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OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Juli 2011 - Az. 8 W 64/11

  1. Über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens ist im selbstständigen Beweisverfahren, nicht jedoch im Hauptsacheverfahren abzurechnen.
  2. Soweit der Antragsteller im selbstständigen Beweisverfahren Kosten über die ihn letztlich treffende Kostenquote hinaus getragen hat, muss er diese im Kostenfestsetzungsverfahren der Hauptsache gegen den Antragsgegner festsetzen lassen, um sie rückerstattet zu erhalten.
  3. Scheitert die Rückerstattung daran, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich zahlungsunfähig geworden ist, so kommt eine Kostenerstattung durch die Landeskasse nicht in Betracht. Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Kostenansatz des Landgerichts Osnabrück vom 12.04.2011 wird zurückgewiesen. Gründe Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Kläger gegen den über ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 12.04.2011 befindenden Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 20.06.2011 ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens nicht in die Kostenrechnung des Hauptsacheverfahrens eingestellt, sondern die betreffenden Kosten gesondert abgerechnet. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens Gerichtskosten und nicht außergerichtliche Kosten des Hauptsacheverfahrens sind (BGH NJW 2003, 1322 (1323 f.)). Dies bedeutet jedoch entgegen der Auffassung der Kläger nicht, dass über diese Kosten nicht in dem selbstständigen Beweisverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren abzurechnen, sie also (ausschließlich) in die Kostenrechnung des Hauptsacheverfahrens einzustellen wäre(n). Vielmehr zeigt gerade die von den Klägern zitierte BGH-Rechtsprechung, dass der Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahrens diese Kosten - soweit sie von ihm über die ihn treffende Kostenquote hinaus getragen wurden - im Kostenfestsetzungsverfahren der Hauptsache gegen den Antragsgegner festsetzen lassen kann und muss, um sie rückerstattet zu erhalten. Auch die von den Klägern angestrebte Kostenerstattung durch die Landeskasse kommt nicht in Betracht: Der BGH hat eine derartige Kostenerstattung in dem klägerseits zitierten Beschluss vom 18.12.2002 (BGH NJW 2003, 1322

(1324)) nur in dem speziellen Fall für geboten erachtet, dass der Antragsgegner und Beklagte gem. § 2 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist und der obsiegende Antragsteller und Kläger deshalb nicht die Erstattung des nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens auf den Antragsgegner und Beklagten entfallenden Gerichtskostenanteils des selbstständigen Beweisverfahrens verlangen kann. Vorliegend geht es jedoch nicht um ein rechtliches Hindernis der Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs der Kläger gegen den Beklagten. Vielmehr scheitert die Erstattung hier offenbar daran, dass der Gemeinschuldner nicht zahlungsfähig ist. Dieses rein tatsächliche Risiko hat jedoch nicht die Landeskasse zu tragen. Permalink: http://openjur.de/u/327031.html Kommentare
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