dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 08. Juli 2010 schlossen die Klägerin und der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung ab.
1 der Eingliederungsvereinbarung sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Teilnahme an der Maßnahme "Bürokauffrau, IHK Prüfung" zur Verbesserung der Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beiträgt. Für die Leistungsempfängerin wird daher
1 der Eingliederungsvereinbarung die Teilnahme an der o. g. Maßnahme bei der G. für die Zeit vom
2 der Eingliederungsvereinbarung trägt der Beklage die entstandenen und notwendigen Maßnahmekosten. Über die Gewährung von weiteren notwendigen Kosten im Rahmen der Maßnahme entscheidet die Arbeitsvermittlung auf vorherigen Antrag durch die Leistungsempfängerin. Ebenfalls am 08. Juli 2010 stellte der Beklagte
1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Klägerin einen Bildungsgutschein zur Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung zur Bürokauffrau (IHK-Prüfung) aus. Den Bildungsgutschein sandte die DeI. am
1 SGB II i.V.m. § 77 ff. SGB III. Die Klägerin nahm in der Folgezeit ab dem
dem Bundesreisekostengesetz zu erstatten. Mit Änderungsbescheid vom
den tatsächlichen Aufwendungen möglich. Die Klägerin hat am
dem der Beklagte der Klägerin mit - bestandskräftigem - Bescheid vom
Alg II-V seien höchstens diejenigen Kosten zu übernehmen, die bei Nutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfielen. Die Klägerin könne die Weiterbildungsstätte in J. mit der Bahn erreichen. Die Fahrzeit mit dem ÖPNV betrage täglich 150 Minuten und sei damit zumutbar. Dagegen erhob die Klägerin am 19. November 2010 Widerspruch und machte auch für den Zeitraum vom 01. November 2010 bis zum 31. Dezember 2010 die
dem Bundesreisekostengesetz bestimmte Kilometerpauschale für Hin- und Rückfahrt zur Erstattung der Fahrkosten im Rahmen der geförderten Weiterbildung geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom
SGB III die Wahlmöglichkeit hinsichtlich des zu nutzenden Verkehrsmittels dem Maßnahmeteilnehmer. Da ihm, dem Beklagten, jedoch auch hinsichtlich des "Wie" der Leistungserbringung Ermessen eingeräumt sei, habe er sich (auch) an den Grundsätzen des Leistungsrechts des SGB II zu orientieren, insbesondere auch an der Alg II-V.
Alg II-V seien höchstens diejenigen Kosten zu übernehmen, die bei Nutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfielen. Am
ihrem eigenem Ermessen einsetzen kann. Der Änderungsbescheid enthielt zudem einen Hinweis auf seine Vorläufigkeit mit Blick auf die dem Bundessozialgericht vorliegende Frage, ob die Alg II-V oder § 81 SGB III Anwendung findet. Mit Schreiben vom
2 Satz 1 SGB III sei bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel eine Entschädigung
Eine Kostenobergrenze bestehe allein bis zur Höhe der Kosten, die bei auswärtiger Unterbringung zu leisten wären. Dadurch würden die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinreichend berücksichtigt. Eine Begrenzung auf die Kosten des ÖPNV sei nicht zulässig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
1 des Bundesreisekostengesetzes zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert: Er sei berechtigt, die Klägerin auf die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu verweisen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II seien bei der Leistungserbringung die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Dieser Leistungsgrundsatz werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Berechnung der Fahrkostenerstattung letztlich
Denn die Einstiegsnorm für die Übernahme der Maßnahmekosten nebst Fahrkosten sei § 16 Abs. 2 SGB II, liege also im Rechtsbereich des SGB II. Auch § 7 Satz 1 SGB III schreibe die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit speziell bei Ermessensleistungen vor. Daher sei ihm die Möglichkeit eingeräumt, die Klägerin hinsichtlich der Fahrkostenerstattung auf die kostengünstigere Alternative zu verweisen. Damit habe auch nur für die kostengünstigere Alternative eine Fahrkostenerstattung
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom
1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) und somit einen Anspruch auf Übernahme weiterer 51,60 EUR Fahrkosten. Anspruchsgrundlage für die Fahrkostenerstattung in der benannten Höhe ist § 16 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 81 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 5 Abs. 1 BRKG.
