1. Es ist Sache des Empfängers darüber zu entscheiden, welche Postsendungen er annehmen will und welche nicht. Diese Entscheidung kann vom Empfänger nach § 59 Abs 2 S 1 PostO unter Berücksichtigung der der Deutschen Bundespost obliegenden wirtschaftlichen Gestaltung der Postdienste nur generell - Ablehnung der Zustellung überhaupt - oder individuell - bezogen auf jede einzelne Sendung -, jedoch nicht pauschal für bestimmte Arten von Sendungen getroffen werden. Tatbestand Der Kläger fühlt sich durch ihm von der Beklagten über seinen Hausbriefkasten zugestellte Wurfsendungen (insbesondere Werbung) belästigt. Er verweigert pauschal die Annahme derartiger Sendungen. Dies hatte er den Zustellern der Beklagten durch Anbringen einer Vignette am Hausbriefkasten, die als Symbol einen rot durchkreuzten stilisierten Briefkasten mit dem Schriftzug -- Post -- und die Aufschrift trägt: -- unerwünschte Werbung belastet unsere Umwelt, deshalb !Keine Werbung! AK Recycling T -- kundgetan. Darüber hinaus forderte der Kläger die Beklagte (Postamt T, Oberpostdirektion St) wiederholt und vergeblich unter Androhung einer Unterlassungsklage auf, die Zustellung von ihm nicht gewünschter Werbung zu unterlassen. Dies lehnte die Beklagte letztlich mit dem Hinweis auf ihre Beförderungspflicht, die aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis mit dem Absender folge, und unter Berufung darauf ab, daß ein Empfänger nur die Annahme einzelner Sendungen verweigern könne. Der Kläger hat deshalb am 27.1.1988 die vom Landgericht Tübingen an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesene Unterlassungsklage erhoben und dort zuletzt auf Anregung des Gerichts mit Zustimmung der Beklagten beantragt festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, ihm bei eindeutig durch Aufschrift oder Aufkleber am Hausbriefkasten erklärter Annahmeverweigerung Wurfsendungen aller Art zuzustellen. Mit Urteil vom 11.1.1989 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Feststellungsbegehren scheitere nicht an der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage. Es sei zu erwarten, daß die Beklagte eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auch ohne den Vollstreckungsdruck eines Leistungsurteils beachten werde. Der Kläger sei nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 PostO angesichts des Massengeschäfts bei Wurfsendungen, die jeden individualisierten Bezug zu ihm als Empfänger vermissen ließen, berechtigt, generell deren Annahme zu verweigern. Dies gelte umso mehr, als die Vorschrift eine Begründung nicht voraussetze. Es könne dahinstehen, ob der Kläger Wurfsendungen als Belästigung empfinde und ob sein Eigentum, sein Besitz oder sein allgemeines Persönlichkeitsrecht bei Nichtbeachten seines entgegenstehenden Willens verletzt würden. Gegen das ihr am 26.1.1989 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.2.1989 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das Feststellungsbegehren sei unzulässig. Auch bei einem öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegenden Beklagten sei die Feststellungsklage subsidiär, wenn wie hier das Begehren zunächst mit einer Leistungsklage verfolgt werde. Des weiteren fehle der Klage für den auf Wurfsendungen allgemein erweiterten Feststellungsantrag das Rechtsschutzinteresse, denn dem Kläger gehe es nur darum, die Zustellung von Werbesendungen zu unterbinden. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe § 59 Abs. 2 Nr. 1 PostO rechtsfehlerhaft angewendet. Die Vorschrift lasse eine vorweggenommene Annahmeverweigerung bestimmter Sendungsarten nicht zu. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen. Bei maximal zwei Wurfsendungen je Monat im Bereich des Postamts T sei den daraus folgenden unwesentlichen Beeinträchtigungen des Klägers geringeres Gewicht beizumessen als den Erschwerungen des Postbetriebs im Hinblick auf eine effektive organisatorische und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung. Die Beklagte beantragt, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.1.1989 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise: festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, ihm Wurfsendungen zuzustellen, die eindeutig als Werbesendungen erkennbar sind. Der Kläger verteidigt das ergangene Urteil und macht noch geltend, die Berufung könne jedenfalls insoweit keinen Erfolg haben, als festgestellt sei, daß die Beklagte die Zustellung von Werbe-Wurfsendungen zu unterlassen habe. Der Kläger hat zwischenzeitlich die Beschriftung der Vignette an seinem Hausbriefkasten dahin geändert: unerwünschtes Werbematerial belastet unsere Umwelt, deshalb -- keine Wurfsendungen -- AK Recycling T. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Gründe Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts berechtigt, dem Kläger auch künftig -- bis zu durchschnittlich zwei Wurfsendungen im Monat -- zuzustellen. Den durch das Anbringen der Vignette am Hausbriefkasten kundgetanen entgegenstehenden Willen des Klägers braucht sie dabei nicht zu beachten. I. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage mit dem im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen bzw. hilfsweise gestellten Antrag allerdings zulässig. Dem Feststellungsbegehren des Klägers, gleichviel, ob es sich auf Wurfsendungen schlechthin oder auf Werbe-Wurfsendungen bezieht, steht der Einwand der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht entgegen. Der Feststellungsklage fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsschutzinteresse. 1.) Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Zweck der Vorschrift ist es, Feststellungsurteile, denen die Vollstreckbarkeit fehlt, zu verhindern, wenn wirksamere Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehen, insbesondere zu besorgen ist, daß sich das Gericht unter Umständen erneut mit dem Streitstoff oder mit zur Unzeit erhobenen Klagen befassen muß (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.2.1971, BVerwGE 37, 243 <247>). Gerade dem letzteren Umstand soll dadurch Rechnung getragen werden, daß Sonderregelungen für eine andere Klageart, insbesondere das Vorverfahren, nicht umgangen werden dürfen. An solchen prozessualen Hindernissen muß das Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht scheitern.
