der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der energetischen Erneuerung und Modernisierung von Gebäuden der sozialen Infrastruktur in den Gemeinden (Förderrichtlinie Investitionspakt) bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N-Bank) an und stellte am
dem Grundsatzbeschluss des Kreistages könne eine Bewilligung von Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse für ihre Anträge folgende Mittelgewährungen bedeuten: Zuwendungen in Höhe von 82.000,00 € (40 % von 205.000,00 €) für die Turnhalle der Grundschule F. und in Höhe von 128.000,00 € (40 % von 320.000,00 €) für die Turnhalle der Grundschule G.. Am
entsprechendem Beschluss des Kreisausschusses vom 10. Dezember 2009 - für die zusätzliche Wärmedämmung der Turnhalle der Grundschule F. vorbehaltlich der Bereitstellung von Haushaltsmitteln im Haushaltsplan 2010 auf die in ihrem Antrag angegebenen Kosten in Höhe von 107.027,00 € (Gesamtkosten: 205.000,00 € abzüglich 97.973,00 € Förderung durch die N-Bank) gemäß § 117 NSchG in Verbindung mit dem Grundsatzbeschluss des Kreistages auf die förderungsfähigen Kosten eine vorläufige Zuwendung von 40 %, davon 20 % als Zuweisung bis zum Betrag von 21.405,00 € und 20 % als Darlehen bis zum Betrag von 21.405,00 €, mithin insgesamt bis zum Betrag von 42.810,00 €. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die endgültige Höhe der Zuweisung aus der Kreisschulbaukasse
Prüfung der Abrechnung
Beendigung der Maßnahme festgesetzt werde. Mit weiterem Bescheid vom 11. Februar 2010 (F. 33b) gewährte der Beklagte der Klägerin -
entsprechendem Beschluss des Kreisausschusses vom 10. Dezember 2009 - für die zusätzliche Wärmedämmung der Turnhalle der Grundschule G. vorbehaltlich der Bereitstellung von Haushaltsmitteln im Haushaltsplan 2010 auf die in ihrem Antrag angegebenen Kosten in Höhe von 178.134,00 € (Gesamtkosten: 320.000,00 € abzüglich 141.866,00 € Förderung durch die N-Bank) gemäß § 117 NSchG in Verbindung mit dem Grundsatzbeschluss des Kreistages auf die förderungsfähigen Kosten eine vorläufige Zuwendung von 40 %, davon 20 % als Zuweisung bis zum Betrag von 35.627,00 € und 20 % als Darlehen bis zum Betrag von 35.627,00 €, mithin insgesamt bis zum Betrag von 71.254,00 €. Der Bescheid enthielt ebenfalls den Hinweis, dass die endgültige Höhe der Zuweisung aus der Kreisschulbaukasse
Prüfung der Abrechnung
Beendigung der Maßnahme festgesetzt werde. Die Zuwendungsbescheide gingen bei der Klägerin am
dessen Absatz 1 gewährten die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und deren Zusammenschlüssen im Primarbereich Zuwendungen in Höhe von mindestens 1/3 der notwendigen Schulbaukosten.
