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LAG Niedersachsen, Teil-Urteil vom 16. Januar 2012 - Az. 9 Sa 395/11

Obsah (6)§ 613§§ 199§ 195§ 204§ 217§ 286

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 03.02.2011, 1 Ca 333/10 unter teilweiser Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefa

vollziehbar berechenbar, da nicht im Einzelnen angegeben wurde, zu welchem Zeitpunkt anrechenbare Leistungen der Agentur für Arbeit an den Kläger gezahlt wurden. Für die Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird ebenfalls auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 03.02.2011 verwiesen. Mit am 23.03.2011 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenem Schriftsatz legte der Kläger gegen das ihm am 28.02.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Berufung ein. Die Berufungsbegründung ging am 30.05.2011 ein,

dem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des Klägers vom 23.03.2011 durch Beschluss vom 25.03.2011 bis 30.05.2011 verlängert wurde. Der Kläger wendet sich gegen die Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils

Maßgabe seiner Berufungsbegründung. Er führt im Einzelnen aus, dass die Verjährung für die von ihm geltend gemachten Ansprüche erst am 31.12.2006 begonnen hätte, da er zuvor keine Kenntnis von dem Schuldner im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehabt habe. Hierzu verweist er auf die notwendigen Rechtsstreitigkeiten über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die jetzige Beklagte in Folge Betriebsüberganges, welcher von der Beklagten stets bestritten worden sei. Er habe erst durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 24.04.2006, welches das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 25.01.2005 bestätigte, Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte infolge Betriebsüberganges sein Arbeitgeber sei. Auch sei er nicht

§ 613a Abs.

5 BGB über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses informiert worden. Zudem widerspreche es dem Gedanken effektiven Rechtschutzes, wenn er vor Kenntnis des Schuldners Klage erheben müsse. Des Weiteren sei auch der Zinsschaden von ihm schlüssig berechnet, da die Leistungen der Agentur für Arbeit bei der Schadensberechnung nicht der Beklagten zugute kommen könnten.

dem der Kläger mit der Berufung zunächst die Zahlung eines Zinsschadens in Höhe von 72.439,97 € sowie im Wege der Stufenklage Tantiemeansprüche ohne Zinszahlungen angekündigt hat, stellt er in der mündlichen Verhandlung die folgenden Anträge: Das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 03.02.2011 abzuändern und 1. Zinsschaden die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 68.560,61 zu zahlen, 2. Kfz-Nutzungsausfallsentschädigung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 29.922,29 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2006 zu zahlen. 3. Tantiemen die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

  1. a)Auskunft über die in dem Zeitraum vom 1.01.2003 bis zum 30.06.2005 dem Kläger zustehenden Tantiemen zu erteilen,
  2. b)erforderlichenfalls die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern,
  3. c)die sich aus dieser Auskunft ergebenen Tantiemen an den Kläger auszuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2006. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Verjährung und zur Unschlüssigkeit des Zinsschadens

Maßgabe der Berufungserwiderung. Hilfsweise führt sie aus, dass der Kläger

dem Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf eine Tantiemenzahlung habe, sondern diese im freien Ermessen stünde. Des Weiteren habe er auch keinen Anspruch auf die Überlassung eines Kfz zur privaten Nutzung

Ziffer 5 des Arbeitsvertrages. Auch die Zinsansprüche seien verjährt, da sie zusammen mit der Hauptforderung entstanden seien. Der Kläger legt im Einzelnen die Aufwendungen für die Nutzung des von ihm geleasten Kfz in dem Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2005 vor. Die Beklagte bestreitet, dass die vom Kläger dargelegten Aufwendungen dem vom Kläger genutzten Ersatzkraftzeug zugute gekommen seien. Auch müsse der Kläger darlegen, dass er das Kfz ausschließlich privat genutzt habe und nicht beruflich für seine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt. Für die Einzelheiten der Berufungserwiderung und der Berufungsbegründung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlage und ihre Erklärungen zu Protokoll verwiesen. Gründe I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 64 , 66 ArbGG, §§ 519 , 520 ZPO). II. Die Berufung ist überwiegend unbegründet. Bis auf den Anspruch des Klägers auf Ersatz des Zinsschadens wegen der erst am 26.11.2007 erfolgten Zahlung der Gehälter für die Jahre 2006 und 2007 sind alle übrigen Ansprüche des Klägers

§§ 199BGB, 214 Abs.

