Tenor Die Vollziehung des Bescheides vom 24.6.2005 überEinkommensteuer für 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungvom 6.9.2011 wird bis zu seiner Bestandskraft, längstens bis einenMonat nach Zustellung einer das Klageverfahren 1 K 2546/11abschließenden Entscheidung ausgesetzt Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, in welcherHöhe der Veräußerungsgewinn eines vom Antragsteller im September1995 erworbenen und im Februar 2003 veräußerten Grundstückes beider Einkommensteuer für 2003 zu berücksichtigen ist. Der Antragsteller erzielte im Streitjahr Einkünfte ausGewerbebetrieb als … sowie aus Vermietung und Verpachtung.In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte erunter anderem einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäftin Höhe von … EUR. Der Gewinn resultierte aus derVeräußerung des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes „… “ in … . Dieses Grundstück hatte der Klägermit notariellem Kaufvertrag vom ...9.1995 von seinen Eltern zueinem Kaufpreis in Höhe von … EUR (… DM) erworben undmit notariellem Kaufvertrag vom ...2.2003 zu einem Kaufpreis von… EUR veräußert. Aus der Vermietung des Grundstückeserzielte er ab Oktober 1995 bis Januar 2003 Einkünfte ausVermietung und Verpachtung. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigte derKläger neben den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten, demVeräußerungspreis sowie ihm entstandenen Kosten im Zusammenhang mitder Veräußerung die bei den Einkünften aus Vermietung undVerpachtung des Grundstückes getätigten linearen Absetzungen fürAbnutzung für den Zeitraum von Oktober 1995 bis Januar
- Der Antragsgegner setzte mit Bescheid vom 12.4.2005 dieEinkommensteuer für das Streitjahr in Höhe von … EUR fest.Nach Abzug eines Zinsabschlags in Höhe von … EUR verbliebeine Zahllast in Höhe von … EUR. Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid am 28.4.2005Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung involler Höhe. Der Einspruch richtete sich gegen die Berücksichtigungdes Gewinns aus der Veräußerung des Grundstückes. Dieser dürfenicht mehr der Einkommensteuer unterworfen werden, weil die vor dem1.1.1999 geltende zweijährige Spekulationsfrist zum 31.12.1998bereits abgelaufen gewesen sei. Im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang seinerzeit vor demBundesverfassungsgericht anhängig gewesene Vorlage des BFH - Az. 2BvL 2/04 - beantragte der Antragsteller das Ruhen des Verfahrensbis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht. Der Antragsgegner setzte mit Verfügung vom 3.5.2005 dieVollziehung des Einkommensteuerbescheides in voller Höhe aus. Mitauf den 24.6.2005 datierenden Bescheid setzte der Antragsgegner dieEinkommensteuer unter Berücksichtigung je eines halbenKinderfreibetrages für … Kinder auf … EUR herab. MitVerfügung vom 20.6.2005 setzte er die Vollziehung des geändertenEinkommensteuerbescheides ebenfalls in voller Höhe aus. Das Bundesverfassungsgericht entschied in seinem Beschluss vom7.7.2010 u.a. in dem oben genannten Verfahren, dass zwar dieVerlängerung der Spekulationsfrist von 2 auf 10 Jahre durch dasSteuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 als solcheverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, jedoch dieVorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStGi.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nichtig sei,soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlicherfasst würden, die bis zur Verkündung desSteuerentlastungsgesetzes am 31.3.1999 entstanden sind und nach derzuvor geltenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündungsteuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiertwerden können ( 2 BvL 14/02 , 2 BvL 2/04 ,2 BvL 13/052 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1 -31). Das Bundesministerium der Finanzen erließ in Abstimmung mit denobersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben vom20.12.2010 (IV C 1-S 2256/07/10001:006, 2010/1015920, BStBl I 2011,14) Verwaltungsanweisungen zur Umsetzung der Entscheidung desBundesverfassungsgerichts: In den Fällen, in denen die Veräußerung eines Wirtschaftsgutesim Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG auf der Grundlage einesnach dem 31.3.1999 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrages odergleichstehenden Rechtsaktes erfolgt sei und für diese Veräußerungdie vor der Gesetzesänderung geltende zweijährige Veräußerungsfristbereits vor dem 1.4.1999 abgelaufen gewesen sei, sei derVeräußerungsgewinn in einen Anteil für den bis zur Verkündung desEntlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.3.1999 entstandenen nichtsteuerbaren Wertzuwachs und in einen Anteil für den nach derVerkündung dieses Gesetzes entstandenen steuerbaren Wertzuwachsaufzuteilen. Zur Vereinfachung der Ermittlung des Wertzuwachses seiregelmäßig der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechenddem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31.3.1999 im