dem Grundsatzbeschluss des Beklagten vom 04. März 1997 erhöhten sich die Zuwendungen bei Sporthallenmaßnahmen auf 40 %. Im Gesetz sei von "Kosten" die Rede. Das könnten nur die Kosten ungeachtet etwaiger Zuschüsse sein. Die tatsächlich entstehenden Kosten für eine Maßnahme richteten sich
der Forderung des Unternehmers. Diese Kosten seien immer die Gleichen, einerlei ob zu ihrer Bezahlung ein Zuschuss gewährt werde oder nicht. Ein Zuschuss mindere niemals die Kosten, sondern lediglich den Anteil der von der Gemeinde selbst aufzubringenden Beträge. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass Zuschüsse nur auf den "Nettobetrag" (Kosten abzüglich Zuschüsse) zu gewähren seien, hätte er dies im Gesetz zum Ausdruck bringen müssen. So habe der Verordnungsgeber in § 3 der aufgrund des § 99 Satz 2 NSchG 1974 ergangenen Verordnung vom
Abzug des in Aussicht gestellten Betrages von 42.810,00 € noch
zubewilligende 39.190,00 €. 40 % der Gesamtkosten von 320.000,00 € seien im Fall der Turnhalle G. 128.000,00 €, so dass
Abzug des in Aussicht gestellten Betrages von 71.254,00 € noch 56.746.00 €
zubewilligen seien. Des Weiteren müsse der Beklagte auch aus Gleichbehandlungsgründen mit anderen in 2008 bewilligten Maßnahmen verpflichtet werden, auch den Zuschuss für sie, die Klägerin,
träglich zu erhöhen. Der Beklagte habe in einem vergleichbaren Fall einen Zuschuss gewährt, ohne entsprechende Drittmittel anzurechnen. Die Stadt H. habe am
dem alten Kreistagsbeschluss zu behandeln sei. Aus der Anlage 1 zur Beschlussvorlage des Beklagten vom
dem alten Grundsatzbeschluss und mit den bisher rechtswidrig vorenthaltenen Mitteln des Beklagten ausgeglichen würden. Die Anrechnung von Drittmitteln sei von den Hauptverwaltungsbeamten nur unter der Bedingung einvernehmlich getroffen worden, dass die "Altfälle" ausgeglichen würden. Die Klägerin beantragt,
dieser Regelung seien bei den Zuwendungen die notwendigen Schulbaukosten zugrunde zu legen. Die Regelung besage jedoch nicht, dass bei der Berechnung die Leistungen Dritter nicht abgezogen werden dürften, da sich insoweit die entstehenden Kosten tatsächlich verringerten. Entsprechend der Neuregelung seien mit den Bescheiden vom 11. Februar 2010 die Förderungen der N-Bank bei der Zuwendungsberechnung berücksichtigt worden, da
dem Grundsatzbeschluss die Änderungen erstmals für Maßnahmen Anwendung finden sollten, die in 2009 bewilligt und über die Kreisschulbaukasse 2010 gefördert werden. Sogenannte Altfälle, die vor 2009 beantragt, aber in der Entscheidung zurückgestellt worden seien, fielen dementsprechend ebenfalls unter die Neuregelung. Die Bewilligung von Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse an die Stadt H. für den Bau einer Turnhalle in I. sei bereits am 04. Dezember 2008
den Bestimmungen des Grundsatzbeschlusses vom
Kassenlage"). Im Ergebnis lasse sich feststellen, dass das Verfahren auch deshalb funktioniert habe, weil etliche Anträge (und damit
folgend die Bewilligungen) nicht oder zumindest nicht vollständig im eigentlich angekündigten Jahr abgerufen worden seien. Dies sei jedoch mit den Haushaltskonsolidierungskonzepten und den damit einhergehenden Kreisschulbaukasse-Deckelungen nicht mehr möglich gewesen. Es habe in der Folgezeit eine Weiterentwicklung gegeben, bei der die jeweiligen Planungen der Gemeindeseite vorgestellt worden seien, bevor die jeweiligen Kreisschulbaukasse-Beiträge in die Haushaltsplanung aufgenommen worden seien. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kreistag des Beklagten am
G) gewähren die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und deren Zusammenschlüssen im Primarbereich Zuwendungen in Höhe von mindestens einem Drittel der notwendigen Schulbaukosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke und für Erstausstattungen.
G können Zuwendungen auch für größere Instandsetzungen, für die Ausstattung von Schulen mit besonderen Einrichtungen und für die Anschaffung von Fahrzeugen für die Schülerbeförderung gewährt werden. Die Zuwendungen können gemäß § 117 Abs. 4 Satz 1 NSchG Zuweisungen oder zinslose Darlehen oder beides sein.
G ist bei der Vergabe der Mittel neben der Leistungsfähigkeit des Schulträgers die Dringlichkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. Die Landkreise errichten
G zur Finanzierung des Schulbaus eine Kreisschulbaukasse; sie ist ein zweckgebundenes Sondervermögen des Landkreises. Aus ihr erhalten der Landkreis und die kreisangehörigen Schulträger Mittel zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorhaben. Die Landkreise erfüllen mit den Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse ihre Verpflichtungen
Absatz 1.
