(2009)). Darüber hinaus ermöglicht (jedenfalls) § 46 Abs. 3 BeamtVG den Regress der Klägerin. Die Beklagte hat allerdings darin Recht, dass der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer dann keine „andere Person“ im Sinne dieser Norm ist, wenn der unfallverantwortliche Halter und Versicherungsnehmer öffentlich-rechtlich Bediensteter ist. Das ist höchstrichterlich entschieden (BGH, VersR 1972, 491 ; NJW 1963, 654 ; BAG VersR 1973, 736 ; vgl. auch OLGR Naumburg 1995, 177 ). Ist der Versicherungsnehmer dagegen - wie hier - nicht Bediensteter des öffentlichen Dienstes, besteht kein Grund ihn und seinen Versicherer nur deshalb von der Haftung freizustellen, weil der öffentlich-rechtlich beschäftigte und privilegierte Fahrer gemäß § 1 PflVG mitversichert ist. Der hinter der Bestimmung stehende Gedanke der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie der weitere Zweck, eine Störung des Rechtsfriedens (anders ausgedrückt des „Betriebsfriedens) im fraglichen Bereich (hier das Kasernengelände) zu vermeiden (vgl. BGH, VersR 1972, 491 , Juris Rn. 18), verwirklicht sich in dieser Konstellation nicht. Insbesondere die aus der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers für den Versicherungsnehmer resultierende nachteilige Folge eines Verlustes des Schadensfreiheitsrabattes trifft bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung gerade nicht den öffentlich-rechtlich Beschäftigten. 2) Der somit auf die Klägerin übergegangene Anspruch des Zeugen G… besteht gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG sowie gemäß §§ 823 Abs. 1, 254 Abs. 1 BGB in Höhe einer Quote von 4/5 des entstandenen Schadens. Die Bestimmungen der §§ 7 , 17 StVG sind nach allgemeiner Auffassung auch dann anzuwenden, wenn sich der Unfall außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs ereignet (vgl. BGH NZV 1995, 19 ; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG, Rn. 1 m. w. N.). Der erforderliche Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs lag trotz des erfolgten Abstellens des Fahrzeugs und des Aussteigens des Zeugen G… auch für das Fahrzeug der Klägerin vor. Das Landgericht ist nach seiner nicht zu beanstandenden Würdigung der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der Motor des Fords Fusion der Klägerin noch lief. Damit ist sowohl nach der herrschenden verkehrstechnischen als auch nach der engeren maschinentechnischen Auffassung das Merkmal „bei Betrieb“ erfüllt (vgl. im Einzelnen: König, a. a. O., § 7 StVG, Rn. 4 ff. m. w. N.). Weder für den Zeugen G… noch für den Zeugen D… war der Unfall unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Als unabwendbar in diesem Sinne gilt ein Unfallereignis nur dann, wenn der Kraftfahrzeugführer jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Abzustellen ist auf den sogenannten „Idealfahrer“, der in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen von vorneherein zu vermeiden (vgl. BGHZ 117, 337 ). Ein „Idealfahrer“ insbesondere an Stelle des Zeugen G… hätte sein Fahrzeug von vorneherein nicht auf der Straße, sondern in einer der vorhandenen Parklücken abgestellt. Das Landgericht ist aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei und überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass entsprechend der Aussage der Zeugen F… und D… mindestens eine Parkbucht im Bereich des Gebäudes 32 frei war. Entgegen dem Landgericht ist dem Zeugen G… aber darüber hinaus ein Verschulden vorzuwerfen. Auch wenn der Unfall sich außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs im Sinne von § 1 StVO ereignete, ergibt sich der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab aus einer entsprechenden Anwendung der Straßenverkehrsordnung (OLG Köln, VersR 1993, 589 ; OLG Frankfurt, VersR 1982, 555 , KG, VM 1986, 86; König, a. a. O., § 