Abzug von 1 % für die nationale Reserve in die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche eingegangen ist. Der Kläger hat am 5. Mai 2006 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die im Jahr 2002 vermarkteten acht Ochsen, für die er erst im Jahr 2003 die Schlachtprämie beantragt habe, seien zusätzlich in die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages einzubeziehen. Im Rahmen der hier maßgeblichen Vorschrift des Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 komme es nicht darauf an, wann die jeweiligen Zahlungen tatsächlich geleistet worden seien. Entscheidend sei vielmehr, für welches Jahr die jeweiligen Sonderprämien bewilligt worden seien. Gemäß § 17 der Rinder- und Schafprämienverordnung sei die Sonderprämie für männliche Rinder als Schlachtprämie
1 VO (EG) Nr. 2342/1999 gewährt worden. Entscheidendes Kriterium für die Gewährung der Sonderprämie sei somit der Tag der Vermarktung gewesen. Aus diesem Grunde sei entsprechend Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 auch dann, wenn der Antrag in den ersten zwei Monaten des Folgejahres
dem Jahr der Schlachtung gestellt worden sei, für diese Tiere die Sonderprämie
dem Prämiensatz für das Jahr gewährt worden, in dem die Schlachtung erfolgt sei. Folglich habe ein Landwirt, der in den ersten zwei Monaten des Jahres 2003 einen Antrag auf Gewährung der Sonderprämie für im Jahr 2002 geschlachtete Tiere gestellt habe, die Sonderprämie "für die Schlachtung im Kalenderjahr 2002" erhalten. Diese Auffassung werde auch durch die Regelung des Art. 2 lit. e) VO (EG) Nr. 1782/2003 gestützt. Dort sei der Begriff "Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr" definiert. Danach handle es sich bei diesen Zahlungen um solche, die für das betreffende Jahr gewährt worden seien oder zu gewähren wären. Die entsprechende Prämie sei ihm für das Jahr 2002 gewährt worden. Berücksichtigt werden müsse auch, dass die Regelungen zum betriebsindividuellen Betrag geschaffen worden seien, um Landwirten, die im Bereich der Rindfleischerzeugung arbeiteten, den Übergang zur allgemeinen Flächenprämie zu erleichtern. Dieser Schutzgedanke greife indes nur dann, wenn man im Hinblick auf das Bezugsjahr 2002 auf die in diesem Jahr vermarkteten Tiere und nicht auf das eher zufällige Datum der Antragstellung abstelle. Das Argument der Beklagten, dass aufgrund der Regelungen zur Altershöchstgrenze und zur Besatzdichte grundsätzlich auf das Jahr der Antragstellung abzustellen sei und sich der jeweilige Antragsteller daran festhalten lassen müsse, dass er seinen Antrag erst im Jahr 2003 gestellt habe, greife in Bezug auf ihn nicht durch. Er habe im Jahr 2002 weder die Höchstgrenze von 90 Antragstieren noch die maßgebliche Besatzdichte überschritten. Die Antragstellung im Jahr 2003 habe ihm prämienrechtlich also keine Vorteile gebracht. Ihn dennoch daran festzuhalten, verstoße gegen das Willkürverbot. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
1 VO (EG) Nr. 1782/2003 komme es hinsichtlich der Berechnung des Referenzbetrages auf die Zahlungen an, die ein Betriebsinhaber in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums
Was unter "Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr" oder "Zahlungen im Bezugszeitraum" zu verstehen sei, lasse sich Art. 2 lit. e) VO (EG) Nr. 1782/2003 entnehmen. Danach bezeichneten die Formulierungen "Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr" oder "Zahlungen im Bezugszeitraum" die für das betreffende Jahr gewährten oder zu gewährenden Zahlungen, einschließlich aller Zahlungen für andere Zeiträume, die in dem betreffenden Kalenderjahr begännen. Die Berechnung des Referenzbetrages erfolge
