1. In entsprechender Anwendung von § 670 BGB hat ein Lehrer einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für ein von ihm angeschafftes Lehrbuch, welches der Lehrer im Schuljahr nach Beschluss der Fachkonferen
§ 618BGB Nr.
5; vom
- Mai 1998 - 9 AZR 307/96 - BAGE 89, 26 = AP Nr. 31 zu § 670 BGB; vom
- Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - AP Nr. 32 zu § 670 BGB =
§ 670BGB 2002 Nr.
1). Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer für die Interessen eines anderen (BGH vom
- Oktober 1972 - VII ZR 51/72 - BGHZ 59, 328 = NJW 1973, 46 ; BGH vom
- April 1989 - IVb ZR 42/88 - NJW 1989, 2816 = LM Nr. 27 zu § 1606 BGB). Es muss sich um Vorgänge handeln, die sich auf das Vermögen des Beauftragten negativ auswirken. Dies setzt nicht voraus, dass sich das Vermögen des Beauftragten rechnerisch mindert (BAG vom
- Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - AP Nr. 32 zu § 670 BGB =
-SD 2004, Nr. 9, 6). 2. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt einen Anspruch des Klägers gegen das Land entsprechend § 670 BGB auf Erstattung des Kaufpreises für das Mathematikbuch.
- a)Das Mathematikbuch ist zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts erforderliches Lehr- und Unterrichtsmittel. Es war von der Fachkonferenz für den Unterricht vorgegeben. Es sollte im Unterricht benutzt werden und stellt damit ein notwendiges Arbeitsmittel dar. Der Kläger benötigt es, um ordnungsgemäß Unterricht zu erteilen, Hausaufgaben aufzugeben oder um Themen für Klassenarbeiten vorzubereiten.
- b)Der zu seiner Beschaffung ausgegebene Kaufpreis ist eine Aufwendung im Interesse des Arbeitgebers, der zum Zwecke der Vertragsausführung erbracht worden ist. Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB werden insbesondere dann angenommen, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wurden oder der Arbeitgeber die Aufwendungen auch hätte tragen müssen, wenn er anstelle des Beauftragten tätig geworden wäre. Das Land ist verpflichtet, den bei ihm angestellten Lehrkräften die zur sachgerechten Durchführung des Unterrichts erforderlichen Lehr- und Unterrichtsmittel zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 26.02.2008 - 2 A 11288/07 - AS RP-SL 35, 449 = DÖD 2008, 175). Es ist dem angestellten Lehrer grundsätzlich nicht zumutbar, die Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die zur sachgerechten Durchführung seines Unterrichts zwingend erforderlich sind, aus seiner Vergütung zu tragen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 26.02.2008 - 2 A 11288/07 - AS RP-SL 35, 449 = DÖD 2008, 175). Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen (BAG Großer Senat 10. November 1961 - GS 1/60 - BAGE 12, 15 , 27). Notwendige Arbeitsmittel gehören hierzu nicht. Das entspricht dem herkömmlichen Verständnis des Arbeitsverhältnisses.