1 BGB verjährt. Der Anspruch auf Auskunftserteilung über Tantiemen aus dem Jahre 2005, war nicht zur Entscheidung reif. Er hängt davon ab, wann dieser Anspruch gemäß Ziffer 5 des Arbeitsvertrages von 15.04.1991 fällig wurde. Insofern konnte nur Teil-Urteil im Sinne des § 301 ZPO ergehen. 1.

§ 199Abs.

1 Nrn. 1 und 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von denen den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

§ 195BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.

Das gilt auch für Zinsansprüche (Palandt/Heinrichs, § 195 BGB Rn. 5). Entstanden ist ein Anspruch dann, wenn erstmals die Möglichkeit seiner Geltendmachung und erforderlichen Falls Durchsetzung im Wege der Klage besteht. Für das Vorliegen der Voraussetzung der Verjährung ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.

  1. a)Für die Kenntnis der Person des Schuldners ist die Kenntnis des Namens und der Anschrift des Schuldners erforderlich (BGH, NJW 1998, S. 988 und NJW 2001, S. 1721 ). Entscheidend ist die Kenntnis der erforderlichen Tatsachen, nicht der Rechtslage. Bei Schadensersatzansprüchen liegt Kenntnis von der Person des Schuldners vor, wenn die Verantwortlichkeit soweit geklärt ist, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage gegen den Schuldner erheben kann. Beispielsweise kann der Verjährungsbeginn nicht bis zur Rechtskraft des Strafurteils hinausgeschoben werden. Ausnahmen gelten bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten der Sachverhaltsfeststellung und unklarer Beweislage (vgl. Palandt/Heinrichs, § 199 Rn. 32 und 33 m.w.N., BGH vom 23.09.2004, IX ZR 21/00, NJW-RR 2005, S. 69 -71; BGH, NJW 2000, S. 1499, BGHZ 122, S. 317 /325). Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht zu dem vergleichbaren Fall der Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen entschieden, dass im Falle eines streitigen Betriebsüberganges nicht die Rechtskraft eines wegen des Betriebsüberganges geführten Feststellungsverfahren abzuwarten ist, wenn der Arbeitnehmer Entgeltansprüche gegenüber einem Betriebsübernehmer verfolgt. Allein der Umstand, dass aus den dem Arbeitnehmer bekannten Tatsachen eine andere rechtliche Schlussfolgerung gezogen wird, hindert den Arbeitnehmer nicht, seine auf Betriebsübergang gestützten Ansprüche geltend zu machen. Das gegebenenfalls aus Gründen der Risikominderung neben der Betriebsübernehmerin auch die frühere Betriebsinhaberin zu verklagen ist, beruht nicht auf einer von der Beklagten herbeigeführten Unklarheit oder Vorspiegelung falscher Tatsachen, sondern auf der Notwendigkeit der Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen (BAG vom 12.12.2000, 9 AZR 1/00 , AP Nr. 154 zu § 4 TVG, Ausschlussfristen = NZA 2001, S. 1082 - 1085 Rn. 49; BAG vom 24.10.2001, 5 AZR 32/00 , AP Nr. 27 zu § 823 BGB, Schutzgesetz = NZA 2002, S. 209 - 212 Rn. 23: zum Beginn des Verlaufs der Verjährungsfrist von Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit der Klärung eines Arbeitnehmerstatus). Stets wird darauf abgestellt, ob die Person des Schuldners bekannt war und nicht ob die zutreffende rechtliche Würdigung rechtskräftig festgestellt ist.
  2. b)Gemessen an diesen Grundsätzen hatte der Kläger spätestens am 31.12.2005 Kenntnis von dem Schuldner im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 08.04.2004 durch seine Prozessbevollmächtigten konkret den dem streitigen Betriebsübergang zugrundeliegenden Vertrag mit Datum vom 20.12.2002 benannt und einen Betriebsübergang auf die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin geltend gemacht. Damit war ihm die Beklagte als juristische Person in ihrer Identität hinlänglich bekannt und in der Lage, ihr gegenüber diese Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Spätestens jedoch mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 25.01.2005, welches sich auch mit den Einwendungen der Beklagten und der streitigen Zuordnung des Arbeitsverhältnisses beschäftigte und u.a. feststellte, das die Glasbehälterproduktion am 01.01.2003 an die jetzige Beklagte mit zwei Standorten mit jeweils 460 und 180 Arbeitnehmern übertragen wurden, kannte der Kläger die Beklagte als Schuldnerin und war in der Lage seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Wie ausgeführt, kommt es nicht darauf an, dass ihm jedes Prozessrisiko genommen würde, also etwa eine spätere Instanz zu einer anderen rechtlichen Würdigung kommt. Maßgeblich ist die Kenntnis des der rechtlichen Würdigung zugrundeliegenden Sachverhalts.
  3. c)Dieser Auslegung steht auch nicht das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes entgegen (vgl. BVerfG vom 01.12.2010, 1 BVR 1682/07, NZA 2011, S. 354 - 356 Rdnrn. 22, 23)). Aus diesem Grundrecht folgt, dass niemand von der Beschreitung des Rechtsweges dadurch abgehalten werden darf, dass das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht und die Inanspruchnahme der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint. Dieser Schutz kommt dem Kläger schon deswegen nicht zugute, weil er am 22.12.2006 beim Arbeitsgerichts Hameln und damit innerhalb der Verjährungsfrist sämtliche von ihm verfolgten Ansprüche gerichtlich geltend gemacht hat. Das Kostenrisiko hat ihn daran nicht gehindert.
  4. d)Auch die fehlende Unterrichtung des Klägers

