Tenor 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstre ckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des durch das Urteil zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Si cherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Kfz der Marke Mini, amtliches Kennzeichen ... . Der Beklagte ist Eigentümer des Hausgrundstücks ..., ... Hannover. Aufgrund der Witterungsbedingungen befanden sich im Dezember 2010 auf dem Dach des Hausgrundstücks des Beklagten Schneemassen. Ein Schneefanggitter wies das Haus nicht auf. Andere Häuser in der straße weisen hingegen Schneefanggitter auf. Auf der Dachfläche des Hauses befinden sich zudem mehrere Dachflächenfenster. Die Klägerin parkte am 27.12.2010 mit ihrem Kfz auf der Straße vor dem Hausgrundstück des Beklagten. Gegen 10:00 Uhr dieses Tages fiel von dem Hausdach Schnee und traf das Kfz der Klägerin. An dem Fahrzeug der Klägerin entstand an der Motorhaube und dem Dach ein Sachschaden von insgesamt 3.525,78 EUR. Mit Schreiben vom 26.01.2011 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zum Ersatz des Schadens bis zum 02.02.2011 auf. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte im Folgenden an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.777,89 EUR. Die Klägerin ließ ihr Kfz bisher nicht reparieren. Die Klägerin behauptet, dass das Dach des Hauses mindestens eine Dachneigung von 45 Grad aufweise und daher besonders steil sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, aufgrund der großen Dachneigung Schneefanggitter anzubringen. Sie treffe auch kein Mitverschulden, da für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass keine Schneefanggitter angebracht gewesen seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.777,89 EUR nebst 5% Zinsen in Hö he über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2011 zu zahlen. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 402,83 EUR (1,3 Geschäftsgebühr nach NR. 2300 VV RVG) nebst 5% Zinsen in Höhe über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass durch sie keine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Das Gericht hat Beweis erhoben durch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 11.11.2011 (Bl. 57 ff. d.A.) sowie durch dessen mündliche Anhörung. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 01.03.2012 (Bl. 97 ff. d.A.) verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch. 1. Zunächst scheidet ein Anspruch aus § 836 BGB scheidet aus, da Schnee kein herabfallendes Gebäudeteil ist. Insoweit fehlt die feste Verbindung zu dem Gebäude (BGH, VersR 1955, 82; OLG Düsseldorf, 19.11.1992, 13 U 95/92 ; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412 ; NJW-RR 2003, 1463 ; OLG Saarbrücken VersR 1985, 299 ; OLG Stuttgart, MDR 1983, 316 ; OLG Jena WuM 2007, 138 ). 2. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Durch den Beklagten wurde insoweit nicht schuldhaft eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Grundsätzlich muss derjenige, der eine allgemeine Gefahrenlage schafft, Schutzvorkehrungen treffen. Der Eigentümer eines Hauses ist über den Fall des Einsturzes über § 836 BGB hinaus nach §§ 823 Abs. 1, 276 BGB verpflichtet, die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit anderer und die Beschädigung fremder Sachen durch sein Eigentum insoweit zu verhüten, als dies die billige Rücksichtnahme auf andere und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangt (so zu Dachlawinen im besonderen OLG Gelle VersR 1982, 979 ; OLG Saarbrücken, 09.07.1999, 1 U 181/98 ; LG Magdeburg, 10.11.2010, 5 0 833/10 ; ). Insoweit ist es jedoch ständige Rechtsprechung, dass Passanten es in der Regel selbst überlassen bleibt, sich und ihr Eigentum durch Achtsamkeit zu schützen, weil vom Hauseigentümer Sicherheitsregeln nur beim Vorliegen besonderer Umstände verlangt werden können (OLG Dresden WuM 1997, 377 ; OLG Düsseldorf, 19.11.1992, 13 U 95/92 ; OLG Hamm NJW-RR 2003, 1463 ; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1404 ; OLG Köln ZfSch 1989, 44 ; OLG Saarbrücken VersR 1985, 299 ; LG Ulm, NJW-RR 2006, 1253 ). Vorliegend wurde durch den Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht verletzt.
- a)Der Beklagte hat vorliegend nicht Schuldhaft die Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern verletzt.
- aa)Gemäß § 32 Abs. 2 NBauO müssen Dächer mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Schnee und Eis versehen sein, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert. Die Norm verlangt insoweit nicht die generelle Befestigung von Schneefanggittern, sondern setzt eine konkrete Verkehrssicherungspflicht voraus. Diese kann sich nach dem Sinn und Zweck der Norm lediglich aus der konkreten Dachgestaltung selbst oder der Lage des Objektes ergeben.
