den Angaben in der Arbeitsbescheinigung handelte es sich um eine Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers, wobei der Verdacht auf Unterschlagung geltend gemacht wurde. Die maßgebende Kündigungsfrist der Arbeitgeberin betrug danach sechs Monate zum Monatsende. Der Kläger meldete sich am
rede.
alledem die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Demzufolge sei die Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrzeit begründet. Der Kläger hat am 5. Mai 2011 Klage erhoben und trägt vor, die Verdachtskündigung, die die Arbeitgeberin ihm gegenüber ausgesprochen habe, sei nicht begründet gewesen, die Beschuldigung einer Unterschlagung sei unzutreffend gewesen. Er habe sich demzufolge mit der Arbeitgeberin im Kündigungsschutzverfahren entsprechend dem bekannten Vergleich geeinigt. Der Vergleich sei sachgerecht gewesen, da er sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur auf Zeugen hätte berufen können, die sämtlichst im "Lager der Arbeitgeberin" stehen würden. Von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Arbeitsplatzverlustes könne daher keine Rede sein. Ein selbstverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes habe gerade nicht vorgelegen. Er habe sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren in einer Beweisnot befunden, so dass er das erhebliche Risiko weiterführender Konsequenzen, insbesondere Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin, nur durch den getroffenen Vergleich sinnvoll habe handhaben können. Dennoch bleibe es dabei, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich aufgrund Veranlassung der Arbeitgeberin und zusätzlicher äußerer Umstände erfolgt sei. In diesen Fällen greife § 144 SGB III nicht. Der Kläger beantragt
seinem schriftlichen Vorbringen, den Bescheid der Beklagten vom
Abs 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Abs 3 Satz 1 SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe 12 Wochen. Die Voraussetzungen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe in diesem Sinne sind vorliegend erfüllt. Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger durch arbeitsvertragswidriges Verhalten - wie zunächst von der Arbeitgeberin bestätigt - Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat. Denn die Voraussetzungen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe sind vorliegend bereits deshalb erfüllt, da der Kläger durch Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs das Beschäftigungsverhältnis ohne Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist gelöst und dadurch grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
der ständigen Rechtsprechung des BSG löst der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis iSv § 144 SGB III, wenn er es selbst kündigt oder einen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnis führenden Vertrag schließt (vgl BSG, Urteil vom
der ständigen Rechtsprechung des BSG ein Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis durch die Vereinbarung über die Hinnahme einer Kündigung auch dann löst, wenn diese Vereinbarung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs geschlossen wird. Zugleich stellte das BSG fest, dass - sofern es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt - die Annahme eines wichtigen Grundes grundsätzlich in Betracht kommt, sofern Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht dahingehend schließen, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, sofern nicht zugleich das Ende des Beschäftigungsverhältnisses zeitlich vorverlegt wird. Etwas anderes gilt
den Ausführungen des BSG allerdings dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit dem abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleich der Sachverhalt zu Lasten der Versichertengemeinschaft manipuliert werden soll. Der Kläger kann sich vorliegend jedoch nicht darauf berufen, dass ihm für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts zur Seite gestanden hat. Zwar trifft es zu, dass dann, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren ohne vorherige Absprache auf Vorschlag des Gerichts durch arbeitsgerichtlichen Vergleich eine Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses trifft, unter bestimmten Voraussetzungen ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts vorliegen kann, der die Feststellung einer Sperrzeit ausschließt (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a AL 51/06 R ).
dieser Rechtsprechung des BSG kann es einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zum
teil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, löst daher nicht grundsätzlich eine Sperrzeit aus. Allerdings ist auch
dieser Rechtsprechung des BSG zu beachten, dass die sperrzeitrechtliche Privilegierung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs nicht von einer genauen Prüfung der Umstände seines Zustandekommens entbindet, insbesondere wenn Anhaltspunkte für Umgehungsgeschäfte vorliegen. Die zitierte Rechtsprechung des BSG ist vor allem grundsätzlich dann nicht anwendbar, wenn es sich bei der zugrundeliegenden arbeitgeberseitigen Kündigung um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt, die im Wege des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht umgewandelt wird in eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Einigung der Parteien darauf, dass die vom Arbeitgeber vorgebrachten Vorwürfe gegenüber dem Arbeitnehmer nicht weiter aufrecht erhalten werden. Dies gilt erst recht dann, wenn im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Vergleichs die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Denn insoweit ist zu beachten, dass eine verhaltensbedingte Kündigung regelmäßig bereits einen Sperrzeittatbestand darstellt. Es kann nicht dem Arbeitnehmer freistehen, im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber in Form des arbeitsgerichtlichen Vergleichs die verhaltensbedingten Gründe der Kündigung zu beseitigen, es im Übrigen aber bei der (fristlosen) Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entsprechend der ursprünglich ausgesprochenen Kündigung zu belassen. Auf diese Weise würde im Ergebnis der Arbeitnehmer im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber die Voraussetzungen einer Sperrzeit beseitigen können, was dem Sperrzeitrecht und den Interessen der Versichertengemeinschaft vollständig entgegenlaufen würde. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Fortführung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für ihn mit Gefahren verbunden gewesen sei. Insbesondere die Tatsache, dass er sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren in Beweisnot befunden habe und mit einem negativen Ausgang des Verfahrens habe rechnen müssen, was auch zu Schadensersatzansprüchen der Arbeitgeberin hätte führen können, kann nicht dazu führen, dass der Kläger sich in diesem Verfahren gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auf einen wichtigen Grund berufen kann. Denn die vom Kläger ins Feld geführte arbeitsgerichtliche Situation, insbesondere die ihn treffende Beweisnot in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren, spricht vielmehr dafür, dass der Kläger sich auch
eigener Einschätzung voraussichtlich nicht mit Erfolg gegen die verhaltensbedingte Kündigung hätte wehren können. Auch dieser Gesichtspunkt macht deutlich, dass es nicht im Belieben des Klägers liegen kann, durch einvernehmlichen Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs aus der verhaltensbedingten fristlosen Kündigung eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Aufrechterhaltung der verhaltensbedingten Gründe zu machen bei gleichzeitiger Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.
alledem lassen sich die Ausführungen des BSG zu der in Betracht kommenden Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 144 SGB III (Urteil vom 17. Oktober 2007, aaO ) - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen. Denn im Falle des Klägers handelte es sich um eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung. In diesen Fällen kommt die Annahme eines wichtigen Grundes, sofern sich die Parteien im sich anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu demselben Zeitpunkt einigen, grundsätzlich nicht in Betracht. Denn es ist offensichtlich, dass die vom Kläger und seiner Arbeitgeberin in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich getroffene Regelung ganz erheblich zu Lasten der Versichertengemeinschaft geht, da durch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist die Arbeitslosigkeit des Klägers bereits sechs Monate früher als bei Einhaltung der Kündigungsfrist eingetreten ist. Gerade ein solches grob fahrlässiges Herbeiführen der Arbeitslosigkeit zu Lasten der Versichertengemeinschaft soll
dem Sinn und Zweck der Sperrzeitregelungen die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit zur Folge haben. Dauer und Zeitraum der von der Beklagten festgestellten Sperrzeit erweisen sich als zutreffend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/327276.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.