1782/2003 dergestalt, dass - unter Berücksichtigung vorgeschriebener Kürzungen - die Anzahl der Tiere, für die eine Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt worden sei, mit den Beträgen multipliziert werde, die
den für diese Prämien maßgebenden Regelungen für das Kalenderjahr 2002 gegolten hätten. Dies zugrunde gelegt könnten die vom Kläger geltend gemachten acht Einheiten Sonderprämie für Ochsen der
dem früheren Prämienrecht bestehenden Antragsfrist habe Erzeugern, die in einem Kalenderjahr den maßgeblichen Besatzdichtefaktor im Sinne von Art. 12 VO (EG) Nr. 1254/1999 bereits erreicht gehabt hätten, die Möglichkeit eingeräumt, den Antrag für eine bestimmte Anzahl von Tieren erst im Folgejahr zu stellen. Die Überprüfung der Prämienvoraussetzungen sei für diese Tiere gemäß Art. 42 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 auf das Jahr der Antragstellung bezogen worden. Mit der Vorschrift werde klargestellt, dass für die Frage, ob die Antragstiere die Prämienvoraussetzungen, wie z.B. die Einhaltung des Besatzdichtefaktors, erfüllten, auf das Jahr abzustellen sei, in dem diese Tiere beantragt worden seien. Dies habe den Antragstellern die Möglichkeit gegeben, für Tiere, die insbesondere wegen der Begrenzung durch den Besatzdichtefaktor gemäß Art. 3 VO (EG) Nr. 2342/1999 an sich von der Prämienregelung ausgeschlossen gewesen seien, einen Prämienantrag erst im Folgejahr zu stellen und auf diese Weise die entsprechende Prämie dennoch zu erhalten. Aus diesem Grund könne der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe den Antrag Ende Februar 2003 und damit noch innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist, die gemäß Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 am 28. Februar 2003 abgelaufen sei, gestellt. Als Betriebsinhaber habe er selbst es in der Hand gehabt, den Zeitpunkt der Antragstellung zu wählen. Hier habe er die Entscheidung getroffen, die Möglichkeit der Antragstellung bis Ende Februar 2003 für im Kalenderjahr 2002 geschlachtete Tiere auszunutzen. An dieser Entscheidung müsse er sich festhalten lassen. Ihm hätten unabhängig davon, ob sich dies im konkreten Fall ausgewirkt habe, die an eine spätere Antragstellung geknüpften Vorteile zugestanden. Diese grundsätzliche Möglichkeit der Vorteilsziehung reiche aus, um zu rechtfertigen, dass im Jahr 2002 geschlachtete Tiere, die im Jahr 2002 zur Prämie angemeldet worden seien, im Rahmen der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages anders behandelt würden als Tiere, die zwar im Jahr 2002 geschlachtet, aber erst im Jahr 2003 zur Prämie angemeldet worden seien. Im Übrigen liege es im Wesen von Stichtags- und Fristenregelungen, dass ein bestimmter Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschiedlich beurteilt werde. Solche Regelungen seien Ausfluss des - nicht justiziablen - gesetzgeberischen Ermessens und entsprächen gängiger Praxis. Für die Annahme, Art. 42 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 bestimme lediglich den Zeitraum, in dem die Prämienvoraussetzungen vorliegen müssten, nicht aber den Zeitraum, für den die Prämie gewährt werde, bestünden keine Anhaltspunkte. Ein solches Ergebnis lasse sich aus Art. 42 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 nicht ableiten.
