Im Juni 2007 kündigte der Beklagte den Klägern an, er werde prüfen, wie hoch ab
Grundsätzlich könnte nach § 92 SGB XII ein Kostenbeitrag in Höhe der Grundpauschalen (§ 76 Abs. 2 SGB XII, hier: 488,24 €) gefordert werden. Unter Würdigung der Gesamtumstände im Rahmen der Ermessensabwägungen erfolge die Forderung des Kostenbeitrages jedoch lediglich in Höhe des Regelsatzes. Der Bescheid vom
1 Satz 1 SGB XII hat der Beklagte für die Tochter der Kläger als Leistungen für eine stationäre Einrichtung Eingliederungshilfe in vollem Umfang bewilligt, obwohl den Klägern (als in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen) die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. Es steht außer Frage, dass den Klägern die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist, denn ihr Einkommen übersteigt die Einkommensgrenzen und ist entsprechend einzusetzen. Ob sich möglicherweise gegenüber der Berechnung des Beklagten geringfügige Abweichungen ergeben, ist für die Entscheidung unerheblich.
1 Satz 2 SGB XII hätten die Kläger in Höhe des einzusetzenden Einkommens zu den Kosten der vom Beklagten für G. erbrachten Leistungen beizutragen. Die Höhe des Eigenbeitrags wird jedoch durch § 92 Abs. 2 der Höhe nach beschränkt. Da G. in der Heimstatt H. auch die Schule besucht, gilt § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Dort heißt es: "Den in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhaltes zuzumuten…bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu…". Die weitere Einschränkung des § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII gilt hier nicht. Dort heißt es: "Die Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts sind in den Fällen der Nummern 1 bis 6 nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Leistungen nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte andere Leistungen überwiegen". Da Hauptleistung in der Heimstatt H. für G. nicht die Kosten des Schulbesuchs sondern die stationäre Wohnheimunterbringung ist, ist Halbsatz 2 einschlägig. Somit haben die Kläger einen Kostenbeitrag in Höhe des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts zu leisten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kosten des Lebensunterhalts in diesem Sinne identisch sind mit dem in § 35 SGB XII beschriebenen notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen oder (wie der Beklagte meint) der Grundpauschale
2 Satz 1 SGB XII entsprechen. In beiden Fällen liegt der Betrag wesentlich höher als der vom Beklagten geforderte monatliche Beitrag von 208,-- €. Die Grundpauschale (§ 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) beträgt im Falle von G. 488,42 €. Der sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII ergebende Betrag liegt noch darüber. Beide Beträge liegen im Übrigen weit unterhalb des von den Klägern einzusetzenden Einkommens. Der angefochtene Bescheid des Beklagten leidet nicht an fehlender Ermessensausübung. Die genannte Ermächtigungsgrundlage ist keine Ermessensnorm ("haben… beizutragen"). Soweit der Beklagte die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe des Regelsatzes festgesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. 22Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). § 197 a SGG ist nicht einschlägig. Zwar gehören die Kläger nach dem Wortlaut des § 183 SGG nicht zu den kostenprivilegierten Personen. Insbesondere sind sie nicht selbst Leistungsempfänger. Leistungsempfänger ist vielmehr ihre Tochter G.. Die Kostenbeitragspflicht der Kläger ergibt sich aber unmittelbar aus der Leistungsberechtigung ihrer Tochter. Sie sind deshalb im Verhältnis zum Beklagten und damit auch in ihrer Stellung im sozialgerichtlichen Prozess im Hinblick auf die Gerichtskostenlast genau so schutzbedürftig wie ihre Tochter. § 183 ist deshalb entsprechend anzuwenden. (siehe auch Leitherer, in Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 9. Auflage, § 183 Rd-Nr. 7 und 7 a, der die entsprechende Anwendung zumindest für erwägenswert hält). Bei der Einführung des § 197 a SGG und der Langfassung des § 183 SGG zum 02. Januar 2002 war dem Gesetzgeber eine Fallkonstellation wie hier nicht gegenwärtig, denn solche gehören erst seit 2005 in den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit. Permalink: http://openjur.de/u/326607.html Kommentare
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