Satz 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom
G hat der Arbeitgeber den zu bestellenden Fachkräften für Arbeitssicherheit die in § 6 ASiG genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart , die Beschäftigten und die Betriebsorganisation erforderlich ist Gem. § 6 Satz 1 ASiG haben Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung sowie in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit darf der Arbeitgeber
G nur Personen bestellen, die den gesetzlich vorgesehenen Anforderungen genügen. Die näheren Einzelheiten über Art und Umfang der geforderten Tätigkeiten des zu bestellenden Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit ergeben sich aus den
1 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft. Für den Bereich der für die Klägerin zuständigen Berufsgenossenschaft "Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse" - BGETEM - gilt noch die bis zum
G verpflichtet, für ihren Betrieb einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die näheren Einzelheiten über den Umfang der erforderlichen Bestellungen ergeben sich bis zum
G ausdrücklich ermächtigt ist, die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der sich aus den Unfallverhütungsvorschriften ergebenden Pflichten zu treffen. Weil auch kein Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Ausübung des dem Beklagten eingeräumten Ermessens ersichtlich ist, hat der Beklagte zu Recht der Klägerin auferlegt, nach Maßgabe der BGV A 2 der BGETEM einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit für seinen Betrieb zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 ASiG bezeichneten Aufgaben zu bestellen. Der Beklagte hat auch entsprechend § 12 Abs. 2 ASiG vor Erlass des angefochtenen Bescheides der Klägerin und der zuständigen Berufsgenossenschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anhörung und Erörterung mit dem Betriebsrat der Klägerin entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 1 ASiG war entbehrlich, weil bei der Klägerin kein Betriebsrat besteht. Die von der Klägerin gegen den Bescheid geltend gemachten Einwendungen sind rechtlich unerheblich. Bei den gesetzlich geregelten Aufgaben des Arbeitssicherungsgesetzes handelt es sich um Pflichten, die ohne Ausnahme jeden Arbeitgeber in der mit der Klägerin vergleichbaren Situation treffen. Es sind keine beachtlichen Gründe dafür ersichtlich, dass die Klägerin die gesetzlichen Anforderungen an die Unfallverhütung und Betriebssicherheit nicht zu erfüllen hat und die der Klägerin das Recht einräumen, von der gesetzlich verpflichtenden und im Interesse der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung sinnvollen Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit abzusehen. Die Klägerin kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr diese Pflichten wegen der damit verbundenen finanziellen Belastungen unzumutbar sind. Die Klägerin hat weder vorgetragen noch besteht Anlass zu der Annahme, dass die vom Gesetzgeber der Klägerin auferlegten Unfallverhütungspflichten eine wirtschaftlich erdrosselnde Wirkung oder auf andere Weise wirtschaftlich oder betriebsbedingt relevante nachteilige Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin haben. Auch von einer "kostenträchtigen Überregulierung" kann keine Rede sein. Die Klägerin befindet sich in einer vergleichbaren Situation wie ihre Mitbewerber auf dem europäischen Markt, sodass sie durch die bisher unterlassene Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Pflichten eher einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil für sich in Anspruch genommen hat. Die von der Klägerin im Übrigen vorgetragenen Gründe gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2010 betreffen nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides, sondern beziehen sich auf die von der Klägerin als wirtschaftspolitisch verfehlt angesehenen sozialen Unternehmerpflichten zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Unfällen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz. Diese Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Die vom Beklagten verfügte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,-- EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 70 Abs. 1 NVwVG i.V.m. §§ 64 Abs. 1, 67 Abs. 1, 70 Abs. 1 Nds. SOG. Angesichts der bislang grundsätzlich ablehnenden Haltung der Klägerin gegenüber ihren gesetzlichen Pflichten ist auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 1.000,-- EUR angemessen. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2010 über die Festsetzung der Verwaltungskosten in Höhe von 141,45 EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
KostG i.V.m. Nr. 5.3.2.2 der Allgemeinen Gebührenordnung beträgt die Gebühr für eine Anordnung nach § 12 Abs. 1 ASiG 138,-- EUR. Zusätzlich zu dieser Festgebühr kommen die Zustellungskosten in Höhe von 3,45 EUR für die Zustellung des Bescheides durch Postzustellungsurkunde, sodass die Kostenfestsetzung in Höhe von 141,45 EUR nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung
GO liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/327086.html ( https://oj.is/327086 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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