BImSchG enthält mehrere Gebote in Bezug auf die (nicht notwendig nur räumliche) Trennung von emittierenden Nutzungen gegenüber anderen Flächen. Die in der Norm bezeichneten Maßnahmen sind Vorsorgemaßnahmen. § 50 BImSchG enthält drei Konstellationen: Die Norm behandelt zunächst die Sicherung schutzbedürftiger Gebiete gegen schädliche Umwelteinwirkungen allgemein und dann speziell vor Störfallfolgen (§ 50 S. 1 BImSchG). Im ersten Fall liegt in Gestalt des sogenannten Trennungsgebotes eine planungsrechtliche Abwägungsdirektive vor (BVerwG, B. v. 26.3.2007 - 7 B 73.06 - NVwZ 2007, 833 ). Die Anwendung des § 50 BImSchG setzt eine Abwägung aller beteiligten Belange (Schulze-Fielitz, in: Koch/Pach/Scheuing, GK-BImSchG, Stand 2010, § 50 Rn. 42), § 50 Satz 1, 1. Alt. BImSchG für seine Anwendung eine gründliche Prognose der schädlichen Umwelteinwirkungen voraus (Schulze-Fielitz,
Rn. 215). Grundsätzlich ist für die Anwendung des § 50 Satz 1 BImSchG zu ermitteln, ob schädliche Umwelteinwirkungen aus der Nutzung des Plangebietes entstehen können. Besonders naheliegend ist das, wenn es um Emissionen geht, die auch im Normalbetrieb einer Anlage die Luft belasten. Können schädliche Umwelteinwirkungen entstehen, ist zu erwägen, ob entsprechend § 50 Satz 1 BImSchG eine räumliche Trennung unverträglicher Nutzungen in Betracht kommt. Dazu sind Standortalternativen in den Blick zu nehmen. Kommt die räumliche Trennung für den Plangeber nicht in Frage, dann kann die durch § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Konfliktlösung durch Planfestsetzungen erreicht werden, die die schädlichen Umwelteinwirkungen betreffen. Auch auf solche Festsetzungen darf verzichtet werden, wenn die Konfliktlösung in nachfolgende Verwaltungsverfahren verlagert werden darf. Ähnliche Empfehlungen für die Anwendung des § 50 Satz 1,
- Alternative BImSchG gibt der Abstandserlass (Abstandserlass vor Ziff. 1) des Landes NRW (RdErl. d. Min. für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -V-3-8804.25.1 - vom 6.6.2007). Der Abstandserlass NRW geht davon aus, dass es trotz dem Stand der Technik entsprechender Schutzvorkehrungen auch bei bestimmungsgemäßem Betrieb von Anlagen zu Gefahren und erheblichen Belästigungen kommen kann (Abstandserlass Ziff. 2.1) und hält deswegen eine vorsorgende räumliche Trennung für ggf. sinnvoll. Verfahrensmäßig empfiehlt der Abstandserlass (Abstandserlass Ziff. 2.4.1.2/3), bei bekannter Nutzungsart im Plangebiet diejenigen Nutzungen durch Festsetzung im Plan auszuschließen, bei denen die als Regel empfohlenen Abstände unterschritten werden. Sollen die Anlagen trotz Abstandsunterschreitung zugelassen werden, so wird die Einholung eines Gutachtens empfohlen, das klärt, ob der Abstand im Einzelfall ausreichen wird, um Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen zu vermeiden. Vergleichbare Hinweise gibt der (hier nicht anwendbare) „Leitfaden für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG“. Eine Planung, die keine sicheren Detailkenntnisse der Gefahren durch die spätere Nutzung hat, soll sicherheitshalber größere Abstände festsetzen (Ziff. 2.1). Wie der Abstandserlass NRW empfiehlt der Leitfaden bei Abstandsunterschreitung eine Einzelfallprüfung. Der Leitfaden setzt Wohngebiete und Freizeitgebiete bzgl. ihres Schutzanspruches gleich. Diese Empfehlungen aus dem Abstandserlass und der Leitlinie geben lediglich das wieder, was Inhalt des § 50 Satz 1 BImSchG ist. Es kommt daher für diese Inhalte nicht darauf an, ob Erlass und Leitlinie im vorliegenden Fall im engeren Sinne anwendbar sind. Das Trennungsgebot des § 50 BImSchG und die entsprechende Konfliktlösungsmethode nach § 1 Abs. 7 BauGB finden keine Anwendung, wenn es um die Überplanung einer vorhandenen Gemengelage geht (Senatsbeschluss v. 21.7.2008 - 1 MN 7/08 - BauR 2009, 465 ; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
- Aufl. 2007, § 1 Rn. 111). Eine Gemengelage ist durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander grundsätzlich unverträglicher Nutzungen gekennzeichnet (vgl. z. B. Schrödter, BauGB,
- Aufl. 2006, § 9 Rn. 152). Eine Gemengelage in diesem Sinne war hier nicht gegeben, denn die Kleingärten im Plangebiet beeinträchtigten die vorhandenen Nutzungen (soziale Einrichtung, Wohnen, TiHo) nicht. Auch ist der durch die vom Plan ermöglichte Massentierhaltung denkbare Konflikt im Umfeld des Plangebietes bisher nicht virulent. Daher ist das Trennungsgebot grundsätzlich anwendbar. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass die Nutzung des Plangebietes schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 50 BImSchG verursachen kann. Ihr ist deutlich geworden, dass zwangsläufig Lärm und Gerüche auf die Nachbarschaft einwirken werden. Darüber hinaus war ihr klar, dass Krankheitserreger und gentechnisch veränderte Organismen theoretisch die Nachbarschaft beeinträchtigen können. Die Antragsgegnerin hat zum Umfang der Einwirkungen Gutachten zu den Bereichen Lärm (Bonk), Geruch (TÜV-Nord) und Krankheitserreger/GVO (M.) eingeholt. Sie hat in der Abwägung entschieden, dass ein Alternativstandort nicht in Betracht komme, weil der Investor den geplanten Standort wünsche und rechtlich einer Verwirklichung an diesem Standort nichts entgegenstehe. Außerdem passe ein Alternativstandort nicht in das verfolgte Konzept. Insofern sei eine räumliche Trennung nicht vorzunehmen. Die Antragsgegnerin hat daher versucht, die Nutzungskonflikte durch Geruchs- und Lärmimmissionen über Planfestsetzungen zu lösen. Hinsichtlich der denkbaren Konflikte durch luftgetragene Krankheitserreger und gentechnisch veränderte Organismen ist sie davon ausgegangen, dass denkbare Konflikte in nachfolgende Verfahren verlagert werden können und dürfen. Vorsorglich hat sie zusätzlich eine konfliktmindernde Planfestsetzung (textliche Festsetzung § 1