dieser Vorschrift werde - wenn die Sonderprämie entsprechend der Option des Art. 8 durch den jeweiligen Mitgliedstaat bereits zum Zeitpunkt der Schlachtung gewährt werde, das Tier spätestens am 31. Dezember geschlachtet und der Prämienantrag für dieses Tier
diesem Stichtag gestellt worden sei - der Prämiensatz gewährt, der am 31. Dezember des Jahres gültig gewesen sei, in dem die Schlachtung stattgefunden habe. Diese Vorschrift ändere nichts daran, dass die Tiere dem Jahr der Antragstellung zugerechnet würden, wenn der Antrag erst im folgenden Kalenderjahr gestellt werde. Allein der maßgebliche Prämiensatz bestimme sich
dem Jahr der Schlachtung; im Übrigen bleibe das Jahr der Antragstellung maßgeblich. Aus diesem Grunde könne auch aus dem Umstand, dass sich in der Anlage 1 zu den Bescheiden vom
2 VO (EG) Nr. 2342/1999 Bedeutung für die Höhe der zu gewährenden Prämie gehabt habe. Eine von der Regelung des Art. 42 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 abweichende Zuordnung der Zahlungen für die betreffenden Antragstiere zum Kalenderjahr 2002 sei hierdurch nicht erfasst. Dass dem Kläger mit "Bewilligungsbescheid über die Abschlusszahlung der Mutterkuhprämie, der Sonderprämie für männliche Rinder, der Extensivierungsprämie und der Schlachtprämie 2002" (Unterstreichung durch die Kammer) vom
2342/1999 könnten die Mitgliedstaaten die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung gewähren. Dem sei die Bundesrepublik Deutschland gefolgt, indem § 17 RSVO festlege, dass die Sonderprämie für männliche Rinder als Schlachtprämie gewährt werde. Aus diesen Vorschriften ergebe sich lediglich, dass die Gewährung der Rindersonderprämie an die Schlachtung anknüpfe und erst bei Schlachtung eines Tieres - nicht zum Beispiel allein bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters - gewährt werde. Den Vorschriften ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, ob die Rindersonderprämie für das Kalenderjahr der Schlachtung oder für das Jahr der Antragstellung gewährt werde. Eine derartige Regelung finde sich in Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
GO zugelassen. Der Kläger ergänzt und vertieft zur Begründung seiner Berufung sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Regelung in Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 gerade keine Bestimmung darüber treffe, für welches Jahr die Sonderprämie gewährt werde. Sie lege lediglich fest, dass für Tiere, für die erst in dem Jahr
der Schlachtung eine Prämie beantragt werde, im Hinblick auf die betriebliche Obergrenze und die Berechnung der Besatzdichte auf das Jahr der Antragstellung abzustellen sei. Ziel der Regelung sei nicht, die gewährte Sonderprämie als eine solche für das Antragsjahr zu bestimmen. Gegen einen derartigen Willen spreche im Übrigen die Regelung in Art. 42 UAbs. 2 der Verordnung,
der in Fällen der vorliegenden Art die Prämienhöhe
den Regelungen, die für das Jahr der Schlachtung und nicht
denen, die für das Jahr der Antragstellung gelten, bestimmt werde. Hieraus ergebe sich, dass dann die Prämie gerade für das vorangegangene Kalenderjahr, also das Jahr der Schlachtung, gewährt werde. Da in der Bundesrepublik Deutschland die Sonderprämie als Schlachtprämie gewährt werde, erfülle der Landwirt mit der Schlachtung alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie. Das Verwaltungsgericht lasse ferner unberücksichtigt, dass die von ihm vertretene Rechtsauffassung zu willkürlichen Ergebnisse führe. Landwirte, die im Jahr 2002 Bullen geschlachtet hätten, hätten frei entscheiden können, ob dieser Antrag noch im Jahr 2002 oder bis Ende Februar 2003 gestellt werde. Die Stellung des Antrags erst Anfang 2003 habe auf rein zufälligen Gesichtspunkten beruht. Würde man
der Antragstellung entscheiden, führte dies zur Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber denjenigen Landwirten, die rein zufällig einen entsprechenden Antrag noch im Jahr 2002 gestellt hätten. Eine derartige Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt und verstoße gegen Art. 3 GG. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade -
der Betriebsprämienregelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages wegen des Bezugs von Direktzahlungen für weitere acht männliche Rinder beanspruchen; der Bescheid der Beklagten vom
1 VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen. Anhang VI der Verordnung führt diejenigen (sektoralen) Direktzahlungen auf, die von der Betriebsprämienregelung erfasst werden. Hierzu zählen u.a. Prämien
der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 160 S. 21). Die Betriebsprämie wird auf der Grundlage eines Referenzbetrages ermittelt, der
1 VO (EG) Nr. 1782/2003 im Grundsatz dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen entspricht, die der Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen
Anhang VI in den Jahren 2000, 2001 und 2002 (Bezugszeitraum - Art. 38 der Verordnung) bezogen hat.
