Verfahrensaufhebung noch geltend machen (entgegen LAG Sachsen, Urteil vom 22.11.2007 - 1 Sa 364/03).2. Der Schuldner hat, um ein Wiederaufleben der erlassenen Forderung zu verhindern, entweder die im Insolvenzplan festgesetzte Quote zu zahlen oder das Insolvenzgericht anzurufen, um eine Entscheidung
O herbeizuführen. Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der S. B. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche gegen die Beklagten geltend. Der Beklagte zu 1 war geschäftsführender Gesellschafter der Schuldnerin und Mitgesellschafter der Beklagten zu
O sowie
O gegeben seien. Rechtshandlungen der Schuldnerin lägen sowohl innerhalb des 3-Monatszeitraums als auch im 10-Jahreszeitraum vor. Die Schuldnerin sei jedenfalls seit Anfang des Jahres 2005 zahlungsunfähig gewesen, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, auch nur 50 % der fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Die von der Schuldnerin im Zeitraum vom
zügler" geltend gemachte Forderung der Gruppe 3 des Plans. Forderungen der Gläubiger der Gruppe 3 seien
den Regelungen des Insolvenzplans auf 2,39 % gekürzt worden. Als "
zügler" sei der Kläger auch nicht mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen; eine Präklusion ergebe sich weder aus § 189 InsO noch aus §§ 254 , 256 InsO. Eine Restschuldbefreiung komme im Insolvenzplanverfahren nicht in Betracht. Zu einem "Wiederaufleben" der über die Quote von 2,39 % hinausgehenden Forderung sei es nicht gekommen.
dem der Schuldner die im Insolvenzplan festgelegten Beträge an seine Gläubiger gezahlt habe, könne der mit dem Insolvenzplan bewirkte Erlass nicht mehr hinfällig werden. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ausführt, dass in dem Insolvenzplan gerade keine Gruppe für nicht angemeldete Forderungen gebildet worden sei. Insoweit könne es daher auch nicht zu einem Teilerlass in Bezug auf seine Ansprüche gekommen sein. Im Übrigen seien diese Ansprüche auch vollständig wieder aufgelebt, weil der Beklagte zu 1 auf die im Schreiben vom 2. Februar 2010 gesetzte
frist zur Zahlung der Quote von 2,39 % nicht reagiert habe. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des am
Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend mache. Er habe
Durchführung des Insolvenzplanverfahrens auch nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen. Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Rechtsmittel des Beklagten zu 1 war als unzulässig zu verwerfen. Berufung des Klägers:
juris). Das angefochtene Urteil ist ausweislich des Rubrums von den Richtern W., L. und S. aufgrund der am
dem Sitzungsprotokoll vom 24. November 2010 (Bl. 264 d. A.) aber nur der Vorsitzende Richter am Landgericht W. teilgenommen. Das Landgericht war demnach bei der Urteilsfällung nicht vorschriftsmäßig besetzt, da an ihr die Richter L. und S. mitgewirkt haben, obwohl sie nicht an der dem Urteil zu Grunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Bei der eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründenden falschen Besetzung des Gerichts handelt es sich um einen Verstoß gegen eine unverzichtbare Norm und damit um einen
R 2009, 1931 , Tz. 20, zitiert
juris). Dies bedeutet aber nicht, dass die Sache bereits deswegen aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen wäre. Denn
2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist eine Zurückverweisung grundsätzlich nur dann zugelassen, wenn auf Grund des Verfahrensmangels außerdem eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (BGH, Beschluss vom 17.03.2008 - II ZR 313/06 , NJW 2008, 1672 , 1672). Dies hier aber gerade nicht der Fall (siehe 2.).
O ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:
juris). Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen (BGH, a. a. O., Tz. 28 a. E.; Senat, Urteil vom 22.05.2008 - 13 U 117/07 , OLGR Celle 2009, 703, Tz. 15, jeweils zitiert
juris). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom
dem Vortrag des Beklagten zu 1 nicht erkennbar. Das gilt u. a. auch für die Rechnung der w. GmbH über eine Warenlieferung über mehr als 100 Baumarktartikel (Anlage K42). Aber auch das Bestreiten damit, dass gegenüber einzelnen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen bestanden hätten, ist unbeachtlich (§ 138 Abs. 1 ZPO). Gegen eine Zahlungsvereinbarung mit der S. AG spricht bereits, dass die Forderungen in der Höhe zur Insolvenztabelle angemeldet wurden, in der sie auch in Rechnung gestellt wurden (Anlage K24). Es ist nicht erkennbar, dass die Schuldnerin auf eine Zahlungsvereinbarung entsprechende Leistungen erbracht hätte. Dies gilt u. a. auch für die Leistungen der Steuerberater R., B. & J. (Anlagen K35, 40, 45). Auch haben sich Zahlungsziele von 150 Tagen (Bl. 158 d.A.) in den einzelnen Rechnungen nicht finden können. Soweit der Beklagte zu 1 erstmals mit der Anschlussberufung - vom Kläger bestritten - behauptet, er habe der Schuldner noch ein Darlehen über 100.000 € gewährt, ist dieses neue Vorbringen nicht
2 ZPO zuzulassen. Im Übrigen wäre es auch
2, 296 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO als verspätet ausgeschlossen. Der Beklagte zu 1 hat weder vorgetragen noch ist es ersichtlich, dass er daran gehindert war, innerhalb der Berufungserwiderungsfrist zu der Darlehensgewährung vorzutragen.