- bb)Das Dach war nicht allein deshalb mit Schneefanggittern auszustatten, weil in dem vergangenen Winter sich auf dem Dach ebenfalls Schnee in größerer Menge abgelagert hat. Nach der Rechtsprechung kann die Pflicht zum Anbringen von Schneefanggittern bei solchen Gebäuden ergeben, die sich in schneereichen Regionen befinden (so zuletzt LG Dortmund, Urteil vom 04.10.2011, Az. 4 0 132/11 ; LG Wuppertal, Urteil vom 03.08.2011, Az. 3 0 79/11 ) Vorliegend lag das betroffene Grundstück jedoch nicht in einer schneereichen Region. Grundsätzlich ist es gerichtsbekannt, dass im Raum Hannover weniger Schnee fällt und insbesondere liegen bleibt als in höher gelegenen Regionen wie beispielsweise dem Harz. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Hannover kann auch nicht aus dem Umstand, dass es in den Wintern 2009/2010 und 2010/2011 über einen längeren Zeitraum größere Schneemassen in Hannover gab, geschlossen werden, dass die Region Hannover eine schneereiche Region ist. Das Landgericht Hannover hat in seinem Urteil vom 23.12.2011 (Az. 13 S 32/11 ) entschieden, dass Hannover zu dem konkreten Unfallzeitpunkt, dem 30.12.2010, mithin drei Tage nach dem streitgegenständlichen Schneeabgang, als schneereiche Gegend zu qualifizieren war, so dass besondere Vorsichtsmaßnahmen in Form von Schneegittern angebracht werden mussten. Ohne dies genau zu konkretisieren, scheint das Landgericht davon ausgegangen zu sein, dass damit das Anbringen von Schneefanggittern erforderlich war. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Ob eine Region schneereich ist, kann sich nicht allein danach beurteilen, ob in Ausnahmefällen größere Schneehöhen erreicht werden können. Vielmehr muss sich dies danach beurteilen, ob aufgrund der Erfahrungen regelmäßig davon auszugehen ist, dass sich Schnee auf den Dächern ansammelt und es dann immer wieder zu Lawinenabgängen kommt. Erst bei solchen häufig auftretenden Phänomenen kann von den Hauseigentümern erwartet werden, dass sie sich darauf einstellen und entsprechende Maßnahmen in Form von Schneefanggittern an den Häusern einbringen. Partielle Ereignisse, die sporadisch auftreten, begründen eine solche Pflicht nicht. Da größere Schneemaßen im Winter regelmäßig nur in höher gelegenen Regionen auftreten, kann der Raum Hannover nicht als schneereiche Region qualifiziert werden. Da in den Wintern 2009/2010 und 2010/2011 in Deutschland flächendeckend Schnee in größeren Mengen aufgetreten und liegen geblieben ist, hätte die Auffassung des Landgerichts Hannover zudem zur Konsequenz, dass sämtliche Regionen als schneereich zu qualifizieren wären. Da insoweit dann in sämtlichen Regionen Schneefanggitter anzubringen wären, entspräche diese Auslegung nicht mehr dem Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 NBauO. Die Einführung einer flächendeckenden Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern obliegt dem Gesetzgeber und nicht der Rechtsprechung.