- c)Der Kläger durfte die Kosten den Umständen nach für erforderlich halten. Wollte der Kläger seinen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis als Mathematiklehrer der fünften Klassen ordentlich nachkommen, benötigte er das Lehrbuch. Es war zur Unterrichtsvorbereitung notwendig; nach dem Beschluss der Fachkonferenz war es zur Grundlage des vom Kläger zu erteilenden Unterrichts gemacht worden und von den Schülern und ihm als deren Lehrer im Unterricht zu verwenden; aus dem Bestand der Schule wurde es nicht zur Verfügung gestellt. Weder das Land noch der Schulträger wollten die Kosten für die Beschaffung des Buches bereit stellen. Das Land hätte die Aufwendungen übernehmen müssen, wenn es anstelle des Klägers tätig geworden wäre. Unerheblich ist, ob im Innenverhältnis ein Anspruch gegen den Schulträger auf Ersatz besteht, denn der Kläger ist arbeitsvertraglich nur dem Land verpflichtet. 503. Das Land kann nicht damit durchdringen, es habe aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwendung von Haushaltsmitteln einen weiten Ermessensspielraum bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln. Zwar ist es richtig, dass das Land bei der Beantwortung der Frage, in welcher Weise den Lehrkräften Lehrmittel gestellt werden, einen weiten Ermessensspielraum hat. Hierauf kann es sich vorliegend jedoch nicht berufen. Das Land hat dem Kläger weder eine günstigere Alternative aufgezeigt noch seinen Willen, zukünftig für die Bereitstellung der Arbeitsmittel zu sorgen. Vielmehr hat es - wie bereits zuvor - den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 7. November 2008 unter wiederholtem Hinweis abgelehnt, für die Lehrmittelbeschaffung nicht zuständig zu sein. Erneut hat das Land dem Kläger empfohlen, sich an den Schulträger zu wenden oder die Kosten im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen. Das Land hat auch keinen Weg aufgezeigt, wie das Lehrbuch günstiger hätte angeschafft werden können. Es hat die Bereitstellung grundsätzlich abgelehnt, seinen Ermessensspielraum also nicht ausgeübt. 4. Das Land kann auch nicht darauf verweisen, es fehle an einem Auftrag des Dienstherrn und Schulträgers; eine Erstattung käme allenfalls infrage, wenn der Kläger zuvor zum Erwerb ermächtigt worden wäre. Dieser Einwand ist treuwidrig (§ 242 BGB).
- a)Für die Annahme, der von einem Schuldner erhobene Einwand verstoße gegen Treu und Glauben, gilt grundsätzlich ein strenger Maßstab (vgl. etwa BGH vom 21.01.1988 - IX ZR 65/87 - MDR 1988, 578 = NJW 1988, 2245 ; BAG vom 07. November 2007 - 5 AZR 910/06 - AP Nr. 23 zu § 196 BGB =
§ 242BGB 2002 Rechtsmissbrauch Nr.
4). Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist unzulässig (BAG vom
- Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200 ). Rechte können dann unzulässig ausgeübt werden, wenn sich der Anspruchsteller damit in Widerspruch zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt. Ein widersprüchliches Verhalten ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (st. Rspr., vgl. etwa BAG vom
- Dezember 2009 - 10 AZR 850/08 - AP Nr. 318 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau = NZA-RR 2010, 336 ; vom
- März 2009 - 2 AZR 894/07 - AP BGB § 626 Nr. 221 =
BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 8; vom
- Dezember 2007 - 2 AZR 971/06 - BAGE 125, 198 ; vom
- Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - AP BGB § 670 Nr. 32 =
BGB 2002 § 670 Nr. 1; vom
- Dezember 2002 - 5 AZR 556/01 - BAGE 104, 86 ; vom
- Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200 ; BGH
- Juni 1997 - X ZR 73/95 - NJW 1997, 3377 ;
- April 2008 - III ZB 97/06 - MDR 2008, 757 ; vgl. auch BVerfG
- April 2004 - 1 BvR 622/98 - NJW 2004, 2149 für das Verfassungsrecht; BGH
- April 2008 - 5 StR 357/07 - NStZ 2008, 475 für das Strafprozessrecht;
- Oktober 2007 - I ZR 24/05 - MarkenR 2008, 203 für das Markenrecht;
- September 2007 - KVR 25/06 - WM 2007, 2213 zum Kartellrecht;
- Februar 2006 - VI ZR 20/05 - MDR 2006, 990 - zum Deliktsrecht „Rempeltanz“). Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage wird wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig angesehen. Wann dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BAG vom
