Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hannover vom 15.06.2010, Az.: 9 O 295/09 , wird aufrecht erhalten. 2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand Die Klägerin, ein Malereibetrieb, nimmt die Beklagte als frühere alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der zwischenzeitlich aufgelösten xxx wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeldern auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin erbrachte im Jahr 2003 aufgrund dreier mit der xxx geschlossener VOB/B-Verträge Maler-, Parkett-und Laminatarbeiten bei dem Bau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück xxx. Zur Finanzierung von Grundstückskauf und Baumaßnahmen schloss die xxx am 28.07.2000 einen Kreditvertrag mit der xxx ab. Vereinbart wurde eine Kreditlinie von 2.320.000,00 DM, wobei gemäß der Auszahlungsvereinbarungen, Ziffer IV des Kreditvertrages, Anlage B 55, Anlagenband Beklagte, für den Grundstücksankauf ein Kredit über 498.000,00 DM (254.623,36 €) gewährt wurde. Die übrigen 1.822.000,00 DM (931.573,81 €) dienten der Finanzierung der Baumaßnahmen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, inwieweit auch Kosten des Grundstückserwerbs mit umfasst sein sollten. Zur Kreditsicherung wurden am 31.07.2000 mit U.R.-Nr. 304 und 305/2000 des Notars xxx, zugunsten der kreditgebenden Bank zwei Grundschulden in entsprechender Höhe bestellt, Anlage K 8, Anlagenband Klägerin, die am 03.08.2000 ins Grundbuch eingetragen und am 17.01.2003 übertragen wurden, Grundbuchauszug, Anlage K 3. Als Sicherheit diente zudem eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft der Beklagten und ihres Ehemanns bis zu einem Betrag von 2,32 Mio. DM, Anlage B 57. Zudem trat die xxx Ansprüche auf Zahlung der Kaufpreise für die Wohneinheiten an die Bank ab, Anlage B 56. In der Folge reduzierte die xxx das Bauvolumen der Eigentumswohnanlage von 7 auf 5 Wohneinheiten. Zwei Penthousewohnungen mit einem kalkulierten Verkaufserlös von zusammen 633.847,00 DM entfielen. Vor Beginn der Baumaßnahme vereinbarten die kreditgebende Bank und die xxx daraufhin am 23.01.2001 eine Reduzierung der Kreditlinie von 2.320.000,00 DM auf 1.693.000,00 DM. Mit Vertrag vom 18.09.2003 wurde der Gesamtrahmen des Kredits auf 865.618,00 € begrenzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge vom 23.01.2001, Anlage B 59, und vom 18.09.2003, Anlage B 60, Bezug genommen. Für das Baugrundstück wurde zudem am 25.11.2003 eine weitere Grundschuld zugunsten der Volksbank über 160.000,00 € im Grundbuch eingetragen. Mit Schlussrechnungen vom 19.04.2004 über 6.540,27 € (Laminatverlegung), 39.539,58 € (Malerarbeiten) und 9.756,04 € (Parkettarbeiten) rechnete die Klägerin die Arbeiten ab. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den angebotenen und abgerechneten Arbeiten wird auf den Inhalt der als Anlagenkonvolut K 1, Anlagenband Klägerin, vorgelegten Angebots-und Rechnungsschreiben Bezug genommen. Auf der Gesellschafterversammlung der xxx vom 05.08.2004 erklärte die Beklagte, ihr Amt als Geschäftsführerin niederzulegen, zugleich wurde ihr Ehemann zum neuen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestimmt. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 01.09.2004, Anlage B 3, Anlagenband Beklagte. Auf die vorgenannten Schlussrechnungen leistete die xxx lediglich zwei Teilzahlungen. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 35.033,58 € bei dem Landgericht Hannover, Az.: 25 O 41/05 . Die xxx machte in dem Verfahren Einwendungen bezüglich der in den Schlussrechnungen, welche sie am 31.08.2004 geprüft hatte, aufgeführten Massen und Preise sowie verschiedene Mängel der ausgeführten Arbeiten geltend. Mit Urteil des Landgerichts Hannover vom 15.03.2007, auf dessen Inhalt wegen des Sach-und Streitstandes in dem dortigen Rechtsstreit ergänzend Bezug genommen wird, wurde die xxx zur Zahlung von 35.033,58 € restlichen Werklohns verurteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 14.08.2007, Az.: 904 IN 681/07 -4-, wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der zwischenzeitlich in xxx umbenannten Auftraggeberin der Klägerin mangels Masse abgelehnt. Weitere Zahlungen hat die Klägerin nicht erhalten. Mit Schreiben vom 29.09.2008, Anlage K 6, Anlagenband Klägerin, forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr bis zum 17.10.2008 Einsicht in das Baubuch zu gewähren. