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KG, Beschluss vom 30. Januar 2012 - Az. 25 W 78/11

  1. Zur Amtslöschung einer unzulässigen Löschung gemäß § 395 FamFG im Vereinsregister.
  2. Die Bestellung eines Vereinsvorstandes endet automatisch mit Ablauf der satzungsmäßig festgelegten Bestellungsfrist.
  3. Eine Global- oder Block-Vorstandswahl ist nur zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt. Tenor
  4. Die Beschwerde des Beteiligten zu
  5. vom
  6. September 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom
  7. September 2011 zurückgewiesen.
  8. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beteiligte zu
  9. 4/5 und der Beteiligte zu
  10. 1/
  11. Der Verfahrenswert wird auf 6.000 € festgesetzt. Gründe A. Der Beteiligte zu
  12. ist eine christliche Gemeinde, die sich auf der Gründungsversammlung vom
  13. Juni 2002 als Verein konstituierte. In seiner Satzung heißt u.a. „§ 7 Vorstand 1) Die Gemeindeleitung besteht aus einer angemessenen Zahl von Ältesten (mindestens Drei) unter dem Vorsitz des jeweiligen Gemeindeleiters (in der Regel der Pastor der Gemeinde). Ihre Berufung erfolgt auf Vorschlag der bestehenden Gemeindeleitung, durch die Gemeindeversammlung mit einer Zweidrittel Mehrheit (2/3). (…) 4) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von Vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. 5) Der Vorstand wird aus dem Kreis der Ältesten und Diakone für Vier Jahre gewählt. - dem Vorsitzenden (Pastor bzw. Gemeindeleiter)- dem Stellvertretenden Vorsitzenden- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist in der Regel der von der Mitgliedversammlung berufene Pastor der Gemeinde. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass sich mehrere Ämter in einer Person verbinden. Dabei müssen jedoch immer mindestens drei Personen den Vorstand bilden.“ Der Beteiligte zu
  14. meldete mit Schreiben vom
  15. Januar 2011 unter Bezug auf seine Mitgliederversammlung vom
  16. Dezember 2010 beim Amtsgericht Charlottenburg den Beteiligten zu
  17. als neuen Vorstandsvorsitzenden für den aus dem Vorstand ausgeschiedenen bisherigen Vorstandsvorsitzenden, den Beteiligten zu 2., sowie die Herren … O … und … M … als Stellvertreter für die ebenfalls ausgeschiedenen bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden … A… … und … O … bei gleichzeitiger Löschung des bisherigen Vorstandes zur Eintragung in das Vereinsregister an. Der Beteiligte zu
  18. sei zurückgetreten, seine bisherigen beiden Stellvertreter seien weggegangen. Die Eintragung erfolgte antragsgemäß am
  19. Februar
  20. Mit Schreiben vom
  21. Juni 2011 beantragten der Beteiligte zu
  22. und seine beiden früheren Stellvertreter die Amtslöschung der drei am
  23. Februar 2011 eingetragenen neuen Vorstandsmitglieder sowie ihre eigene Eintragung mit den alten Ämtern. Die Mitgliederversammlung vom
  24. Dezember 2010 sei weder von einem Vorstandsmitglied einberufen worden, noch habe ein solches an der Versammlung teilgenommen. Allerdings sei der Beteiligte zu
  25. weder zurückgetreten, noch seien seine beiden Vertreter weg gegangen. Von den 134 Vereinsmitgliedern seien nur 58 anwesend gewesen. Mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder sei nicht eingeladen worden. Das Amtsgericht Charlottenburg wies den neuen Vorstand mit Schreiben vom
  26. Juli 2011 darauf hin, dass er nicht rechtmäßig gewählt worden sei und deshalb von Amts wegen gelöscht werde, wenn er nicht innerhalb eines Monats Widerspruch hiergegen einlege. Da ein Widerspruch des „neuen“ Vorstandes nicht eingelegt worden war, löschte das Amtsgericht Charlottenburg dessen Eintragung sowie die Löschung der Löschung der früheren stellvertretenden Vorsitzenden … A … und … O … . Mit Beschluss vom
  27. September 2011 wies das Registergericht jedoch die Anregung auf Löschung der Löschung des Beteiligten zu
  28. als Vorstandsvorsitzendem des Beteiligten zu
  29. zurück, weil dessen letzte Wahl im Jahr 2002 und damit seine Amtszeit am
  30. Dezember 2010 bereits abgelaufen gewesen sei. Zudem sei der Beteiligte zu
  31. auch ausdrücklich von seinem Amt zurückgetreten. Gegen den ihm am
  32. September 2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu
  33. mit am