G werden die Mittel der Kreisschulbaukasse, soweit die Rückflüsse aus gewährten Darlehen nicht ausreichen, zu zwei Dritteln vom Landkreis und zu einem Drittel von den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden aufgebracht. Die kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und deren Zusammenschlüsse haben
G einen Rechtsanspruch auf Zuwendungen des Landkreises zu den notwendigen Schulbaukosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Der Anspruch ist im Primarbereich auf mindestens ein Drittel der notwendigen Kosten für Baumaßnahmen für Grundschulen und ggf. Förderschulen der Klassen 1 bis 4 gerichtet (vgl. Brockmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, Nds. Schulgesetz Kommentar, Stand: 08.2010, § 117 Ziffer 3.1). Notwendige Kosten im Sinne des § 117 Abs. 1 NSchG sind die zuschussfähigen Kosten im Sinne des § 115 NSchG (vgl. Brockmann in: Brockmann/Litt-mann/Schippmann, Nds. Schulgesetz Kommentar, Stand: 08.2010, § 117 Ziffer 3.1). Zuwendungen werden danach nicht schlechthin zu den vom Schulträger für die Einzelmaßnahme jeweils entstehenden Gesamtkosten gewährt, sondern nur zu den sog. zuwendungsfähigen Kosten. Zu diesen Kosten sind kraft ausdrücklicher Festlegung im Gesetz selbst nicht die Kosten für das Baugrundstück und seine Erschließung zu rechnen. Zu den zuwendungsfähigen Kosten gehören auch nicht die durch eigenes Personal erbrachten Architektenleistungen. Im Übrigen bestimmt sich die Frage, was zu den zuwendungsfähigen Kosten gehört, wesentlich
den Empfehlungen, die das Kultusministerium gemäß § 108 Abs. 3 NSchG über Umfang und Ausgestaltung der Schulgrundstücke und -anlagen zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände erlassen kann (vgl. Brockmann in: Brockmann/Litt-mann/Schippmann, Nds. Schulgesetz Kommentar, Stand: 08.2010, § 115 Ziffer 5.3). Ausgegangen wird bei der Berechnung im Wesentlichen von der DIN 276 "Kosten von Hochbauten", die die notwendigen Begriffe, Unterscheidungsmerkmale und Voraussetzungen und die Aufgliederung von Kostenermittlungen systematisch festlegt (vgl. Woltering/Bräth, Niedersächsisches Schulgesetz, Handkommentar,
G zusteht; es kann daher auch offen bleiben, ob bei der Berechnung der notwendigen Schulbaukosten die Zuwendungen Dritter abgezogen werden dürfen. Die Frage, zu welchen Maßnahmen und zu welchen Kostenarten Zuwendungen im Rahmen des § 117 Abs. 1 NSchG gegeben werden können, richtet sich im Wesentlichen
denselben Regeln, wie sie auch für Zuwendungen des Landes
Auch hier kommen Zuwendungen zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für den Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke und für Erstausstattungen in Frage, wobei Kosten für das Baugrundstück und seine Erschließung nicht zuwendungsfähig sind. Zuwendungen für die Modernisierung von Schulanlagen (§ 115 Abs. 2 NSchG) sind allerdings nicht in § 117 Abs. 1 NSchG mit aufgenommen worden; die Verpflichtung der Landkreise erstreckt sich hierauf also nicht. Modernisierungen können aber im Rahmen von § 117 Abs. 3 NSchG bezuschusst werden (vgl. Brockmann in: Brockmann/Littmann/Schipp-mann, Nds. Schulgesetz Kommentar, Stand: 08.2010, § 117 Ziffer 3.2). Der Regelfall für eine Zuwendung
G ist der Schul-Neubau oder der Erweiterungsbau einer bestehenden Schulanlage. Um einen solchen handelt es sich vorliegend eindeutig nicht. Ein Umbau im Sinne des § 115 Abs. 1 bzw. § 117 Abs. 1 NSchG liegt nur dann vor, wenn mit der Baumaßnahme neue Hauptnutzflächen für den Schulbedarf geschaffen oder vorhandene zur notwendigen Verbesserung der pädagogischen Funktionsfähigkeit umgebaut werden (vgl. Brockmann in: Brockmann/Littmann/ Schippmann, Nds. Schulgesetz Kommentar, Stand: 08.2010, § 115 Ziffer 2.1; VG Osnabrück, Urteil vom 11.02.2010 - 1 A 183/08 -). Baumaßnahmen wie etwa der Einbau neuer Fenster sowie der Austausch einer Heizungsanlage sind daher keine "Umbauten". Sie sind nur auf eine
