8 SGB V für verpflichtet, die Vertragsärzte über preisgünstige verordnungsfähige Bezugsquellen zu informieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der von ihnen beigebrachten Anlagen verwiesen. II. Der zulässige Antrag hatte in der Sache keinen Erfolg.
2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sich das Begehren stützt, glaubhaft gemacht hat, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch
1 Satz 1 SGB V regeln das vierte Kapitel des SGB V sowie die §§ 63 und 64 abschließend unter anderem die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern. Für diese Rechtsbeziehungen gelten nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V vereinbar sind. Die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und ihren Leistungserbringern sind darauf ausgelegt, die den Versicherten zur Verfügung zu stellenden Leistungen in möglichst wirtschaftlicher und kostensparender Weise zu erbringen, vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V. 23Der Antragsstellerin steht kein Anspruch entsprechend § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Schadensersatz in Form der Unterlassung der sich aus den Anträgen zu 1) und 2) ergebenen Handlungen der Antragsgegnerin zu. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist aufgrund der Verweisung in § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf die Vorschriften des BGB nicht die einschlägige Anspruchsgrundlage.
1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen, der aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis entstanden ist. Zwischen den Beteiligten besteht aufgrund der zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung nach § 127 Abs. 2 SGB V ein Schuldverhältnis, das Nebenpflichten entsprechend § 241 Abs. 2 BGB begründet. Die Beteiligten sind zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet, wobei die Rücksichtnahmepflicht durch § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V begrenzt wird. Die Antragsgegnerin verletzt weder durch die Informierung von Vertragsärzten in der Gestalt des als Anlage A (Bl. 53f. der Gerichtsakte) beigebrachten Schriftsatzes (a) noch durch die Informierung der Versicherten über ausgewählte Lieferanten von Blutzuckerteststreifen in der Gestalt der als Anlage B (Bl. 55 der Gerichtsakte) beigebrachten Übersicht (b) Nebenpflichten gegenüber der Antragstellerin. a) Die Antragsgegnerin verletzt durch die Informierung der Vertragsärzte in der aus der Anlage A ersichtlichen Weise nicht gegen Nebenpflichten, weil sie
8 Satz 1 SGB V verpflichtet ist, die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren. 28Die Antragsgegnerin ist ihrer gesetzlichen Pflicht, die verfassungskonform ist (aa), in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise nachgekommen (bb). aa) § 73 Abs. 8 Satz 1 SGB V ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht. Dabei umfasst das Grundrecht auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen oder mit den Interessenten auszuhandeln (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
den §§ 5 ff. SGB V für die überwiegende Bevölkerungsmehrheit als Pflichtversicherung ausgestaltet ist. Das Wirtschaftlichkeitsgebot sichert die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung als Ausprägung des Sozialstaatsprinzips.
5 Satz 1 SGB V verpflichtet ist, ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und auf Nachfrage über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren. Es handelt sich insoweit um eine Information der Antragstellerin und nicht der Vertragsärzte, die die Übersicht weiterleiten. Durch die Weiterleitung verstoßen sie nicht § 31 Abs. 2 MBO-Ä, weil es keine Empfehlung oder Verweis des Arztes ist, sondern eine Information der Antragsgegnerin. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch gegen § 127 Abs. 5 Satz 1 SGB V nicht. Es gelten die zu § 73 Abs. 8 SGB V gemachten Ausführungen entsprechend. Die Antragsgegnerin verstößt durch die konkrete Ausgestaltung der Information auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot (vgl. obige Ausführungen). 2. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine vorläufige Untersagung der streitigen Handlungen der Antragsgegnerin zur Abwendung wesentlicher Nachteile bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nötig erscheint. Eine allgemeine Leistungsklage in Gestalt einer Unterlassungsklage hat die Antragstellerin bisher nicht erhoben. Berechtigte Gründe hierfür hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
3 SGG schon vor Klageerhebung zulässig ist, ist hierbei ohne Belang. Die Antragstellerin hat es selbst zu verantworten, dass keine rechtzeitige gerichtliche Hauptsacheentscheidung ergeht, weil sie um keinen Rechtsschutz in der Hauptsache nachsucht. Unabhängig hiervon hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, ob und in welchem Umfang die Informationen der Antragsgegnerin Auswirkungen auf die Verordnungspraxis von Vertragsärzten und das Nachfrageverhalten von Versicherten haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren richtet sich nach § 197 a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist der Streitwert durch das Gericht von Amts wegen festzusetzen, sobald eine Entscheidung ergeht oder sich das Verfahren sonst erledigt. Der Streitwert ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren nach der Bedeutung zu bestimmen, die die Sache nach dem Antrag des Klägers für ihn hat. Sie entspricht in der Regel den wirtschaftlichen Interessen des Klägers an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es sachgerecht, den Streitwert auf 5.000,00 Euro festzusetzen, da die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 GKG vorliegen. Es ist nicht geboten, den Streitwert im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu reduzieren, weil das Antragsbegehren auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Permalink: http://openjur.de/u/327387.html Kommentare
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