- Dezember 1997 - 2 AZR 799/96 - BAGE 87, 200 ). b) Die Umstände des vorliegenden Einzelfalles lassen die Rechtsausübung des Landes als treuwidrig erscheinen (vgl. zum Einwand der Treuwidrigkeit im Schuldienst LAG Hamm vom
- Februar 2011 - 11 Sa 1852/10 - AA 2011,64 ). Bereits ein Jahr zuvor hatte der Kläger die Bereitstellung von Lehrbüchern begehrt. Er erhielt von der B. die Mitteilung, das Niedersächsische Kultusministerium habe mehrfach auf die Rechtslage hingewiesen, wonach das Land gemäß § 112 Abs. 1 NSchG die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte trage, zu denen gemäß Abs. 2 Satz 1 die Personalausgaben im Sinne des Landeshaushaltsrechts und die Reisekosten gehörten. Beschaffungsmaßnahmen für die Unterrichtsmaterialien zählten aber nicht zu den Personalausgaben im Sinne des Landeshaushaltsrechts. Vielmehr seien die von den Lehrerinnen und Lehrern für Unterrichtszwecke benötigten Schulbücher nach Auffassung des Ministeriums den Lehrkräften vom Schulträger - ggf. leihweise - zur Verfügung zu stellen. Eine Beschaffung des Schulbuches aus Haushaltsmitteln des Landes komme somit nicht in Betracht. Es bleibe der Lehrkraft unbenommen, die Kosten beim Schulträger oder zum Beispiel im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen. 55Aufgrund dieser Erklärungen und der Weigerung des Schulleiters, ein Buch leihweise aus den Beständen der Bibliothek zur Verfügung zu stellen, durfte der Kläger bereits am 27./
- August 2008 davon ausgehen, ihm werde das Mathematikbuch auch für das neue am
- August 2008 begonnene Schuljahr nicht zur Verfügung gestellt. Er konnte auch davon ausgehen, von seinem Arbeitgeber nicht ermächtigt zu werden, das Buch auf Rechnung des Landes zu kaufen oder es kostengünstig auf andere Weise zu besorgen. Das Land hatte in dem Schreiben des Vorjahres bereits über den konkreten Vorgang hinausgehend seine Rechtsauffassung dargelegt, nach der eine Erstattung von Anschaffungskosten für Schulbücher durch das Land generell ausgeschlossen sei. Mit einer erneuten - anderen - einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung war nicht zu rechnen. Die Antwort des Landes mit Schreiben vom
- November 2008 bestätigt diese Einschätzung. Erneut verweist es den Kläger auf die ihm „bekannte Rechtslage“, nach der das Land gemäß § 112 Abs. 1 NSchG (nur) die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte trage und Beschaffungsmaßnahmen für Unterrichtsmaterialien nicht zu den Personalausgaben zählten; Lehrmittel seien vom Schulträger zur Verfügung zu stellen. 58Unter diesen Umständen ist es treuwidrig, sich den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dadurch zu entziehen, dass formal auf eine fehlende Ermächtigung verwiesen wird, die ohnehin nicht erteilt werden sollte.
- Das Land kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kläger sei es im vorliegenden Verfahren nicht allein um die Möglichkeit der Nutzung des betreffenden Schulbuches gegangen; vielmehr habe er das Schulbuch für den Eigenbedarf gekauft. Der Sachverhalt steht dieser Annahme entgegen. Der Schulleiter hat erklärt, dem Kläger ein Buch auch leihweise nicht zur Verfügung stellen zu können, weil ihm dies aus rechtlichen Erwägungen nicht erlaubt sei. Gegen eine leihweise Überlassung des Schulbuches hätte der Kläger sich nicht gewandt, denn er begehrte nicht die Übereignung des Schulbuches. Der Kläger hat das von ihm gekaufte Buch auch weder steuerlich geltend gemacht noch wie ein eigenes benutzt: In dem Buch befinden sich keine persönlichen Aufzeichnungen, keine Streichungen oder auf Eigennutzung hinweisende Schäden; der Kläger hat es nicht mit seinem Namen gekennzeichnet: Vom Gericht darauf angesprochen, weshalb er nach dem Schuljahr 2008/2009 das Buch nicht der Schule zur Verfügung gestellt habe, erklärte der Kläger sogleich, hiermit kein Problem zu haben und seinen Antrag entsprechend umstellen zu wollen. Auch dieses Verhalten spricht der Annahme entgegen, der Kläger habe die Arbeitsmittel behalten wollen.