Vergleich zurGesamtbesitzzeit linear (monatsweise) zu ermitteln, wobeiangefangene Monate der Gesamtbesitzzeit aufzurunden, angefangeneMonate der Besitzzeit nach dem 31.3.1999 abzurunden seien und eseiner anteiligen Zuordnung der bei der Ermittlung der Einkünfte ausVeräußerungsgeschäften abziehbaren Werbungskosten nichtbedürfe. Die Vereinfachungsregelung finde auf Antrag desSteuerpflichtigen keine Anwendung, wenn dieser einen tatsächlichhöheren Wertzuwachs für den Zeitraum zwischen der Anschaffung desWirtschaftsgutes und dem Zeitpunkt der Verkündung desSteuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nachweise. Der Antragsgegner nahm mit Schreiben vom 10.3.2011 an denProzessbevollmächtigten des Antragstellers das Einspruchsverfahrenwieder auf und hörte den Antragsteller zur beabsichtigtenErmittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns unterAnwendung des BMF-Schreibens an. Bei der Berechnung legte er eineGesamtbesitzzeit des Grundstückes von 88 Monaten und eineBesitzzeit von 46 Monaten für die Zeit von April 1999 bis Januar2003 zugrunde und errechnete hieraus den steuerbarenVeräußerungsgewinn in Höhe von … EUR. Der Antragsteller widersprach der Berechnung. Die vomAntragsgegner angenommene lineare Steigerung des Wertes derImmobilie entspreche nicht der tatsächlichen Entwicklung derImmobilienpreise gerade in der Zeit zwischen April 1999 und Februar
- Die Verkaufspreise hätten im Februar 2003 im Gegenteil nahedem historischen Tiefpunkt gelegen. Dies belege die beigefügteGrafik über die Marktentwicklung auf der Grundlage der ifoArchitektenumfrage Jan.
- Es sei Sache des Antragsgegners, die von ihm behauptete lineareSteigerung des Werts seines Grundstückes nachzuweisen. Das Ansinnenan ihn, den Antragsteller, den unzutreffenden Wertansatz durchEinholung eines kostenintensiven Gutachtens zu widerlegen, führe zueiner unzulässigen Umkehrung der Beweislast. Der Antragsgegner setzte mit Einspruchsentscheidung vom 6.9.2011die Einkommensteuer auf der Grundlage der von ihm vorgenommenenErmittlung der Wertsteigerung des veräußerten Grundstückes auf… € herab und wies den Einspruch im Übrigen alsunbegründet zurück. Die vom Antragsteller gerügte lineareRechenmethode zur Ermittlung der für die Besteuerung erheblichenWertsteigerung werde in dem BMF-Schreiben vom 20.12.2010 geradevorgegeben. Der Gesetzgeber gewährleiste durch diese Regelungangesichts der Nachweisproblematik bei der erforderlichenErmittlung der Wertsteigerung eine einheitliche und gleichmäßigeBesteuerung. Das BMF-Schreiben schließe die Anwendung derVereinfachungsregelung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen aus,wenn dieser einen tatsächlich höheren Wertzuwachs zwischenAnschaffung des Grundstücks und Verkündung desSteuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nachweise. DiesenAnforderungen genüge die vom Antragsteller vorgelegte Grafik überdie Marktentwicklung der Grundstückspreise nicht, da sie lediglicheine allgemeine Entwicklung widerspiegele. In einer Anlage zur Einspruchsentscheidung hob er die Aussetzungder Vollziehung auf. Der Antragsteller hat gegen den geändertenEinkommensteuerbescheid und die am 20.9.2011 zur Post gegebeneEinspruchsentscheidung am Montag, dem 24.10.2011, Klage erhoben undnach Ablehnung eines erneuten Aussetzungsantrages durch denAntragsgegner mit Verfügung vom 21.11.2011 am 24.11.2011 denvorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrag gestellt. Er führt zur Begründung aus, der Antragsgegner habe bei seinerErmittlung der steuerbaren Wertsteigerungen die Vorgaben imBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.7.2010, im Interessedes schutzwürdigen Vertrauens der Steuerpflichtigen einevereinfachte und dennoch ausgewogene Lösung derWertermittlungsproblematik zu finden, die insbesondere keineüberhöhten Anforderungen an den Nachweis von Wertentwicklungenstelle und Ungenauigkeiten bei rückwirkenden Wertfeststellungennicht auf die Steuerpflichtigen abwälze, nicht berücksichtigt.Hinzu komme, dass dem Antragsgegner die Beweisführung für die vonihm behauptete Wertsteigerung seines, des Antragstellers,Grundstücks obliege. Auch insoweit setze das BMF-Schreiben denAuftrag des Bundesverfassungsgerichts nicht in dem gebotenen Maßeum. Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2003 in derGestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.9.2011 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er wiederholt zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen inder Einspruchsentscheidung und macht zudem geltend, er sei an dieVorgaben des BMF-Schreibens vom 20.12.2010 gebunden. Die einschlägigen Verwaltungsvorgänge waren beigezogen undGegenstand der Entscheidung. II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig undbegründet. Nach§ 69 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gerichtder Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oderteilweise gemäß§ 69 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO aussetzen. Die Vollziehung sollausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeitdes angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn dieVollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durchüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.Ernstliche Zweifel i.S. des§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischerPrüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seineRechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tagetreten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung derentscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in derBeurteilung von Tatfragen bewirken (BFH-Beschluss vom