§ 613a Abs.

5 BGB hindert den Verjährungsbeginn nicht. § 613 a Abs. 5 BGB verfolgt eine andere Zielrichtung. Er dient dazu, dem Arbeitnehmer die Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen und dient nicht der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Betriebsübernehmer im Sinne der Verjährungsvorschriften. 2. Für die einzelnen Ansprüche gilt damit Folgendes: a) Der Anspruch auf Auskunftserteilung über Tantiemezahlungen in den Jahren 2003 und 2004 aus Ziffer 5 des Arbeitsvertrages ist spätestens im Folgejahr mit Feststellung des Jahresergebnisses durch die Gesellschafterversammlung entstanden. Die Verjährung für diese Ansprüche begann am 31.12.2004 (für Ansprüche aus dem Jahr 2003) bzw. am 31.12.2005 (für Ansprüche aus dem Jahr 2004). Die Verjährung war zunächst durch die Klageerhebung am 22.12.2006 gemäß § 204 Nr. 1 BGB gehemmt. Diese Hemmung endete

§ 204Abs.

2 Satz 2 BGB mit Ablauf des 15.07.2007. Durch den einvernehmlichen Antrag beider Parteien auf Ruhensstellung des Verfahrens und Anberaumung eines Termins erst auf Antrag einer der Parteien wurde das Verfahren im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB zunächst nicht betrieben. Der maßgebliche Beschluss des Gerichtes vom 11.01.2007 ging den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.01.2007 mit der Folge zu, dass infolge des weiteren Nichtbetreibens des Verfahrens die Hemmung sechs Monate

Ruhensstellung, also am 15.07.2007 endete. Für die Ansprüche auf Auskunftserteilung aus dem Jahre 2004, die spätestens zum 31.12.2005 dem Beginn der Verjährung unterlag, bedeutet dies: Bis zur Klageerhebung war die Verjährung für 11 Monate und 21 Tage gelaufen. Die weitere Verjährung ab 16.07.2007