(4)) in den Plan Nr. 1708 aufgenommen. aa) Die Antragsgegnerin hat den von ihr erkannten Nutzungskonflikt bezüglich der Geruchsemissionen rechtmäßig bewältigt. Eine Abwägung zur Geruchsbelastung hat sie vorgenommen. Dabei hat sie das Ansiedlungsinteresse der Beigeladenen, das verfolgte städtebauliche Konzept und die Belange möglicher Betroffener in die Abwägung eingestellt. Die Gewichtung der betroffenen Belange hinsichtlich der Verschonung vor Geruchsbelästigungen ist nicht zu beanstanden. Aus der Planbegründung zu Geruchsimmissionen ergibt sich nicht ausdrücklich, mit welchem Schutzanspruch die Belange der Betroffenen eingestellt wurden. Da der Plan sich aber auf das Gutachten des TÜV-Nord stützt, akzeptiert die Antragsgegnerin die darin enthaltene Würdigung, in der Abwägung sei die soziale Einrichtung mit dem Schutzanspruch eines Wohngebietes zu behandeln. Das entspricht dem Schutzanspruch, den der hierfür aufgestellte und geltende Bebauungs-Plan Nr. 1181 in seiner Begründung erhebt. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, aufgrund der bestehenden Vorbelastungen sei ein höherer Schutzanspruch weder realistisch noch gewollt. Kleingärten werden in der Kommentarliteratur zum BImSchG zwar teilweise den Wohngebieten parallelisiert (Schulze-Fielitz,
§ 50Rn.
108). Demgegenüber hat sich die Antragsgegnerin vertretbar darauf berufen, dass die GIRL Kleingärten Dorf-/Gewerbegebieten gleichsetze, wenn nicht ein besonderer Einzelfall vorliege. Da die Kleingärten hier durch die Güterumgehungsbahn und die Bemeroder Straße stark lärmvorbelastet sind, ist die Einstufung nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Abwägung gelangt der Plan dazu, die auf die Nachbarschaft einwirkende Geruchsbelastung für hinnehmbar zu halten, so dass das Ansiedlungsinteresse der Antragsgegnerin den Vorrang vor den verbleibenden Belastungen genießt. Zu diesem Ergebnis gelangt der Plan vor allem, weil er durch eine Reihe von Festsetzungen die verbleibenden Belastungen durch Gerüche zu beschränken sucht. Das planerische Konzept insgesamt geht dahin, die Geruchsimmissionen in der Nachbarschaft nicht über 10% Jahresgeruchsstunden zunehmen zu lassen. Dieser Grenzwert entspricht der Maßgabe der GIRL für Wohngebiete. Der Plan geht davon aus, dass dieses Kontingent durch unterschiedliche Anlagen im Plangebiet aufgefüllt werden darf. Dabei setzt der Plan fest, dass ein Vorhaben allein nicht mehr als 2% Geruchszunahme verursachen darf. Für das Verhältnis emittierender Anlagen zu Wohngebieten und anderen schutzwürdigen Flächen legt § 50 Satz 1, 1. Alternative BImSchG für die Abwägung fest, dass die Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden. Daraus resultiert, dass geruchsintensive Tierhaltungsanlagen und andererseits z. B. Wohngebiete grundsätzlich räumlich deutlich zu trennen sind (vgl. Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 50 Rn. 20 mwN). Eine räumliche Trennung kann jedoch entbehrlich sein, wenn die von § 50 BImSchG vorausgesetzte Grundsituation nicht vorliegt, so wenn im Einzelfall sichergestellt ist, dass keine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Gebiete eintreten wird (vgl. Jarass,
). Die Berufung der Antragsteller auf den Abstandserlass NW geht fehl. Denn die im Plangebiet ermöglichten Nutzungen entsprechen nicht den im Abstandserlass aufgeführten Nutzungen. Weder entspricht die Tierhaltung in einer Tierversuchsanlage einem herkömmlichen Maststall, noch ähnelt die Tierkörperbehandlung in der Versuchsanlage einer Tierkörperbeseitigung im Sinne herkömmlicher Anlagen dieses Zwecks. Die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung durch räumliche Trennung der Nutzungen ist in der Regel gesichert, wenn die Abstände der einschlägigen VDI-Normen eingehalten werden (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 24. März 2005,
). Die dort verlangten Abstände bezeichnen Vorsorgewerte (so ausdrücklich die GIRL in den Auslegungshinweisen zu Abstandsregelungen im landwirtschaftlichen Bereich). Werden diese eingehalten, so können eventuell anstehende weitere Konflikte in der Regel im Genehmigungsverfahren gelöst werden und müssen dann im Bauleitplanverfahren nicht behandelt werden (vgl. VHG Mannheim, Urt. v. 24. März 2005,
). Der Plan Nr. 1708 hält eine weite räumliche Trennung der Nutzungen im Plangebiet von den Nutzungen in der Nachbarschaft für nicht erforderlich. Er geht dabei zu Recht davon aus, dass die Abstände der VDI-Richtlinie Schweinehaltung
(3471)nicht eingehalten werden. Da die VDI-Norm eine Regelvorsorge gewährleistet, wird also dieser Regelvorsorgeabstand unterschritten. Die Regelungstechnik des Planes lässt erkennen, dass diese Unterschreitung für hinnehmbar gehalten wird, weil insbesondere die textliche Festsetzungen des § 1 des Planes im vorliegenden Einzelfall hinreichende Sicherheit vor erheblichen schädlichen Immissionen gewährleisteten. Sie setzt zu diesem Zweck wie geschildert u. a. fest, dass keine erheblichen Immissionen im Sinne der GIRL auf die Nachbarschaft einwirken dürfen. Damit geht die Planbegründung zutreffend von dem Ausgangspunkt aus, dass eine räumliche Trennung entbehrlich ist, wenn die Vorsorge anderweitig gesichert ist. Das ist - ebenfalls zutreffend - der Fall, wenn keine erheblichen Immissionen zu befürchten sind (vgl. Mager, in: Kotulla, Loseblattkommentar zum BImSchG, Stand Jan. 2010, § 50 Rn. 38). Die textliche Festsetzung in § 1 des Planes Nr. 1708 enthält eine Reihe von Vorkehrungen gegen die Entstehung erheblicher Geruchsimmissionen und anderer unzumutbarer Luftverunreinigungen. Dabei handelt es sich dem Wortlaut nach teils um Anforderungen an Anlagen, teils um Arbeiten und schließlich wird ein Immissionszusatzpegel festgesetzt. Da diese Festsetzungen wirksam sind, erreichen sie ihren Zweck und machen eine (weitere) räumliche Trennung entbehrlich. Im Einzelnen: Die textliche Festsetzung § 1