- Dezember1994VIII B 143/94, Sammlung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs-BFHE - 176, 262, Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II - 1995, 262; seit BFH-Beschluss vom
- Februar 1967III B 9/66, BFH E 87, 447, BStBl III 1967, 182 , ständige Rechtsprechung). Derartige Zweifel sind im Streitfall gegeben. Unstreitig liegt ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft desAntragstellers i.S.d.§ 22 Nr. 2, §23 Abs. 1 Nr. 1 EStG über ein Grundstück, hinsichtlich dessendie bis zum Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes1999/2000/2002 am 1.1.1999 geltende zweijährige Veräußerungsfristbereits zu diesem Zeitpunkt verstrichen war, vor. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass aufgrund derEntscheidung desBundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 (a.a.O.) derVeräußerungsgewinn aufzuteilen ist in einen Anteil für den bis zurVerkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am31.3.1999 entstandenen nicht steuerbaren Wertzuwachs und in einenAnteil für den nach Verkündung dieses Gesetzes entstandensteuerbaren Wertzuwachs. Der Senat hat nach summarischer Prüfung jedoch erheblicheZweifel hinsichtlich der Art und Weise der Ermittlung derBesteuerungsgrundlagen sowie des Umfangs des steuerpflichtigenAnteils des Veräußerungsgewinns. Grundsätzlich wird der Gewinn aus der Veräußerung einesGrundstückes nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG durch denAbzug der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten und derWerbungskosten vom Veräußerungspreis ermittelt. Dabei sind dieAnschaffungs- bzw. Herstellungskosten um die Absetzungen fürAbnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen zu mindern,soweit diese, wie vorliegend, bei der Ermittlung der Einkünfteunter anderem aus Vermietung und Verpachtung abgezogen wordensind. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat in den nochoffenen, nach Maßgabe des § 79 Abs. 2 BVerfGG abzuschließendenFällen nach der vom Senat vertretenen Auffassung im Ergebnis zurFolge, dass für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht mehrunmittelbar auf die ursprünglichen Herstellungs- bzw.Anschaffungskosten abgestellt werden kann, sondern insoweit alleindie Verhältnisse im Zeitpunkt der Verkündung desSteuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.3.1999 maßgeblichsind. Da in den Fällen wie dem vorliegenden in aller Regel weder zudiesem Zeitpunkt noch in zeitlicher Nähe ein Verkauf des Objektsstattgefunden hat oder ein verbindliches Kaufpreisangebot vorliegt,ist nach der vom Senat vertretenen Auffassung zur Berechnung desVeräußerungsgewinns gemäß § 9 Abs. 2 BewG der Verkehrswert desObjekts zum 31.3.1999 zu ermitteln. Im vorliegenden Fall handelt essich bei dem veräußerten Grundstück offenbar um ein vermietetesEinfamilienhaus. Daher hat die Wertermittlung in erster Linie nachdem Vergleichswertverfahren zu erfolgen. Sollten keinevergleichbaren Kaufpreise festgestellt werden können, wird derWertermittlung das Ertragswertverfahren zugrunde zu legen sein. Der Antragsteller ist bei der in diesem Sinne durchzuführendenErmittlung des Wertes des Objekts auf den 31.3.1999 im Rahmen derihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, dem Antragsgegnerdie erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zurVerfügung zu stellen. Die Wertermittlung als solche ist jedochSache des Antragsgegners. Demgegenüber unterliegt die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegnervorgenommenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns unterZugrundelegung einer linearen Wertsteigerung des Objekts von derAnschaffung durch den Antragsteller im September 1995 bis zurVeräußerung im Februar 2003 ernstlichen Zweifeln. Der Antragsgegner hat seiner Berechnung des Veräußerungsgewinnsdas Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.12.2010zur Umsetzung des oben zitierten Beschlusses desBundesverfassungsgerichts vom 7.7.2010 (a.a.O.) zugrunde gelegt.Die Festlegung der Finanzverwaltung auf einen linearen Wertzuwachsbei der Aufteilung des Veräußerungsgewinns in dieser, derVerfahrensvereinfachung dienenden, typisierendenVerwaltungsvorschrift erfolgte offenbar in Anlehnung an dieÜberlegungen des BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 16.12.2003 (IXR 46/02, BStBl II 2004, 284 ff., S. 297, II.
