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Niedersächsischer StGH, Beschluss vom 1. Juli 2011 - Az. 2/10, StGH 2/10

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Gründe Auszug des Protokolls Öffentliche Sitzung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs Bückeburg, den

  1. Juli 2011 StGH 2/10 Gegenwärtig: Präsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs Professor Dr. Ipsen -als Vorsitzender – Vizepräsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs Dr. van Nieuwland Universitätsprofessorin Dr.Wendeling-Schröder Präsident des Finanzgerichts Pust Präsidentin des Landgerichts Dr. Menk Präsident des Oberlandesgerichts a.D. Isermann Präsident des Oberlandesgerichts Dr. Götz von Olenhusen Präsident des Landesarbeitsgerichts Professor Dr. Lipke Rechtsanwältin und Notarin Dr. Rüping-als Mitglieder Justizamtsinspektorin Liese als Urkundsbeamtin des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs Verfahren über die uneingeschränkte Zulässigkeit des Volksbegehrens "Für gute Schulen in Niedersachsen" Vertreterinnen und Vertreter:
  2. Frau B.
  3. Herr B.
  4. Herr H.
  5. Frau J.
  6. Herr K.
  7. Herr M.
  8. Herr U.Antragstellerinnen und AntragstellerVerfahrensbevollmächtigter:Rechtsanwalt Professor Dr. Klaus Rosenzweig, 30175 Hannover, beteiligt:Niedersächsische Landesregierung I. pp. II.Es wurde folgender Vergleich geschlossen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller erklärt hat, das Volksbegehren habe nicht das Ziel verfolgt, zwischen dem
  9. August 2002 und dem
  10. Juli 2010 aufgelöste oder zusammengelegte Schulen als Volle Halbtagsschulen wiederherzustellen, schließen die Beteiligten den folgenden Vergleich:
  11. Die streitigen Beschlüsse der Landesregierung vom 21.09.2010 und vom 30.11.2010 werden aufgehoben.
  12. § 3 des Gesetzes zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften in der Fassung des Volksbegehrens für gute Schulen in Niedersachsen vom 13.11.2009 erhält folgenden Wortlaut: „1Zum
  13. Juli 2010 bestehende Volle Halbtagsschulen werden wieder als solche geführt, soweit die betroffenen Schulen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehen.2Ihre pädagogische Arbeit dauert in der Regel fünf Zeitstunden an fünf Vormittagen in der Woche.“
  14. Die Unterschriftenbögen sind unverzüglich mit dem geänderten Wortlaut bekannt zu machen.
  15. Die bis zur Bekanntmachung eingereichten Eintragungen werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 NVAbstG auf die nach § 22 Abs. 2 NVAbstG erforderliche Zahl der Unterschriften angerechnet.
  16. Die Frist zur Einreichung der Unterschriftenbögen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 NVAbstG endet am
  17. Januar
  18. vorgelesen und genehmigt Der Vorsitzende verkündete folgenden Beschluss: Im Namen des Volkes Das Verfahren wird eingestellt III. pp. Permalink: http://openjur.de/u/327022.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.