- a)Freilich wäre ein mit Zwangsmitteln bewehrtes Unterlassungsurteil grundsätzlich eine wirksamere Rechtsschutzgewährung, da der Kläger sein Begehren gegen die Beklagte auch zwangsweise durchzusetzen vermöchte. Es ist jedoch in der Rechtsprechung so gut wie einhellig anerkannt, daß bei öffentlich rechtlichen Körperschaften und sonstigen öffentlich rechtlichen Bindungen unterliegenden Rechtsträgern zu erwarten ist, daß sie einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch ohne Vollstreckungsdruck Folge leisten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 27.10.1970, BVerwGE 36, 179 <181>; vom 8.9.1972 BVerwGE 40, 323 <327/328>; v. 7.5.1987 NVwZ 1988, 430 <431>; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.12.1979 DÖV 1980, 573). Auch bei der Beklagten, die ein Sondervermögen des Bundes (vgl. § 2 Abs. 1 PostVwG vom 24.7.1953, BGBl. I S. 676 ; nach der Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens vgl. § 2 Abs. 1 PostVfG vom 8.6.1989, BGBl. I S. 1026 ) darstellt und Gegenstand bundeseigener Verwaltung ist (vgl. Art. 87 Abs. 1 GG), ist davon auszugehen.
- b)Sonderregelungen für die zunächst erhobene unbedenklich zulässige Leistungsklage werden auch nicht dadurch umgangen, daß der Kläger seinen ursprünglichen Klagantrag auf Anregung des Verwaltungsgerichts auf eine Feststellung umgestellt hat. Es besteht kein Anlaß, bei Klagen gegen öffentliche Rechtsträger den Grundsatz der Subsidiarität dahin auszuweiten, daß sich eine Feststellungsklage jedenfalls dann als unzulässig erweist, wenn zunächst eine Leistungsklage erhoben war. Ein solches Unterfangen scheitert schon daran, daß der Übergang von einer Leistungsklage zu einer Feststellungsklage bei gleichbleibendem Klagegrund keine Klagänderung darstellt, da in einem Leistungsbegehren stets auch ein Feststellungsbegehren als weniger enthalten ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 19.6.1968, DVBl 1968, 654 ). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat deshalb das Verwaltungsgericht mit seiner prozessualen Anregung den Streitstoff thematisch auch nicht in Richtung auf eine gegen und für jedermann wirkende Grundsatzentscheidung ausgeweitet. Ein Feststellungsurteil erwächst wie ein Leistungsurteil nur zwischen den Parteien in Rechtskraft. Allein von der Überzeugungskraft seiner Begründung hängt es aber ab, ob es über seine Wirkung zwischen den Parteien hinaus Beachtung findet. 2.) Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu Recht davon ausgegangen, daß dem Feststellungsbegehren nicht das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt. Dabei kann dahinstehen, ob das allgemeine Rechtsschutzinteresse bei der Feststellungsklage in dem von § 43 Abs. 1 VwGO geforderten berechtigten Interesse an einer alsbaldigen Feststellung (Feststellungsinteresse) aufgehen oder neben diesem bestehen könnte. Mit den zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträgen kann der Kläger den von ihm letztlich verfolgten Zweck jedenfalls erreichen, vor Werbesendungen verschont zu bleiben. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, dem Kläger ginge es nur um die Abwehr von Werbesendungen, nicht aber um den Ausschluß anderer Wurfsendungen, z. B. solcher caritativer Organisationen, Bekanntmachungen von kommunalen Organisationen, Wahlsendungen und ähnliches. Zwar könnte das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn die Klage für den Kläger keinerlei Vorteile haben, seine rechtliche und wirtschaftliche Stellung nicht verbessern könnte, es dem Kläger insbesondere im Ergebnis um einen Rechtsmißbrauch oder um eine Schikane der Beklagten ginge (vgl. BVerwG, Beschl. vom 28.8.1987, BayVBl 1988, 89 <91>; vom 18.12.1987, BayVBl. 