- b)) zurAusgestaltung einer gesetzlichen Übergangsregelung zur Ermittlungdes Veräußerungsgewinns in Fällen wie dem vorliegenden. Der Senat sieht sich nicht an diese Verwaltungsvorschriftgebunden. Der angenommene lineare Wertzuwachs von Immobilienorientiert sich offenbar an den typisierenden und schematischengesetzlichen Regelungen zur Ermittlung der Absetzungen fürAbnutzung von zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäuden. Erspiegelt jedoch die realen Gegebenheiten bei der Preisentwicklungauf dem Immobilienmarkt nicht ansatzweise wider und entfernt sichdadurch zu weit von der gesetzlichen Regelung zur Ermittlung desVeräußerungsgewinns in § 23 Abs. 3 EStG sowie dem Gebot der demGrunde und der Höhe nach möglichst zutreffenden Feststellung derBesteuerungsgrundlagen. Dies kann vorliegend zu eineroffensichtlich unzutreffenden Besteuerung des Antragstellers führenund ist auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich berechtigtenInteressen der Finanzverwaltung an einer möglichst einfachen undgleichmäßigen Umsetzung der Entscheidung desBundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar. Denn auch im Falleeiner Schätzung sind diejenigen Besteuerungsgrundlagen in Ansatz zubringen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeitfür sich haben und damit der Wirklichkeit am nächsten kommendürften (vgl. Pahlke/König/Cöster, Abgabenordnung, § 162 Rz. 1, 4mit den dortigen Rechtsprechungsnachweisen). Hinzu kommt, dass das BMF-Schreiben in II.
- a) nach der vomSenat vertretenen Auffassung im Ergebnis zu einer unzulässigenUmkehrung der Beweisführungspflicht und Feststellungslast für denerzielten Veräußerungsgewinn auf den Steuerpflichtigen führt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es geboten sein kann, derUmsetzung von Bundesverfassungsgerichtsentscheidungenvereinfachende und typisierende Regelungen zugrundezulegen. Ervertritt jedoch - abgesehen davon, dass hinsichtlich der Umsetzungdes hier einschlägigen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtsvom 7.7.2010 kein Massenverfahren in Rede stehen dürfte - dieAuffassung, dass derartige, die tatsächlichen Verhältnisse nichtansatzweise widerspiegelnde, vereinfachende und grob typisierendeRegelungen allenfalls der Gesetzgeber in den verfassungsrechtlichenGrenzen seiner Typisierungsbefugnis treffen kann. Hierzu hätte sichdie Aufnahme einer gesetzlichen Übergangsregelung in § 23 EStGangeboten (vgl. auch BFH-Beschluss vom 16.12.2003 IX R 46/02 ,a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat lässt gemäß § 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dieBeschwerde zu, da das Finanzgericht Niedersachsen in seinemBeschluss vom 27.12.2011 9 V 280/11 (recherchiert in Juris)offenbar die Anordnung der Aufteilung des Veräußerungsgewinns unterZugrundelegung eines linearen Wertzuwachses von bebautenGrundstücken durch Verwaltungsvorschrift als zulässig erachtet, derSenat eine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertritt und dieKlärung dieser Rechtsfrage durch den BFH für geboten erachtet. Permalink: http://openjur.de/u/327833.html Kommentare
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