(2)Ziffer 3 Satz 1 erlaubt Anlagen für Versuchstierhaltung ohne Beschränkung der Tierart und ohne direkte Umfangsbegrenzung, etwa nach Tierzahl oder Gewicht (insbesondere in Großvieheinheiten gemessen). Eine Umfangsbeschränkung ergibt sich lediglich indirekt über die Begrenzung der Geruchsbelastung in Satz 7 der Ziffer 3. Das ist unschädlich, weil eine solche Umfangsbegrenzung nur im Hinblick auf mögliche Geruchsbelastungen erforderlich ist. § 1
(2)Ziffer 3, Sätze 2 ff beschreiben Anforderungen an die Tierhaltung. Die Sätze 2 und 3 können als Umschreibung der Art der zulässigen Anlagen verstanden werden. Satz 4 allerdings verlangt die fachgerechte Lagerung von Fäkalien. Nach der Begründung kann diese Festsetzung so verstanden werden, dass die Anlagen über Lagertanks nach fachgerechtem Standard verfügen müssen; daher liegt auch insoweit eine Festsetzung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO vor. § 1
(2)Ziffer 3, Satz 5 der textlichen Festsetzung schreibt Näheres über das Be- und Entladen von Versuchstieren vor. Dabei scheint es sich nicht um eine Bestimmung über die Art der baulichen Nutzung zu handeln, sondern um eine Arbeitsanweisung für das Sondergebiet. Die Festsetzung muss unter Berücksichtigung der Planbegründung (S. 9) aber so verstanden werden, dass Versuchstierhaltungsanlagen - wenn sie errichtet werden - über Be- und Entladungsschleusen verfügen müssen. Insofern bezeichnet die Festsetzung eine Eigenschaft der zulässigen Anlagen. Die Festsetzung ist hinreichend bestimmt; ihre Bestimmtheit ergibt sich aus dem Festsetzungszweck, der in der Geruchsvermeidung liegt. Deswegen liegt auch eine Erforderlichkeit dafür vor, auch die Anlieferung gesunder Tiere, die bisher nicht Versuchen ausgesetzt waren, in Schleusen vorzunehmen. § 1
(2)Nr. 3, Sätze 6 und 7 bestimmen, dass bestimmte Maßnahmen zu treffen sind. Zunächst ist die Abluft der Tierhaltungsräume und der Schleusen zu sammeln. Auch diese Festsetzung kann so verstanden werden, dass die Anlagen geschlossen sein müsse; damit ist eine Eigenschaft der Anlagen bestimmt. Nicht gemeint ist, dass die Abluft nur an einem Auslasspunkt emittiert werden darf. Es darf also im Sondergebiet mehrere hinsichtlich der Abluft unabhängige Ställe geben. Das macht schon Nr. 3 Satz 7 deutlich, der von mehreren Betrieben und Anlagen im SO ausgeht. Weiter schreibt die Festsetzung in § 1
(2)Ziffer 3, Satz 6 vor, dass die Abluft zu reinigen ist oder gleichwertige Maßnahmen zu treffen sind, die einen bestimmten - näher beschriebenen - Erfolg gewährleisten. Ihrem Wortlaut nach könnte es sich bei der Anordnung von Reinigungstechnik um eine Festsetzung, die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24, letzte Alternative BauGB gestützt werden kann, handeln. Es geht angesichts der Alternativität, der mangelnden Angaben weiterer konkreter Maßnahmen und der Beschreibung über den Erfolg aber nicht um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, der es auch an der nötigen Bestimmtheit fehlen würde. Stattdessen liegt hier eine Festsetzung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über die Art der Nutzung vor, die der Festsetzung von Schallleistungspegeln nachgebildet ist. Diese Festsetzung § 1
(2)Ziffer 3, Satz 6 und 7 ist nicht zu beanstanden; sie lautet: „Die Abluft ist zu sammeln und nach dem Stand der Technik zu reinigen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zu treffen, die dafür Sorge tragen, dass die Geruchsimmissionsbelastung in der Nachbarschaft des Sondergebietes nicht relevant erhöht wird. Eine nicht relevante Erhöhung in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn die zusätzliche Geruchsbelastung, die von einzelnen Vorhaben (Betrieben und Anlagen) innerhalb des Sondergebietes ausgeht, im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) außerhalb der Grenzen des Sondergebietes irrelevant ist.“ In der textlichen Festsetzung § 1
(2)Nr. 3, Sätze 6 und 7 des Planes ist ein „quellenbezogener Geruchsimmissionszusatzpegel“ festgesetzt. Dieser setzt keinen absoluten Pegel fest, sondern einen solchen für einen begrenzten Zuwachs an Geruchsbelästigung, der von einzelnen Betrieben oder Anlagen ausgeht. Ein „quellenbezogener Geruchsimmissionszusatzpegel“ ist grundsätzlich zulässig. Die Festsetzungsmöglichkeiten in Sondergebieten nach § 11 BauNVO sind nicht durch § 1 Abs. 4 ff BauNVO beschränkt, da diese Normen ihrem Wortlaut nach und gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO nicht auf Sondergebiete nach § 11 anwendbar sind. (Fickert/Fieseler,
§ 1Nr. 61.3). Stattdessen richtet sich die Zulässigkeit von Festsetzungen nach § 11 Abs. 2 S. 1 Bau
NVO. Danach sind u. a. Festsetzungen zur „Art der Nutzung“ zulässig. Es ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass in Sondergebieten die Festsetzung von Schallleistungspegeln als Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO grundsätzlich rechtmäßig und auch üblich ist (Fickert,
§ 11Nr. 3.1 mw
N; Ziegler,