1988, 343 <345>). Davon kann indes keine Rede sein. Der Senat hat schon Zweifel, ob für den Teil des Klagantrags, der über die Ablehnung von Werbe-Wurfsendungen hinausgeht, das von der Beklagten als fehlend bemängelte Rechtsschutzinteresse erheblich ist; denn immerhin hat sie der Erweiterung der Klage im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zugestimmt. Freilich ist die Zulässigkeit einer Klage immer von Amts wegen zu prüfen und ist der Dispositionsfreiheit der Parteien entzogen. Daran ändert auch nichts, daß der Kläger mit seinem Klagantrag lediglich eine Anregung des Verwaltungsgerichts aufgegriffen hat. Es kann jedoch nicht ohne Blick auf den gesamten Streitstoff entschieden werden, ob der geänderte Antrag für den Kläger vorteilhaft und nicht rechtsmißbräuchlich ist. Für das Rechtsschutzinteresse gewinnt damit der Umstand Bedeutung, daß die Beklagte gegen den zunächst auf Werbe-Wurfsendungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkten Unterlassungsantrag eingewandt hat, die Aussonderung von Werbe-Wurfsendungen würde sie vor unzumutbare organisatorische Schwierigkeiten stellen. Diesem Bedenken der Beklagten Rechnung zu tragen, hat das Verwaltungsgericht letztlich den vom Kläger gestellten Feststellungsantrag angeregt. Der Kläger durfte damit aber davon ausgehen, daß er sein eigentliches Anliegen, vor Werbe-Wurfsendungen verschont zu bleiben, erfolgversprechend gegen die Beklagte mit dem gestellten Feststellungsantrag durchzusetzen vermag. II. Die im Ergebnis auf Feststellung eines Annahmeverweigerungsrechts von Wurfsendungen bzw. Werbe-Wurfsendungen gerichtete Klage erweist sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch als unbegründet. Dem Kläger steht ein solches allgemeines vorweggenommenes Recht weder aus § 59 Abs. 2 Nr. 1 PostO noch aus dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verb. m. Art. 1 Abs. 1 GG zu. 1.) Die Vorschrift des § 59 Abs. 2 Nr. 1 PostO ist eine auf § 14 PostVwG vom 24.7.1953 in Verb. m. § 7 PostG vom 28.7.1969 (PostG 1969) gegründete Norm, die auch nach dem Inkrafttreten des Postverfassungsgesetzes vom 8.6.1989 und des geänderten Postgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.7.1989 ( BGBl. I, S. 1449 -- PostG 1989 --) gem. § 65 Abs. 1 PostVfG für eine Übergangszeit von bis zu zwei Jahren fortgilt (vgl. dazu Stollberg, Erläuterungen zum Gesetz über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost, in: Das Deutsche Bundesrecht, Loseblatt-Samml., Std. 623. Lfg, Dezember 1989 VI H 9 zu § 65 PostVfG). Nach dem Wortlaut der Vorschrift gelten Sendungen unter anderem als unzustellbar, wenn der Empfänger die "Annahme der Sendung" verweigert. Wie sich aus der amtlichen Überschrift des 5. Titels 4. Abschnitt der Postordnung "Unzustellbarkeit" ergibt, regeln die Vorschriften der §§ 59-61 PostO, wie die Beklagte mit unzustellbaren Sendungen zu verfahren hat. Dem Senat erscheint es von daher bereits fraglich, ob die Vorschriften überhaupt ein Recht des Klägers zur Annahmeverweigerung bestimmter Sendungen begründen wollen. Vielmehr sprechen eher Gründe dafür, daß dieses Recht des Klägers von der Postordnung vorausgesetzt wird. Denn sowenig wie der Empfänger einen Rechtsanspruch auf Auslieferung einer an ihn gerichteten Sendung hat, sowenig ist er auch grundsätzlich verpflichtet, Sendungen anzunehmen (vgl. dazu Florian/Weigert, Kommentar zur Postordnung Teil II § 59 Anm. 2 <1>). Das läßt es naheliegen, das Recht des Empfängers die Annahme unerwünschter Postsendungen zu verweigern, in dessen freies Belieben zu stellen, das grundsätzlich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist. 2.) Geht der Senat davon aus, so folgt daraus des weiteren, daß die Vorschrift des § 59 Abs. 2 Nr. 1 PostO dieses "freie Belieben" im Interesse eines funktionsfähigen und zuverlässigen Postzustellwesens einschränkt. Es ist anerkannt, daß die Postordnung auch im Verhältnis zum Empfänger von Sendungen belastende Regelungen treffen kann und auch getroffen hat. Die Ermächtigungsgrundlage dafür ergibt sich aus § 14 PostVwG in Verb. mit § 7 PostG 1969. In der Rechtsprechung ist geklärt, daß die genannten Ermächtigungsgrundlagen den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.1986, BVerwGE 74, 67 ). Die vorerwähnte Rechtsfolge beruht im Rahmen der Verordnungspraxis