Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ermäßigten Gebühr von € 230, mithin € 299 (zuzüglich Umsatzsteuer) an. Im Einzelnen wird auf den Antrag Bezug genommen. Der Erinnerungsführer hat keine anderweitigen Zahlungen für seine (vorgerichtliche und gerichtliche) Tätigkeit erhalten. Abweichend hiervon setzte der Urkundsbeamte mit Beschluss vom … die Verfahrensgebühr (ausgehend von einem Satz von 1,6) vermindert um die Anrechnung einer Geschäftsgebühr mit einem Satz von 0,65 der Gebühr
im Ergebnis mit einem Satz von 0,95 von € 230, mithin € 218,50 (zuzüglich Umsatzsteuer) fest. Er erläuterte: "Nach den Vorbemerkungen zu Teil 3 VV-RVG (Abs. 4) ist grundsätzlich die Hälfte der entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, maximal ein Anteil von 75 v.H.. Die Anrechnung wird im Übrigen durch die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG nicht gehindert. Die in den Vorbemerkungen zu Teil 3 VV-RVG enthaltenen Anrechnungsbestimmungen beziehen sich auf das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und in diesem Verhältnis ist die Staatskasse nicht Dritter im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG, weil sie insoweit an die Stelle des Mandanten tritt" (Hinweis auf die Beschlüsse des LAG Düsseldorf vom 2.11.2007, 13 Ta 181/07 , juris, des OLG Stuttgart vom 15.1.2008, 8 WF 5/08 , JurBüro 2008, 245 , des Hamburgischen OVG vom 5.11.2008, 4 So 134/08 , NJW 2009, 1432 und des OVG Lüneburg vom 27.10.2009 13 OA 134/09 , a.a.O.). "Somit kommt es nicht darauf an, ob die Staatskasse Zahlungen auf eine Geschäftsgebühr im Einspruchsverfahren geleistet hat. Entscheidend ist vielmehr, dass eine solche Gebühr grundsätzlich entstanden ist (vgl. Beschluss des BGH vom 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 , FamRZ 2008, 878 )." Mit seiner hiergegen gerichteten Erinnerung macht der Erinnerungsführer geltend, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr sei nicht zulässig. Der Gesetzgeber habe durch die Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Zudem sei § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG betreffend die Berücksichtigung von Zahlungen bei der Festsetzung der dem beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zustehenden Vergütung geändert worden. Mit diesen Änderungen würden die Auswirkungen der Rechtsprechung des BGH und vieler OLG zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr und zu deren Berücksichtigung im Verhältnis gegenüber der Staatskasse wieder rückgängig gemacht. Darüber hinaus habe der BGH mit Beschluss vom 2. September 2009 ( II ZB 35/07 , NJW 2009, 3101 ) entschieden, dass § 15a RVG auch für Altfälle anzuwenden sei. Des Weiteren begehrt der Erinnerungsführer nunmehr die Festsetzung der Verfahrensgebühr mit dem 1,6 fachen Satz (mithin mit € 368 zuzüglich € 69,92 Umsatz-steuer, ohne Anrechnung einer Geschäftsgebühr). Die Erinnerungsgegnerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und beantragt, sie zurückzuweisen. Da der Bevollmächtigte bereits im Vorverfahren mitgewirkt habe, sei eine Geschäftsgebühr entstanden, die
Abs. 4 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 zum VV zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Die Staatskasse sei im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht Dritter im Sinne des § 15a RVG; vielmehr trete sie an die Stelle des Mandanten. Es komme nicht darauf an, ob der beigeordnete Anwalt Zahlungen für das Vorverfahren tatsächlich erhalten habe. Nach dem Wortlaut der Bestimmung habe die Anrechnung bereits mit der Entstehung der Gebühr zu erfolgen (Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 22.1.2008, VIII ZB 57/07 , a.a.O., NJW 2008, 1323 ). Der Wortlaut der Vorschrift sei eindeutig und nicht auslegungsfähig. Es sei deshalb nicht maßgebend, ob der Anwalt die Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten habe bzw. erhalte. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat übertragen. Gründe II. Die Erinnerung ist begründet. 10Die Geschäftsgebühr ist im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts nur anzurechnen, soweit sie gezahlt ist und soweit die Zahlung den Differenzbetrag zwischen der ohne PKH entstandenen (höheren) Gebühr und der Gebühr im PKH-Verfahren übersteigt. Auf die Frage, ob § 15a RVG die bestehende Rechtslage klargestellt oder geändert hat, kommt es nicht an.