Anhang VII Abschnitt C Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 wird der Referenzbetrag gemäß Art. 37 der Verordnung im Bereich Tierprämien und Ergänzungszahlungen berechnet, indem die Anzahl von bestimmten Tieren, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, unter Berücksichtigung der Anwendung von Art. 4 Abs. 4, Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 bzw. Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2529/2001 mit den Beträgen je Tier multipliziert wird, die für das Kalenderjahr 2002 in den in Anhang VI aufgeführten einschlägigen Artikeln festgelegt sind. Der Ausdruck "Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr" bezeichnet
e) VO (EG) Nr. 1782/2003 die für das betreffende Jahr/die betreffenden Jahre gewährten oder zu gewährenden Zahlungen, einschließlich aller Zahlungen für andere Zeiträume, die in dem betreffenden Kalenderjahr/den betreffenden Kalenderjahren beginnen. Art. 3a VO (EG) Nr. 795/2004 präzisiert die in Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Berechnungsmethode dahingehend, dass die für die Festsetzung des Referenzbetrags
1 VO (EG) Nr. 1782/2003 zugrunde zu legende Zahl von Hektar oder Tieren, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt wurde oder hätte gewährt werden müssen, die Zahl von Hektar oder Tieren ist, die im Sinne von Art. 2 Buchst.
Nr. 1 auch für die Produktion von Rindfleisch mit den Direktzahlungen Sonderprämie für männliche Rinder, Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen, Schlachtprämie für Kälber sowie Extensivierungsprämie in bestimmter Höhe. 332.
dieser Maßgabe hat der Kläger für das Jahr 2002 des Bezugszeitraums (Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003) keinen Anspruch auf Berechnung des betriebsindividuellen Betrages unter Einbeziehung der mit Bescheiden des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven vom
e) der Verordnung auf die für die Bezugsjahre 2000 bis 2002 gewährten oder zu gewährenden Zahlungen abzustellen ist. Daraus folgt, dass für die Berechnung des Referenzbetrages dem Grunde
maßgeblich ist, ob der Antragsteller eine Direktzahlung im Sinne von Anhang VI zur Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Bezugsjahre 2000 bis 2002 erhalten hat oder jedenfalls hätte erhalten können, weil er sie - so Art. 3a VO (EG) Nr. 795/2004 - für Tiere beantragt hat, die alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllten. b. Für die Beantwortung der Frage, für wie viele Tiere der Kläger für die Bezugsjahre 2000 bis 2002 Direktzahlungen für die Rindfleischerzeugung erhalten hat, ist auszugehen von den in die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages eingehenden Direktzahlungen.
