genannten qualifizierten Fälle, deren Vorliegen im Einzelfall positiv festgestellt werden muß.2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a
setzt ein erfolgtes Eindringen in die Wohnung oder das befriedete Besitztum voraus; ein Versuch ist nicht ausreichend (Bestätigung von AG Flensburg - Beschluß vom
) gegen den Antragsgegner begehrt, mit dem diesem untersagt werden soll, beim Antragsteller zu klingeln, an dessen Wohnungstür zu klopfen oder zu treten oder sich ihr näher als einen Meter zu nähern. Weiter soll dem Antragsgegner aufgegeben werden, sich dem Antragsteller nicht näher als zwanzig Meter zu nähern bzw. bei einem Aufeinandertreffen im gemeinsamen Wohnhaus sofort einen gebührenden Abstand herzustellen. Das Amtsgericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Dabei hat der Antragsgegner die im Termin bekräftigte Darstellung des Antragstellers für den
begangen worden oder aufgrund konkreter Umstände mit einer derartigen Begehung zu rechnen sei. Jedenfalls sei aber - da mangels Vorliegen einer Gewalttat nicht die Wiederholungsgefahr indiziert würde - die erforderliche Begehungsgefahr nicht festzustellen. Gegen diesen, ihm am
vor“. Im übrigen habe das Amtsgericht zu hohe Voraussetzungen an die Wiederholungsgefahr gestellt. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben. Dabei kann der Senat unmittelbar in der Sache entscheiden, da auch im Lichte des Beschwerdevorbringens keine weiteren Feststellungen notwendig sind und der Senat von einer Wiederholung der zeitnah erfolgten und gut dokumentierten erstinstanzlichen Anhörung der Beteiligten keinen entscheidungserheblichen weiteren Erkenntnisgewinn erwartet (§ 68 Abs. 3 FamFG). Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht den Erlaß der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nach dem
versagt. Auch auf der Grundlage des vom Antragsteller durch seine eidesstattliche Versicherung hinreichend glaubhaft gemachten tatsächlichen Vorbringens ist vorliegend eine Gewaltschutzanordnung nicht gerechtfertigt, weil es an den Voraussetzungen des vorliegend allein als Grundlage in Betracht kommenden § 1
fehlt. Eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz dient nicht der Durchsetzung beliebiger gesetzlich angeordneter oder sonst wünschenswerter Verhaltensweisen im persönlichen Nahbereich, sondern ist beschränkt auf die in den §§ 1 und 2
genannten qualifizierten Fälle, deren Vorliegen im Einzelfall positiv festgestellt werden muß. 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1
hat das Gericht auf Antrag die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine widerrechtliche Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer Person erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwar ist es grundsätzlich durchaus möglich, daß eine Körper- oder Gesundheitsverletzung auch mittels psychischer Gewalt erfolgen kann; es ist insofern aber jedenfalls erforderlich, daß die Verletzung sich körperlich - also etwa durch Schlafstörungen oder sonst medizinisch feststellbar - konkret bemerkbar macht ( BT-Drs. 14/5429, S. 19 ; vgl. Palandt70-Brudermüller,
Ko5-Krüger,
11; Nomos-Kommentar BGB2,
8). Selbst wenn man in dem Gesamtverhalten des Antragsgegners mithin eine psychische Gewaltausübung sehen wollte, ermangelte es jedenfalls an der konkreten körperlichen oder gesundheitlichen Auswirkung, die offenkundig auch nicht in der umgangssprachlichen Schilderung des Antragstellers gesehen werden kann, „weiche Knie“ bekommen zu haben. Die vom Antragsteller geschilderte Situation vor seiner Haustür ist schließlich auch unzweifelhaft nicht geeignet, etwa die Annahme einer erfolgten Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB zu tragen. Ein - ggf. auch nur kurzfristig über etwa zehn Minuten andauerndes - Einsperren des Antragstellers in seine Wohnung, die in der Rechtsprechung teilweise als ausreichend angesehen worden ist (vgl. OLG Brandenburg - Beschluß vom 20. April 2005 - 9 UF 27/05 - NJW-RR 2006, 220 f. = MDR 2006, 157 f. = OLGR Brandenburg 2005, 952 f. = juris = FamRZ 2006, 942 [nur Ls]), ist nicht behauptet. 2. In § 1 Abs. 2 Satz 1
wird eine entsprechende Geltung von § 1 Abs. 1 angeordnet für die in Nr. 1 sowie die in Nr. 2 unter den Buchstaben
bezieht Fälle des widerrechtlichen und vorsätzlichen Eindringens in eine fremde Wohnung oder ein fremdes befriedetes Besitztum in den Anwendungsbereich ein. Auch eine derartige Sachlage ist im Streitfall nicht gegeben; der Antragsgegner ist in die Wohnung des Antragstellers unstreitig nicht eingedrungen. Für eine Gewaltschutzanordnung ist es nach dem unzweideutigen Wortlaut der Norm („wenn eine Person … eindringt“) erforderlich, daß der (qualifizierte) Hausfriedensbruch tatsächlich begangen worden ist, so daß sie im Falle eines bloßen Versuches nicht ergehen kann (vgl. bereits AG Flensburg - Beschluß vom 21. Januar 2004 - 94 Fa 8/04 Gew - NJOZ 2005, 270 f. = ZfJ 2005, 38 = ZKJ 2006, 476 = JurBüro 2005, 55 [Ls] = FPR 2005, 53 [LS]; ebenso MüKo5-Krüger,
16; Nomos-Kommentar BGB2,
14). Insofern bedarf es vorliegend keiner weiteren Erörterung, ob in der Gesamtschau des vom Antragsteller konkret geschilderten Geschehensablaufes dabei - namentlich mit dem Treten gegen die Wohnungstür - tatsächlich ein Eindringen in die Wohnung des Antragstellers beabsichtigt war. c. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b
erweitert den Anwendungsbereich des § 1 abschließend noch auf qualifizierte Fälle unzumutbarer Belästigung; dies betrifft jedoch ausdrücklich allein Belästigungen durch wiederholtes Nachstellen oder Verfolgen mittels Fernkommunikationsmitteln. Auch diese letzte Alternative wird durch den vorgetragenen Sachverhalt unzweifelhaft nicht erfüllt. Zwar stellt das glaubhaft gemachte Verhalten des Antragsgegners vor der Wohnungstür des Antragstellers in der Nacht zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.