haltige Verbesserung des Gebrauchswerts der vorhandenen Schulgebäude gerichtet. Solche Maßnahmen hat der Gesetzgeber aber in der Zuwendungsvorschrift des § 115 Abs. 2 NSchG ("Modernisierung von Schulanlagen") bzw. § 117 Abs. 3 NSchG ("größere Instandsetzungen") zu Gunsten der öffentlichen Schulen berücksichtigt (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 11.02.2010 - 1 A 183/08 -; VG Hannover, Beschluss vom 10.01.2007 - 6 A 7565/06 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.04.2007 - 2 PA 376/07 -). Praktische Beispiele für größere Instandsetzungen
G sind: Modernisierung der sanitären Einrichtungen, neue Bedachung, Auswechseln von Fenstern und Türen, Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden (vgl. Brockmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, Nds. Schulgesetz Kommentar, Stand: 08.2010, § 117 Ziffer 5). Dafür, dass reine Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen keine Umbauten sind, spricht vergleichend auch die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Konjunkturpakets II - Förderschwerpunkt Schulinfrastruktur; Bau und Ausstattung von Schulen - gemäß Runderlass des Kultusministeriums vom 12. März 2009 (Nds.MBl. Nr. 27/2009 S. 598).
Ziffer 2.1 dieser Richtlinie werden Zuwendungen zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einerseits sowie zur Modernisierung und Sanierung von Schulanlagen andererseits gewährt. Danach sind die Sanierungen der Turnhallen der Grundschulen F. und G. nicht als Umbauten im Sinne von § 117 Abs. 1 NSchG zuschussfähig. Es werden mit den Sanierungen weder neue Hauptnutzflächen für den Schulbedarf geschaffen noch vorhandene zur notwendigen Verbesserung der pädagogischen Funktionsfähigkeit umgebaut. Vielmehr sind die Sanierungen auf eine
haltige Verbesserung des Gebrauchswerts der vorhandenen Schulgebäude (Turnhallen) gerichtet. Die Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom
der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der energetischen Erneuerung und Modernisierung von Gebäuden der sozialen Infrastruktur in den Gemeinden (Förderrichtlinie Investitionspakt) bei der N-Bank angemeldet worden seien; es sei eine energetische Sanierung der Turnhallen beabsichtigt.
den Zuwendungsbescheiden der N-Bank dient die Zuwendung der energetischen Erneuerung und Modernisierung des Gebäudes zur Minderung des Primärenergiebedarfs. Ausweislich der Belege wurden folgende Arbeiten ausgeführt: Dachdeckerarbeiten, Dämmung u. a. der Turnhallendecke, Dämmung von Gebäudewänden (WDVS-Arbeiten), Dichtungen, Fensterbauarbeiten, Reparatur Sockel und Betonstein, Heizungs- und Lüftungsarbeiten, Elektroarbeiten, Spülung der Entsorgungsleitung, Trockenbau- und Maurerarbeiten, Metallbauarbeiten, Malerarbeiten, Notausgang, Hinweisschild und Schulnamenbeschriftung, Blitzschutz. Diese Sanierungsmaßnahmen sind Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten. Bei den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen handelt es sich um größere Instandsetzungen im Sinne des § 117 Abs. 3 NSchG. In entsprechender Anwendung der in § 2 Abs. 2 der zu § 118 Abs. 1 Satz 2 ergangenen Verordnung des Kultusministeriums vom 18. Juni 1975 über die Kosten der Schulen der Sekundarbereiche, zu denen die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen zu gewähren haben (Nds. GVBl. S. 218), enthaltenen Begriffsbestimmung richtet sich die Entscheidung, ob eine Maßnahme zu den größeren Instandsetzungen zu rechnen ist, allgemein
dem Verhältnis der Kosten der Maßnahme zu den Kosten, die bei einer Neueinrichtung der ganzen Schulanlage entstehen würden, d.h.
