Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erlassenen Bescheid die noch offene Forderung aus der Nebenkostenjahresabrechnung
1 Satz 3 SGB X stehe im Ermessen der Behörde. Es habe aber keinerlei Grund für den Beklagten gegeben, an der Bevollmächtigung zu zweifeln. Jedenfalls hätte der Beklagte diese Zweifel durch eine Nachfrage bei der Klägerin persönlich ausräumen können. Der Beklagte erwidert, nach Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15.08.1991 - 12 RK 39/90 -) gelte die Vertretungsvollmacht nur für das konkrete Verwaltungsverfahren bis zur Bestandskraft des angefochtenen Bescheides. Allein die Behörde und nicht der Rechtsanwalt bestimme, ob und wie eine Bevollmächtigung nachzuweisen sei. Die Klägerin sei aufgefordert worden, eine aktuelle Vollmacht für das neue Widerspruchsverfahren vorzulegen, was jedoch nicht geschehen sei. Der Antragsgegner verlange im Interesse der Rechtsklarheit für jedes Widerspruchsverfahren eine gesonderte Vollmacht. Dem "Herrn Rechtsanwalt" gehe aber offensichtlich darum, hier eine "lex adam" zu schaffen. Hätte der "Herr Rechtsanwalt" seine Bevollmächtigung seinerzeit nachgewiesen, wäre es überhaupt nicht zur Klage gekommen, weil die streitige Rechtsfrage hinsichtlich der Berechnung des Warmwasserabzugs bereits im Jahr 2010 geklärt beziehungsweise anhängig gewesen sei. Das gesamte Verhalten des "Herrn Rechtsanwalt" sei deshalb unter dem Motto "Belästigung von Gerichten" einzuordnen. II. Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung des sozialgerichtlichen Beschlusses. Ihr ist zwecks Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen. Die Klägerin ist nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln für die Kosten der Prozessführung aufzukommen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Der Beklagte durfte den Widerspruch der Klägerin nicht als unzulässig verwerfen. Es liegt eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vor, die durch die Klägerin
1 Satz 3 SGB X gegenüber dem Beklagten nachgewiesen wurde. 9Der vom Beklagten reklamierte, allgemeine Rechtsgrundsatz, eine Vollmacht sei immer auf ein individuelles und aktuelles Verwaltungsverfahren beschränkt, ist in dieser Allgemeinheit nicht feststellbar. Insbesondere ist ein derartiger Rechtssatz nicht dem § 13 Abs. 1 SGB X zu entnehmen. Die Vertretungsvollmacht wird auch im Sozialverwaltungsverfahren durch Rechtsgeschäft begründet, auf das die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Vollmacht entsprechend anzuwenden sind (vgl. §§ 164 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), soweit § 13 SGB X keine speziellen Regelungen enthält (Vogelgesang in: Hauck/Noftz, SGB X Stand: 2007, § 13 Rdnr. 4). Es steht folglich jedem Bürger frei, durch eine entsprechende ausdrückliche Vollmacht gegenüber der Sozialbehörde einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der dann - bis diese Vollmacht widerrufen wird - eine generelle Vertretung übernimmt mit der Folge, dass der Vertreter jederzeit verbindliche Erklärungen für den Vertretenen abgeben darf und die Behörde verpflichtet ist, die Korrespondenz - soweit es nicht um Erklärungen höchstpersönlicher Natur geht - ausschließlich über den Bevollmächtigten zu führen. Dem steht § 13 Abs. 1 SGB X nicht entgegen.
1 Satz 1 SGB X kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Daraus kann allenfalls abgeleitet werden, dass - im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten - im Sozialverwaltungsverfahren nur ein Bevollmächtigter und nicht mehrere gleichzeitig beauftragt werden dürfen.