1 Sätze 1 und 2 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen
Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417 , 421f , 421g , 421k , 421n , 421o , 421p , 421q und 421t Abs. 4 bis 6 SGB III geregelten Leistungen erbringen.
2 SGB II gelten für diese Leistungen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III, soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt. Übt ein Leistungsträger sein Ermessen dergestalt aus, dass er eine der zuvor benannten Leistungen
1 Satz 2 SGB II erbringt, ist er
2 Satz 1 SGB II daher hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich an die Regelungen des SGB III gebunden. Ein Ermessen im Hinblick auf die Leistungshöhe steht dem Leistungsträger mithin nur dann zu, wenn auch das SGB III ein solches vorsieht. Letzteres ist hier nicht der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - zitiert
juris). Der Beklagte hat das ihm
1 Satz 2 SGB II eingeräumte Ermessen dahin gehend ausgeübt, dass er der Klägerin eine in der Eingliederungsvereinbarung vom
dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III gewährt hat. Der Beklagte hat der Klägerin die fragliche Weiterbildungsmaßnahme dem Grunde
bindend bewilligt. Damit hat er die ihm maximal eingeräumte Möglichkeit zur Ermessensbetätigung jedoch ausgeschöpft und ist nunmehr verpflichtet, die Leistung in dem in § 81 SGB III zwingend vorgesehen Umfang zu erbringen. Diese Folge ergibt sich
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - zitiert
juris), der sich die erkennende Kammer anschließt, aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II und dem systematischen Zusammenhang mit § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II kann der Träger die dort benannten Leistungen erbringen. Das Wort "kann" steht mithin erkennbar im Zusammenhang mit dem Entschluss des Trägers eine bestimmte Leistung erbringen zu wollen, also im Zusammenhang mit dem Entschließungsermessen. Hierin erschöpft sich die Ermächtigung zur Ermessensausübung
1 Satz 2 SGB II jedoch auch, denn
2 Satz 1 SGB II gelten für die Leistungen
1 SGB II die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III, soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt. Zwar stellt die Verpflichtung zur Ermessensbetätigung in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei einigen Eingliederungsleistungen eine Abweichung gegenüber den Regelungen des SGB III dar. Dieses bedeutet jedoch nicht, dass die Leistungen ohne jede Anbindung an die Regelungen des SGB III erbracht werden dürfen. Systematisch hätte es der ausdrücklichen Regelung des Rückgriffs auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III
2 Satz 1 SGB II ansonsten ebenso wenig bedurft, wie des differenzierten Katalogs der in Betracht zu ziehenden Leistungen
dem SGB III, wenn dem Grundsicherungsträger mit § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Möglichkeit eröffnet wäre, die im SGB III normierten Leistungen ihrem Umfang
zu variieren und zu gestalten. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II stellt klar, dass der Grundsicherungsträger die Leistungen aus dem Katalog des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur dann erbringen "kann", wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Leistung
den Vorschriften des SGB III gegeben sind. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen ist er hieran gebunden. Es handelt sich insoweit einerseits um eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften des SGB III. Andererseits ist der Leistungskatalog des SGB III, auf den im SGB II zurückgegriffen werden kann, in zweierlei Hinsicht abschließend. Der Träger darf nur die in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen des SGB III erbringen und er ist im Hinblick auf die dortigen Leistungsvoraussetzungen, den Leistungsumfang oder den Rechtsgrund - auch für einzelne Leistungsteile - an die Vorschriften des SGB III gebunden. Wenn der Träger - wie hier - eine Weiterbildungsmaßnahme bewilligt, also sein Ermessen
1 Satz 2 SGB II so ausübt, dass er die berufliche Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten fördern will, dann bestimmt es sich
den Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Vierten Kapitels des SGB III, was diese Förderung im Einzelnen umfasst.
1 Nr. 2 SGB III umfassen die Weiterbildungskosten u.a. unmittelbar durch die Weiterbildung entstehende Fahrkosten. Ist einmal eine Ermessensentscheidung
SGB III getroffen worden, sind
1 SGB III Leistungen zu erbringen und der Träger ist hinsichtlich der Höhe der zu erbringenden Leistung durch die Regelung in § 81 Abs. 2 SGB III gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - zitiert
juris). Auch
dem Sinn und Zweck der Regelung ist von der zuvor dargelegten Rechtsanwendung auszugehen. Durch die Regelung des § 16 Abs. 1 SGB II soll bei der Eingliederung grundsätzlich auf die "bewährten" Leistungen des SGB III zurückgegriffen werden. Grundsätzlich folgt § 16 Abs. 1 SGB II daher zunächst einmal dem Regelungskonzept des SGB III. Das ist insoweit auch konsequent, als in beiden Normstrukturen durch die Eingliederungsleistungen eine Beendigung des Leistungsbezugs bzw.