1 StVO Rn. 16a). Der wohl stillschweigende Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung in dem angefochtenen Urteil, der Zeuge habe das Fahrzeug der Klägerin geparkt, trifft nicht zu. Zwar ist von einem Parken im Sinne der Legaldefinition des § 12 Abs. 2 StVO dann auszugehen, wenn der Fahrzeugführer das Fahrzeug verlässt. Das gilt aber nur dann, wenn der Fahrer sich in einer Weise entfernt, dass er die Verkehrslage nicht im Auge behalten und erforderlichenfalls sofort, spätestens binnen drei Minuten, wegfahren kann (vgl. BGHSt 28, 143 ; OLG Oldenburg, NZV 1993, 491 ; KG, VRS 59, 228). Da sich der Zeuge G… im Unfallzeitpunkt im Heckbereich des Fahrzeugs der Klägerin aufhielt und zudem der Motor nach den Feststellungen des Landgerichts lief, hätte er jederzeit wegfahren können. Ein Parken liegt daher nicht vor. § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO (analog) ist folglich von vorneherein nicht einschlägig. Nicht beachtet hat das Landgericht das Halteverbot gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO (analog), das im Übrigen auch - erst Recht - für das Parken gelten würde (vgl. König, a. a. O, § 12 StVO Rn. 19). Danach ist das Halten an engen Straßenstellen unzulässig. Eng ist eine Straßenstelle, wenn der nach dem Halten zur Durchfahrt noch verbleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite zuzüglich Seitenabstand nicht ausreichen würde (ebenda, Rn. 22 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO (analog) auf Seiten der Klägerin liegt dagegen nicht vor. Gemäß der Beweiswürdigung des Landgerichts hatte der Zeuge G… vor dem Unfall die Handbremse des mit laufendem Motor abgestellten Fords angezogen. Die dagegen in der Berufungsbegründung erhobenen Einwände rechtfertigen jedenfalls nicht zwingend eine abweichende Würdigung. Der Senat hat keinen Zweifel, dass sich das Landgericht bei seiner Würdigung des Inhalts der während der Zeugenvernehmung vorgehaltenen Unfallanzeige bewusst war, auch wenn sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen dazu keine expliziten Ausführungen finden. Bereits damit war das Fahrzeug hinreichend gesichert, da Tageslicht herrschte. Nach den auch insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts war darüber hinaus zumindest auch das Abblendlicht des Fords eingeschaltet. Der Zeuge D…hat die beim Rückwärtsfahren gebotene Sorgfalt entsprechend § 9 Abs. 5 StVO außer Acht gelassen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit ist frei von Bedenken. Auch die Berufung stellt das - zudem auf der Hand liegende - Verschulden des Zeugen nicht in Frage. Bei der gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung zur Ermittlung des jeweiligen Haftungsanteils entscheidet in erster Linie das Maß der Verursachung, also das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen so, wie sie sich beim konkreten Unfall ausgewirkt haben (BGH NJW 2006, 896 ; König, a. a. O., § 17 StVG, Rn. 4 m. w. N.). Insoweit kommen allerdings auch Schuldgesichtspunkte mit zum Tragen (BGH NZV 2005, 249 ; König, ebenda, m. w. N.). Danach erscheint eine Quote von 4/5 zu 1/5 zum Nachteil der Beklagten als angemessen, weil der Verursachungsbeitrag einschließlich Verschulden des Zeugen D… denjenigen des Zeugen G… deutlich überwiegt. Während der jedenfalls wegen des eingeschalteten Abblendlichts gut erkennbare Ford der Klägerin im Unfallzeitpunkt stand und der Fahrer das nach Betätigung der Handbremse gesicherte Fahrzeug verlassen hatte, befand sich der von dem Zeugen D… gesteuerte Fiat in Bewegung und wurde zudem rückwärts gefahren. Auch wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wenn der Zeuge G… den Ford ordnungsgemäß in einer Parkbucht abgestellt hätte, hätte der Zeuge D… bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt die Verletzung des Zeugen G… ohne weiteres vermeiden können. Die dem Zeugen D… insoweit vorzuwerfende Fahrlässigkeit ist von größerem Gewicht als das vorübergehende, wenngleich unzulässige, Anhalten auf einer zu engen Straße. Aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt sich ein Anspruch in gleicher Höhe. Das Mitverschulden des Zeugen D… ist gemäß § 254 Abs. 1 BGB mit 1/5 zu bewerten. 