1 RVG erhält der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt, soweit im 8. Abschnitt des RVG nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse. Die Gebühren des Rechtsanwalts werden
1 RVG, soweit nicht anderes bestimmt, nach dem Gegenstandswert berechnet. Richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert - wie im vorliegenden Verfahren - beträgt die Gebühr den nach § 13 RVG ermittelten Betrag, der für Streitwerte bis € 500.000 aus der Gebührentabelle (Anlage 2 zum RVG) ersichtlich ist. Die Höhe der Vergütung, d.h. insbesondere der auf die Gebühr anzuwendende Satz und weitere einzelne Gebühren und Auslagen, bestimmt sich
2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV RVG).
Nr. 3200 (Teil 3, Unterabschnitt 1) VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren den 1,6 fachen Satz der Gebühr nach § 13 RVG. Vorbemerkung 3, Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG bestimmt in Satz 1: Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Nach dem Wortlaut der Regelung kommt es nur darauf an, dass die Geschäftsgebühr entstanden, d.h. durch die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst, nicht darauf, ob sie tatsächlich gezahlt worden ist. Die Geschäftsgebühr entsteht
Nr. 2300 VV RVG u.a. für das Betreiben des Geschäfts - wie hier: Tätigkeit im Einspruchsverfahren -; eine Gebühr mit einem Satz von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Entsprechend hat der Urkundsbeamte die Hälfte des Satzes von 1,3, d.h. 0,65 von dem Satz der gerichtlichen Verfahrensgebühr von 1,6 abgezogen und im Ergebnis die Verfahrensgebühr mit dem 0,95 fachen Satz angesetzt. Zweck der Anrechnung ist es zu verhindern, dass die gleiche - oder annähernd gleiche - Tätigkeit zweimal honoriert wird (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Aufl. 2010, Rdz. 179 zu Vorb. 3 VV, Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, Rdz. 55 zu VV 3100). Die gesetzliche Vergütung, mithin auch die um die anzurechnende Geschäftsgebühr geminderte Verfahrensgebühr ist
RVG für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber der Landeskasse nur maßgeblich, soweit im
1 Nr. 3 ZPO, dass der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen kann; dies betrifft die Gebühren, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, auf den PKH bewilligt worden ist (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO,
Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, wenn aufgrund der Einkommens- und Vermögenslage der Partei vorgerichtlich ein Anspruch auf Beratungshilfe bestand - wie im Streitfall durch den Bezug von Einkünften in unpfändbarer Höhe belegt.
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist der Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er darf die Beratungshilfe nur aus wichtigem Grund und insbesondere nicht deshalb ablehnen, weil seine Vergütung im Regelfall erheblich niedriger als die übliche Vergütung ist. Nach § 16 der auf der Grundlage des § 59b BRAO ergangenen Berufsordnung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BORA) ist er verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen. Nach der Kommentierung wird der Rechtsanwalt bei einem Verstoß gegen § 16 BORA schadenersatzpflichtig mit der Folge des Verlustes seines nach dem RVG berechneten Vergütungsanspruchs (Henssler/Kilian in Henssler/Prütting, Kommentar zur BRAO, 3. Aufl. 2010, Rdz. 16 zu § 49a BRAO). Nach § 16 BORA darf er bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist. Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach Abschnitt 5 des 2. Teils des VV RVG. Die Geschäftsgebühr entsteht u.a. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und beträgt
Nr. 2503 VV RVG 70 Euro. Auf die Gebühren (nicht beschränkt auf die Verfahrensgebühr) für ein anschließendes gerichtliches Verfahren ist sie zur Hälfte, d.h. mit 35 Euro anzurechnen. Es wäre widersprüchlich, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Beratungshilfe dem Rechtsanwalt unter Hinweis auf seine Aufklärungspflicht
2300 VV RVG gegenüber seinem Mandaten zu versagen, denselben (nicht durch Zahlungen erfüllten) Anspruch jedoch nur deshalb auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, weil der Rechtsanwalt auf das ihm im Rahmen der Beratungshilfe zustehende Honorar verzichtet hat. Im Ergebnis (abgesehen vom höheren Verwaltungsaufwand) steht sich die Staatskasse um 35 Euro günstiger, wenn der Rechtsanwalt darauf verzichtet, die - zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnende - Beratungshilfe (70 Euro) gegenüber dem Amtsgericht zu beantragen und abzurechnen. 28Eine fiktive Anrechnung von erzielbarer Beratungshilfe (so OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.6.2008, 5 W 34/08 , AnwBl 2008, 793 ) hält das Gericht nicht für geboten. Auch insoweit kommt es nach den Regelungen in §§ 55 Abs. 5, 58 RVG auf die tatsächlich erhaltenen Zahlungen an. Erhält der Rechtsanwalt - ggf. auf einen nachträglich
