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LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2012 - Az. 6 Ta 402/12

Tenor In dem Rechtsstreit … wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.02.2012 – 58 Ca 6578/11 – aufgehoben, nachdem dieses der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen hat. Grün

§ 611Abmahnung Nr.

13 zu III 2 der Gründe; a.A. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2011 – 10 Ta 1325/11 – RDV 2011, 250 zu II 1 der Gründe), genügt dagegen nicht. Vielmehr muss für Vorgreiflichkeit der Bestand des streitigen Anspruchs im Übrigen feststehen, was sogar die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich machen kann (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.05.2009 – 5 Ta 91/09 – juris zu II der Gründe; zust. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2009 – 13 Ta 1695/09 – zu II 1 der Gründe; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2011 – 3 Sa 209/11 – juris zu II 2 der Gründe). 2.1.2 Nun hat das Arbeitsgericht zwar in seinem Nichtabhilfebeschluss noch ergänzend angenommen, die Klage auf Entfernung der Abmahnungen sei derzeit allein wegen des Ausspruchs der fristlosen Kündigung unbegründet, und ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des Hauptsachegerichts vom Beschwerdegericht keiner materiellrechtlichen Prüfung zu unterziehen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2009, 16 Ta 2245/09 zu II der Gründe). Diese Beschränkung entfällt indessen, wenn sich diese Auffassung als offensichtlich falsch erweist und deshalb der Mangel der Entscheidungserheblichkeit offensichtlich ist (BAG, Beschluss vom 26.10.2009 – 3 AZB 24/09 – AP ZPO § 148 Nr. 9 R 9). So verhält es sich hier. 2.1.2.1 Der Bestand eines Anspruchs kann durch den Ausspruch einer auf Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses gerichteten Erklärung allein noch nicht berührt werden. Soweit das Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.12.1985 – 2 AZR 190/85 – BAGE 50, 319 =

§ 611Beschäftigungspflicht Nr.

17 zu B II 2 d der Gründe) davon für den Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung nach Erlass eines obsiegenden Urteils in einem Kündigungsschutzprozess bei Ausspruch einer weiteren Kündigung eine Ausnahme gemacht hat, beruht dies allein auf der Vorläufigkeit dieses Anspruchs. 2.1.2.2 Zudem läge, träfe die Ansicht des Arbeitsgerichts zu, ebenfalls kein Grund für eine Aussetzung vor, sondern hätte die Klage konsequenter Weise als zurzeit unbegründet abgewiesen werden müssen. 2.2 Der Aussetzungsbeschluss stellt sich auch als ermessensfehlerhaft dar. 2.2.1 Zwar hat das Arbeitsgericht die Grundsätze der Beschleunigung und der Prozessökonomie gegeneinander abgewogen. Es hat jedoch versäumt, eine zur Abwägung gehörende kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten im seiner Ansicht nach vorgreiflichen Verfahren vorzunehmen (dazu LAG Berlin, Beschluss vom 01.03.2006 - 6 Ta 204/06 – zu 2 der Gründe). 2.2.2 Auch hat das Arbeitsgericht die von der Beklagten mit ihrer Beschwerde angesprochene Möglichkeit umgekehrter Vorgreiflichkeit für den Kündigungsschutzprozess nicht in seine Abwägung einbezogen. Diese Möglichkeit erscheint deshalb als nicht ganz fernliegend, weil der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte im Rahmen der Interessenabwägung für die Frage, ob das Arbeitsverhältnis bislang beanstandungsfrei durchgeführt worden ist, Bedeutung beigemessen wird (dazu BAG, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – BAGE 134, 349 =

§ 626Nr.

229 R 49).

  1. Für eine Kostenentscheidung war kein Raum, weil das Beschwerdeverfahren nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellt und demzufolge die Kosten einen Teil der Kosten des Rechtsstreits bilden, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die in der Sache unterliegende Partei zu tragen haben wird (BGH, Beschluss vom 12.12.2005 – II ZB 30/04 – NJW-RR 2006, 1289 zu II 4 der Gründe).
  2. Da eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 72 Abs. 2, 78 Satz 2 ArbGG nicht veranlasst war, ist die Entscheidung nicht anfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/327921.html Kommentare

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