3) Die Kausalität des Unfallereignisses für den geltend gemachten Schaden sieht der Senat mit dem Landgericht und der Klägerin aufgrund der zitierten Protokollpassage als unstreitig geworden an. Ein solches Verständnis drängt sich auf, weil die „Höhe“ des Schadens „an sich“, also ohne Rücksicht auf die Frage der Kausalität, bereits zuvor lückenlos durch die vorgelegten Rechnungen etc. belegt worden und nicht streitig war. Vor diesem Hintergrund kann die Erklärung des Rechtsanwalts und deren Protokollierung nur die Bedeutung gehabt haben, die bis dahin umstrittene Frage der Kausalität außer Streit zu stellen (§ 288 ZPO). Das gilt jedoch nicht für den Einwand der Vorteilsausgleichung wegen ersparter Aufwendungen (dazu Grüneberg, in: Palandt,
- Aufl., § 249 Rn. 93 und Battis, ebenda, Rn. 12 m. w. N.). Insoweit kann nicht angenommen werden, dass auch der diesbezügliche, konkret begründete, Vortrag fallengelassen werden sollte. Die Darlegungs- und Beweislast für die Ersparnis von Aufwendungen infolge des Unfallereignisses liegt grundsätzlich bei dem Schädiger (BGH NJW-RR 2004, 79 ; 1992, 1397 ; NJW 1985, 1539 ). Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, der Zeuge G… habe Fahrzeugkosten (Fahrten zur Arbeit) und Verpflegungskosten (Krankenhausaufenthalt) gespart. Mehr hat sie aufgrund ihres Kenntnisstandes nicht vortragen können, so dass es Sache der Klägerin war, im Wege der sekundären Darlegungslast Näheres auszuführen. Solche Ausführungen hat sie in der Berufungserwiderung auf den Hinweis des Senats hin gemacht. Dem Senat ist auf dieser Grundlage eine Schätzung möglich (§ 287 ZPO). Der Zeuge G… hat während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts von 21 Tagen Verpflegungskosten gespart. Diese schätzt der Senat auf 8,- Euro pro Tag (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2011, 933 : 7,50 Euro pro Tag; Grüneberg, a. a. O., Rn. 93: 5,- bis 10,- Euro pro Tag). Darüber hinaus war der Zeuge in der Zeit vom
- April 2010 bis zum
- September 2010 krankgeschrieben. Dass er in diesem Zeitraum ohne Erkrankung drei Wochen Urlaub genommen hätte, hat die Beklagte nicht bestritten und erscheint dem Senat auch plausibel. Damit ist von 105 Arbeitstagen in dieser Zeit auszugehen, an denen er jeweils Kosten für die Fahrten von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück mit dem eigenen PKW erspart hat. Unbestritten beträgt die einfache Entfernung 25 km, insgesamt also 50 km. Der Senat setzt je Kilometer der Gesamtstrecke pauschal 0,30 Euro an. Damit ergibt sich eine von dem Schadensersatzanspruch abzusetzende Gesamtersparnis von 1.743,- Euro. Nicht ganz verständlich ist für den Senat, wenn in der Berufungserwiderung in diesem Zusammenhang noch ausgeführt wird, dass sich der Dienstherr „keineswegs immer das anrechnen lassen muss, was der Beamte bei einer Krankenhausbehandlung an häuslichen Aufwendungen erspart hat“. Zum einen ist dieser Einwand unsubstantiiert, soweit darin ein Bestreiten entsprechend ersparter Aufwendungen enthalten sein sollte. Zum anderen trifft er auch nicht zu. Die zitierte Fundstelle im Schrifttum (Plagemann, in: Geigel, Haftpflichtprozess,
- Aufl.,