2 Satz 3 Beratungshilfegesetz gestellten Antrag - Zahlungen aus der Staatskasse, ist er
5 RVG verpflichtet, diese unverzüglich anzuzeigen. Der anderen Auffassung anderer Senate des Gerichts und anderer Gerichte (vgl. z.B. Niedersächsisches Finanzgericht,
1 GG noch das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG oder das Rechtsstaatsprinzip
3 GG sind in ihrer Geltung auf gerichtliche Verfahren beschränkt. Diese im gerichtlichen Verfahren auf Rechtsschutzgleichheit gerichteten Verfassungsgrundsätze gewährleisten dem Bürger im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit." 32Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält es das Gericht für geboten, die im - außergerichtlichen - Bereich entstandene Geschäftsgebühr bei der Festsetzung der Vergütung im PKH-Verfahren nur anzurechnen, soweit sie gezahlt ist (und nicht auf den Differenzbetrag entfällt). 33Die Auffassung der Erinnerungsgegnerin und einiger Gerichte kann dazu führen (abhängig von der Höhe des Streitwerts, insbesondere bei höheren Streitwerten), dass der beigeordnete Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren überhaupt keine Vergütung auf die Verfahrensgebühr bzw. - wenn keine weiteren Gebühren entstanden sind - überhaupt keine Vergütung erhält. Da die ermäßigten Sätze des § 49 RVG für das gerichtliche Verfahren gelten, ist nach Auffassung eines Teils der Gerichte nicht der hälftige Satz der Geschäftsgebühr (mit 0,65) auf den Satz der Verfahrensgebühr anzurechnen, sondern die sich aus der "normalen" Tabelle
VV Nr. 2300 ergebende Geschäftsgebühr mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr mit 0 Euro angesetzt werden kann (so der Beschluss des 9. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.4.2010, a.a.O. , OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.10.2010, 13 OA 130/10 , NdsRpfl. 2011, 24 mit Tabelle: bei einem Streitwert von 10.000 Euro und höher beträgt die 1,3 fache Verfahrensgebühr nach Anrechnung 0 Euro). Durch diese Auslegung wird der Anspruch der unbemittelten Partei auf Rechtswahrnehmungsgleichheit erheblich beeinträchtigt.
2 ZPO (i.V.m. § 142 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren) wird der Partei in Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist - wie im Verfahren vor dem Finanzgericht - auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Kann der bereits im Vorverfahren tätige Rechtsanwalt absehen, dass er auch im Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Falle eines Unterliegens der Partei für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren aus der Staatskasse keine Zahlungen auf die Verfahrensgebühr bzw. je nach Art der Erledigung des Verfahrens (ohne Anfall einer Termins- oder Erledigungsgebühr) überhaupt keine Zahlungen erhalten wird - d.h. möglicherweise umsonst arbeiten muss - wird er nur selten seine Bereitschaft erklären, die unbemittelte Partei zu vertreten und sich
Die sich dadurch ergebende Beeinträchtigung der Rechtsanwaltswahl wird durch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden
5 ZPO nicht aufgehoben. 35Auf die Frage, ob sich die Erinnerungsgegnerin nach § 15a Abs. 2 RVG nicht auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr berufen kann, kommt es nicht an.
2 RVG, der seit 5. August 2009 in Kraft getreten ist, kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Durch § 15 a Abs. 2 RVG wird sichergestellt, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz und Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann. Unter Einbeziehung der Regelung in § 59 RVG kommt insoweit in Betracht, dass entgegen der Auffassung der Erinnerungsgegnerin die Staatskasse Dritter im Sinne des § 15a RVG ist (so FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.5.2010 a.a.O. ). Dass Gericht lässt dies offen. Ob mit der Einführung des § 15a RVG die bestehende Rechtslage klargestellt (so FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.5.2010 a.a.O. ) oder geändert - im letzteren Fall mit der Folge der Berechnung der Vergütung nach bisherigem Recht
RVG - worden ist, ist unerheblich, weil nach der spezielleren Regelung der §§ 58 , 55 RVG nur Zahlungen anrechenbar sein können. Die zur Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle ergangene Rechtsprechung (vgl. die Beschlüsse des BGH vom 9.12.2009, XII ZB 175/07 , NJW 2010, 1375 und vom 10.8.2010, VIII ZB 15/10 , AnwBl 2010, 878 , Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.