§ 11Rn. 25a; Sellner/Reidt/0hms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 2006, Rn. 300ff; BVerw
G, B. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - ZfBR 2003, 692 ; Senatsurteil v. 19.1.2004 - 1 KN 321/02 - BRS 67 Nr. 6; Senatsurteil v. 28.3.2008 - 1 KN 93/07 -, ZfBR 2008, 493 = DVBl. 2008, 724 = AUR 2009, 60 = ZfW 2009, 232 ; VGH Mannheim, Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BRS 69 Nr. 39). Die Festsetzung über den erlaubten Zusatzpegel ist zulässig, weil es sich um keinen rechtswidrigen Summenpegel durch Immissionswertfestsetzung handelt. Immissionswerte dürfen grundsätzlich nicht festgesetzt werden, wenn die Festsetzung keinen sicheren Rückschluss auf die im Einzelfall zulässige Nutzung im Plangebiet erlaubt. Deswegen sind sog. Zaunwerte, die nicht auf den Immissionsbeitrag einzelner Anlagen bezogen sind, unwirksam (Fickert/Fieseler,
Nr. 61.1; BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BRS 62 Nr. 44); für derartige Festsetzungen gibt es keine Rechtsgrundlage. Anderes gilt, wenn kein Summenpegel festgesetzt wird, sondern ein auf einzelne Anlagen zu beziehender Wert (OVG Münster, Urt. v. 17.1.2006 - 10 A 3413/03 - BauR 2006, 1992). Ein Zaunwert als Summenpegel ist vorliegend im Plan Nr. 1708 nicht festgesetzt worden. Vielmehr regelt die textliche Festsetzung ausdrücklich, dass jede Anlage und jeder Betrieb im Plangebiet für sich genommen nicht mehr als die zugelassene Zusatzbelastung auslösen darf. Damit greifen die Bedenken gegen die Festsetzung von Summenpegeln hier nicht durch. Unzulässig ist auch eine vorhabenunabhängige Obergrenze (insbesondere bzgl. Verkaufsflächen) für das gesamte Plangebiet, weil solche Festsetzungen nicht dem System der BauNVO entsprechen und zu Windhundrennen im Baugebiet führen können (Söfker,
§ 11Bau
NVO, Rn. 30 mwN). Da vorliegend vorhabenbezogene Einzelpegel festgelegt wurden, bestehen insoweit keine Bedenken. Dass alle Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zusammen die nach der GIRL für Wohngebiete geltende Schwelle von 10% der Jahresstunden auch bei Berücksichtigung der von der vorhandenen Tierärztlichen Hochschule ausgehenden Immissionen nicht überschreitet, wird weiter unten noch dargetan. Es war nicht notwendig, das Plangebiet zu gliedern. Meist ist es üblich, Schallleistungspegel in gegliederten Baugebieten nach § 1 Abs. 4 BauNVO festzusetzen. Das OVG Koblenz hat entschieden, diese Gliederungsnotwendigkeit gelte auch für Festsetzungen nach § 11 BauNVO. Deswegen sei die Festsetzung eines Schallleistungspegels ohne Gebietsgliederung einheitlich für ein gesamtes Sondergebiet unzulässig. (OVG Koblenz Urt. v. 11.7. 2002 -1 C 11806/01 -, NVwZ-RR 2003, 692 ). Die Überlegung des OVG Koblenz trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Sie geht davon aus, dass ein einheitlicher Pegel nicht im Sinne der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, wenn zwischen den schutzwürdigen Gebieten und dem Emissionsgebiet unterschiedliche Abstände liegen; denn für die weiter entfernten Schutzflächen würde auch ein vergleichsweise niedriger Pegel ausreichen. Hier wird indes kein absoluter Pegel festgesetzt, sondern die Höhe einer zulässigen Zusatzbelastung. In diesem Fall greifen die Bedenken des OVG Koblenz nicht, wenn der Plangeber wie hier davon ausgeht, dass die Schutzbedürftigkeit der benachbarten Gebiete einheitlich zu beurteilen ist (vgl. ähnliche Überlegungen bei Ziegler,
§ 11Bau
NVO, Rn. 25a). Ohnehin ist das festgesetzte Sondergebiet nicht so groß, dass ein klarer Bedarf für eine Gliederung innerhalb des Gebiets besteht. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist das OVG Koblenz nicht so zu verstehen, dass Pegelfestsetzungen innerhalb von Sondergebieten stets dem Muster des § 1 Abs. 4 BauNVO folgen müssen. Die textliche Festsetzung des § 1 Nr. 3 Sätze 6 und 7 ist nicht deswegen zu unbestimmt, weil die Tierart und die Zahl der Großvieheinheiten nicht festgesetzt wurden. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass eine Festsetzung zulässig ist, wenn sie durch Rückrechnung festgelegter Parameter unter Berücksichtigung der jeweiligen Randbedingungen eine Bestimmung der zulässigen Nutzung zulässt (BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67): „1.2.2 Die Antragsgegnerin benutzt die VDI-Richtlinie 3471 freilich nicht, um aus der Bestandsgröße und den technischen Betriebsmerkmalen einen angemessenen Sicherheitsabstand zu errechnen. Sie geht mit der Festsetzung 1.1 vielmehr den umgekehrten Weg. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die als "Emissionsradien" bezeichneten Abstände dienen als Grundlage dafür, in Abhängigkeit von der jeweiligen betrieblichen Ausstattung den zulässigen Viehbestand zu ermitteln.“ Vorliegend ist nach der textlichen Festsetzung des § 1 Ziffer 3, Sätze 6 und 7 des Planes durch Rückrechnung über die GIRL bestimmbar, wie viele Großvieheinheiten welcher Tierart bei welcher Schornsteinhöhe und sonstigen Stallausstattung zulässig sind. Grundsätzlich ist auch in Bauleitplanverfahren ein Bezug auf die GIRL in der Rechtsprechung nicht beanstandet worden und in den Auslegungshinweisen (zu Nr. 1 - Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich - Bauleitplanung) erwähnt. Es ist auch nicht fehlerhaft, für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle die GIRL heranzuziehen. Die Erheblichkeitsschwelle für die von § 50 Satz 1 BImSchG in Bezug genommenen schädlichen Umweltauswirkungen kann unter Rückgriff auf andere Regelwerke bestimmt werden; zu diesen gehört auch die GIRL (Mager,
§ 50Rn.