Ende der Hemmung für weitere 24 Monate und 10 Tage endete am 25.07.2009, die Ansprüche auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Tantiemenzahlung für das Jahr 2003 verjährten dementsprechend ein Jahr früher, da hier die Verjährung bereits mit Ablauf des 31.12.2004 begann; wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass die Kenntnis vom Schuldner nicht bereits im Jahr 2004, sondern erst

dem arbeitsgerichtlichen Urteil vorhanden war, die Verjährung also mit Ablauf des 31.12.2005 begann, ebenfalls am 25.07.2009. Der am 15.07.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Weiterbetreiben des Verfahrens war damit außerhalb der Verjährung. b) Für den Anspruch auf die Auskunftserteilung von Tantiemenansprüchen aus dem Jahre 2005 beginnt die Verjährung erst mit dem Entstehen des Anspruches.

Ziffer 5 des Arbeitsvertrages hängt dies davon ab, ob und wann die Gesellschafterversammlung das Jahresergebnis feststellt. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass dies regelmäßig im Folgejahr der Fall gewesen sei (Mai/Juni). Die Beklagte hat sich hierzu in der Verhandlung nicht erklärt. Im Hinblick darauf, dass dieser Punkt nicht Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Urteils und der bisherigen Würdigungen war, hatte hier weitere Sachaufklärung zu erfolgen. Auch soweit die Tantiemeansprüche nur bis zum 30.06.2005 geltend gemacht sind, hängen sie doch insgesamt vom Geschäftsergebnis für das Jahr 2005 ab, welches möglicherweise erst im Folgejahr festgestellt wird. Der Beginn der Verjährung an dieser Stelle ist unklar, der Antrag nicht zur Entscheidung reif.

  1. Die Ansprüche für die Geltendmachung eines Schadensersatzes wegen Nutzungsausfalls unterliegen ebenfalls der dreijährigen Verjährung. Diese Ansprüche sind mit Ablauf des 31.12.2005 sämtlichst entstanden und geltend zu machen gewesen. Für die Verjährung gilt das eben ausgeführte.
  2. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seines Zinsschadens gemäß §§ 286 , 288 BGB wegen der erst am 26.11.2007 erfolgten Gehaltszahlung für die Jahre 2003 bis 2005 in einer Gesamthöhe von 334.180,00 € brutto abzüglich 27.353,51 € Arbeitslosengeld. Die Zinsschäden belaufen sich für im Jahr 2006 entstandene Zinsansprüche auf 16.926,53 € und für die Zeit vom 01.01.2007 bis 26.11.2007 entstandene Zinsansprüche auf 18.195,03 €. Die Zinsansprüche, soweit sie für die Jahre 2003 bis 2005 je

Fälligkeitstermin geltend gemacht werden, sind ebenfalls verjährt. a.

§ 217BGB verjähren Nebenleistungen grundsätzlich mit der Hauptforderung.

Dazu gehören auch die Zinsen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Anspruch auf die Nebenleistung vor der Verjährung des Hauptanspruches eingeklagt wurde und der Hauptanspruch vor Verjährungseintritt durch Erfüllung oder in sonstiger Weise erloschen ist (BGH vom 22.11.1994, XII ZR 150/93 NJW 1995 Seite 252 bis 254 Rd-Nrn. 36 ff.). Macht der Gläubiger den Nebenanspruch innerhalb der Verjährungsfrist durch Erhebung der Klage selbständig geltend, unterliegt der Nebenanspruch der eigenen Verjährung. § 217 BGB (früher § 224 BGB) soll nämlich einen Schuldner, der die Hauptleistung wegen Zeitablaufs verweigern kann, von diesem Zeitpunkt an vor der Ungewissheit bewahren, ob er wegen hiervon abhängender Nebenansprüche vom Kläger demnächst noch einmal in Anspruch genommen wird. Sind diese Nebenansprüche jedoch bereits rechtshängig, bedarf es dieses weitergehenden Schutzes nicht mehr (BGH vom 22.11.1994, a.a.O. ). aa) Die Zinsansprüche wegen der Nichtzahlung der Gehälter für die Monate Juli bis Dezember 2005 sind erstmals mit Klage vom 03.02.2011 geltend gemacht worden, damit verjährt und vom Kläger dementsprechend auch

teilweiser Berufungsrücknahme nicht mehr geltend gemacht worden.