- Kapitel, Rn. 163 m. w. N.) bezieht sich auf Soldaten, die ohnehin an der (unentgeltlichen) Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne teilnehmen und insoweit keine Aufwendungen ersparen (vgl. BGH VersR 1978, 251 ). Der geschädigte Zeuge G… ist jedoch Beamter und gerade nicht Soldat. Dass auch er kostenlos an der Kasernenverpflegung teilnimmt, behauptet die Klägerin nicht einmal und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit Battis (ebenda) unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH ( NJW 1971, 240 ) die Auffassung vertritt, der Dienstherr müsse sich generell nicht die von dem Beamten ersparten häuslichen Aufwendungen im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, ergibt sich diese Annahme nicht aus der zitierten höchstrichterlichen Entscheidung. In diesem Urteil ging es vielmehr um die Frage, ob ersparte häusliche Aufwendungen infolge eines Krankenhausaufenthaltes dann anzurechnen sind, wenn der Dienstherr gegen den Dritten (nur) das weitergezahlte Gehalt als Schaden geltend macht. Wird im Regress dagegen die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten verlangt, sind ersparte häusliche Aufwendungen nach allgemeinen Grundsätzen anzurechnen. Das wird entgegen Battis auch in der von ihm zitierten Entscheidung selbst ausdrücklich so ausgeführt (a. a. O.; vgl. auch BGH VersR 1978, 251 ). Die Kongruenz zwischen den von der Klägerin erbrachten Unfallfürsorgeleistungen und den eingewandten ersparten Aufwendungen (vgl. BGH NJW 1984, 2628 ; 1971, 240 ) ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft. Denn die Klägerin macht sowohl das an ihren Beamten weitergezahlte Gehalt als auch die erstatteten Krankenhauskosten als Schaden geltend. Die in Frage stehenden Ersparnisse hängen mit diesen beiden Positionen zusammen und überschreiten auch nicht deren jeweilige Höhe. Im Ergebnis errechnet sich ein Gesamtschaden abzüglich ersparter Aufwendungen von 23.679,69 Euro, wovon die Beklagte 4/5, mithin 18.943,75 Euro, an die Klägerin zu erstatten hat. 4) Der Feststellungsantrag hat in Höhe einer Quote von 4/5 ebenfalls Erfolg. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass gemäß dem unstreitigen Vortrag der Klägerin infolge der Verletzung des Zeugen G… auch in Zukunft ein weiterer Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten kann. 5) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 6) Die prozessualen Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 7) Entgegen der in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom
- März 2012 geäußerten Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten besteht kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Das gilt selbst dann, wenn man entgegen der Rechtsauffassung des Senats der Ansicht ist, § 46 Abs. 2 BeamtVG in der neuen Fassung stehe einem Regress der Klägerin entgegen. Denn die Relevanz der Frage, wer Halter des von dem Zeugen D… gesteuerten Fahrzeugs ist, hat im Hinblick auf § 46 Abs. 3 BeamtVG bereits in erster Instanz auf der Hand gelegen. Schon in der Klageschrift hat die Klägerin vorgetragen, dass Herr U… D…Halter des Fiat Punto und als Dritter anzusehen sei und auf die Bedeutung dieses Umstands für die Entscheidung des Falls hingewiesen. Darüber hinaus hat auch das Landgericht seine Entscheidung hilfsweise auf § 46 Abs. 3 BeamtVG gestützt (UA, S. 8). Die Beklagte bestreitet die Haltereigenschaft des Herrn U… D…l erst jetzt. Jedenfalls damit kann sie gemäß §§ 296a , 531 Abs. 2 ZPO ihrer Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. 8) Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beschränkt auf den Anspruchsgrund zugelassen. Die Sache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung, als sich die Frage des Anspruchsübergangs gemäß § 76 BBG, § 46 BeamtVG n. F. über den vorliegenden Fall hinaus gelegentlich stellen wird. Die Beschränkung der Revision auf den Anspruchsgrund ist zulässig, weil insoweit ein Grundurteil ergehen könnte (vgl. Heßler, in: Zöller, § 543 Rn. 23 m. w. N.). Permalink: http://openjur.de/u/327633.html Kommentare