PrämDurchfG wird der betriebsindividuelle Betrag im Sektor Rindfleischerzeugung für die Direktzahlungen Sonderprämie für männliche Rinder, Mutterkuhprämie einschließlich Zahlungen für Färsen, Schlachtprämie für Kälber sowie Extensivierungsprämie berechnet, letztere in Höhe von 50 % des sich
Anhang VII Buchst. C VO (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages. Die Schlachtprämie
1254/1999, die in der Liste der Direktzahlungen
1782/2003 in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt ist, bleibt danach außer Betracht, wenn sie für männliche Rinder über acht Monaten bezogen wurde. c. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Sonderprämie für männliche Rinder (Ochsen der
1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1254/1999 auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb im Rahmen der regionalen Höchstgrenzen für maximal 90 Tiere jeder der in Absatz 2 festgelegten Altersklassen gewährt. Grundsätzlich wurde die Sonderprämie für männliche Rinder eines bestimmten Lebensalters (Absatz 2) gewährt, wobei die Tiere von dem Erzeuger für einen gewissen Zeitraum zu Mastzwecken gehalten werden mussten (Absatz 3). Abweichend hiervon konnten
6 VO (EG) Nr. 1254/1999 und
1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom
Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588) in der Fassung der Verordnung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 925) wurde die Sonderprämie für männliche Rinder als Schlachtprämie
1 VO (EG) Nr. 2342/1999 gewährt. Von der Sonderprämie bei der Schlachtung, die in § 17 RSVO als Schlachtprämie bezeichnet wird, ist zu unterscheiden die Schlachtprämie im gemeinschaftsrechtlichen Sinn
1254/1999, die
Absatz 1 der Bestimmung innerhalb der festzulegenden nationalen Höchstgrenzen bei Schlachtung von förderfähigen Tieren oder bei ihrer Ausfuhr
einem Drittland gewährt wurde. bb. Bezugszeitraum für die Gewährung der Sonderprämie war - wie ausgeführt - das Kalenderjahr (Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999). Der Tag der Antragstellung war
1 VO (EG) Nr. 2342/1999 maßgeblich für das Jahr, auf das die unter die Sonderprämie fallenden Tiere (im Hinblick auf den betrieblichen Höchstbestand
4 VO (EG) Nr. 1254/1999) angerechnet wurden, und für die Zahl der Großvieheinheiten, die bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors zugrunde zu legen waren. Das Kalenderjahr, in das der Tag der Antragstellung fällt, war damit das Jahr, für das die Prämie gewährt wurde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass für die Sonderprämie bei der Schlachtung nichts anderes galt. Eine Sonderregelung bestand nur hinsichtlich des zugrunde zu legenden Prämiensatzes: Der Antrag auf Sonderprämie bei der Schlachtung war - ebenso wie der auf die Schlachtprämie - innerhalb einer Frist von längstens sechs Monaten
dem Tag der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr,
dem Tag, an dem das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verließ, einzureichen, wobei der Antrag auf Gewährung der Prämie spätestens am letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres zu stellen war (Art. 8 Abs. 3, Art. 35 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 RindSchafPräV). Der zeitlichen Verschiebung des Endes der Antragsfrist in die ersten beiden Monate des Folgejahres
der Schlachtung trug die Regelung des Art. 42 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 Rechnung; sie bestimmte, dass der am
diesem Stichtag gestellt worden war. Etwas anderes galt hingegen für die Schlachtprämie, die
PrämDurchfG nur dann bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages berücksichtigt wurde, wenn sie für Kälber gewährt wurde.
4 VO (EG) Nr. 2342/1999 war als Anrechnungsjahr für die Anwendung des Prämiensatzes und für die Berechnung der proportionalen Kürzung wegen Überschreitung der nationalen Höchstgrenze