O "wiederaufgelebt". a)
O gilt die Gestaltungswirkung des Insolvenzplans auch für Forderungen, die nicht angemeldet worden sind. Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass dieser Grundsatz auch die Insolvenzgläubiger erfasst, die ihre Forderungen als sog. "
zügler" erst
Rechtskraft des Plans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 259 ZPO) geltend machen (Uhlenbruck/Lüer, InsO,
juris; MünchKommInsO/Huber, a. a. O., § 254 Rn. 22; ), ist dieses Erfordernis hier erfüllt. In dem Insolvenzplan vom
juris) Ansprüche von
züglern für ausgeschlossen hält, wenn diese erst
Verfahrensaufhebung geltend gemacht werden, widerspricht dies dem eindeutigen Wortlaut des § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO, in dem die Gestaltungswirkung auf sämtliche nicht angemeldete Forderung erstreckt wird; auf den Zeitpunkt der Geltendmachung wird nicht abgestellt. Im Übrigen hätte eine derartig weitgehende Präklusion eindeutig gesetzlich geregelt werden müssen; dies ist aber nicht erfolgt (HambKomm/Thies, a. a. O., § 227 Rn. 5). Da im Gesetzgebungsverfahren entsprechende Vorschläge der Kommission für Insolvenzrecht zum Schutz des Schuldners nicht weiter verfolgt wurden (MünchKommInsO/Huber, a. a. O., § 254 Rn. 24), kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO mangels Regelungslücke nicht in Betracht (so auch MünchKommInsO/Eidenmüller, a. a. O., § 221 Rn. 50). Soweit in Frage kommt, im gestaltenden Teil des Insolvenzplans eine Präklusionsklausel für erst
Rechtskraft des Plans angemeldete Forderung aufzunehmen (siehe HambKomm/Thies, InsO, 3. Aufl., § 227 Rn. 6; MünchKommInsO/Eidenmüller, a. a. O., § 221 Rn. 52 ff.), kann hier dahingestellt bleiben, ob eine solche Gestaltung überhaupt rechtlich zulässig ist. Im Insolvenzplan vom 31. Januar 2009 ist eine solche Ausschlussklausel nicht enthalten.
O ist dies der Fall, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige
frist gesetzt hat, so dass er mit der Erfüllung des Insolvenzplans erheblich in Rückstand geraten ist. Dieses Erfordernis hat der Kläger mit seinem Schreiben vom
juris; HambKomm/Rogge, a. a. O., § 143 Rn. 2). Soweit eine Forderung aber bestritten ist und weder ihrem Grunde bzw. ihrer Höhe
sicher feststeht, so ist
O ein Erfüllungsrückstand erst dann möglich, wenn das Insolvenzgericht
träglich eine vorläufige Quote für eine solche Forderung festgestellt hat und diese Quote durch den Schuldner - unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen des § 255 Abs. 1 Satz 2 InsO - nicht gezahlt worden ist (Uhlenbruck/Lüer, a. a. O., § 256 Rn. 8; HambKomm/Thies, a. a. O., § 256 Rn. 7; HK-InsO/Flessner, a. a. O., § 256 Rn. 7 a. E.). Es werden insoweit verschiedene Meinungen vertreten, wie im Verfahren nicht angemeldete (bestrittene) Forderungen zu behandeln sind:
einer Ansicht ist § 256 InsO bereits nicht anwendbar mit der Folge, dass ein Wiederaufleben erst dann in Betracht kommen kann, wenn das Prozessgericht der Klage stattgegeben hat (HambKomm/Thies, a. a. O., § 256 Rn. 4; MünchKommInsO/Huber, a. a. O., § 256 Rn. 7 a. E.).