dem Neubauwert (vgl. Brockmann in: Brockmann/Littmann/ Schippmann, Nds. Schulgesetz Kommentar, Stand: 08.2010, § 117 Ziffer 5; VG Osnabrück, Urteil vom 11.02.2010 - 1 A 183/08 -). Größere Instandsetzungen sind Maßnahmen, die bei Schulanlagen mit einem Neubauwert von weniger als 5 Millionen DM Kosten in Höhe von mindestens 2,5 vom Hundert des Neubauwerts, von 5 bis 15 Millionen DM Kosten in Höhe von mindestens 2 vom Hundert des Neubauwerts, von mehr als 15 Millionen DM Kosten in Höhe von mindestens 1,5 vom Hundert des Neubauwerts verursachen. Vorliegend belaufen sich die Gesamtkosten der Maßnahme zur Sanierung der Turnhalle der Grundschule F. im Ergebnis auf 234.220,34 €; hinsichtlich der Sanierung der Turnhalle der Grundschule G. belaufen sich die Gesamtkosten auf insgesamt 265.885,53 €.
diesen Werten handelt es sich um Maßnahmen, die zu den größeren Instandsetzungen zählen. 2. Das NSchG gewährt keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen für größere Instandsetzungen, sondern stellt die Gewährung solcher Zuwendungen
G in das Ermessen des Landkreises. Die Schulträger haben daher lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Behörde (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht,
juris). Die Klägerin hat aus der Selbstbindung des Beklagten jedoch keinen Anspruch auf eine weitergehende Förderung. Bis zu der Änderung im Mai 2009 hat sich der Beklagte
dem Grundsatzbeschluss vom 04. März 1997 über den in § 117 Abs. 1 NSchG festgelegten Pflichtbeitrag hinaus beteiligt, indem die Zuwendungen für Schulbaumaßnahmen im Primarbereich bei Sporthallenmaßnahmen 40 % der zuwendungsfähigen Kosten betrugen, und zwar 20 % als Darlehen und 20 % als Zuweisung. Zuwendungsfähig waren dabei neben den Schulbaukosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Sinne des § 117 Abs. 1 NSchG auch größere Instandsetzungen im Sinne des § 117 Abs. 3 NSchG. Der Grundsatzbeschuss enthielt zudem die Regelung, dass Leistungen Dritter bei der Ermittlung der Kreisschulbaukassenzuwendung nicht in Abzug gebracht werden.