  1. bb)Die Zinsansprüche, die bereits Gegenstand der Klage vom 21.12.2006 waren, sind insoweit verjährt, als die bis zum 31.12.2005 entstanden sind. Insoweit gilt das oben ausgeführte.
  2. cc)Für die Zinsansprüche, die aus dem Jahre 2006 resultieren, beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.2006 war bereits durch die zuvor am 22.12.2006 erfolgte Klageerhebung gehemmt.

Ablauf der Hemmung am 15.07.2007 lief die Verjährungsfrist für volle 3 Jahre (§ 209 BGB), so dass mit dem am 15.07.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Die Zinsen waren auf einen Betrag von 254.061,17 € zu berechnen. Das ergibt sich daraus, dass insgesamt eine Gehaltszahlung in Höhe von 334.180,00 € geleistet wurde. Hiervon ist das Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 27.353,51 € abzuziehen. Der Umstand, dass die Leistungen der Agentur für Arbeit in den Jahren 2003 und Anfang 2004 monatlich zu bestimmten Zahltagen erfolgte, wirkt sich auf den Zinsschaden für das Jahr 2006 nicht mehr aus. Des Weiteren sind von dem Betrag 6 Bruttomonatsgehälter á 8.794,22 €, also insgesamt 52.765,32 € abzuziehen. Das sind die Gehälter für die Monate Juli bis Dezember 2005, die nicht Gegenstand der Klage vom 21.12.2006 waren und für die Zinsen

Ablauf der Verjährung jetzt nicht mehr eingeklagt werden können. Für das Jahr 2006 entsteht ein Zinsanspruch in Höhe von 16.926,53 € (vgl. "basiszinssatz.info/zinsrechner/index.php"). c) Für die Zeit vom 01.01.2007 bis 26.11.2007 ist von demselben Betrag in Höhe von 254.061,17 € auszugehen. Es ergibt sich ein Zinsanspruch in Höhe von 18.195,03 € (vgl. "basiszinssatz.info/zinsrechner/index.php"). Entgegen der Auffassung der Beklagten befand diese sich auch über den 01.03.2007 hinaus in Schuldnerverzug. Anhaltspunkte für die Vereitelung einer früheren Zahlung durch Kläger im Sinne von § 162 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.

§ 286Abs.

1, Abs. 2 Nr. 1 BGB gerät derjenige Schuldner in Verzug, der die Leistung nicht zu der

dem Kalender bestimmten Zeit erbringt. Das sind bei den regelmäßigen Gehaltszahlungen die monatlichen Fälligkeitstermine. Im vorliegenden Fall war auch keine Mitwirkungshandlung des Klägers erforderlich, um die Gehaltszahlungen im Jahre 2007 zu erbringen. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, bei Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte oder Unkenntnis der maßgeblichen Lohnsteuerklasse das Gehalt auszuzahlen und dementsprechend

der ungünstigsten Lohnsteuerklasse abzurechnen. Darüber hinaus war bereits mit Urteil vom 24.04.2006 durch das Landesarbeitsgericht - insoweit rechtskräftig - festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen ist und jedenfalls nicht vor dem 31.12.2005 endete. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte die ausstehenden Gehälter abrechnen und mit dem Kläger Kontakt über die Zahlungsmodalitäten und die Bankverbindung aufnehmen können. Spätestens aber mit der Abwicklung des Auflösungsurteils und der Auszahlung der Abfindung hätte die Gehaltszahlung auf die zu diesem Zeitpunkt bekannte Bankverbindung erfolgen können. Der Einwand, dass sich die Bankverbindung im Jahre 2007 geändert haben könnte, geht daher ins Leere. Selbst ein Telefonanruf beim Kläger hätte Aufklärung bringen können, wenn die Beklagte eine frühzeitigere Zahlung hätte erreichen wollen. III. Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß anliegender Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen. Permalink: http://openjur.de/u/327449.html Kommentare

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