und der historischen Entwicklung insbesondere auf der Erwägung, daß den wirtschaftlichen, politischen, sozialen und sonstigen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1968, BVerwGE 29, 318 ). Damit steht der Empfänger einer Sendung nicht außerhalb der von § 14 PostVwG umschriebenen "Bedingungen und Gebühren für die Benutzungen der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens", wenn er auf die Art der Zustellung Einfluß nehmen kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.4.1968 aaO ). Aus dieser Sicht der Rechtslage ergibt die Auslegung der Vorschrift des § 59 Abs. 2 Nr. 1 PostO entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß eine vorweggenommene Erklärung über die Annahmeverweigerung bestimmter Sendungen oder Sendungsarten, wie sie der Kläger mit der von ihm verwendeten Vignette an seinem Hausbriefkasten zum Ausdruck bringen will, keine wirksame Annahmeverweigerung darstellt. a.) Bei diesem Ergebnis geht der Senat davon aus, daß § 59 Abs. 2 PostO von seinem Wortlaut her weder im einen noch im anderen Sinne eine eindeutige Bestimmung ist. Die Vorschrift regelt insbesondere nicht, auf welche Art und Weise die Annahme einer Sendung verweigert werden kann. Der Senat kann damit auch der Auffassung der Beklagten, aus der verschiedenen Verwendung der Begriffe "Sendungen" im Obersatz des § 59 Abs. 2 und "Sendung" in der Ausgestaltung des Einzelfalles in § 59 Abs. 2 Nr. 1 sei zu schließen, daß eine Annahmeverweigerung nur für jede einzelne Sendung ausgesprochen werden könne, kein durchgreifendes Argument abgewinnen. Der Begriff im Obersatz bezieht sich grammatikalisch offensichtlich auf die Ausgestaltung der Einzelfälle in Nr. 1 bis Nr. 5. Mit diesem Verständnis führt auch die grammatikalische Auslegung nicht weiter. Die Beklagte beruft sich deshalb auch selbst zur Stützung ihrer Ansicht auf eine Interpretation der Vorschrift in ihren Ausführungsbestimmungen zur Postordnung, in denen dargelegt ist, daß die Annahmeverweigerung für jede einzelne Sendung ausgesprochen werden müsse. Eine solche authentische Interpretation der Beklagten führt freilich auch nicht weiter. Für das Gericht ist sie jedenfalls nicht verbindlich. Abgesehen davon ist auch in den Ausführungsbestimmungen mehrfach von der verweigerten "Annahme von Sendungen" die Rede (vgl. die amtlichen Ausführungsbestimmungen zur Postordnung, abgedruckt in Florian/Weigert aaO zu § 59).
- b)Allerdings hat die Beklagte zu Recht auf die historische Entwicklung abgehoben. Mit der Neufassung der Postordnung vom 16.5.1963 sollte das schon in § 47 Abs. 2 der Postordnung vom 30.1.1929 (RGBl. I S. 33 -- PostO 1929 --) geregelte Institut der Annahmeverweigerung unverändert übernommen werden (vgl. die amtliche Begründung zu § 49 PostO in ArchPF 1963, 721 <770>). Nach § 47 Abs. 2 PostO 1929 konnte der Empfänger "die Annahme einer für ihn eingegangenen Postsendung verweigern". Die Vorschrift bestimmte insbesondere, daß die "Annahmeverweigerung in der Regel sogleich bei der Zustellung (§ 38) oder Abholung (§ 44) der Sendung erklärt werden" müsse und der "Empfänger ... von dem Inhalt der Sendung, deren Annahme er verweigert, keine Kenntnis nehmen (dürfe)". Wortlaut, Sinn und Zweck dieser Regelung, daß die Sendung erst "eingegangen" sein muß, bevor ihre Annahme verweigert werden kann, sprechen deshalb zunächst einmal unmißverständlich gegen die Möglichkeit einer vorweggenommenen Annahmeverweigerung genereller Art. Im Gegenteil setzt die Regelung mit der Bestimmung, daß der Empfänger "von dem Inhalt der Sendung, deren Annahme er verweigert, keine Kenntnis nehmen" darf, gerade eine solche Möglichkeit der Kenntnisnahme voraus. Das kann aber letztlich nur bedeuten, daß der Empfänger die Sendung in seinem Herrschaftsbereich entgegenzunehmen hat. In Übereinstimmung mit dieser überkommenen Rechtslage sehen daher die amtlichen Ausführungsbestimmungen zu § 59 Abs. 2 PostO zu Recht auch vor, daß die Annahmeverweigerung für jede einzelne Sendung ausgesprochen werden muß.
