vollziehbar berechenbar, da nicht im Einzelnen angegeben wurde, zu welchem Zeitpunkt anrechenbare Leistungen der Agentur für Arbeit an den Kläger gezahlt wurden. Für die Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird ebenfalls auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 03.02.2011 verwiesen. Mit am 23.03.2011 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenem Schriftsatz legte der Kläger gegen das ihm am 28.02.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Berufung ein. Die Berufungsbegründung ging am 30.05.2011 ein,
dem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des Klägers vom 23.03.2011 durch Beschluss vom 25.03.2011 bis 30.05.2011 verlängert wurde. Der Kläger wendet sich gegen die Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils
Maßgabe seiner Berufungsbegründung. Er führt im Einzelnen aus, dass die Verjährung für die von ihm geltend gemachten Ansprüche erst am 31.12.2006 begonnen hätte, da er zuvor keine Kenntnis von dem Schuldner im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehabt habe. Hierzu verweist er auf die notwendigen Rechtsstreitigkeiten über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die jetzige Beklagte in Folge Betriebsüberganges, welcher von der Beklagten stets bestritten worden sei. Er habe erst durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 24.04.2006, welches das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 25.01.2005 bestätigte, Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte infolge Betriebsüberganges sein Arbeitgeber sei. Auch sei er nicht
5 BGB über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses informiert worden. Zudem widerspreche es dem Gedanken effektiven Rechtschutzes, wenn er vor Kenntnis des Schuldners Klage erheben müsse. Des Weiteren sei auch der Zinsschaden von ihm schlüssig berechnet, da die Leistungen der Agentur für Arbeit bei der Schadensberechnung nicht der Beklagten zugute kommen könnten.
dem der Kläger mit der Berufung zunächst die Zahlung eines Zinsschadens in Höhe von 72.439,97 € sowie im Wege der Stufenklage Tantiemeansprüche ohne Zinszahlungen angekündigt hat, stellt er in der mündlichen Verhandlung die folgenden Anträge: Das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 03.02.2011 abzuändern und 1. Zinsschaden die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 68.560,61 zu zahlen, 2. Kfz-Nutzungsausfallsentschädigung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 29.922,29 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2006 zu zahlen. 3. Tantiemen die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
Maßgabe der Berufungserwiderung. Hilfsweise führt sie aus, dass der Kläger
dem Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf eine Tantiemenzahlung habe, sondern diese im freien Ermessen stünde. Des Weiteren habe er auch keinen Anspruch auf die Überlassung eines Kfz zur privaten Nutzung
Ziffer 5 des Arbeitsvertrages. Auch die Zinsansprüche seien verjährt, da sie zusammen mit der Hauptforderung entstanden seien. Der Kläger legt im Einzelnen die Aufwendungen für die Nutzung des von ihm geleasten Kfz in dem Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2005 vor. Die Beklagte bestreitet, dass die vom Kläger dargelegten Aufwendungen dem vom Kläger genutzten Ersatzkraftzeug zugute gekommen seien. Auch müsse der Kläger darlegen, dass er das Kfz ausschließlich privat genutzt habe und nicht beruflich für seine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt. Für die Einzelheiten der Berufungserwiderung und der Berufungsbegründung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlage und ihre Erklärungen zu Protokoll verwiesen. Gründe I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 64 , 66 ArbGG, §§ 519 , 520 ZPO). II. Die Berufung ist überwiegend unbegründet. Bis auf den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Zinsschadens wegen der erst am 26.11.2007 erfolgten Zahlung der Gehälter für die Jahre 2006 und 2007 sind alle übrigen Ansprüche des Klägers
1 BGB verjährt. Der Anspruch auf Auskunftserteilung über Tantiemen aus dem Jahre 2005, war nicht zur Entscheidung reif. Er hängt davon ab, wann dieser Anspruch gemäß Ziffer 5 des Arbeitsvertrages von 15.04.1991 fällig wurde. Insofern konnte nur Teil-Urteil im Sinne des § 301 ZPO ergehen. 1.
1 Nrn. 1 und 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem
Das gilt auch für Zinsansprüche (Palandt/Heinrichs, § 195 BGB Rn. 5). Entstanden ist ein Anspruch dann, wenn erstmals die Möglichkeit seiner Geltendmachung und erforderlichen Falls Durchsetzung im Wege der Klage besteht. Für das Vorliegen der Voraussetzung der Verjährung ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.
