← Deutschland

StGH des Landes Hessen, Beschluss vom 18. April 2012 - Az. P.St. 2336

Tenor Die Beschlüsse des Landgerichts Hanau vom

  1. Februar 2009 sowievom
  2. Mai 2011 - 3 T 36/09 - verletzen die Antragstellerin inihrem durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindungmit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf Gewährungrechtlichen Gehörs. Die Beschlüsse des Landgerichts Hanau vom
  3. Februar 2009 sowievom
  4. Mai 2011 - 3 T 36/09 - werden für kraftlos erklärt. Die Sache wird an das Landgericht Hanau zurückverwiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Land Hessen hat derAntragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe A I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Rüge der Verletzungrechtlichen Gehörs gegen zwei Beschlüsse des Landgerichts Hanau ineinem Kostenfestsetzungsverfahren. Dem Ausgangsverfahren liegt im Wesentlichen folgenderSachverhalt zugrunde: Die in Potsdam wohnhafte Antragstellerin hatte vor demAmtsgericht Hanau die Drittbegünstigte, eine Anbieterin vonMobilfunk­Dienstleistungen, im Urkundenprozess auf Rückzahlungüberzahlter Mobilfunkentgelte in Höhe von 178,37 Euro nebst Zinsenin Anspruch genommen. Dabei hatte sie sich von ihrem auch in demvorliegenden Grundrechtsklageverfahren tätigen, in der Nähe vonPotsdam ansässigen anwaltlichen Bevollmächtigten vertreten lassen.Die Parteien stritten zunächst über die Statthaftigkeit dergewählten Prozessart. Sie waren sich aber darüber einig, dass zurVermeidung unnötiger Kosten im schriftlichen Verfahren entschiedenwerden solle. In der gleichwohl durch das Amtsgericht anberaumtenmündlichen Verhandlung vom
  5. Oktober 2007 trat für dieAntragstellerin in Untervollmacht eine Rechtsanwältin aus Hanau aufund erklärte die Abstandnahme vom Urkundenprozess. In dem weiterenVerhandlungstermin vom
  6. Dezember 2007 verhandelten die Parteienstreitig zur Sache und verglichen sich sodann in der Weise über dieKlageforderung, dass die Drittbegünstigte zu deren Abgeltung einenBetrag von 90,00 Euro zahlte und die Kosten des Rechtsstreits zu 75% übernahm. Die restlichen 25 % der Kosten übernahm dieAntragstellerin. Sie wurde in diesem Termin in Untervollmacht durchihren als Rechtsanwalt tätigen und aus Potsdam angereisten Ehemannvertreten. Die Antragstellerin beantragte nunmehr die Kostenfestsetzung undbezifferte die ihr durch ihre anwaltliche Vertretung entstandenenAuslagen auf 725,66 Euro. Hiervon entfielen 607,85 Euro auf dieTerminswahrnehmung des Unterbevollmächtigten am
  7. Dezember 2007.Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie einen in der Nähe ihresWohnortes wohnhaften Prozessbevollmächtigten habe bestellen unddass dieser zu beiden Verhandlungsterminen hätte anreisen dürfen.In diesem Fall wären erstattungsfähige Fahrtkosten in Höhe von784,00 Euro, also höhere Kosten als diejenigen durch die Vertretungin beiden Verhandlungsterminen in Höhe von 35,70 und 607,85 Euro,entstanden. Die Erstattungsfähigkeit der tatsächlichen, niedrigerenKosten ergebe sich daraus, dass sie aufgrund ihres durch frühereVertretungen begründeten Vertrauens ein erhebliches Interesse ander Prozessführung gerade durch ihren Prozessbevollmächtigten habe.Eine erneute Untervollmacht für die mündliche Verhandlung am 21.Dezember 2007 habe sie der in der ersten mündlichen Verhandlungaufgetretenen Rechtsanwältin aus Hanau nicht erteilen wollen,nachdem diese in dem damaligen Termin ohne rechtliche Notwendigkeitvom Urkundenprozess Abstand genommen habe. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom
  8. September 2008 legte dieRechtspflegerin des Amtsgerichts Hanau jedoch lediglich einenAuslagenerstattungsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 183,86Euro zugrunde. Dabei berücksichtigte sie die Kosten desHauptbevollmächtigten mit 82,11 Euro und die derUnterbevollmächtigten mit 101,75 Euro. Im Übrigen seien dieAuslagen der Antragstellerin nicht erstattungsfähig. Es sei derenSache gewesen, „unter mehreren Maßnahmen die kostengünstigsteauszuwählen“. Die beanspruchten Reisekosten seien erheblichhöher als 1/10 der Kosten für einen Unterbevollmächtigten und dahernicht erstattungsfähig. Mit ihrer sofortigen Beschwerde beanstandete die Antragstellerinu. a., die Rechtspflegerin habe sich über die ständigeRechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinweggesetzt. Danach habedie Antragstellerin einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens an ihremWohnort oder in dessen Nähe beauftragen dürfen, und dieser seisodann befugt und verpflichtet gewesen, die Termine vor einemauswärtigen Gericht selbst wahrzunehmen. Die dadurch entstehendenKosten seien in vollem Umfang erstattungsfähig, ohne dass sie sichaus Gründen der Kostenersparnis dort durch einen ortsansässigenUnterbevollmächtigten habe vertreten lassen müssen. Dann sei esaber auch gerechtfertigt, wie in der mündlichen Verhandlung vom 21.Dezember 2007 geschehen, bei Verhinderung des Hauptbevollmächtigteneinen anderen, ebenfalls mit der Sache vertrauten und am Wohnortder Antragstellerin ansässigen Bevollmächtigten – in diesemFall ihren als Rechtsanwalt zugelassenen Ehemann – den Terminwahrnehmen zu lassen. Von der dadurch entstandenen weiterenTerminsgebühr abgesehen seien auf diese Weise keine höheren Kostenals bei der Vertretung durch den Hauptbevollmächtigten selbstentstanden. Die Rechtspflegerin half mit Beschluss vom
