Gründe I. Der Antragsteller strebt die vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre an. Er ist Eigentümer des im Gebiet der Antragsgegnerin nördlich des Bruchwegs gelegenen Grundstücks, Flur D., Flurstück E.. Auf diesem Grundstück beabsichtigt er die Errichtung und den Betrieb einer Schweinemastanlage mit 6.160 Mastschweine- und 528 Ferkelplätzen. Die Erteilung einer entsprechenden (wohl immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung hatte er beim zuständigen Landkreis Verden beantragt. Südlich des Grundstücks des Antragstellers und des Bruchwegs liegt der bislang von den Bebauungsplänen Nr. 33 der Antragsgegnerin ("Beppener Bruch") und Nr. 14 der Gemeinde Morsum umfasste Bereich. Diese Bebauungspläne sehen die Ausweisung von Sondergebieten für Windenergieanlagen (sog. Windpark Beppener Bruch) und eine - erfolgte - Bebauung der von ihnen umschriebenen Flächen mit Windenergieanlagen vor. Im April 2011 wurden Planungen u.a. zur Erweiterung dieses Windparks um ca. 30 ha und voraussichtlich 3 bis 4 weitere Anlagen auf einem nördlich des Bruchwegs gelegenen, auch das Grundstück des Antragstellers umfassenden Areal (sog. Windpark Holtorf) begonnen. Der Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Thedinghausen fasste in diesem Zusammenhang am
(2)Die angegriffene Satzung über die Veränderungssperre erscheint nicht aus materiellen Gründen unwirksam. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) vorgelegen haben. Eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Gemeinde muss positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt haben. Für eine Veränderungssperre ist es dabei erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Vorstellungen über die Art der künftigen Nutzung besitzt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 , juris Rdn. 28; BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984 , juris Rdn. 15; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14.11.2011 - 1 ME 181/11 -, RdL 2012, 6 f. und vom 21.1.2004 - 1 MN 295/03 -, NVwZ-RR 2004, 332 , juris Rdn. 16; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14.6.2010 - OVG 10 S 27.09 -, juris Rdn. 24). Liegen diese Voraussetzungen vor, darf die Veränderungssperre auch gezielt eingesetzt werden, um die Umsetzung eines nicht zielkonformen Vorhabens zu blockieren. Eine Veränderungssperre ist als Mittel zur Sicherung der planerischen Absichten allerdings ungeeignet, wenn sie der Förderung von Zielen dient, die mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung offenkundig nicht erreichbar sind oder für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalls ergibt, dass die im Aufstellungsbeschluss dargestellten Planungsüberlegungen der Gemeinde offensichtlich nur vorgeschoben sind (zu alledem BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685 , juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14.6.2010 - OVG 10 S 27.09 -, juris Rdn. 24; OVG Saarl., Beschluss vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, juris Rdn. 16; VGH Kassel, Urteil vom 25.7.2011 - 9 A 103/11 -, ZNER 2011, 528 f.). Nach summarischer Prüfung genügt die angefochtene Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre den hiernach zu stellenden Anforderungen. Der Rat der Antragsgegnerin hatte in derselben Sitzung vom
- Mai 2011 unmittelbar vor der Beschlussfassung über die Veränderungssperre den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 "Windpark Holtorf" gefasst. Inhalt dieses Beschlusses ist die Aufstellung des genannten Bebauungsplans "gem. § 30 Abs. 1 BauGB auf der Basis des Konzeptes des Büros F. + G. v. 24.5.2011 für das in der Anlage kenntlich gemachte Gebiet (Art der Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sonstiges Sondergebiet § 11 Baunutzungsverordnung, Zweckbestimmung: „Windenergie")." Weiter heißt es: "Ausdrückliches Kernziel der Gemeinde ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau neuer Windenergieanlagen im Plangebiet. …". Damit bestehen für ein eindeutig bestimmtes Plangebiet hinreichend konkrete Planungen hinsichtlich einer zulässigen, nach § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbaren Nutzung. Insofern waren konkrete Vorstellungen über den künftigen Inhalt des Bebauungsplans vorhanden. Der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin betreibe eine unzulässige Verhinderungsplanung, überzeugt unter den gegebenen Umständen nicht. Wie dargelegt, darf die Gemeinde - wie hier - ein bestimmtes, ihr bekannt gewordenes Bauvorhaben zum Anlass nehmen, eine abweichende planerische Konzeption für den betroffenen Bereich des Gemeindegebiets zu entwickeln. Sie darf dann auch die Veränderungssperre gezielt einsetzen, um die bauplanungsrechtlichen Grundlagen - aus Sicht eines Bauwilligen wie hier des Antragstellers negativ - zu verändern. Die Satzung über die Veränderungssperre dient nach summarischer Prüfung nicht der Förderung von Zielen, die mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung offenkundig nicht erreichbar sind. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, der Bebauungsplan sei offensichtlich nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Ob der Vortrag des Antragstellers, er sei nicht bereit, die vorgesehene Planung umzusetzen, für die Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung überhaupt von Belang ist, kann dahinstehen (verneinend OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14.6.2010 - OVG 10 S 27.09 -, juris Rdn. 26). Dass mit seiner Weigerung, die Planung umzusetzen, die Ausweisung insgesamt hinfällig werde, hat der Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Seiner Behauptung stehen die Angaben der Antragsgegnerin entgegen, die sonstigen Grundstückeigentümer innerhalb des Plangebiets hätten mit einem künftigen Betreiber der Windkraftanlagen für drei von vier möglichen Anlagen Vorverträge zur Bereitstellung der Flächen und zur Gestattung der Errichtung und des Betriebs der Anlagen geschlossen. Schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel der beabsichtigten Bauleitplanung hat der Antragsteller danach nicht hinreichend glaubhaft gemacht und sind dem Senat nach summarischer Prüfung auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen die Grundsätze des § 1a Abs. 2 Satz 1, 2 BauGB geltend macht, ist zunächst fraglich, inwieweit diese Vorschrift neben der für - wie hier - Außenbereichsvorhaben spezielleren Vorschrift des § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB zur Anwendung kommt (vgl. Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar,
- Aufl., 2009, § 1a Rdn. 2). Ungeachtet dessen begründet die in beiden Vorschriften normierte Verpflichtung zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden keinen im Rahmen einer Abwägung unüberwindbaren Belang (Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 1a Rdn. 6). Schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel der beabsichtigten Bauleitplanung können mit Blick hierauf deswegen auch insoweit nicht von vornherein angenommen werden. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller bemängelt und die Antragsgegnerin einräumt, dass Konfliktpotential zwischen den beabsichtigten Festsetzungen des hier in Rede stehenden, in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 47 einerseits und des weiteren, ebenfalls in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 48 "Eyterniederung - Beppener Bruch" besteht. Dafür, dass - wie der Antragsteller vorträgt - dieser Konflikt unauflösbar sei, sind greifbare Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die im Aufstellungsbeschluss dargestellten Planungsüberlegungen der Gemeinde offensichtlich nur vorgeschoben sind. b) Auch die Vollzugsfolgenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Dieser hat keine Gründe glaubhaft gemacht, die darauf schließen lassen, dass seine Rechte oder rechtlich geschützten Interessen ohne die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. Zunächst werden seine Rechte und seine rechtlich geschützten Interessen nicht dadurch im besonderen Maße beeinträchtigt, dass ohne die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre eine Zurückweisung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung seines Genehmigungsantrags zu erwarten wäre und ihm durch die Verzögerung der Realisierung des Vorhabens ein finanzieller Schaden entstehen könnte. Derartige finanzielle Verluste begründen keine irreparablen Schäden, zumal der Antragsteller gegebenenfalls auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen werden könnte. Ihm wird insoweit auch kein außergewöhnliches Opfer abverlangt. Die sich aus der Versagung einer Genehmigung und der unvermeidbaren Dauer eines anschließenden Rechtsstreits in mehreren Instanzen ergebende Verzögerung eines Vorhabens und damit möglicherweise verbundene finanzielle Einbußen sind in einem Genehmigungsverfahren nicht ungewöhnlich, sondern treffen in gleicher Weise eine Vielzahl von Personen, die ihr jeweiliges Vorhaben in Abweichung von Normen im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO verwirklichen wollen und denen regelmäßig ein längerer Rechtsstreit nicht erspart bleibt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.2.2006 - 9 MN 40/05 -, juris m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob sich der Antragsteller zur Begründung seines Eilantrags des Weiteren auf die allein im öffentlichen Interesse liegenden Belange höherer Gewerbesteuereinnahmen und einer schnelleren Schaffung von Arbeitsplätzen berufen kann (verneinend OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14.6.2010 - OVG 10 S 27.09 -, juris Rdn. 28; OVG Saarl., Beschluss vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, juris Rdn. 17; bejahend wohl Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
- Aufl., 2011, Rdn. 604 m.w.N.). Diese Aspekte sind jedenfalls nicht von solchem Gewicht, dass sie unter Berücksichtigung des dargestellten Maßstabs die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre rechtfertigen könnten. Permalink: https://openjur.de/u/327470.html ( https://oj.is/327470 ) Verweise Volltext Zitate 20 Zitiert 7 Referenzen 5 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English