Für eine Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. genügt eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers, mit der er sich in Schriftform eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Das klagende Land (folgend: Kläger) begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht gemäß § 95 NBG a. F. Wegen der Einzelheiten des Streitstands wird zunächst Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 95 f. d. A.), mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Im Wesentlichen streiten die Parteien darum, ob der klagweise geltend gemachte Anspruch verjährt - worauf sich die Beklagte beruft - oder verwirkt ist, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil angenommen hat. Zugrunde liegt ein Verkehrsunfall eines Bediensteten des Klägers vom 17. April 1989, infolgedessen der Kläger Versorgungsbezüge gewährt. Im Jahr 1991 meldete das für die Regressansprüche der Versorgungsbezüge zuständige … Landesverwaltungsamt Schadensersatzansprüche bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten an (Anlage K 1, Bl. 10 d. A.), die die Versorgungsleistungen ab dem Jahr 1992 vorbehaltlos ausglich. Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 und 21. Juli 2003 (Anlagen K 2 und K 3, Bl. 12 f. d. A.) versandte der Kläger, nunmehr vertreten durch das … Landesamt für Bezüge und Versorgung als Nachfolgerin des Landesverwaltungsamts, Abrechnungsschreiben an die Beklagte, die die geltend gemachten Ansprüche entsprechend beglich. Die Korrespondenz zwischen den Parteien endete vorläufig mit dem Schreiben des … Landesamts für Bezüge und Versorgung vom 21. Juli 2003 (Bl. 14 f. d. A.). In diesem heißt es wörtlich: „Für das Jahr 2003 stehen die geänderten Zahlen für die Besoldungs- und Versorgungszahlen in … wegen der Öffnungsklauseln noch nicht fest. Die Berechnung bis 10.2003 folgt später.“ Nach diesem Schreiben geschah in der Sache nahezu 7 Jahre nichts weiter. Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 (Bl. 16 d. A.) knüpfte dann die Oberfinanzdirektion … für den Kläger „an mein letztes Schreiben vom 21. Juli 2003“ an (Bl. 16 d. A.). Nunmehr machte das Land gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten übergegangene Leistungen von 22.921,55 € als Schadensersatz für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Oktober 2003 geltend (vgl. dazu die Berechnung auf Bl. 16 d. A.). Dies ist die Klageforderung. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf Verjährung (Bl. 20, 37 und 161 d. A.). Der Kläger meint, die Verjährung sei nach dem Anspruchsschreiben vom 28. Februar 1991 (Bl. 10 d. A.) gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a. F. gehemmt gewesen; im Nachhinein habe es keine verbindliche schriftliche Entscheidung zur Haftung seitens der Beklagten gegeben. Demgegenüber hat die Beklagte darauf verwiesen, dass nach der Korrespondenz im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 17. April 1989 bis Anfang 1992 mit dem Anerkenntnis vom 19. März 1992 (Bl. 48 d. A.) alle wesentlichen Streitfragen über den Anspruch auch der Höhe nach und schließlich mit Schreiben vom 15. Januar 1993 sämtliche Streitpunkte ausgeräumt gewesen seien (Bl. 50 d. A.), weshalb im Folgenden - unstreitig - entsprechend gezahlt wurde. Vorbehalte seitens der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin habe es nicht gegeben. Bis 1996 wurde ohne irgendwelche Beanstandungen gezahlt. Ab diesem Jahr stritten die Parteien noch über eine Kapitalisierung der verbleibenden Regressansprüche des Klägers, über die es aber nicht zu einer Einigung kam. Das Anerkenntnis im Schreiben vom 19. März 1992 sei aber niemals zurückgenommen oder angezweifelt worden. Nur hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Versorgungsleistungen für die Zeit von Januar bis Oktober 2003 sei - entgegen der Ankündigung des Landes im Juli 2003 - erst im Juni 2010 eine Abrechnung erfolgt. Von einer Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a. F. könne deshalb keine Rede sein. Durch die positive Entscheidung der Beklagten über die Erstattung von Versorgungsleistungen vom 19. März 1992 habe keine Hemmung mehr vorgelegen. Auf Seiten des Klägers habe danach zweifelsfrei Klarheit darüber bestanden, dass und auch inwieweit die Beklagte die angemeldeten Schadensersatzansprüche befriedigen wollte, was entsprechend geschehen sei. Angesichts des Schreibens vom 19. März 1992 hätte vor allem in Bezug auf die streitbefangenen Versorgungsleistungen überhaupt kein Zweifel bestanden. Die Zahlungen der Beklagten seien unter keinerlei Vorbehalt erbracht worden. Denn wörtlich heißt es in dem Schreiben vom 19. März 1992: „Weitere Abschläge werden wir quartalsgemäß - wie von Ihnen gewünscht - erbringen.“ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, hat aber nicht Verjährung, sondern eine Verwirkung des Anspruchs angenommen. Das entsprechende Zeit- und Umstandsmoment läge vor (vgl. LGU 4 f.). Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Es ist der Auffassung, es sei zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche, bejahende Entscheidung der Beklagten im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a. F. ergangen, weshalb der Hemmungstatbestand bis zum Eingang des Schreibens vom 8. Juli 2010 (Bl. 20 d. A.) fortgedauert habe. Die Ansprüche seien somit nicht verjährt. Auch eine Verwirkung liege nicht vor. Ein Zeitablauf von knapp 7 Jahren reiche dafür nicht. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.921,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 5. August 2011 (Bl. 163 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16. August 2011 (Bl. 165 f. d. A.) nebst den darin enthaltenen Hinweisen. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Anspruch ist verjährt.
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