anderer Ansicht sind Forderungen, die im Verfahren nicht angemeldet worden sind und gleichwohl vom Insolvenzplan erfasst werden, grundsätzlich wie bestrittene Forderungen zu behandeln (Uhlenbruck/Lüer, a. a. O., § 256 Rn. 4). Selbst wenn der Schuldner in einem solchen Fall nicht die
trägliche Feststellung entsprechend § 256 Abs. 1 Satz 2 InsO beantragt, kann er nicht in Rückstand geraten. Es sei nicht erkennbar, weshalb dem Schuldner eine solche Last zufallen soll, wenn der Gläubiger selbst die Möglichkeit hat, die
trägliche Feststellung des zu bedienenden Teils seiner Forderung herbeizuführen; jeder der Beteiligten habe sich um die Wahrnehmung seiner Interessen selbst zu bemühen (Uhlenbruck/Lüer, a. a. O., § 256 Rn. 9).
juris) dagegen entschieden, dass der Schuldner, der die Folgen des § 9 VerglO (also das Wiederaufleben im Sinne des § 255 Abs. 1 InsO) abwenden möchte, grundsätzlich selbst das Vergleichsgericht anzurufen hat. Der Gläubiger ist hingegen nicht gehalten, von sich aus die Entscheidung
O herbeizuführen, um ein Wiederaufleben seiner Forderung zu erreichen (so auch Kübler/Prütting/Otte, InsO, Stand 8/98, § 256 Rn. 7). Letztgenannter Ansicht ist der Vorzug zu geben. Die auch im Rahmen des § 256 InsO fortgeltende Begründung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 32, 218 , 222 f.) überzeugt:
O lebte eine Forderung wieder auf, wenn sich der Schuldner in Verzug befand. Durch die Regelung des § 97 VerglO sollte der Schuldner, der eine Forderung bestreitet, des Risikos enthoben werden, das er sonst mit einer Leistungsverweigerung für den Fall eingehen würde, dass das Prozessgericht seine Ansicht nicht teilt. Der Sinn der gesetzlichen Bestimmung lag also darin, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen ein Rechtsirrtum des Schuldner als unverschuldet, die Verzugsfolgen ausschließend angesehen werden soll. Es oblag daher dem Schuldner sich zu entlasten, wenn die Verzugsvoraussetzungen gegeben sind; damit war er gehalten, das Vergleichsgericht anzurufen. Eine Erwirkung einer Entscheidung durch den Gläubiger hatte der Gesetzgeber hingegen nicht als weitere Voraussetzung des § 9 VerglO aufgeführt. Die den §§ 9, 97 VerglO
gebildeten §§ 255 , 256 InsO sind diesbezüglich auch nicht zu Gunsten der Schuldner geändert worden. Vielmehr ist die Notwendigkeit des Verzugs entfallen, so dass ein Verschulden des Schuldners nicht mehr erforderlich ist; ein fälliger Rückstand reicht aus (HambKomm/Thies, a. a. O., § 255 Rn. 7; Uhlenbruck/Lüer, a. a. O., § 255 Rn. 6). 5. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung setzt voraus, dass sich der Anspruchsgegner wegen der Untätigkeit des Anspruchsinhabers über einen gewissen Zeitraum hin ("Zeitmoment") bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen ("Umstandsmoment") (st. Rspr., vgl. BGHZ 167, 25 , 36; BGH, Urteil vom 25.11.2008 - XI ZR 426/07 , Tz. 22, zitiert
juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 242 Rn. 93ff.). Es fehlt bereits am Umstandsmoment. Die Beklagten haben nicht dargetan, inwieweit sie sich wegen der Untätigkeit des Klägers tatsächlich darauf eingerichtet haben, nicht mehr auf Rückerstattung der angefochtenen Beträge in Anspruch genommen zu werden. Soweit sich der Beklagte zu 1 auf die Durchführung des Insolvenzplanverfahrens beruft, ist dies nicht ausreichend.
dem Vorhergesagten kann der Schuldner nicht damit rechnen und sich auch nicht darauf verlassen, dass sämtliche Gläubiger ihre Forderungen zum Insolvenzplan anmelden. Der Beklagte zu 1 konnte und musste daher noch mit etwaigen
züglern rechnen. 6. Der Zinsanspruch ist
O, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291 , 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (BGH, Urteil vom 01.02.2007 - IX ZR 96/04 , NZI 2007, 230 , Tz. 12 ff., zitiert
juris). Anschlussberufung des Beklagten zu 1: Die Anschlussberufung war als unzulässig zu verwerfen.
2 Satz 2 ZPO ist die Anschließung nur zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Mit Verfügung vom
Ablauf der Erwiderungsfrist ist der Anschlussberufungsschriftsatz vom 20. Juni 2011 dem Gericht übergeben worden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO im Hinblick darauf zu, dass - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen dazu bestehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine nicht zum Insolvenzplan angemeldete Forderung "wiederaufleben" kann. Permalink: http://openjur.de/u/327035.html Kommentare
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