Tenor
- Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
- Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nichterhoben.
- Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung über denOrdnungsgeldantrag des Beteiligten zu 2 und zur Entscheidung überdie im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kostenan das Amtsgericht - Familiengericht – Gießenzurückverwiesen.
- Der Beschwerdewert wird auf 500,- Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerdeführerin und der Beteiligte zu 2 sind die Elterndes betroffenen Kindes. Sie haben in einem Umgangsverfahren eineUmgangsvereinbarung geschlossen. Das Familiengericht hat sieprotokolliert, mit im Termin gefasstem Beschluss genehmigt unddarauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeldfestgesetzt werden könne. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht gegendie Kindesmutter wegen Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus demVergleich ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro festgesetzt. Dernach § 87 Abs. 4 FamFG, 568 ZPO für das Beschwerdeverfahrenzuständige Einzelrichter hat das Verfahren wegen grundsätzlicherBedeutung dem Senat zur Entscheidung übertragen. Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff ZPO zulässige, insbesondereform- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde führt zurAufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses. Aus gerichtlich gebilligtenVergleichen i. S. d. § 156 Abs. 2 FamFG findet gemäß § 86 Abs. 1Nr. 2 FamFG die Vollstreckung statt. Die Vollstreckung darf abernach § 87 Abs. 2 FamFG erst beginnen, wenn der Beschluss bereitszugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Daran fehlt esbislang. Nach altem Recht waren Vergleiche in Sorge- und Umgangssachennur vollstreckbar, wenn das Gericht sie sich durch einen Beschlusszu Eigen gemacht hat (Keidel-Zimmermann,
- Aufl., Rdnr. 10 zu § 33 FGG m.w.N.). Umgangsbeschlüsse, und zwar auch solche, mit denensich das Gericht eine Umgangsvereinbarung zu eigen machte, musstennach altem Recht vor der Vollstreckung nicht förmlich zugestelltwerden (Keidel-Zimmermann, a.a.O., Rdnr. 3). Für Zwangsmaßnahmennach § 33 FGG a.F. genügte die vorherige Bekanntgabe nach § 16 FGGa.F.. Mit Inkrafttreten des FamFG ist das Recht der Vollstreckungreformiert worden. Neben den allgemeinenVollstreckungsvoraussetzungen nach § 86 FamFG, nämlich Titel,Vollstreckbarkeit und ggf. Klausel, ist gemäß § 87 Abs. 2 FamFGjetzt auch die Zustellung des BeschlussesVollstreckungsvoraussetzung. Durch § 156 Abs. 2 FamFG wurde für Kindschaftsverfahren dergerichtlich gebilligte Vergleich eingeführt. Eine gewisseUnsicherheit, ob ein gebilligter Vergleich vor Beginn derZwangsvollstreckung zugestellt sein muss, ergibt sich aus demUmstand, dass § 87 Abs. 2 FamFG dem Wortlaut nach die Zustellungnur für die Vollstreckung aus Beschlüssen verlangt. Die Billigungdes im Kindschaftsverfahren geschlossenen Vergleiches muss nämlichnicht mehr unbedingt durch einen ausdrücklichen Beschluss zumAusdruck gebracht werden (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2011, S. 394 ).Die Billigung des Vergleiches, die nur nach Kindeswohlprüfungerfolgen darf, ist aber auch nach neuem Recht weiterhin dieGrundlage der Vollstreckung (vgl. KG Berlin, FamRZ 2011, S. 588 ;Prütting/Helms/Stößer, Rdnr. 15 zu § 86 FamFG). Deshalb wird in derKommentarliteratur verlangt, dass vor der Vollstreckung ausgerichtlich gebilligten Vergleichen das Protokoll zuzustellen ist,aus dem sich die Vereinbarung und ihre Billigung ergeben (vgl.Keidel-Giers, Rdnr. 12 zu § 87 FamFG; Zöller-Feskorn, Rdnr. 4 zu § 87 FamFG). Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an.Gerichtlich gebilligte Vergleiche werden auch sonst invollstreckungsrechtlicher Hinsicht wie Beschlüsse behandelt. Sogilt das Hinweiserfordernis nach § 89 Abs. 2 FamFG dem Wortlaut desGesetzes nach auch nur für Beschlüsse. Dennoch wird einhellig dieAuffassung vertreten, dass die Vorschrift auch auf Vergleiche inKindschaftssachen anzuwenden ist und aus ihnen nur vollstrecktwerden kann, wenn der Verpflichtete zuvor gemäß § 89 Abs. 2 FamFGauf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitelhingewiesen wurde (BVerfG FamRZ 2011, S. 957 ; Prütting/Helms/Stößer, Rdnr. 10 zu § 89 FamFG; Keidel-Giers,
- Aufl.,Rdnr. 12 zu § 89 FamFG; Musielak-Borth,
- Aufl., Rdnr. 4 zu § 89FamFG; Bumiller-Harders,
- Aufl., Rdnr. 14 zu § 89 FamFG;MK-Zimmermann,
- Aufl., Rdnr. 8 zu § 89 FamFG; Zöller-Feskorn,Rdnr. 7 zu § 89 FamFG; Johannsen/Henrich/Blüte,
- Aufl., Rdnr. 10zu § 89 FamFG). Wie die Beschränkung des Hinweiserfordernisses nach§ 89 Abs. 2 FamFG ist auch die Beschränkung desZustellungserfordernisses auf Beschlüsse in § 87 Abs. 2 FamFG alsgesetzgeberisches Redaktionsversehen anzusehen. Die Zustellung muss vor Erlass der Ordnungsgeldentscheidungerfolgt sein. § 87 Abs. 2 FamFG ordnet gleichlautend mit § 750 Abs.1 S. 1 ZPO an, dass die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenndie Zustellung bereits erfolgt ist oder gleichzeitig mit dem Beginnerfolgt. Gleichzeitige Zustellung ist nur möglich, wenn derGerichtsvollzieher Vollstreckungsorgan ist (Stein/Jonas/Münzberg,
- Aufl., Rdnr. 32 zu § 750 ZPO; Zöller—Stöber, Rdnr. 15 zu§ 750 ZPO). Soweit wie vorliegend die Vollstreckung durch dasGericht erfolgt, beginnt die Vollstreckung schon mit dem Erlassseines Beschlusses (Stein/Jonas/Münzberg, Rdnr. 113 vor § 704 ZPO;Zöller-Stöber, Rdnr. 33 vor § 704 ZPO). Da die angefochtene Entscheidung ohne vorherige Zustellungergangen ist, war sie auf die Beschwerde aufzuheben. Die Zustellungdes Protokolls des Termins, in dem die Umgangsvereinbarunggeschlossen und gebilligt wurde, kann nachgeholt werden. ImAnschluss daran wird über den Ordnungsgeldantrag neu zu entscheidensein. Diese Entscheidung wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO demFamiliengericht übertragen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten desBeschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidungüber die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichenKosten ist auch von dem Ausgang des Zwangsvollstreckungsverfahrensabhängig und war deshalb ebenfalls dem Familiengericht zuübertragen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 40 Abs. 1FamGKG. Permalink: http://openjur.de/u/327826.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English