1 Satz 2 SGB X ermächtigt die Vollmacht zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Gerade § 13 Abs. 1 Satz 2
1 Satz 3 SGB X hat der Bevollmächtigte schließlich auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie im Einzelfall die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt, weil begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen. Von einem schriftlichen Nachweis ist in der Regel abzusehen, wenn sich ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter meldet, weil hier eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Beteiligten vermutet werden kann (Vogelgesang, a. a. O. Rdz. 18). Die erteilte Vollmacht bleibt gegenüber der Behörde wirksam, bis ihr ein Widerruf der Vollmacht zugeht (§ 13 Abs. 1 Satz 4 SGB X). Entgegen der Auffassung des Beklagten und des SG kann eine generelle Beschränkung der Vollmacht nicht auf Rechtsprechung des BSG gestützt werden. Das Urteil des BSG vom 15.08.1991 - 12 RK 39/90 - in SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 ist überhaupt nicht einschlägig. Dort ging es um die Frage, ob eine für das Verwaltungsverfahren und sich in der Verwaltungsakte befindlichen Vollmacht auch zur Führung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens berechtigte, weil die damalige und bis zum 30.06.2008 gültige Fassung des § 73 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Erteilung der Vollmacht "zu den Akten" verlangte, sodass über die Frage zu entscheiden war, ob mit dem Begriff "Akten" die Verwaltungsakten oder die Gerichtsakten gemeint waren. Kein Wort verliert das BSG darüber, ob diese Vollmacht zu weiteren Erklärungen oder Handlungen in einem (anderen) Verwaltungsverfahren gegenüber derselben Behörde berechtigt. Noch weniger zielführender ist die zweite vom Beklagten zitierte Entscheidung des BSG (Beschluss vom 02.11.2005 - B 6 KA 340/05 B -), denn in dem dort entschiedenen Fall ging es um den Umfang einer nicht mehr auffindbaren Vollmachtsurkunde, die aber, würde sie denselben Inhalt wie in einer früheren Vollmacht haben, ausdrücklich auf das Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren eines Arztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung beschränkt war. Wie sich aus den näheren Ausführungen des Beschlusses ergibt - was der Beklagte jedoch verkennt -, beruhen die Ausführungen des BSG auf Besonderheiten des Kassenarztrechts, das in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren unterschiedliche Zuständigkeiten zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung, dem Prüfungsausschuss und dem Beschwerdeausschuss kennt (missverständlich deshalb: von Wulffen, SGB X-Kommentar,
SGB II zu Nachforderungen nach erfolgter Jahresabrechnung, stellen die geschuldeten Zahlungen mit ihrer Fälligkeit den grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf dar (BSG vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 23 ). Da die Nebenkostennachzahlung im August 2010 fällig geworden ist, betrifft die Regelung im Bescheid vom
3 Satz 1 SGB X an den Bevollmächtigten hätte zustellen und anschließend - soweit nicht abgeholfen - durch Widerspruchsbescheid entscheiden müssen. Diese Vorgehensweise lag vor allem im wirtschaftlichen Interesse des Beklagten, weil er so die Klägerin in ein zweites Widerspruchsverfahren getrieben hat und nunmehr zweimal Rechtsanwaltsgebühren nach § 63 SGB X erstatten muss. Das Klagebegehren der Klägerin ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erfolgversprechend, weil der Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 aus den von der Klägerin zutreffend vorgebrachten rechtlichen Erwägungen in voller Höhe zu übernehmen ist. Das hat der Beklagte zwischenzeitlich mit dem fälschlicherweise in einen Bescheid nach § 44 SGB X verkleideten Klageanerkenntnis, welches die Klägerin
2 SGG angenommen hat, eingeräumt. Aus welchen Gründen der Beklagte diese Nachzahlung der Klägerin über ein Jahr lang vorenthalten hat, obwohl nach eigenen Angaben keine Klage erforderlich gewesen wäre, wenn die Klägerin die Bevollmächtigung ordnungsgemäß nachgewiesen hätte, ist allerdings nicht nachvollziehbar. Die Rechtsverfolgung der Klägerin ist schließlich nicht mutwillig, was
Anders als der Beklagte es meint, ist das prozessuale Verhalten der Klägerin nicht unter dem Motto "Belästigung von Gerichten" einzuordnen. Vielmehr blieb der Klägerin nichts anderes übrig, als den Rechtsweg zu bestreiten, nachdem die ihr zustehenden SGB II-Leistungen offenbar nur deshalb verweigert wurden, weil der betreffende Sachbearbeiter persönliche Vorbehalte gegen ihren Prozessbevollmächtigten hat, wie die vom Beklagten gewählte Diktion in den Schriftsätzen des Beschwerdeverfahrens zeigt. Es würde nunmehr dem Beklagten gut anstehen, wenn für die in erster Instanz noch anhängigen Verfahren bezüglich des hier streitigen Bewilligungszeitraums die gebotenen Prozess- und Kostenfolgenerklärungen abgegeben werden. Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar(§ 177 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/327384.html ( https://oj.is/327384 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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