  34. September 2011 beim Registergericht eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
  35. Sep-tember 2011 Beschwerde eingelegt. Da der Beteiligte zu
  36. - mit seinen beiden Stellvertretern – am
  37. Dezember 2009 wiedergewählt worden sei, wie das Registergericht selbst im Schreiben vom
  38. August 2011 festgestellt habe, sei die Amtszeit des Beteiligten zu
  39. am
  40. Dezember 2010 nicht bereits abgelaufen gewesen. Der Beteiligte zu
  41. sei auch nicht zurückgetreten. Er habe zwar das zu den Akten gereichte Rücktrittsschreiben (Bl. 52) vom
  42. November 2011 verfasst und es selbst unterschrieben. Dieses Schreiben sei aber nicht vom Beteiligten zu
  43. in den Rechtsverkehr gebracht, sondern unbefugt kopiert worden und somit unbeachtlich. Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beteiligte zu
  44. erhob mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
  45. Oktober 2011 Beschwerde gegen die Löschung seiner Eintragung als Vorstandsvorsitzender. Auf Hinweis des Senats vom
  46. November 2011, dass die Beschwerde mangels beschwerdefähiger Entscheidung des Registergerichtes unzulässig sei, nahm er seine Beschwerde mit Schriftsatz vom
  47. November 2011 zurück. B. Die damit nur noch anhängige Beschwerde des Beteiligten zu
  48. bleibt ohne Erfolg. I) Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist gemäß §§ 63 , 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beteiligte zu
  49. besitzt auch die notwendige Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 FamFG als gelöschter Vorsitzender des Beteiligten zu
  50. gegen den Beschluss auf Nichtlöschung seiner Löschung. II) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Löschung der Löschung des Beteiligten zu
  51. zurückgewiesen. Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht von Amts eine unzulässige Registereintragung durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks löschen. Die Vorschrift gilt für alle Registersachen, folglich auch für die hier betroffene Eintragung in das Vereinsregister (Keidel/Heinemann, FamFG,
  52. Aufl. 2011, § 395 Rn. 3). Dabei ist als Eintragung auch die Löschung anzusehen (Keidel/Heinemann a.a.O., Rn. 4). Voraussetzung ist, dass diese unzulässig war (Keidel/Heinemann a.a.O.). Die Löschung des Beteiligten zu
  53. war jedoch – entgegen seiner Auffassung – nicht unzulässig. Der Beteiligte zu
  54. ist nicht Vorsitzender des Beteiligten zu
  55. Er war auf der Gründungsversammlung des Beteiligten zu
  56. am
  57. Juni 2002 zu dessen erstem Vorsitzenden gewählt worden. Gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung werden die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Diese Wahl erfolgt gemäß § 7 Abs. 5 der Satzung aus dem Kreis der Ältesten und Diakone für vier Jahre, was aber aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung über den Vorstand und dessen Wahl nur dahin verstanden werden kann, dass die drei zu wählenden Vorstandsmitglieder nur aus dem Kreis der Ältesten und Diakone gewählt werden können, womit nur die Mitglieder dieses Kreises passiv wahlberechtigt sind. Da die Satzung keine Fortsetzungsklausel über diesen Zeitpunkt hinaus – z.B. bis zur rechtsgültigen Wahl eines neuen Vorstandes – enthält (vgl. dazu etwa Palandt/Ellenberger, BGB,
  58. Aufl. 2012, § 27 Rn. 3 m.w.N.), endete die Amtszeit des Vorstandes und damit auch des Beteiligten zu
  59. mit Ablauf des
  60. Juni
  61. Der Beteiligte zu
  62. ist durch die Mitgliederversammlung vom
  63. Dezember 2009 nicht wirksam zum ersten Vorsitzenden wiedergewählt worden. Ausweislich des bei der Akte des Vereinsregisters befindlichen Protokolls dieser Versammlung wurden die drei Vorstandsmitglieder N …, A … und O …, die seit 2002 die Ämter des Vorstandsvorsitzenden, des ersten und des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden inne hatten und damit den Vorstand bildeten, der Versammlung „vorgestellt“. Sodann wurden die „anwesenden Mitglieder“ gefragt, „ob der Vorstand ausgewechselt werden soll“. Bei der sich anschließenden Abstimmung über diese Frage stimmte kein Mitglied mit JA, mit NEIN stimmte die „überwältigende Mehrheit“, während sich 4 Mitglieder der Stimme enthielten. Zwar enthält das Protokoll den Vermerk, die Vorstandsmitglieder seien mit 4 Enthaltungen bestätigt worden. Dieser „Bestätigungsbeschluss“, mit dem der Vereinsvorstand neu gewählt worden ist, ist jedoch unwirksam. Der Vereinsvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (vgl. §§ 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 BGB), soweit nicht die Vereinssatzung etwas anderes bestimmt (§ 40 BGB). Das vom Beteiligten zu