- c)Eine systematische Interpretation führt zu keinem anderen Ergebnis. Die in § 59 Abs. 2 Nr. 1 PostO genannten Fälle der fingierten Zustellung, der Verweigerung der Bezahlung des Nachnahmebetrags (auch in § 9 Abs. 2 PostO geregelt), der Zustellgebühr des § 50 Abs. 5 PostO und der Nichterteilung der Empfangsbestätigung für Postanweisungen, Sendungen mit Wertangabe und Einschreiben (§§ 27 Abs. 3, 28 Abs. 3 und 29 Abs. 3 PostO) erfordern einen individuellen Verweigerungsakt des Empfängers. Nichts anderes gilt für die in § 61 Abs. 2 PostO geregelte Annahmeverweigerung des Absenders; denn dieser braucht schon typischerweise nicht damit zu rechnen, daß aufgegebene Sendungen an ihn zurückgehen. Insoweit besteht daher schon für eine generelle Annahmeverweigerung weder ein Bedürfnis noch überhaupt Raum. Aus der Vorschrift des § 50 Abs. 4 Satz 2 PostO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Regelfall der Zustellung im Sinne des § 50 Abs. 1 PostO war die "Aushändigung" einer Sendung, d.h. die Übergabe von Hand zu Hand. Ist ein Hausbriefkasten angebracht, was heute die Regel sein dürfte, erfolgt die Zustellung durch Einlegung der Sendung in den Hausbriefkasten (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 1 PostO). Auf das Anbringen eines Hausbriefkastens hat die Post keinen Anspruch. Wird z. B. der Schlitz des Briefkastens zugeklebt oder das Namensschild entfernt, so gilt dies als Verhinderung der Zustellung über den Briefkasten und damit als Verweigerung der Annahme schlechthin (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1968 aaO ). Gerade dies ist aber noch kein Beleg dafür, daß eine Annahmeverweigerung auch im Hinblick auf bestimmte Sendungsarten von der Postordnung vorgesehen wäre, obwohl damit die Zustellung aller Sendungen verhindert werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß § 58 Abs. 2 PostO dem Empfänger die Möglichkeit eröffnet, in einem Nachsendungsantrag alle Sendungen oder bestimmte einzelne in einem amtlichen Formblatt aufgeführte Sendungsgruppen von der Nachsendung auszuschließen. Im Ergebnis kommt dies zwar einer vorweggenommenen Annahmeverweigerung nahe, sie ist aber mit der Annahmeverweigerung nach § 59 Abs. 2 PostO nicht vergleichbar. § 58 PostO regelt keinen Fall der Unzustellbarkeit. Abgesehen davon ist ein Ausschluß anderer als der auf dem amtlichen Vordruck zu § 58 Abs. 2 PostO bezeichneten Sendungen, insbesondere eine Differenzierung nach inhaltlichen Kriterien, unzulässig (vgl. Florian/Weigert aaO. Anl. zu § 58). Für die Unzustellbarkeit von Wurfsendungen bzw. Werbe-Wurfsendungen geben diese Erwägungen aber deswegen nichts her, weil diese Sendungen ohnehin von der Nachsendung ausgeschlossen sind (vgl. die amtlichen Ausführungsbestimmungen zu § 58 Abs. 2 PostO bei Florian/Weigert aaO). Über das Ergebnis, daß nach der Postordnung eine Annahmeverweigerung von vornherein und generell bezogen auf Wurfsendungen bzw. Werbe-Wurfsendungen nicht ausgesprochen werden kann, hilft letztlich auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf das Massengeschäft bei Wurfsendungen nicht hinweg, die in keinem individuellen Bezug zum Empfänger stehen.