5 BGB hindert den Verjährungsbeginn nicht. § 613 a Abs. 5 BGB verfolgt eine andere Zielrichtung. Er dient dazu, dem Arbeitnehmer die Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen und dient nicht der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Betriebsübernehmer im Sinne der Verjährungsvorschriften. 2. Für die einzelnen Ansprüche gilt damit Folgendes: a) Der Anspruch auf Auskunftserteilung über Tantiemezahlungen in den Jahren 2003 und 2004 aus Ziffer 5 des Arbeitsvertrages ist spätestens im Folgejahr mit Feststellung des Jahresergebnisses durch die Gesellschafterversammlung entstanden. Die Verjährung für diese Ansprüche begann am 31.12.2004 (für Ansprüche aus dem Jahr 2003) bzw. am 31.12.2005 (für Ansprüche aus dem Jahr 2004). Die Verjährung war zunächst durch die Klageerhebung am 22.12.2006 gemäß § 204 Nr. 1 BGB gehemmt. Diese Hemmung endete
2 Satz 2 BGB mit Ablauf des 15.07.2007. Durch den einvernehmlichen Antrag beider Parteien auf Ruhensstellung des Verfahrens und Anberaumung eines Termins erst auf Antrag einer der Parteien wurde das Verfahren im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB zunächst nicht betrieben. Der maßgebliche Beschluss des Gerichtes vom 11.01.2007 ging den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.01.2007 mit der Folge zu, dass infolge des weiteren Nichtbetreibens des Verfahrens die Hemmung sechs Monate
Ruhensstellung, also am 15.07.2007 endete. Für die Ansprüche auf Auskunftserteilung aus dem Jahre 2004, die spätestens zum 31.12.2005 dem Beginn der Verjährung unterlag, bedeutet dies: Bis zur Klageerhebung war die Verjährung für 11 Monate und 21 Tage gelaufen. Die weitere Verjährung ab 16.07.2007
Ende der Hemmung für weitere 24 Monate und 10 Tage endete am 25.07.2009, die Ansprüche auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Tantiemenzahlung für das Jahr 2003 verjährten dementsprechend ein Jahr früher, da hier die Verjährung bereits mit Ablauf des 31.12.2004 begann; wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass die Kenntnis vom Schuldner nicht bereits im Jahr 2004, sondern erst
dem arbeitsgerichtlichen Urteil vorhanden war, die Verjährung also mit Ablauf des 31.12.2005 begann, ebenfalls am 25.07.2009. Der am 15.07.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Weiterbetreiben des Verfahrens war damit außerhalb der Verjährung. b) Für den Anspruch auf die Auskunftserteilung von Tantiemenansprüchen aus dem Jahre 2005 beginnt die Verjährung erst mit dem Entstehen des Anspruches.
Ziffer 5 des Arbeitsvertrages hängt dies davon ab, ob und wann die Gesellschafterversammlung das Jahresergebnis feststellt. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass dies regelmäßig im Folgejahr der Fall gewesen sei (Mai/Juni). Die Beklagte hat sich hierzu in der Verhandlung nicht erklärt. Im Hinblick darauf, dass dieser Punkt nicht Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Urteils und der bisherigen Würdigungen war, hatte hier weitere Sachaufklärung zu erfolgen. Auch soweit die Tantiemeansprüche nur bis zum 30.06.2005 geltend gemacht sind, hängen sie doch insgesamt vom Geschäftsergebnis für das Jahr 2005 ab, welches möglicherweise erst im Folgejahr festgestellt wird. Der Beginn der Verjährung an dieser Stelle ist unklar, der Antrag nicht zur Entscheidung reif.
Fälligkeitstermin geltend gemacht werden, sind ebenfalls verjährt. a.
