; Mergler/Zink/Dahlinger, BSHG, Stand Juli 1995, Rdnr.
Der Vergleich mit Ehen erfolgt vielmehr mit Blick auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 BSHG; vgl. LPK-BSHG, 4. Aufl. 1994, Rdnr. 1 zu § 122). Es widerspräche dem Gedanken des sozialen Rechtsstaats, wenn Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, in Fällen in Anspruch genommen werden könnten, in denen wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt (BVerwG, Urt. vom 27.02.1963 - V C 105.61 -, BVerwGE 15, 306
). Hierfür kommt es aber nicht auf das formale Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, sondern allein auf das Vorliegen einer tatsächlichen Einstandsgemeinschaft zusammenlebender Partner an. Dementsprechend werden Eheleute nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG auch nur als eine Bedarfsgemeinschaft angesehen, solange sie nicht getrennt leben. An das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auch dann Rechtswirkungen zu knüpfen, wenn der eine der Partner anderweitig verheiratet ist, stellt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG nicht dar. Allerdings genießt die Ehe auch getrennt lebender Ehegatten verfassungsrechtlichen Schutz. In die bestehende Ehe des einen Partners der eheähnlichen Lebensgemeinschaft wird durch die Anwendung von § 122 BSHG jedoch nicht eingegriffen. Richtig ist, daß die eheähnliche Lebensgemeinschaft als solche die anderweit bestehende Ehe des verheirateten Partners stört; es wäre rechtlich unzulässig, würde der Staat diese Störung herbeiführen oder begünstigen und damit die Trennung der Eheleute bestärken oder vertiefen. Durch die Anwendung des § 122 BSHG wird die eheähnliche Lebensgemeinschaft des Verheirateten jedoch weder herbeigeführt noch begünstigt. Diese Anwendung ist nicht die Ursache, sondern eine rechtliche Folge des eheähnlichen Zusammenlebens. Seine Fortsetzung unterliegt unverändert allein der freien Entscheidung der Partner. Auch in die Ehewirkungen wird nicht eingegriffen. Richtig ist, daß der dritte Ehegatte dem mit ihm verheirateten Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft ehelichen Unterhalt (Getrenntlebendenunterhalt) schuldet (§ 1361 BGB) und daß die Anwendung von § 122 BSHG dazu führen kann, daß der andere Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft daran partizipiert. Soweit dies im Einzelfall als unbillig erscheinen sollte, kann der Unterhaltspflichtige seine Zahlungen jedoch herabsetzen (§ 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 7 BGB), ohne daß der Sozialhilfeträger dies verhindern könnte. Daraus wird ersichtlich, daß § 122 BSHG auch insoweit nur an gegebene Umstände anknüpft, diese aber selbst nicht erst herbeiführt. Ein weitergehender Schutz des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist von Art. 6 Abs. 1 GG nicht geboten. 3. Die Anwendung von § 122 Satz 1 BSHG führt im vorliegenden Fall zur Abweisung der Klage. Für die Ermittlung der Bedürftigkeit des Klägers muß nämlich Frau Z. mit ihrem gesamten Einkommen und Vermögen im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG einbezogen werden (Senat, Beschluß vom 05.10.1995 - 6 S 2359/95 - m.w.N.). Das aber führt dazu, daß auch der Kläger seinen Bedarf ohne Inanspruchnahme von Mitteln der Sozialhilfe decken kann. Dabei geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, daß Frau Z. zwar über erhebliches Vermögen verfügt, dieses aber über seinen wirtschaftlichen Wert hinaus belastet ist und der eigenen Verwertung durch Frau Z. auch deshalb nicht unterliegt, weil darüber die Zwangsversteigerung angeordnet ist. Frau Z. verfügte jedoch im hier maßgeblichen Zeitraum über hinreichende Einkünfte, um sowohl sich und ihre (damals) drei Kinder als auch den Kläger zu ernähren. Hierfür ist gleichgültig, daß diese Einkünfte nicht aus eigener Erwerbstätigkeit der Frau Z. stammten, sondern - hinsichtlich der Kinder - aus den Unterhaltszahlungen des Dr. Z. und im übrigen aus freiwilligen Zuwendungen ihres Vaters, des Zeugen K., der seiner Tochter nach eigenem Bekunden im Jahre 1993 (wenigstens) 50.000 DM zur Verfügung stellte. Daß dieser Betrag den Bedarf der Frau Z. und des Klägers sowie den durch den Kindesunterhalt nicht gedeckten Bedarf der Kinder ausreichend befriedigte, hat auch der Kläger nicht in Zweifel gezogen. Er hat im Berufungsverfahren allerdings vorgetragen, die erwähnte Zahlung des Zeugen K. hätte nicht der Befriedigung des Lebensbedarfs seiner Tochter gedient, sondern sei zur Begleichung erheblicher Prozeßkosten bestimmt gewesen. Das hat der Kläger indes nicht nachzuweisen vermocht; der Senat ist vielmehr vom Gegenteil überzeugt. Richtig scheint zu sein, daß Frau Z. bei ihren früheren Prozeßbevollmächtigten, den Rechtsanwälten M. und Partner, erhebliche Schulden aus diversen Rechtsstreitigkeiten hat. Mit diesen Anwälten ist indes vereinbart, daß von den über deren Konten erfolgenden Unterhaltszahlungen des Dr. Z. nur der Kindesunterhalt an Frau Z. ausbezahlt wird, während der Getrenntlebendenunterhalt in Höhe von 3.000 DM monatlich zur Rückführung der genannten Schulden einbehalten wird. Ergänzend heißt es, der Lebensunterhalt der Frau Z. sei durch dieses Verfahren nicht gefährdet, weil sie ja von ihrem Vater großzügig unterstützt werde (vgl. Schreiben der Rechtsanwälte M. u.a. an Frau Z. vom 22.12.1992, AS 915 der Sozialhilfeakte des Beklagten). In diesem Sinne wurden die verschiedenen Zahlungsbewegungen auch von den Zeugen Frau Z. Herr Dr. Z. und Herr K. vor dem Verwaltungsgericht geschildert. Nach allem mußte die Berufung zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 2 VwGO), bestand nicht. Permalink: http://openjur.de/u/328562.html Kommentare
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