- cc)Ob sich aus dem konkreten Dachaufbau eine Pflicht zum Anbringen vom Schneefanggittern herleiten lässt, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls keine schuldhafte Verletzung vorliegt. Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung der Grundsatz anerkannt, dass bei einem bestimmten Dachaufbau auch außerhalb von schneereichen Regionen die Pflicht bestehen kann, Schneefanggitter anzubringen. Dies soll regelmäßig der Fall sein, wenn das Dach eine Neigung von 45 Grad überschreitet (so OLG Stuttgart, DAR 1964, 214 ; OLG Karlsruhe ZfSch 1984, 65; LG Ulm NJW-RR 2006, 1253 , ebenso OLG VersR 1980, 1028 , jedoch nur bei Höhenlagen über 400 über NN). Ob ein solcher Grundsatz besteht, erscheint nach der durchgeführten Beweisaufnahme zweifelhaft. Apodiktisch wird in der Rechtsprechung behauptet, dass ab einer Neigung von 45 Grad eine derart erhöhte Gefahr von Schneeabgängen bestünde, so dass ab diesem Neigungswinkel generell Schneefanggitter angebracht werden müssten. Eine nachvollziehbare physikalische Erklärung wird in den veröffentlichen Urteilen nicht angeführt. Auch die durchgeführte Beweisaufnahme hat diese Behauptung nicht bestätigt. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, ist im Dachdeckergewerbe ein solcher Grundsatz nicht bekannt. Entsprechende Erhebungen gibt es bisher dazu nicht. Zudem erscheint ein solcher Grundsatz auch zweifelhaft, da sich Gefährlichkeit des Daches aus verschiedenen Komponenten (z.B. Art der Eindeckung, Isolierung) zusammensetzt (ebenso gegen ein pauschales Abstellen auf eine 45 Grad-Neigung OLG Schleswig, ZfSch 1980, 355; LG Mannheim, Urteil vom 21.01.1998; Az. 1 S 442/97; AG Mannheim, Urteil vom 29.07.2011, Az. 10 C 120/11 ; Birk, NJW 1983, 2911, 2913). Zudem erscheint bei dem Grundsatz fraglich, auf welche konkrete Dachneigung abgestellt wird. Wie der Sachverständige vorliegend festgestellt hat, haben zwar die Fetten eine Neigung von 45,7 Grad, jedoch haben die Dachpfannen selbst nur eine Neigung von 40,5 Grad. Da dort der Schnee liegen bleibt, erscheint es vorliegend eher so zu sein, dass auf diesen Neigungswinkel abgestellt werden müsste. Unabhängig davon, ob von einer Verkehrssicherungspflicht aufgrund einer erhöhten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann, mangelt es diesbezüglich an einem schuldhaften Unterlassen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, konnte er im konkreten Fall keine eindeutige Gefährlichkeitsanalyse treffen, vielmehr hätte es weiterer Untersuchungen bedurft. Wenn aber die abstrakte Gefährlichkeit schon dem Sachverständigen nicht erkennbar ist, gilt dies erst recht für den sachunkundigen Hauseigentümer.
- dd)Von einem schuldhaften Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht durch das Nichtanbringen von Schneefanggittern könnte erst dann ausgegangen werden, wenn dem Beklagten aus bisherigen Wintern bekannt gewesen wäre, dass bei seinem Dach eine erhöhte Neigung zu Schneelawinen bestand. Entsprechendes wurde jedoch von der Klägerin nicht vorgetragen.
- b)Die Beklagte war nicht verpflichtet, das Dach vom Schnee zu befreien. Eine Schneeräumung vom Dach kann nur in Ausnahmefällen verlangt werden, da dies in der Regel nur unter Lebensgefahr durchgeführt werden kann und durch das geplante Herabstürzen der Schneemassen ohne Sperrungen weitere Schäden entstehen können (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.1992, 13 U 87/92 ; OLG Köln VersR 1980, 878 ; OLG Saarbrücken VersR 1985, 299 ). Vorliegend wurden durch die Klägerin keine Umstände dargelegt, die eine Schneeräumpflicht im Ausnahmefalle hätten begründen können.
- c)Der Beklage war auch nicht verpflichtet, entsprechende Warnschilder aufzustellen. Eine solche Pflicht besteht nicht bereits dann, wenn Schnee auf dem Dach liegt (ebenso OLG Hamm RuS 1977, 210; OLG Karlsruhe NJW 1983, 2946; OLG Köln VersR 1980, 878 ; OLG Schleswig ZfSch 1980, 355; OLG Stuttgart VersR 1973, 325; AG Wuppertal, Urt. v. 13.01.2009, 33 C 420/08 ; AG Schöneberg, 20.08.2010; 106 C 232/10 ; a.A. wohl AG Lemgo, 08.07.2010; 16 C 12/10 ). Sie besteht vielmehr lediglich erst dann, wenn konkrete Gefahren, die über die allgemeine Schneeabgangsgefahr hinausgehen, existieren, da anderenfalls bei einem obligatorischen Aufstellen von Schildern bei Schnee die Warnfunktion verloren ginge. Solche besonderen Umstände wurden von der Klägerin nicht vorgetragen. Insoweit hätte es der Darlegung bedurft, dass dem Beklagten bereits bekannt war, dass bei seinem Haus Dachlawinen abgegangen sind oder bereits ein besonderer Schneeübergang bestand, der ein fortlaufende Kontrolle und gegebenenfalls einen Hinweis erforderlich gemacht hätte (ähnlich OLG Saarbrücken, 09.07.1999, 1 U 181/98 ; AG Schöneberg, 20.08.2010; 106 C 232/10 ). II. Mangels eines Schadensersatzanspruches steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren zu. III. Die prozessualen Nebenentscheiden folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO Permalink: http://openjur.de/u/327777.html Kommentare
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