Gerade weil diese Bestimmung für die Schlachtprämie eine ausdrückliche Regelung über das Anrechnungsjahr neben einer solchen über den anzuwendenden Prämiensatz enthält, wäre Vergleichbares in Unterabsatz 2 der Bestimmung zu erwarten gewesen, hätten die dortigen Fälle hinsichtlich des Anrechnungsjahres von dem Anwendungsbereich des Unterabsatzes 1 ausgenommen werden sollen (Beschl. d. Senats v. 10.10.2010, a.a.O.). Der Verordnungsgeber hat indes davon abgesehen, die Regelung des Unterabsatzes 4 auf die Sonderprämie für die Schlachtung zu erstrecken, und hat sich dafür entschieden, sie - mit Ausnahme des anwendbaren Prämiensatzes - hinsichtlich des Anrechnungsjahres nicht anders zu behandeln als die Sonderprämie im Allgemeinen. Dass diese Auslegung von Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 dem Willen des Gemeinschaftsverordnungsgebers entsprach, folgt aus Erwägungsgrund 30 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999, der lautet: "Die Sonder- und Mutterkuhprämienregelungen sehen als Bezugszeitraum das Kalenderjahr vor. Es sollte der Tag festgelegt werden, an dem die zur Anwendung der genannten Regelungen erforderlichen Angaben berücksichtigt werden. Im Interesse einer effizienten und kohärenten Verwaltung sollte dies grundsätzlich der Tag der Antragstellung sein. Für die Sonderprämie bei der Schlachtung sollten jedoch Sonderbedingungen festgelegt werden, um zu vermeiden, dass zur Erzielung höherer Prämien Übertragungen von Jahr zu Jahr vorgenommen werden. Für die Schlachtprämie dürfte das Schlacht- oder Ausfuhrdatum repräsentativ sein." Damit wird klargestellt, dass Art. 42 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu führt, dass die im
gang auf die Schlachtung des Tieres gewährte Sonderprämie für das Jahr der Schlachtung gewährt wurde. Sie wurde vielmehr für das Jahr gewährt, in das der Tag der Antragstellung fiel. Eine Besonderheit bestand lediglich im Hinblick auf den anzuwendenden Prämiensatz in den in der Vorschrift genannten Fällen. Dem entsprechen auch die Bewilligungsbescheide des damaligen Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven. Für die am
dem Alter der Tiere - die Sonderprämie für Ochsen der
dem die für die Festsetzung des Referenzbetrages
1 VO (EG) Nr. 1782/2003 zugrunde zu legende Zahl von Tieren die Zahl der "ermittelten Tiere" ist, also der Tiere, die alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllten. Anders als solche Betriebsinhaber, die wegen Überschreitung der Besatzdichtevorschriften oder Höchstbestandsgrenze für im Jahr 2002 geschlachtete männliche Rinder in demselben Jahr keine Sonderprämie mehr hätten erhalten können, hätte der Kläger zwar für die im Jahr 2002 geschlachteten acht Rinder die Sonderprämie für das Jahr 2002 erhalten, wenn er den Antrag noch im Jahr 2002 gestellt gehabt hätte. Die acht Rinder erfüllten insoweit alle übrigen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen; es fehlte nur an der Antragstellung. Diese zählt indes zu den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung i.S.d. Art. 3a VO (EG) Nr. 795/2004 und kann nicht außer Betracht bleiben. Auf die bloße Antragsberechtigung kommt es hingegen nicht an (so zum Fall der Inanspruchnahme der sog. Kleinerzeugerregelung auch Bay. VGH, Beschl. v. 17.07.2008 - 19 BV 07.2399 -, RdL 2009, 138, 139). d. Der Kläger kann schließlich auch nicht mit seinem Vortrag durchdringen, die Stellung seines Antrags erst Anfang 2003 habe auf rein zufälligen Gesichtspunkten beruht, so dass er, würde man
der Antragstellung entscheiden, gegenüber denjenigen Landwirten ungleich behandelt würde, die rein zufällig einen entsprechenden Antrag noch im Jahr 2002 gestellt hätten. Ihm ist zwar zuzugeben, dass sein Fall anders als der jener Betriebsinhaber liegt, welche die Sonderprämie für männliche Rinder im Hinblick auf die betriebliche Höchstgrenze (§ 18 RSVO) oder auf die Besatzdichtevorschriften erst im Folgejahr beantragt haben, um von der Regelung des Art. 42 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 zu profitieren. In diesen Fällen beruhte die Wahl des Tags der Antragstellung auf einer aktiven Prämiengestaltung und nicht auf anderen, zufälligen Gesichtspunkten. Bedenken gegen die Anwendung von Art. 37, 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf die Sonderprämie für die Schlachtung im Hinblick auf das gemeinschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot ungeachtet der Beweggründe für eine Antragstellung unter Nutzung der Möglichkeit des § 19 Abs. 2 RSVO bestehen indes nicht. Damit gibt es auch keinen Anlass für eine Vorlage der Frage, ob die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 insoweit gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt, an den Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urt. v. 22.10.1987 - Rs. C- 314/85 -, Foto Frost, Slg. 1987, 4199 , Rz. 13-18). aa. Maßstab für die Überprüfung von Art. 37, 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ist Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339 , 387; v. 02.06.2000 - 2 BvL 1/97 -, BVerfGE 102, 147 , 162 ff.; v. 13.03.2007 - 1 BvF 1/04 -, BVerfGE 118, 79 , 95 ff.; in Bezug auf die Betriebsprämienregelung Beschl. v. 