Dazu gehören auch die Zinsen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Anspruch auf die Nebenleistung vor der Verjährung des Hauptanspruches eingeklagt wurde und der Hauptanspruch vor Verjährungseintritt durch Erfüllung oder in sonstiger Weise erloschen ist (BGH vom 22.11.1994, XII ZR 150/93 NJW 1995 Seite 252 bis 254 Rd-Nrn. 36 ff.). Macht der Gläubiger den Nebenanspruch innerhalb der Verjährungsfrist durch Erhebung der Klage selbständig geltend, unterliegt der Nebenanspruch der eigenen Verjährung. § 217 BGB (früher § 224 BGB) soll nämlich einen Schuldner, der die Hauptleistung wegen Zeitablaufs verweigern kann, von diesem Zeitpunkt an vor der Ungewissheit bewahren, ob er wegen hiervon abhängender Nebenansprüche vom Kläger demnächst noch einmal in Anspruch genommen wird. Sind diese Nebenansprüche jedoch bereits rechtshängig, bedarf es dieses weitergehenden Schutzes nicht mehr (BGH vom 22.11.1994, a.a.O. ). aa) Die Zinsansprüche wegen der Nichtzahlung der Gehälter für die Monate Juli bis Dezember 2005 sind erstmals mit Klage vom 03.02.2011 geltend gemacht worden, damit verjährt und vom Kläger dementsprechend auch
teilweiser Berufungsrücknahme nicht mehr geltend gemacht worden.
Ablauf der Hemmung am 15.07.2007 lief die Verjährungsfrist für volle 3 Jahre (§ 209 BGB), so dass mit dem am 15.07.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Die Zinsen waren auf einen Betrag von 254.061,17 € zu berechnen. Das ergibt sich daraus, dass insgesamt eine Gehaltszahlung in Höhe von 334.180,00 € geleistet wurde. Hiervon ist das Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 27.353,51 € abzuziehen. Der Umstand, dass die Leistungen der Agentur für Arbeit in den Jahren 2003 und Anfang 2004 monatlich zu bestimmten Zahltagen erfolgte, wirkt sich auf den Zinsschaden für das Jahr 2006 nicht mehr aus. Des Weiteren sind von dem Betrag 6 Bruttomonatsgehälter á 8.794,22 €, also insgesamt 52.765,32 € abzuziehen. Das sind die Gehälter für die Monate Juli bis Dezember 2005, die nicht Gegenstand der Klage vom 21.12.2006 waren und für die Zinsen
Ablauf der Verjährung jetzt nicht mehr eingeklagt werden können. Für das Jahr 2006 entsteht ein Zinsanspruch in Höhe von 16.926,53 € (vgl. "basiszinssatz.info/zinsrechner/index.php"). c) Für die Zeit vom 01.01.2007 bis 26.11.2007 ist von demselben Betrag in Höhe von 254.061,17 € auszugehen. Es ergibt sich ein Zinsanspruch in Höhe von 18.195,03 € (vgl. "basiszinssatz.info/zinsrechner/index.php"). Entgegen der Auffassung der Beklagten befand diese sich auch über den 01.03.2007 hinaus in Schuldnerverzug. Anhaltspunkte für die Vereitelung einer früheren Zahlung durch Kläger im Sinne von § 162 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
1, Abs. 2 Nr. 1 BGB gerät derjenige Schuldner in Verzug, der die Leistung nicht zu der
dem Kalender bestimmten Zeit erbringt. Das sind bei den regelmäßigen Gehaltszahlungen die monatlichen Fälligkeitstermine. Im vorliegenden Fall war auch keine Mitwirkungshandlung des Klägers erforderlich, um die Gehaltszahlungen im Jahre 2007 zu erbringen. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, bei Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte oder Unkenntnis der maßgeblichen Lohnsteuerklasse das Gehalt auszuzahlen und dementsprechend
der ungünstigsten Lohnsteuerklasse abzurechnen. Darüber hinaus war bereits mit Urteil vom 24.04.2006 durch das Landesarbeitsgericht - insoweit rechtskräftig - festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen ist und jedenfalls nicht vor dem 31.12.2005 endete. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte die ausstehenden Gehälter abrechnen und mit dem Kläger Kontakt über die Zahlungsmodalitäten und die Bankverbindung aufnehmen können. Spätestens aber mit der Abwicklung des Auflösungsurteils und der Auszahlung der Abfindung hätte die Gehaltszahlung auf die zu diesem Zeitpunkt bekannte Bankverbindung erfolgen können. Der Einwand, dass sich die Bankverbindung im Jahre 2007 geändert haben könnte, geht daher ins Leere. Selbst ein Telefonanruf beim Kläger hätte Aufklärung bringen können, wenn die Beklagte eine frühzeitigere Zahlung hätte erreichen wollen. III. Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß anliegender Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen. Permalink: http://openjur.de/u/327449.html Kommentare
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