- Einer Zug-um-Zug Verurteilung bedurfte es nicht. Der Kläger hat dem Land die Eigentumsübertragung angeboten. Das Land hat die Annahme verweigert. Es befindet sich somit im Verzug. II. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 , 288 , 284 BGB. III. Dem Kläger steht jedoch nicht der darüber hinaus geltend gemachte Feststellungsanspruch zu. Der Klageantrag ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Er lässt keine Auslegung zu, die den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Der Antrag ist in die Zukunft gerichtet. Weder die Erforderlichkeit noch die Höhe der Forderung lassen sich bestimmen.
- Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem Antrag die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches enthalten. Dafür kommt es darauf an, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen; im allgemeinen ist es ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2003 - I ZR 295/00 , WRP 2003, 1458 = BGH-Report 2003, 1438 , unter II 3 a m.w.Nachw.; Zöller/Greger, ZPO,
- Aufl., § 253 Rn. 12a). Ein Zahlungsanspruch ist in diesem Sinne bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres errechnen lässt (BGH vom
- Juni 1982 - V ZB 20/82 - BGHZ 88, 62 = WM 1983, 960 ; vom
- Oktober 1980 - III ZR 62/79 - WM 1981, 189 ; vom
- Oktober 1954 - V ZR 127/55 - BGHZ 22, 54 ). Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung im Sinne von § 322 Abs. 1 ZPO ist (vgl. BAG vom
- Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - n.v. zitiert nach juris; vom
- August 2009 - 1 ABR 45/08 - AP Nr. 2 zu § 84 SGB IX). Der Feststellungsantrag wird den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, weil er die Höhe der zu ersetzenden Aufwendungen ebenso wenig festlegen lässt wie die im jeweiligen Fall zu prüfende Erforderlichkeit der Aufwendung. Diese Angaben sind für die Bestimmtheit des Verfahrensgegenstands aber unentbehrlich. Wie der vorliegende Rechtsstreit belegt, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob Aufwendungsersatzansprüche bestehen oder nicht. Dem Anspruch entgegen stehen könnte beispielsweise auch, dass der Beschluss der Klassenkonferenz, auf der die (vermeintliche) Erforderlichkeit der Anschaffung beruht, aufgrund formeller Fehler unwirksam ist. Denkbar ist, dass ein kostengünstiger Weg aufgezeigt wird. Würde dem Antrag ohne Weiteres stattgegeben, könnte das Land eine kostengünstigere Anschaffungsmöglichkeit nicht mehr einwenden.
- Darüber hinaus fehlt es dem Antrag am besonderen Feststellungsinteresse. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Das besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Es liegt nur dann vor, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird (BAG vom 21.04.2010 - 4 AZR 755/08 - zitiert nach juris, Rz. 19 bis 21 m.w.N.). Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag würde der Streit nicht insgesamt beigelegt und kann das Rechtsverhältnis der Parteien nicht abschließend geklärt werden. Die Übernahme der Kosten hängt von vielen unterschiedlich ausfallenden Faktoren ab, die der Prüfung des jeweiligen Einzelfalles obliegt. Dies wurde oben aufgezeigt. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. D. Die Revision war gem. § 72 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung ist, auch wenn es sich um die Entscheidung eines Einzelfalls handelt. Permalink: https://openjur.de/u/326814.html ( https://oj.is/326814 ) Volltext Zitate 45 Zitiert 5 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c