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Mit der Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des im Verfahren 25 O 41/05 ausgeurteilten Betrages von 35.033,58 € sowie einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.487,69 € und weiterer durch die Einsichtnahme in das Grundbuch entstandener Kosten in Höhe von 38,50 € geltend. Die Klägerin macht geltend, bei den durch Grundschuld gesicherten Geldern bestehe eine Vermutung, dass es sich um Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB gehandelt habe. Zudem sei wegen der verweigerten Einsichtnahme in das Baubuch zu vermuten, dass dieses Baugeld zweckwidrig verwendet worden sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.06.2010 ist antragsgemäß Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen. Gegen das ihr am 25.06.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 09.07.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz fristgerecht Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 15.06.2010 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Vermutung, es handele sich bei den durch Grundschuld gesicherten Geldern um Baugeld, werde dadurch erschüttert, dass die Kredite ausschließlich bzw. jedenfalls teilweise der Finanzierung des Grundstückskaufs gedient hätten. Insbesondere sei durch die in Ziffer 11 der Bestellungsurkunde Nr. 304/2000 des Notars xxx enthaltene Sicherungsvereinbarung klargestellt, dass durch diese Grundschuld zweckgebunden die Finanzierung des Grundstückskaufpreises in Höhe von 498.000,00 DM habe gesichert werden sollen. Die Gelder seien nicht zweckwidrig verwendet worden, was sich aus der als Anlage B 6, Anlagenband Beklagte, vorgelegten Gesamtzusammenstellung von Rechnungen betreffend das Bauvorhaben xxx ergebe. Überdies sei die Vermutung, es handele sich um Baugeld in Höhe von 2.320.000,00 DM durch die Vereinbarung einer Reduzierung der Kreditlinie widerlegt. Der in diesem Rahmen gewährte Betrag sei ausweislich der Anlage B 6 zweckentsprechend verwendet worden. Die Beklagte behauptet, die Laminatverlegearbeiten der Klägerin seien teilweise mangelhaft gewesen, die abgerechneten Massen teilweise nicht erbracht. Überdies sei ein Nachlass in Höhe von 5.000,00 € auf die Schlussrechnungen vereinbart worden. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, sie sei schon nicht passivlegitimiert, da die Begehung einer zweckwidrigen Verwendung erst mit dem Abschluss sämtlicher baugeldfinanzierter Bauleistungen und deren Bezahlung durch den Baugeldempfänger beendet sei und sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführerin der xxx gewesen sei. Die Akte des Verfahrens 25 O 41/05 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen vom 01.06.1909 (GSB). Das GSB ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1981, VI ZR47/80, NJW 1982, 1037 ) und mit Rücksicht auf den in Art. 170 EGBG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. BGH, Urteil v. 19.08.2010, VII ZR 169/09 , NJW 2010, 3365 ). Die Klägerin, die Parkett-, Laminat-und Malerarbeiten durchgeführt hat, unterfällt dem Schutzbereich. Die xxx war als Bauherrin Empfängerin von Baugeld im Sinne von § 1 GSB. 1. Bei dem durch Grundschuld gesicherten Kredit der Vereins-und Westbank vom 28.07.2000 handelt es sich in Höhe eines Betrages von 1.822.000,00 DM (931.573,81 €) um Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB. Zugunsten der Klägerin ist die Baugeldeigenschaft zu vermuten. Inwieweit auch die Erlöse aus dem Verkauf der einzelnen Wohneinheiten als Baugeld anzusehen sind, kann im Ergebnis dahinstehen, da die Beklagte bereits die zweckentsprechende Verwendung des vorgenannten Betrages nicht hinreichend dargelegt hat.
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