1 SGB II ggf. auch nur eine Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewirkt werden soll. Da § 22 Abs. 4 SGB III die Leistungsempfänger
dem SGB II jedoch von den Eingliederungsleistungen
dem SGB III ausschließt, wird mit § 16 Abs. 1 SGB II im Gegenzug dazu die "Gleichbehandlung" von SGB III- und SGB II-Leistungsempfängern - im Hinblick auf die in § 16 Abs. 1 SGB II geregelten Leistungen - wieder hergestellt. Soweit dabei im SGB II
1 Satz 2 SGB II die Leistungserbringung grundsätzlich immer ins Ermessen des Grundsicherungsträgers gestellt wird, wird damit sichergestellt, dass der Grundsicherungsträger unter dem Aspekt der Steuerfinanzierung der Leistungen, die Entscheidung über das "Ob" der teilweise recht kostenaufwändigen Maßnahmen
pflichtgemäßem Ermessen trifft - also, wie es in dem Entwurf zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt heißt, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und das besondere Verhältnis zwischen Hilfebedürftigem und Fallmanager beachtet ( BT-Drucks. 15/1516, S. 51 ). Dieser Rückgriff auf das Konzept des SGB III wäre jedoch sinnentleert, wenn der Grundsicherungsträger ohne Beachtung der dortigen Regelungen die Leistungen auch der Höhe
ungebunden bestimmen könnte. Im Ergebnis entspricht sich die Rechtslage bei der Weiterbildungsförderung im SGB II und SGB III, weil jeweils die Entscheidung über das "Ob" der Förderung in das Ermessen der Verwaltung gestellt ist, während hinsichtlich des Umfangs der Förderung - auch der Fahrkostenerstattung - eine gebundene Entscheidung zu treffen ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - zitiert
juris). Auch der Formulierung in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II "soweit im SGB II nichts Abweichendes geregelt ist" kann nicht entnommen werden, dass der Beklagte berechtigt wäre, den Leistungsumfang unabhängig von den Vorschriften für die jeweilige Eingliederungsleistung
dem SGB III zu bestimmen. So besteht die Abweichung, wie oben dargelegt - soweit nicht das SGB III der Arbeitsagentur selbst ein Entschließungsermessen einräumt - schon darin, dass die Entscheidung über das "Ob" der in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II aufgeführten Maßnahmen
pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat. Weitere Abweichungen sieht das SGB II nicht vor. Insbesondere findet sich keine abweichende Regelung zur Fahrkostenerstattung im SGB II. § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V ist keine abweichende Regelung i. S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
1 Nr. 3b Alg II-V sind von dem Einkommen Erwerbstätiger die Beträge
2 Satz 1 Nr. 5 SGB II absetzbar, zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben
weist. § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V legt damit die Höhe der Absetzbarkeit der Fahrkosten vom Einkommen fest und bestimmt nicht die Höhe der im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Fahrkosten. Die Regelung betrifft mithin die umgekehrte Situation wie bei der Weiterbildungsförderung.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts scheidet auch eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V aus. Es mangelt bereits an einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die Fahrkostenerstattung im SGB II.
dem ausdrücklichen Gesetzesbefehl des § 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist auf die gesetzlichen Regelungen des SGB III zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - zitiert
juris). Aus denselben Gründen muss daher auch eine (analoge) Anwendung des § 6 Abs. 2 Alg II-V ausscheiden, wonach, sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrages
Absatz 1 Nr. 3b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrkosten unangemessen hoch ist, nur diese als Pauschbetrag abzusetzen sind. Die Höhe der der Klägerin zustehenden Fahrkosten bestimmt sich daher hier zwingend