19). Die Auslegungshinweise zur GIRL schlagen die Nutzung des Irrelevanzkriteriums in der Bauleitplanung zur Kontingentierung von Geruchsimmissionshäufigkeiten ausdrücklich vor: „Die GIRL wird in der Praxis auch als Beurteilungsgrundlage in Bauleitplanverfahren herangezogen. Dabei stellt die Frage der Kontingentierung der Emissionsanteile für einzelne Anlagen häufig ein Problem dar. Es lassen sich hierfür verschiedene Ansätze denken (50 v. H. des Immissionswertes, Schornsteinhöhenberechnung (0,06), Irrelevanzkriterium (0,02) …“. Eine Rückrechnung ist auch nach der GIRL möglich. Sie kann faktisch auch dadurch erfolgen, dass im Genehmigungsverfahren ausgehend von einen konkreten Projekt durch Ausbreitungsrechnung untersucht wird, welche Zusatzbelastung entstehen wird. Die GIRL weist die für eine solche Rückrechnung notwendige Bestimmtheit auf. Es ist anerkannt, dass bei der Festsetzung von Schallleistungspegeln insbesondere auch die Art der Ausbreitungsberechnung (das Berechnungsverfahren) festgesetzt werden muss, damit keine Unbestimmtheit entsteht (Söfker,
§ 1Bau
NVO, Rn. 62; BayVGH, Urt. v. 25.10.2000 - 26 N 99490 - BRS 63 Nr. 82 ; VGH Mannheim, Urt. v. 24.3.2005,
). Senatsurteil v. 28.3.2008 - 1 KN 93/07 -, ZfBR 2008, 493 = DVBl. 2008, 724 = AUR 2009, 60 = ZfW 2009, 232 mwN). Die GIRL setzt allerdings kein Rückrechnungsverfahren fest, sondern nur das Berechnungsverfahren für die Ausbreitungsberechnung, für die es auch ein entsprechendes Rechenprogramm gibt (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1 - Geeignete Ausbreitungsmodelle: AUSTAL2000G). Die GIRL verweist für die Ausbreitungsrechnung - die hier die Rückrechnung funktional äquivalent ersetzen kann, in Ziffer 4.5 ihrerseits auf den Anhang 3 zur TA Luft: „Die Kenngröße für die zu erwartende Zusatzbelastung ist entsprechend Nummer 1 mit dem in Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Geruch (Janicke L. und Janicke U. 2004) zu ermitteln.“ Anders als die Antragsteller meinen, beweisen die Differenzen zwischen den Gutachtern der Beteiligten nicht die für eine Planfestsetzung zu große Unbestimmtheit der GIRL. Die Unterschiede zwischen den von den Beteiligten vorgelegten Gutachten ergeben sich wesentlich aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles. Zunächst halten beide Gutachten es für sachgerecht, die spezifischen Abschläge in Ziffer 4.6 Tabelle 4 nicht zu berücksichtigen, die normalerweise „in der Fläche“ angemessen sind. Unterschiedlicher Meinung sind sie aber hinsichtlich des Geruchseffektes der vorliegend zu erwartenden und im Plan festgesetzten Stalltechnik. Das Gutachten der Antragsgegnerin geht diesbezüglich von Immissionen aus, die von den Erfahrungen bei Schlachthöfen abgeleitet sind. Der Gutachter der Antragsteller hält Schlachthöfe für nicht vergleichbar. Diese Differenzen berühren nicht die Bestimmtheit der GIRL. Zwar bietet diese kein zu mathematisch eindeutigen Ergebnissen führendes Rechenwerk für die Berücksichtigung der Stalltechnik an. Das ist aber unschädlich und entspricht dem Charakter der GIRL als „Arbeitshandbuch“. Solche verbleibenden Unbestimmtheitspotenziale sind bei Geruchseinschätzungen letztlich nicht vermeidbar, wie die vielfältigen Möglichkeiten innerhalb der GIRL zeigen, Einzelfällen gerecht zu werden. Unstrittig erfüllt nach der Rechtsprechung die GIRL die für ein Genehmigungsverfahren zu erhebenden Bestimmtheitsanforderungen. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Bestimmtheit für eine Planfestsetzung nicht ausreichen sollte. Nicht tragend kommt hinzu, dass der Plangeber gar nicht in der Lage war, im Plan Angaben dazu zu machen, welche Rechenfaktoren für die jeweilige Stalltechnik aller im Plangebiet zulässigen Techniken einzusetzen waren. Auch die Nutzung der Erheblichkeitsregel der GIRL durch den Plan ist nicht zu beanstanden. Die Planfestsetzung in § 1 Ziffer 3 Satz 6 und 7 des Planes Nr. 1708 lässt Anlagen im Ergebnis nur zu, wenn sich die Geruchsbelastung in der Nachbarschaft des Sondergebietes nicht relevant erhöht. Eine nicht relevante Erhöhung soll gegeben sein, wenn die zusätzliche Geruchsbelastung, die von einzelnen Vorhaben (Betriebe und Anlagen) innerhalb des Sondergebietes ausgeht, im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) außerhalb der Grenzen des Sondergebietes irrelevant ist. Damit nimmt die Festsetzung auf das Erheblichkeitskriterium der Ziffer 3 Punkt 3 der Geruchsimmissionsrichtlinie Bezug. Diese Ziffer lautet: „Die Genehmigung für eine Anlage soll auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag (…) auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten (…), den Wert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium).“ Irrelevanzregeln sind grundsätzlich zu akzeptieren und entsprechen der Rechtsprechung zu hinzunehmenden Restrisiken (vgl. zuletzt zu Irrelevanzschwellen im Naturschutzrecht BVerwG, Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - NVwZ 2010, 1226). Der Plangeber hat die Irrelevanzschwelle nur dazu verwendet, den jeweiligen Zusatzbeitrag der einzelnen Vorhaben zu kennzeichnen. Da das Plangebiet nicht Raum für viele Vorhaben bietet - schon das der Beigeladenen nimmt einen Großteil der Planfläche ein -, ist nicht davon auszugehen, dass es zu einer Summation von für sich genommen irrelevanten Zusatzbelastungen kommt, die über die nach der GIRL grundsätzlich zulässigen 10% zusätzlichen Geruchsstunden hinausgeht. Die Antragsgegnerin hat die äußerst geringe Vorbelastung mit Gerüchen von der TiHo unter Berufung auf die GIRL vertretbar außer Acht gelassen, weil die GIRL dies vorsieht, wenn die jeweiligen Zusatzbelastungen unter der Erheblichkeitsschwelle bleiben, wie der Plan dies festsetzt. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Festsetzung des Bebauungsplanes hinsichtlich der erlaubten Zusatzbelastung durch Vorhaben zu unbestimmt wäre, würde dies nicht zur Unwirksamkeit des Planes führen. Denn das Plankonzept sieht entsprechend der GIRL vor, dass maximal 10% Geruchsstunden erreicht werden dürfen. Diese Grenze kann auch dann im Planvollzug eingehalten werden, wenn ein einzelnes Vorhaben über 2% Geruchsstunden Zusatzbelastung emittieren darf. Ein ernsthafter Anreiz zu einen rechtlich missbilligten „Windhundrennen“ im Plangebiet ist angesichts der geringen Größe des Plangebietes nicht gegeben. bb) Die Differenzen zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Frage, ob der Stadtwald durch erhöhten Ammoniakeintrag geschädigt werden wird, beruhen zum größten Teil ebenfalls auf den streitigen Auswirkungen der zu erwartenden Stalltechnik. Darauf kommt es jedoch nicht an. Unstrittig ist eine Abscheidung von Ammoniak durch die Wahl der entsprechenden Anlagentechnik möglich. Auch die Rechtsprechung geht davon aus (OVG Lüneburg, B. v. 12.2.2010 - 12 LA 362/07 - Rspr Datenbank OVG; B. v. 20.10.2009 - 12 ME 33/09 - Rsp Datenbank). Unter diesen Umständen durfte die Antragsgegnerin die Lösung dieses Problems auf die nachfolgenden Verwaltungsverfahren verlagern. Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung sah kein anwesender Beteiligter Schwierigkeiten, eine solche Abscheidungstechnik zu installieren, wenn dies erforderlich sein sollte. Sollte sich also ergeben, dass für den Stadtwald unverträgliche zu hohe Ammoniakemissionen auftreten, so wird in der einschlägigen Genehmigung die entsprechende Abscheidung verlangt werden müssen. cc) Hinsichtlich der Staubbelastung der Umwelt durch die Tierhaltung hat die Antragsgegnerin überzeugend darauf verwiesen, dass bei der aus Rechtsgründen im Genehmigungsverfahren vorzuschreibenden Filtertechnik (HEPA-Filter) die Abluft der Tierställe geringer staubbelastet sein wird als die Umgebungsluft. dd) Der Schutz der bestmöglichen Luftqualität im Plangebiet und seiner Nachbarschaft (§ 50 Satz 2 BImSchG) spielt hier keine Rolle. Für die Beachtung des § 50 Satz 2 BImSchG muss die vorhandene Luftqualität ermittelt und bewertet worden sein; der im Gesetz benannte Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen (Mager,
§ 50Rn.
67 ff). Das VG Aachen (B. v. 29.4.2008 - 3 L 487/08 -, juris) hat dazu ausgeführt: „Vielmehr folgt aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und einer Lösung zuführen muss (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130
(131)). Der Belang der "Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität" bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen wird daher auch in § 50 Satz 2 BImSchG (vgl. auch Art. 9 S. 2 der Richtlinie 96/62/EG) benannt und durch § 1 Nr. 7 Buchst h) BauGB als Abwägungsbelang für die Bauleitplanung übernommen.“ Die Planbegründung verzichtet zwar auf gezielte Aussagen zu diesem Punkt. Auf S. 44 des Umweltberichts wird darauf hingewiesen, dass der Standort eine durchschnittliche Belastung aufweise. Wie diese zu den in § 50 Satz 2 BImSchG genannten Werten steht, wird nicht mitgeteilt. Erkennbar geht es der Antragsgegnerin dort nicht um die Erhaltung einer besonders guten Luftsituation, sondern um die Frage, ob eine deutliche Verschlechterung eintritt. Es ist nicht erkennbar, dass sie ermittelt hat, ob die Luft im Plangebiet den Kriterien des § 50 Satz 2 BImSchG entspricht. Es ist aber schon fraglich, was mit der „bestmöglichen Luftqualität“ in § 50 Satz 2 BImSchG gemeint ist. Die Entstehung der Norm aus Art. 9 S. 2 Der RiL 96/62/EG spricht dafür, dass die Luftqualität in dem in dieser Richtlinie angesprochenen Sinn gemeint ist. Damit ginge es um bestimmte benannte Schadstoffe, nicht aber z. B. um Geruch. Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung des Plangebiets in erheblichem Ausmaß die Belastung durch solche Schadstoffe vermehrt, sind nicht ersichtlich. Ohnehin ist erkennbar, dass die Planfestsetzungen inhaltlich auf saubere Luft im Sinn der Vermeidung schädlicher Luftverunreinigungen gerichtet sind. Selbst wenn insoweit ein Abwägungsvorgangsfehler vorläge, wäre dieser unbeachtlich. Die Fehlerregel des § 214 Abs. 1 BauGB ist nicht direkt anwendbar, weil sie sich nur auf Abwägungsvorgangsfehler nach dem BauGB bezieht. In Betracht kommt aber § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt.: „im Übrigen“. Diese Regelung nimmt ihrem Wortlaut nach generell den Abwägungsvorgang ohne Bezug auf ein bestimmtes Gesetz in den Blick. Kommentarliteratur und Rechtsprechung schweigen bzw. gehen generell davon aus, dass ein Verstoß gegen § 50 BImSchG zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes führe (vgl. besonders Hansmann, in: Hansmann/Rohmer, Umweltrecht, § 50 BImSchG Rn. 63: auch bei Fehlern im Abwägungsvorgang; aber: es handelt sich um eine veraltete Kommentierung Stand 1994; ausdrücklich gegen Anwendung von § 215 BauGB: Schulze-Fielitz,
§ 50Rn.