- d)§ 59 Abs. 2 PostO stellt sich damit als Ausfluß der der Beklagten nach § 2 Abs. 2 PostG 1969 obliegenden Beförderungspflicht dar, die das Austeilen einer Sendung an den Empfänger mit einschließt. Es ist nicht Sache der Beklagten, unter den zuzustellenden Sendungen eine Auswahl zu treffen; sie ist gesetzlich verpflichtet, alle Sendungen, die von der Beförderungspflicht nicht auszuschließen sind, dem Empfänger zuzustellen. Dagegen ist es ausschließlich Sache des Empfängers, darüber zu entscheiden, welche Sendungen er annehmen will und welche nicht. Diese Entscheidung kann unter Berücksichtigung der der Beklagten obliegenden wirtschaftlichen Gestaltung der Postdienste vom Empfänger entweder nur generell -- Ablehnung der Zustellung überhaupt -- oder individuell -- bezogen auf jede einzelne Sendung -- getroffen werden. Jede andere nach Art der zuzustellenden Sendungen differenzierte Annahmeverweigerung müßte zur Folge haben, daß im Ergebnis die Beklagte selbst eine gewisse Auswahl zu treffen hätte, die ihr nicht obliegt und die sie, berücksichtigt man ihre gesetzliche Pflicht, alle ihr übergebenen Sendungen zu befördern und dem Empfänger zuzustellen, auch nicht vornehmen darf. Daran ändert nichts, daß es Fallgestaltungen geben kann, bei denen im Einzelfall aus der Entscheidung des Empfängers auch ein eindeutiger Ausschluß typisierter Sendungen herausgelesen werden kann. Bei der gebotenen generellen und typisierten Betrachtungsweise des gesamten Zustellungsdienstes der Beklagten ist dies unerheblich. Ein Empfänger hat es damit auch hinzunehmen, daß die Beklagte im Einzelfall seinen generell und von vornherein erklärten Willen über die Annahmeverweigerung einer bestimmten Sendungsart bei der Zustellung unbeachtet läßt. 3. Mit diesem Auslegungsergebnis schränkt § 59 Abs. 2 Nr. 1 PostO des allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht in unzulässiger Weise ein. Dieses umfaßt das Recht, von Eingriffen jeder Art unbehelligt zu bleiben, soweit sie nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.7.1969, BVerfGE 27, 1 <6>; vom 8.1.1959, BVerfGE 9, 83 <88>). Sein Schutzbereich dürfte dadurch, daß die Beklagte im Einzelfall sich über den Willen eines Empfängers hinwegsetzen kann, auch betroffen sein (vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 15.3.1988, NJW 1988, 1867 , <1868>; zweifelnd BVerwG, Urt. vom 21.4.1989, BVerwGE 82, 29 , NJW 1989, 2409 <2410>). So hat zum Beispiel der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen bekräftigt, daß die Zusendung von Werbematerial trotz entgegenstehenden Willens des Empfängers in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifen kann (vgl. BGH, Urteile vom 16.2.1973, BGHZ 60, 296 <300>; v. 20.12.1988, BGHZ 106, 229 <233> sowie dazu auch Allgeier, Werbesendungen und Deutsche Bundespost, Arch. PF 1989, 417). Es könnte freilich und allenfalls fraglich sein, was in den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auch erörtert wird, ob es sich bei der geringfügigen Beeinträchtigung im Einzelfall unter den heutigen Bedingungen des Wirtschaftslebens um einen sozialtypischen Vorgang handelt, dem der einzelne als Mitglied der Gemeinschaft sich nicht unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht entziehen kann. Diese Frage braucht der Senat indes nicht weiter zu vertiefen. § 59 Abs. 2 Nr. 1 PostO stellt sich mit dem dargelegten Auslegungsergebnis jedenfalls als ein Teil der verfassungsmäßigen Ordnung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfG, Urt. vom 16.1.1957, BVerfGE 6, 32 , <38>). Ein möglicher Eingriff ist daher vom Kläger jedenfalls hinzunehmen, wenn er sich als verhältnismäßig erweist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.4.1964, BVerfGE 17, 306 <314>; vom 15.1.1970, BVerfGE 27, 344 <352>; vom 15.1.1975, BVerfGE 38, 312 <321>) und insbesondere nicht in einen letzten absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung eingreift (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.1.1971, BVerfGE 34, 238 <245> und vom 15.1.1975, aaO. , S. 320). Das ist nicht der Fall. 4. Der Senat stellt nicht in Frage, daß die Beklagte den postverfassungsrechtlich zulässigen Zweck verfolgen darf, die Zustellung von Post- und auch von Werbe-Wurfsendungen so unkompliziert und zuverlässig wie möglich zu gestalten. Zu diesem Zweck schränkt § 59 Abs. 2 PostO aber gerade generelle Annahmeverweigerungen ein, die zu einem erhöhten wirtschaftlichen Aufwand führen müßten. Soweit das zu einer Mißachtung des entgegenstehenden Willens des Klägers führt, ist die Entscheidung bei lediglich bis zu zwei Werbe-Wurfsendungen im Monat, die dem Kläger nach den unwidersprochenen Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zugestellt werden, nicht unverhältnismäßig (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.4.1989, aaO. ). Für dieses Ergebnis streitet eine Güter- und Interessenabwägung.