dem neuen Grundsatzbeschluss des Kreistages vom
juris; BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 - zitiert
juris). Die Änderung der Zuwendungshöhe ist vorliegend aus sachlichen Gründen, d.h. nicht willkürlich erfolgt. Die Finanzlage macht einen sparsamen Umgang mit den Mitteln aus der Kreisschulbaukasse erforderlich. Der Abzug von Leistungen Dritter bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Kosten ist ein wesentlicher Bestandteil der Reform von 2009, um das Gesamtvolumen der Kreisschulbaukasse und damit die Beiträge künftig zu begrenzen. Während der früher praktizierte Verzicht auf den Abzug den Eigenanteil des Schulträges bis auf null reduzieren konnte, ist die neue Praxis wesentliche Voraussetzung für eine "automatische" Bedienung aller förderfähigen Maßnahmen im jeweils folgenden Haushaltsjahr, ohne die bislang üblichen Zurückstellungen von Förderentscheidungen. Ziel ist es, die weitere Handlungsfähigkeit der Kreisschulbaukasse sicherzustellen und die früher üblichen Zurückstellungen von Förderungen in der Zukunft zu vermeiden. Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes sachlich vertretbar ist. Hierbei steht der Verwaltung ein Einschätzungsspielraum im Rahmen der unter Berücksichtigung aller Umstände geltenden Grenze der Zumutbarkeit zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 - 5 C 10/05 - zitiert
juris). Vorliegend handelt es sich zwar nicht um Subventionen, die dauerhaft in dem Sinne ausgezahlt werden, dass der Empfänger seine gesamte Disposition darauf einstellt. Es ist aber auch bei einmaligen Zuwendungen für Baumaßnahmen schon im Hinblick auf die Langfristigkeit derartiger Planungen trotz der grundsätzlichen Entscheidungsfreiheit des Beklagten im Rahmen des § 117 NSchG bei wesentlicher Kürzung eingeplanter Zuwendungen zu beachten, dass derartige Planungen auch im Vertrauen auf die erwarteten Zuwendungen in die Wege geleitet werden. Dies erfordert bei wesentlicher Beschränkung von Subventionen oder Zuwendungen Übergangsregelungen, um unerträgliche Härten zu vermeiden, die Beendigung bereits begonnener Vorhaben nicht zu vereiteln und um Fehlinvestitionen zu vermeiden (vgl. VG Stade, Urteil vom 15.09.1997 - 1 A 1025/95 -). Diesem Zweck werden die im Grundsatzbeschuss vom
träglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird. Vielmehr enthält der Grundsatzbeschluss die Regelung, dass frühere Zuwendungsbescheide und Darlehensverträge unberührt bleiben; die Änderungen finden erstmals für Maßnahmen Anwendung, die in 2009 bewilligt und über die Kreisschulbaukasse 2010 gefördert werden. Aber auch die gegenüber der Klägerin bewirkte unechte Rückwirkung, bei der eine Norm - was verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist - auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition
träglich entwertet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Einer unechten Rückwirkung sind Grenzen (nur) aus der Sicht des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gezogen. Sie sind überschritten, wenn die angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Normgebers überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 - 5 C 10/05 - zitiert
juris). Vorliegend besteht keine Veranlassung, die Übergangsregelung dahingehend auszulegen, es komme nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bewilligung der Zuwendung, sondern allein darauf an, dass der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung schon im Jahr 2008 entscheidungsreif gewesen sei. Insbesondere kann dem Beklagten nicht vorgehalten werden, er hätte über den Antrag der Klägerin schon im Jahr 2008 entscheiden können bzw. müssen. Zwar trifft es zu, dass mit einem Abstellen auf die tatsächliche Bewilligung der Zuwendung es nur in der Hand des Beklagten lag, die Voraussetzungen für eine erweiterte Förderung herbeizuführen. Dies hat jedoch durchaus Sinn; denn die Mittel der Kreisschulbaukasse sind begrenzt. Deshalb hat der Gesetzgeber auch bestimmt, dass bei Vergabe der Mittel neben der Leistungsfähigkeit des Schulträgers die Dringlichkeit des Vorhabens unter Beachtung der Ziele der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen ist. Der Beklagte hat daher
pflichtgemäßem Ermessen eine Bewilligungsentscheidung treffen müssen, im Rahmen der vorhandenen Mittel unter Berücksichtigung der Ziele des Schulentwicklungsplanes und der Dringlichkeit des Vorhabens. Jedenfalls in zeitlicher Hinsicht steht damit sogar der Rechtsanspruch der Gemeinden