221). Gemeinschaftsrecht jedenfalls steht der Anwendung der Fehlerfolgenregelung nicht entgegen. Es wäre ein schwer verständliches Ergebnis, wenn die Einstellungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB dem Fehlerfolgenregime unterliegt, die Einstellungspflicht aus § 50 Satz 2 BImSchG aber nicht.
- ee)Die durch den Plan verschärfte Lärmimmissionssituation ist vom Plangeber erkannt und bearbeitet worden. Auch hier verzichtet der Plan auf eine räumliche Trennung im Sinne des § 50 BImSchG, weil durch den zeichnerisch festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel die Lärmkonfliktlage im Einzelfall hinreichend bewältigt sei. Dass die gewählte Festsetzungstechnik solcher Schallleistungspegel auch in Sondergebieten grundsätzlich rechtmäßig ist, ist bereits ausführlich dargetan. Auch hinsichtlich des angenommenen Schutzanspruches der benachbarten Gebiete ergeben sich nach dem oben Angeführten keine Bedenken.
- ff)Die Konfliktlösung in Bezug auf Risiken durch Krankheitserreger und aus gentechnischen Verfahren und Produkten durch den Plan ist insgesamt rechtsfehlerfrei gelungen. Die Abwägung hat die Gefährdung durch Krankheitserreger unzweifelhaft behandelt. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass insoweit kein Problembewusstsein bestanden habe. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene meinen zwar, die Aerosolproblematik habe nicht in die Abwägung eingestellt werden müssen. Sie bestreiten aber nicht, dass die Infektionsproblematik hier erheblich war und tragen auch zu Recht vor, dass diese im Planaufstellungsverfahren abgewogen worden ist. Da Aerosole lediglich einen Weg bezeichnen, auf dem Krankheitserreger transportiert werden können, ist es unschädlich, wenn dieser Begriff nicht auftaucht, wenn nur die Infektionsrisiken - wie geschehen - behandelt wurden. Bezüglich dieser Infektionsrisiken verzichtet der Plan Nr. 1708 ebenfalls auf eine Vorsorge durch räumliche Trennung im Sinne des § 50 Satz 1, 1. Alt. BImSchG. Diesen Verzicht begründet der Plan auf zwei Wegen. Einerseits verweist er die Konfliktlösung in anstehende Genehmigungsverfahren, die dafür sorgen würden, dass denkbare Konflikte hinreichend sicher bewältigt werden. Andererseits trifft der Plan die textliche Festsetzung § 1
(4)zum Ausschluss von Arbeiten in der gentechnischen Sicherheitsstufe 4, um so eine zusätzliche Sicherheit zu der Konfliktbewältigung im Genehmigungsverfahren bieten. Die textliche Festsetzung § 1
(4)ist geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Sie lautet: § 1
(4)Soweit gentechnische Anlagen errichtet werden, sind nur Arbeiten zulässig, bei denen maximal die Sicherheitsstufe 3 gemäß Gentechnikgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 2008 (BGBl I Seite 2066), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom
- April 2008 (BGBl I Seite 499)) erforderlich ist. § 1
(4)setzt seinem Sinn nach fest, dass im Plangebiet nur gentechnische Anlagen zulässig sind, in denen Arbeiten bis maximal zur Sicherheitsstufe 3 nach GenTG (idF v. 29.7.2009) /GenTSV (idF v. 18.12.2008) vorgenommen werden dürfen. Diese Festsetzung verdeutlicht zunächst, dass auch gentechnische Anlagen im Sondergebiet zulässig sind, allerdings nur bis zu der genannten Grenze. Auch insoweit handelt es sich um eine Festsetzung zur Art der zulässigen Nutzung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, da mit dieser Anforderung, wie sich aus der GenTSV ergibt, eine Eigenschaft der zulässigen Anlagen beschrieben wird. Nach der Planbegründung (S. 10) sollte mit dieser Festsetzung auch Einwendungen Rechnung getragen werden, die sich auf Gefahren durch Krankheitserreger („Erregern der Stufe 4)“ beziehen. Die Abwägung in Nr. 45 der Abwägungsliste geht direkt auf das Problem ein: „Die gentechnischen Sicherheitsstufen 1 bis 4 umfassen die biologischen Risikogruppen 1 bis 4, berücksichtigen aber zusätzlich die Gefährdungen für Pflanzen und Tiere und stellen daher her ein höheres Schutzniveau dar. Die zitierten biologischen „Sicherheitsstufen“ sind als Risikogruppe 1 bis 4 in der Biostoffverordnung geregelt und betreffen den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (auch Krankheitserreger) bei der Arbeit. Auf dieser Grundlage werden entsprechende Schutzstufen definiert. Sie stehen daher mit anderer Zielrichtung neben den gentechnischen Sicherheitsstufen. Insofern entzieht sich bereits von vornherein eine etwaige Bestimmung der Zulässigkeit biologischer Risikogruppen weitgehend der Regelungskompetenz des B-Planes, abgesehen davon, dass es der geforderten Regelung aus Sicht der Landeshauptstadt Hannover an einem begründbaren städtebaulichen Bedürfnis mangeln würde. Jeder Umgang mit Krankheitserregern ist grundsätzlich entweder nach dem Infektionsschutzgesetz für Erreger für Menschen bzw. nach dem Tierseuchengesetz für Tiere genehmigungspflichtig.“ Und weiter: „Des Weiteren belegt die anlagenübergreifende Sicherheitsbetrachtung den sicheren Umgang mit den Organismen der gentechnischen Sicherheitsstufen 1, 2 und