2 Satz 1 SGB III i.V.m. § 5 BRKG.
1 Nr. 1 SGB III können Fahrkosten übernommen werden für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten).
2 SGB III werden Fahrkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung
1 des Bundesreisekostengesetzes. Kosten für Pendelfahrten können
3 SGB III nur bis zu der Höhe des Betrages übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Anders als es der Wortlaut des § 81 Abs. 1 SGB III nahelegt, steht die Übernahme der Fahrkosten nicht im Ermessen des Leistungsträgers. Denn ist einmal eine Ermessensentscheidung
SGB III getroffen worden, sind
1 SGB III Leistungen zu erbringen und der Träger ist hinsichtlich der Höhe der zu erbringenden Leistung durch die Regelung in § 81 Abs. 2 SGB III gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - zitiert
juris; B. Schmidt in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 81 Rn. 28). Für die Berechnung der zu übernehmenden Fahrkosten kommt es maßgebend darauf an, wie der Teilnehmer die entsprechenden Wege zurücklegt. Der § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III differenziert
der gewählten Fortbewegungsart. Nutzer regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel erhalten den dafür (in der niedrigsten Klasse) anfallenden Fahrpreis. Fahrkosten für Nutzer sonstiger Verkehrsmittel werden dagegen pauschaliert in Höhe der Wegstreckenentschädigung
1 BRKG erbracht (vgl. B. Schmidt in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 81 Rn. 36). Ausweislich des Wortlautes des § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III kommt es für die Erstattung der Fahrkosten ausschließlich darauf an, welches Verkehrsmittel - regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel oder sonstiges Verkehrsmittel - der Hilfebedürftige tatsächlich nutzt. Der Wortlaut enthält keine Einschränkung dahingehend, dass der Hilfebedürftige unter bestimmten Umständen auf die Kosten für das kostengünstigere Verkehrsmittel verwiesen werden kann. Insbesondere enthält § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III keine mit § 6 Abs. 2 Alg II-V vergleichbare Regelung, wonach, sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrages
Absatz 1 Nr. 3b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrkosten unangemessen hoch ist, nur diese als Pauschbetrag abzusetzen sind. Die Regelung in § 6 Abs. 2 Alg II-V ist im Rahmen des § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III auch nicht analog anwendbar (s. o.). Die Wahl der Beförderungsart ist danach Sache des Hilfeempfängers. Eine Obergrenze ist alleine in § 81 Abs. 3 SGB III niedergelegt, wonach Kosten für Pendelfahrten nur bis zu der Höhe des Betrages übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Durch diese Regelung werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigt. Sonstige Einschränkungen haben in dem Gesetz keinen Niederschlag gefunden, so dass darüber hinausgehende fiskalische Erwägungen nicht möglich sind. Insbesondere kann sich der Beklagte nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II bzw. § 7 Satz 1 SGB III und die dort niedergelegten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berufen. Die Grundsätze sind - unter anderen Ermessensgesichtspunkten - bei der Leistungserbringung dort zu berücksichtigen, wo gesetzlich Ermessen eröffnet ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können nicht eine der Höhe
gesetzlich bestimmte Leistung kürzen. Da die Klägerin vorliegend ihren Pkw für die Pendelfahrten zwischen ihrer Wohnung in Rotenburg und der Bildungsstätte in J. benutzt, sind
2 Satz 1 Var. 2 SGB III Fahrkosten in Höhe der Wegstreckenentschädigung
1 BRKG zugrunde zu legen.
1 BRKG wird für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 EUR. Vorliegend hat die Klägerin ausweislich der Monatsmeldungen der Deutschen Angestellten-Akademie GmbH im November 2010 an 14 Tagen und im Dezember 2010 an 9 Tagen die Bildungsstätte in J. aufgesucht. Sie legte dazu jeweils eine Strecke von 56 Kilometern zurück. Multipliziert man die zurückgelegten Kilometer (56 km) mit der Anzahl der Tage (23 Tage) sowie der Pauschale von 0,20 EUR/Kilometer ergeben sich für die Monate November und Dezember 2010 Fahrkosten in Höhe von insgesamt 257,60 EUR. Bewilligt wurden der Klägerin bisher lediglich monatlich 103,00 EUR, d.h. für November und Dezember 2010 zusammen 206,00 EUR. Es ergibt sich somit zugunsten der Klägerin eine Differenz von 51,60 EUR. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/327131.html ( https://oj.is/327131 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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