- a)Bei durchschnittlich bis zu zwei Wurfsendungen bzw. Werbe-Wurfsendungen im Monat ist eine Überfüllung des Hausbriefkastens des Klägers nicht zu befürchten, selbst wenn er ihn nicht täglich leeren kann. Das Interesse des Klägers, einer Konfrontation mit der Suggestivwirkung der Werbung zu entgehen -- seinen Lebensbereich von jedem Zwang zu Auseinandersetzungen mit Werbung freizuhalten -- dem der Bundesgerichtshof einen hohen Stellenwert zumißt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1988 aaO. , S. 233 ff.), muß zwar als Gesichtspunkt auch berücksichtigt werden. Allerdings erfährt dieses Interesse in seiner Wertigkeit eine Einschränkung. Art. 2 Abs. 1 GG wehrt außerhalb des Intimbereichs der Lebensführung, die beim Kläger nicht betroffen ist, nur unverhältnismäßige -- unzumutbare -- Eingriffe ab. Einen solchen muß der Kläger mit der Zustellung von durchschnittlich zwei Wurfsendungen bzw. Werbe-Wurfsendungen im Monat nicht hinnehmen und braucht ihn auch nicht zu befürchten. Es steht ihm weiterhin die Möglichkeit offen, durch die für jeden Einzelfall erklärte Annahmeverweigerung, die auch noch am Tage nach der Zustellung erfolgen kann, sich der Lästigkeit von Werbung zu entziehen und er kann damit auch vermeiden, sich mit dem Inhalt der Werbung auseinandersetzen zu müssen. Darüber hinaus bleibt es dem Kläger unbenommen, mit der aufzuwendenden geringfügigen Mühe bis zu zweimal im Monat die unerwünschten Wurfsendungen bzw. Werbe-Wurfsendungen aus seiner Tagespost auszusortieren und mit einer Handbewegung in den Papierkorb oder "in die grüne Tonne" zu werfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.1989 aaO. ). Soweit das Verhalten des Klägers allerdings darauf gerichtet ist, daß überhaupt weniger Papier für Wurfsendungen bzw. Werbe-Wurfsendungen gedruckt und verbraucht wird, macht er mit seinem Klagebegehren keine eigenen, sondern Interessen der Allgemeinheit geltend. Insoweit fehlt ihm bereits die Klagebefugnis. Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit er auch darauf hinweist, daß durch eine "Besserstellung" der Beklagten gegenüber privaten Werbevertriebsfirmen, deren Ausschluß ein Empfänger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. das Urteil vom 20.12.1988 aaO. ) leichter, vor allem generell erzwingen kann, ein Werbevertriebsmonopol bei der Post für Wurfsendungen entstehen könnte. Auch insoweit führt er keine eigenen Interessen ins Feld, zumal da er mit der Beklagten nicht in einem Wettbewerb steht. Abgesehen davon spricht nichts dafür, daß alle Haushalte generell auf Werbe-Wurfsendungen verzichten wollen. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats gibt es in T bezogen auf das Jahr 1989 ca. 11.200 Vignetten auf Briefkästen von der Art, wie sie auch der Kläger angebracht hat (Ausschluß von Wurfsendungen, Ausschluß von Werbe-Wurfsendungen, Ausschluß von beidem). Dies bedeutet, daß sich in einer Stadt mit etwa 76.000 Einwohnern und 33.823 Haushalten etwa 2/3 der Betroffenen durch Werbe-Wurfsendungen der Beklagten nicht in dem gleichen Maße wie der Kläger belästigt fühlen. Damit bleibt im übrigen auch genügend Raum für privatwirtschaftlich organisierte, vom Postregal ausgenommene (vgl. § 2 Abs. 1 PostG 1989) Beförderungen von unbeschrifteten Wurfsendungen.