- Änderungen der Klassifizierung eines Erregers führen zur Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen, bei einer Klassifizierung in die gentechnische Sicherheitsstufe 4 würde dies zur Beendigung der Arbeiten mit diesem Organismus führen.“ Die Abwägungsentscheidung zur Einwendung Nr. 43 (vgl. ebenso 44) der Abwägungsliste geht auf die Forderung ein, im Plan die Erregerarten festzulegen. Die Abwägungsentscheidung sagt dazu: „Die Forderung berührt nicht die Ebene der Bauleitplanung. Im Rahmen der planungsrechtlich zulässigen Nutzung (Forschung mit Erregern maximal der Sicherheitsstufe 3 des Gentechnikgesetzes) bedarf jede Erregerart einer gesonderten Genehmigung, sofern sie nach Gentechnikgesetz erforderlich ist.“ Die Planfestsetzung zur Sicherheitsstufe 3 erreicht ihrem Wortlaut nach den mit ihr verfolgten Zweck nur dann, wenn aus Rechtsgründen keine Arbeiten denkbar sind, die in die Sicherheitsstufen S1-S3 nach Gentechnikrecht fallen, aber gleichzeitig in die Stufe L4 nach Biostoffrecht. Denn andernfalls wären im Plangebiet Arbeiten mit der Sicherheitsstufe L4 zulässig, wenn diese Arbeiten ohne Einsatz von Gentechnik stattfänden. Der Schutz vor ansteckenden Krankheitserregern ist im IfSG (Infektionsschutzgesetz idF v. 17.7.2009) und in der BioStoffV (hier: idF v. 18.12.2008)(ergangen aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes und zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht) geregelt. Die unterschiedliche Zielrichtung von GenTG und BioStoffV wird schon darin deutlich, dass die jeweiligen Risikobeschreibungen der Gefahrengruppen einen unterschiedlichen Wortlaut und Sinn haben. Die BioStoffV beschreibt das Risiko anders als § 7 des GenTG konsequent hauptsächlich in Kategorien von Krankheit und Ansteckungsgefahr. Biologische Arbeitsstoffe werden ähnlich wie gentechnische Arbeiten in nach § 3 BioStoffV in vier Risikogruppen (L1 - L4) eingeteilt. Die BioStoffV kennt auch ungezielte Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die hier nach der Zielrichtung des Plangebietes (Tiermedizin) nur in Betracht kommen, weil die Stoffe nicht auf Infektionskrankheiten beim Menschen zielen, sondern zur Tiermedizin gehören. Eine ungezielte Tätigkeit liegt z. B. vor, wenn die Tätigkeit nicht auf die Herstellung eines solchen Stoffes gerichtet ist. Auch dabei spielt aber die Risikogruppe eine Rolle. Der Plan setzt in diesem Sinne nicht fest, dass ungezielte Arbeiten - etwa mit bekannten Biostoffen - nur bis zu einer bestimmten Sicherheitsstufe durchgeführt werden dürfen. Auch verbietet er nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, etwa wenn bekannt ist, dass ein Krankheitserreger sowohl für Tiere wie auch für den Menschen infektiös sein kann. Die Einstufung der Risikoklasse von Organismen nach der BioStoffV ist durch Gemeinschaftsrecht vorgegeben. Die RiL 2000/54/EG (ABl. L 262, S. 21 v. 18.9.2000) führt in ihrem Anhang III eine Risikoeinstufung für Bakterien, Pilze, Viren, und Parasiten auf. Nationalrechtliche Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe bietet die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) Nr. 450 (BArbBl. 6/2000 mit Änderungen in 04 und 10/2002; 11/2004) des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS). Die Einstufungskriterien unterscheiden sich von den Kriterien für die Einstufung nach Gentechnikrecht im Anhang I zur GenTSV. Nationalrechtliche Einstufungen nach Biostoffrecht finden sich in der TRBA Nr. 462 für Viren (Bek.machung BMA 12/1998 S. 41 v. 1.11.1998) für Bakterien in TBRA Nr. 466, für Pilze in Nr. 460 und für Parasiten in Nr.
- Von der Einstufung in eine Risikogruppe hängt die Schutzstufe 1 - 4 ab, die Anforderungen an die Räumlichkeiten etc. stellt. Soweit ersichtlich, gibt es Einstufungen in die Risikogruppe 4 nur bei Viren. Im Bereich des Arbeitsschutzes gegenüber Biostoffen ist auch das Risiko durch Aerosole seit langer Zeit bekannt und geregelt (vgl. etwa TRBA Nr. 405 zur Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene biologische Arbeitsstoffe; BArbBl. 7/2006 S. 193; die Belastung wird in KBE/m3 gemessen (koloniebildende Einheiten/m3 Luft; Referenzkriterium ist die Hintergrundbelastung). Auch der Arbeitsschutz vor Aerosolrisiken in der Versuchstierhaltung ist geregelt (TRBA Nr. 120; BArbBl 5/2000 S. 48; dort in Ziff. 2.5 auch eine Definition von Bioaerosolen). Dagegen ist die Gefährdung Dritter (außerhalb des Kreises der Arbeitnehmer) durch Aerosole erst seit kurzer Zeit in die Aufmerksamkeit gerückt. Zu einer Einigung über das Maß des Risikos abhängig von den vielfachen Variablen ist es noch nicht gekommen, wie der Entwurf zu der thematisch einschlägigen VDI-Richtlinie 4250 exemplarisch zeigt (vgl. ebenso Nöthlichs, Kommentar zur BiostoffV und zum GenTG, Loseblatt, 2010, Einleitung passim). Das GenTG bietet Vorsorge und Schutz nicht spezifisch in Bezug auf Krankheitserreger, sondern in Bezug auf Gefahren aus gentechnischen Verfahren und Produkten (vgl. § 1 GenTG). Die Risikoeinstufung im Gentechnikrecht erfolgt durch die ZKBS nach den im Gentechnikrecht vorgegebenen eigenständigen Kriterien (vgl. § 5 GenTSV), die spezifisch auf die Gefährdungen durch GVO eingehen. Dabei spielen auch die Fragen der Humanpathogenität, der Infektionsdosis und der Lufttransportierbarkeit eine Rolle (vgl. GenTSV Anhang I Nr. 1 insb. lit. g, h, m). Bei den Übertragungswegen sind Aerosole ausdrücklich benannt. Da die Kriterien zahlreich und ohne Rangordnung sind, kommt es aber nicht bei jedem luftgetragenen Erreger zwangsläufig zur Einordnung in die Sicherheitsstufe S
- Nach altem Gentechnikrecht wurden auch in diesem Rechtsbereich Organismenlisten rechtsförmlich festgelegt. Dies ist nach gegenwärtigem Gentechnikrecht nicht mehr der Fall. Vielmehr werden nunmehr die Listen im Bundesgesundheitsblatt bekanntgemacht und sollen nur die Wirkung eines antizipierten Sachverständigengutachtens haben (Nöthlichs,
Kennziffer 7071, S. 17/18). Nach altem Recht enthielt jed