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 -, BVerfGE 122, 1 , 20); danach sind alle Personen vor dem Gesetz gleich. Der in Art. 20 der Grundrechtecharta verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung oder Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (st. Rspr. d. EuGH, vgl. Urt. v. 17.07.1997 - Rs. C-354/95 -, National Farmers’ Union u. a., Slg. 1997, I-4559 , Rz. 61; v. 11.11.2010, - Rs. C-152/09 -, Grootes, Slg. 2010, noch nicht in amtl. Slg., Rz. 66; v. 01.03.2011, - Rs. C-236/09 -, Association belge des Consommateurs Test-Achats u. a., noch nicht in amt. Slg., Rz. 28). Der hierdurch verbürgte Grundrechtsschutz entspricht dem von Art. 3 Abs. 1 GG vermittelten: Der allgemeine Gleichheitssatz des nationalen Verfassungsrechts gebietet ebenfalls, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Auch hier gilt einschränkend, dass dem Gesetzgeber damit nicht jede Differenzierung verwehrt ist. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückzuführen lässt (st. Rspr. d. BVerfG, vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 -, BVerfGE 78, 249 , 278). bb. Eine unterschiedliche Behandlung von Betriebsinhabern durch Art. 37, 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. e) der Verordnung liegt vor. Die genannten Bestimmungen treffen eine Regelung über den Bezugszeitraum, die zwischen Direktzahlungen, die für die Jahre 2000 bis 2002 gewährt wurden oder hätten gewährt werden müssen, und Direktzahlungen, die für einen Zeitraum ab dem
teil bestimmter Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen könne; die Ausübung der Beurteilungsbefugnis des europäischen Verordnungsgebers dürfe jedoch nicht zu Ergebnissen führen, die offenkundig weniger angemessen seien als die Ergebnisse aufgrund anderer für diese Ziele ebenfalls geeigneter Maßnahmen. Bedenken gegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Festlegung des Bezugszeitraums sind weder dargetan noch ersichtlich. Dass die Festlegung eines Bezugszeitraums mit Härten im Einzelfall verbunden ist, ist im Rahmen der Gesetzgebung zur Massenverwaltung hinzunehmen. Soweit im Einzelfall unzumutbare Härten durch die Anwendung von Art. 37, 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 entstehen können, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber dem mit der Härtefallregelung des Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 hinreichend Rechnung getragen. Solche unzumutbaren Härten hat der Kläger indes nicht vorgetragen. Die Anwendung des Bezugszeitraums 2000 bis 2002 ist auch im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung des Bezugs der Sonderprämie im Jahr 2003 für im Jahr 2002 geschlachtete bzw. vermarktete Rinder sachlich begründet und nicht unangemessen. Der Umstand, dass die Prämien insoweit unberücksichtigt bleiben, wird bei einer generalisierenden Betrachtungsweise dadurch aufgewogen, dass die Erzeuger mit Inkrafttreten der Rinder- und Schafprämien-Verordnung am 1. Januar 2000 (§ 35 RindSchafPräV) Gelegenheit hatten, von der Regelung des § 19 Abs. 2 der Verordnung Gebrauch zu machen und die Sonderprämie für Rinder, die bereits im Vorjahr geschlachtet worden waren, bis Ende Februar 2000 zu beantragen. Diese Tiere werden bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages ebenfalls unabhängig vom Motiv der Antragstellung berücksichtigt. Dass derjenige hierdurch nicht begünstigt ist, der - wie der Kläger - für das Jahr 2000 keine Sonderprämie für im Jahr 1999 geschlachtete Rinder erhalten hat, ist mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum des europäischen Verordnungsgebers in der Agrarförderung hinzunehmen. Permalink: http://openjur.de/u/327599.html Kommentare
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