  64. in der Mitgliederversammlung vom
  65. Dezember 2009 durchgeführte Wahlverfahren entspricht dieser gesetzlichen Regelung nicht. Es hat nämlich keine Wahl von Einzelpersonen stattgefunden, sondern eine Block- oder Globalwahl. Bei dieser werden aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eine Reihe von Einzelwahlen – im hiesigen Fall drei – zu einer einzigen Wahl zusammengefasst (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht,
  66. Aufl. 2010, Rn.1882). Diese Blockwahl ist eine Sonderform des Mehrheitswahlrechts und weicht von der gesetzlichen Regelung ab, da es das Wahlrecht der Vereinsmitglieder einschränkt (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 82 , zitiert nach juris, Rn. 15; Reichert a.a.O.), weil diese sich nur für oder gegen den Gesamtvorschlag entscheiden bzw. sich enthalten können, nicht aber die Möglichkeit haben, jeden einzelnen der drei Kandidaten zu wählen (vgl. BayObLG a.a.O.). Obwohl der Gesamtvorschlag eine „überwältigende Mehrheit“ erhalten hat, die allerdings nicht klar bezeichnet wird, lässt sich nicht sicher sagen, dass alle drei Bewerber dieser „Einheitsliste“ auch bei einer Wahl von Einzelpersonen nach dem einfachen Mehrheitswahlprinzip gewählt worden wären (vgl. dazu OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1984, 360). Eine solche Blockwahl ist deshalb nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist (BayObLG a.a.O., Rn. 16; Reichert a.a.O., Rn. 1883; vgl. auch OLG Frankfurt a.a.O., jeweils m.w.N.). Da die Satzung des Beteiligten zu
  67. eine solche Blockwahl nicht vorsieht, war das vom Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung angewandte Wahlverfahren unzulässig. Der Beschluss, durch den der „neue“ Vorstand (wieder-)gewählt wurde, ist wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften unwirksam (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom
  68. Dezember 2009 ist es ohne Bedeutung, dass laut Versammlungsprotokoll eine „überwältigende Mehrheit“ für ihn stimmten und damit mit der Blockwahl einverstanden war. Ein solches Einverständnis konnte aber das satzungswidrige Wahlverfahren nicht zulässig machen (BayObLG a.a.O., Rn. 17). Bei der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist nach § 11 Abs. 1 der Satzung die Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ausweislich des Versammlungsprotokolls waren 98 Vereinsmitglieder anwesend. Nach der Angabe des Beteiligten zu
  69. vom
  70. Juni 2011 gegenüber dem Amtsgericht Charlottenburg betrug die Zahl der (stimmberechtigten) Vereinsmitglieder 134, so dass bei 94 JA-Stimmen und 4 Enthaltungen ein Quorum von 70,1 % erreicht worden ist, nicht aber die nötigen 75 %. Eine weitere Neuwahl, durch die Beteiligte zu
  71. das Amt des Vorstandsvorsitzenden (wieder)erlangt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Damit aber erweist sich die Löschung der Löschung der Eintragung des Beteiligten zu
  72. im Vereinsregister als unzulässig. Das Registergericht hat damit zu Recht die Löschung des Beteiligten zu
  73. im Vereinsregister nicht gelöscht. Auf die von den Beteiligten zu
  74. und
  75. diskutierte Frage, ob der Beteiligte zu
  76. mit Erklärung vom
  77. November 2010 wirksam vom Amt des Vorstandsvorsitzenden zurückgetreten ist, kommt es damit nicht an. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Dabei entspricht es billigem Ermessen, dass der Beteiligte 4/5 der Kosten trägt, nachdem der Beteiligte zu
  78. seine Beschwerde gegen seine Löschung aus dem Vereinsregister mit Schriftsatz vom
  79. November 2011 zurückgenommen hat. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Für jede der beiden Beschwerden war ein Verfahrenswert von 3.000 €, mithin zusammen 6.000 €, festzusetzen. Permalink: http://openjur.de/u/327927.html Kommentare

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