G unter dem Vorbehalt der positiven Beurteilung der Dringlichkeit durch den Landkreis (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.09.2000 - 13 L 1149/00 - ). Es ist in objektiver Hinsicht zu prüfen, ob die Realisierung des zu bezuschussenden Schulbauprojekts im Vergleich zu anderen anstehenden entsprechenden Vorhaben dringlich ist. Aufgabe ist es, den möglichst gleichmäßigen Abbau eines vorhandenen Schulraumdefizits sicherzustellen (vgl. Brockmann in: Brockmann/Littmann/ Schippmann, Nds. Schulgesetz Kommentar, Stand: 08.2010, § 115 Ziffer 5.1). Die Übergangsregelung des Beklagten verfolgt das Ziel, lediglich solche Baumaßnahmen noch mit dem erhöhten Satz zu fördern, bei denen die Dringlichkeit für das Haushaltsjahr 2009 bejaht werden sollte. Diese hat der Beklagte für die Turnhallensanierungsmaßnahmen der Klägerin - offenbar - verneint. Die Klägerin hat auf eine Zuwendung im Umfang des Grundsatzbeschlusses vom 04. März 1997 nicht vertrauen können. Vertrauensschutz gegenüber staatlichem Handeln kommt in Betracht, wenn der Staat einen Vertrauenstatbestand geschaffen oder jedenfalls gebilligt hat, der Betroffene ein daran anknüpfendes schutzwürdiges Vertrauen gefasst und betätigt hat und der Staat dann von dem Vertrauenstatbestand ohne sachliche Gründe abweicht und damit das Vertrauen des Betroffenen enttäuscht. Dabei stellt es nicht bereits einen Verstoß gegen das Gebot des Vertrauensschutzes dar, wenn der Betroffene lediglich in seinen Erwartungen enttäuscht wird. Hinzu kommen muss, dass er im Hinblick auf den Fortbestand der Rechtslage Dispositionen getroffen hat und billigerweise darauf vertrauen durfte, die zugrundeliegende Ermessensbindung werde auf Dauer Bestand haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2001 - 1 S 245/00 - zitiert
juris). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes führt auf dem Gebiet des Subventionsrechts gegenüber der Gesetzgebung allenfalls dann zu einem Anspruch, wenn dem Zuwendungsempfänger eine Zusage gegeben worden ist oder ein sonstiges, einer solchen Zusage gleichkommendes staatliches Handeln in Betracht zu ziehen wäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2009 - 12 A 605/08 - zitiert
juris). Vorliegend ist eine ausdrückliche Zusicherung durch den Beklagten nicht erfolgt. Es fehlt auch an sonstigen Anknüpfungspunkten für ein staatliches Handeln, das einer derartigen Zusage gleichzusetzen ist. So ist es etwa nicht der Beklagte, der die Tätigkeit der Klägerin ins Leben gerufen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2009 - 12 A 605/08 - zitiert
juris). Aus dem Umstand, dass der Beschlussvorlage des Beklagten für die Kreistagssitzung am
Änderung des Grundsatzbeschlusses bleiben solle. Soweit ein Beklagtenvertreter den Hauptverwaltungsbeamten im Kreisgebiet am
der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der energetischen Erneuerung und Modernisierung von Gebäuden der sozialen Infrastruktur in den Gemeinden vom
Änderung des Grundsatzbeschlusses im Mai 2009, begonnen; mit Schreiben vom
bisheriger Subventionspraxis begründete Subventionsanträge betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 - 5 C 10/05 - zitiert
juris). Vor diesem Hintergrund sind auch die Zuwendungsentscheidungen des Beklagten vom
weis der Einnahmen vorzulegen. Die Klägerin hat schließlich auch durch ihre eigenen Einzahlungen in die Kreisschulbaukasse kein Anwartschaftsrecht auf Förderung aus der Kreisschulbaukasse erlangt. Bei den Zuwendungen
G handelt es sich um die Vergabe von Kreismitteln; denn die Kreisschulbaukasse ist ein zweckgebundenes Sondervermögen des Landkreises. Deshalb erfüllen die Landkreise mit den Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse auch ihre Verpflichtungen
G. Dabei ist unbeachtlich, in welchem Umfang eine Gemeinde in der Vergangenheit an der Aufbringung der Mittel für die Kreisschulbaukasse mitgewirkt hat. Die Einzahlungen in die Kreisschulbaukasse stellen keine Ansparungen für spätere eigene Schulbaumaßnahmen dar (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.09.2000 - 13 L 1149/00 - ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/327680.html Kommentare
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