(2)Ist mithin ein Zustellungsmangel festzustellen, konnte ein verjährungsunterbrechender Tatbestand nur angenommen werden, wenn der Mangel nach § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 1 Nds.VwZG i.V.m. § 8 VwZG durch tatsächlichen Zugang beim Empfangsberechtigten geheilt worden wäre. (
- a)Eine solche wäre dann anzunehmen, wenn der Verteidiger das zuzustellende Schriftstück vorgelegt bekommen hätte. Auch wenn bereits aufgrund des zutreffend in dem Schriftstück angegebenen Aktenzeichens des Verteidigers davon auszugehen ist, dass in einer gut strukturierten Rechtsanwaltskanzlei eingehende Post dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt wird, lässt sich jedenfalls positiv ein tatsächlicher Zugang des Bußgeldbescheids beim Verteidiger innerhalb der seit dem 4. Dezember 2010 laufenden 3-Monats-Frist nicht feststellen. (
- b)Die Heilung des Zustellungsmangels ist aber auch nicht dadurch bewirkt worden, dass von Seiten des Landkreises eine Kopie des Bußgeldbescheides formlos an den Betroffenen übersendet worden ist. Die Heilung einer unwirksamen Zustellung setzt nämlich voraus, dass die Behörde den Willen hatte, eine Zustellung vorzunehmen (BVerwGE 16; 165; BGH NJW 2003, 1192 ; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 9. Aufl. § 8 VwZG Rn. 1). Daran fehlt es hier jedoch in Bezug auf den Betroffenen. An diesen sollte nach dem Schreiben des Landkreises an den Verteidiger vom 2. Juni 2011 nur eine formlose Zusendung erfolgen. Der Wille, dem Empfänger ein Dokument zur Kenntnis zu geben, genügt nicht, um einen Zustellungswillen anzunehmen (vgl. MK-Häublein, § 189 ZPO, Rn. 3). (
- c)Soweit dem gegenüber das OLG Saarbrücken in ZfS 2009, 469 die Rechtsauffassung vertritt, dass der Zugang des formlos übersendeten Bußgeldbescheids an den Betroffenen in Verbindung mit der Unterrichtung über die an den Verteidiger veranlasste Zustellung einen Zustellungsmangel beim Verteidiger nach § 8 VwZG heilt und auch vom hiesigen 2. Senat für Bußgeldsachen im Beschluss vom 2. April 2009 (322 SsBs 225/08) zumindest angedeutet wird, dass der Zugang des Bußgeldbescheides beim Betroffenen eine Heilung eines solchen Zustellungsmangels bewirken könnte, schließt sich der Senat dieser Ansicht nicht an. Ist Zustellungsadressat ein Bevollmächtigter, so muss das betreffende Schriftstück gerade diesem zugegangen sein. Der Zugang an die vertretene Person genügt nicht (vgl. Roth in Stein/Jonas, 22. Aufl., § 189 ZPO Rn. 8). Letztlich bedurfte es indessen keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit der abweichenden Auffassung. Denn dass der Betroffene tatsächlich den ihm formlos übersandten Bußgeldbescheid erhalten hat, ist weder vom Verteidiger behauptet worden noch auf andere Weise im Freibeweisverfahren (vgl. BayObLG DAR 2004, 281 ) positiv feststellbar. Der Zugang von Briefsendungen kann im Bestreitensfall nur durch positive Beweiszeichen festgestellt werden (vgl. OLG Köln, VRS 73, 153 ; KG NZV 2002, 200 ). Zwar hat der Betroffene persönlich einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid unter Angabe des zutreffenden Aktenzeichens gefertigt, was dafür sprechen könnte, dass ihm der Bußgeldbescheid zuvor zugegangen ist. Es konnte letztlich aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene von Seiten des Rechtsanwaltsbüros D. R. G. B. nach erfolgter Zustellung dort über den Eingang des Bescheids lediglich informiert wurde und dies bereits zur Veranlassung nahm, den Einspruch selbst zu verfassen. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dem Betroffenen bei Abfassung des Einspruchs der Bußgeldbescheid vorgelegen haben muss, sind nicht ersichtlich. (
- d)Da auch nicht davon auszugehen war, dass der Betroffene oder sein Verteidiger auf eine Anfrage des Senats dazu Stellung nehmen würden, ob und wann der Bußgeldbescheid ihnen tatsächlich zugegangen ist, waren die Möglichkeiten zur Aufklärung durch den Senat erschöpft. c. Mangels positiv festgestellten Unterbrechungstatbestands war demnach Verfolgungsverjährung mit Ablauf des 3. März 2011 eingetreten. Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO war die Einstellung des Verfahrens durch den Senat selbst auszusprechen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Nachdem der Verteidiger bereits frühzeitig auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung hingewiesen hatte, sind keine Gründe ersichtlich, die es unbillig erscheinen lassen würden, von einer Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Landeskasse abzusehen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). Permalink: https://openjur.de/u/327160.html ( https://oj.is/327160 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 20 Zitiert 14 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.