- b)Gegenüber diesen Interessen des Klägers haben die postalischen Belange der Beklagten höheres Gewicht. Von durchschlagender Bedeutung ist dabei die der Beklagten von Gesetzes wegen auferlegte Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit (vgl. § 15 Abs. 1 PostVerwG in Verb. mit den §§ 7 , 113 BHO), auf die bei der Neuordnung des Post- und Fernmeldewesens (vgl. § 4 Abs. 1 PostVerfG: Beteiligung am Wettbewerb, Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und dazu Schatzschneider, Die Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens, NJW 1989, 2371) verstärkt Bedacht genommen ist. Die Beklagte erzielt wegen des bei Wurfsendungen erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Verwaltungsaufwands von der Einlieferung bis zur Zustellung -- unter anderem bewirkt durch die Rationalisierung in diesem Postbereich, weil sie nur noch Wurfsendungen an alle Haushaltungen annimmt (vgl. § 23 Abs. 1 PostO; zur Entwicklung bei den Wurfsendungen auch Florian/Weigert aaO. Teil I 9. Ergänzungslieferungen Std. Oktober 1987 § 23 Anm. 1) --, bei dieser Sendungsart Gewinne, die zur Kostendeckung in den übrigen Bereichen erheblich beitragen. So hat die Beklagte nach ihren unwidersprochenen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung des Senats im Jahre 1989 bei rund 957 Millionen Sendungen -- das sind ca. 8,4% des Gesamtaufkommens im inländischen Briefzustelldienst -- Einnahmen von rund 122,347 Millionen DM, d.h. 1,1% des Gebührenaufkommens bei den Inlandsbriefsendungen erwirtschaftet. Die Benutzung ihrer Einrichtungen für derartige fiskalisch-wirtschaftliche Betätigungen, die im Zusammenhang mit den hoheitlich zugewiesenen Aufgaben der Post stehen, ist gerechtfertigt und wird in der Literatur und Rechtsprechung allgemein gebilligt (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.4.1989 aaO. ; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.3.1988 aaO. ; Ossenbühl, Bestand und Erweiterung des Wirkungskreises der Deutschen Bundespost, 1980, S. 99 f. <137>).
- c)Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beförderung von Wurfsendungen bzw. Werbe-Wurfsendungen die Erfüllung der der Beklagten nach den §§ 2 , 3 PostG 1989 obliegenden Aufgaben beeinträchtigen könnte. Demgegenüber ist aber zu besorgen, daß generelle und vorweggenommene Annahmeverweigerungen durch an Briefkästen angebrachte Vignetten zu Störungen im postbetrieblichen Ablauf führen müßten. Die Wirtschaftlichkeit der Beförderung von Wurfsendungen bzw. Werbe-Wurfsendungen beruht gerade darauf, daß sie vom Absender anschriftslos nur an alle Haushalte in einem von ihm zu bestimmenden Zustellbezirk gerichtet werden können. Der Senat hält es schon für fraglich, ob eine Einschränkung des Empfängerkreises mit der Vorschrift des § 23 Abs. 1 PostO über die Postwurfsendungen vereinbar wäre. Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls müßte eine solche zur Folge haben, daß die Beklagte regelmäßig alle Haushaltungen darauf zu kontrollieren hätte, ob sie weiterhin Postwurfsendungen zugestellt erhalten wollen, um in der Lage zu sein, über den möglichen Empfängerkreis den Absendern zuverlässige Angaben machen zu können, worauf diese einen Anspruch haben (vgl. die amtl. Ausführungsbestimmungen zu § 23 Abs. 2 PostO bei Florian/Weigert, aaO.). Die Zahl der Haushaltungen müßte von der Beklagten damit ständig überwacht und insbesondere auch deswegen aktualisiert werden, weil sie auch Grundlage für die Gebührenberechnung ist. Die Beklagte müßte deshalb nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der Situation auf dem Wohnungsmarkt vermehrt und in kürzeren Abständen Nachzählungen durchführen, um Abrechnungsschwierigkeiten mit den Absendern zu vermeiden. Es steht für den Senat außer Frage, daß die mit dem dadurch verursachten Verwaltungsaufwand verbundenen Kosten auf die Wirtschaftlichkeit der Postdienste durchschlagen müßten und sich in höheren Gebühren zu Lasten des Allgemeinheit auswirken würden.
- d)Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob das vorstehend dargelegte Ergebnis der Güter- und Interessenabwägung auch für die anstehende Neuordnung des Postwesens zu gelten hätte. Freilich hat die Beklagte auch künftig einen Auftrag zur Daseinsvorsorge zu erfüllen (vgl. § 4 Abs. 1 S. 3 PostVerfG). Sie darf daher einerseits den Versorgungsauftrag ihrer Unternehmen nicht durch einen Ressourcenverbrauch in Wettbewerbsbereichen gefährden. Andererseits müssen ihr zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben die erforderlichen Mittel, wozu auch Einnahmen aus Postwurfsendungen gehören, erhalten bleiben (vgl. Stollberg, aaO. zu § 4 PostVerfG). Damit sind zugleich der Beklagten auch Grenzen gezogen, die sie zu Lasten ihres öffentlichen Auftrags bei einer Betätigung im Bereich der Werbung nicht überschreiten darf. Permalink: https://openjur.de/u/328501.html ( https://oj.is/328501 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 22 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.