  9. Februar 2009 dersofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache derZivilbeschwerdekammer des Landgerichts Hanau zur Entscheidung vor.Diese wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom
  10. Februar2009 zurück. Die durch die mündliche Verhandlung vom
  11. Dezember2007 verursachten Reisekosten seien im Grundsatz zwarerstattungsfähig. Dies gelte aber nur dann, wenn derHauptbevollmächtigte den Termin selbst wahrgenommen hätte. DieAntragstellerin und der von ihr beauftragte Rechtsanwalt hättensich jedoch dazu entschieden, auch den zweiten Verhandlungsterminvon einem unterbevollmächtigten Rechtsanwalt wahrnehmen zu lassen.Es sei „nicht vorgetragen bzw. aus den Aktenersichtlich“, weshalb die für den ersten Verhandlungsterminunterbevollmächtigte Rechtsanwältin nicht auch den zweiten Terminhätte wahrnehmen können. Die Mehrkosten durch die Beauftragungeines auswärtigen Unterbevollmächtigten seien daher nicht zuerstatten. Hiergegen erhob die Antragstellerin Anhörungsrüge. DasLandgericht habe u. a. außer Betracht gelassen, dass die von ihmerwogene erneute Terminsvertretung durch die für die erstemündliche Verhandlung unterbevollmächtigte Rechtsanwältinausgeschlossen gewesen sei, da das hierfür vorauszusetzendeVertrauensverhältnis nicht mehr bestanden habe. Mit Beschluss vom
  12. Mai 2011 wies das Landgericht dieAnhörungsrüge zurück. Die Antragstellerin habe imBeschwerdeverfahren ausreichend Stellung nehmen können. Soweit dieAntragstellerin vortrage, das Beschwerdegericht habe vorgetrageneArgumente nicht berücksichtigt, so sei dies unzutreffend, auch wenndies in der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht explizit zumAusdruck kommen möge. Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am
  13. Mai 2011zugegangenen Beschluss sowie gegen die Beschwerdeentscheidung vom
  14. Februar 2009 richtet sich die Grundrechtsklage derAntragstellerin vom
  15. Juni 2011, die noch am selben Tage per Faxbei dem Staatsgerichtshof eingegangen ist. Die Antragstellerin sieht sich in ihrem Anspruch auf Gewährungrechtlichen Gehörs verletzt, da das Landgericht nicht –obgleich von ihr mehrfach vorgetragen – zur Kenntnis genommenhabe, dass die Wahrnehmung des Termins vom
  16. Oktober 2007 durchdie unterbevollmächtigte Rechtsanwältin nicht zufriedenstellendverlaufen sei. Stattdessen habe das Gericht hervorgehoben, dassnicht ersichtlich sei, warum jene Rechtsanwältin nicht auch denzweiten Termin habe wahrnehmen können, und mit dieser aktenwidrigenAnnahme die Zurückweisung der Beschwerde begründet. Hätte dasLandgericht ihren Vortrag dagegen zur Kenntnis genommen, hätte esnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem Ergebniskommen müssen, dass die Kosten der Terminswahrnehmung am 21.Dezember 2007 durch ihren Ehemann erstattungsfähig seien. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die Beschlüsse des Landgerichts Hanau vom
  17. Februar 2009 sowie vom
  18. Mai 2011 - 3 T 36/09 - dieAntragstellerin in ihrem durch Art. 3 der Verfassung des LandesHessen - HV - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgtenGrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen, undvorstehende Beschlüsse aufzuheben und die Sache an das LandgerichtHanau zurückzuverweisen. II. Der Antragsgegner und die Landesanwältin halten dieGrundrechtsklage für zulässig und begründet, stellen jedoch jeweilskeinen Antrag. III. Die Drittbegünstigte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. IV. Die Verfahrensakte des Ausgangsverfahrens (33 C 1726/07-13 AGHanau) hat dem Staatsgerichtshof vorgelegen. B I. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes ergeht gemäß § 23 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof – StGHG– ohne mündliche Verhandlung, nachdem sämtliche Beteiligteauf sie verzichtet haben. II.
  19. Die Grundrechtsklage ist zulässig. Die Antragstellerin ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2StGHG antragsbefugt. Sie hat substantiiert einen Sachverhaltgeschildert, aus dem sich – seine Richtigkeit unterstellt– plausibel die Möglichkeit einer Verletzung ihres Anspruchsauf rechtliches Gehör ergibt. In zulässiger Weise wendet sich die Antragstellerin nicht nurgegen den Beschluss des Landgerichts vom
  20. Februar 2009, sondernauch gegen dessen Beschluss vom
  21. Mai
  22. In den Fällen, indenen eine Antragstellerin – wie hier – aus Gründen derSubsidiarität gehalten ist, vor Erhebung der Grundrechtsklage dasAbhilfeverfahren nach § 321a ZPO zu durchlaufen, stellt die indiesem Verfahren ergehende Entscheidung in Verbindung mit dervorausgegangenen Entscheidung des Fachgerichts die mit derGrundrechtsklage anfechtbare Entscheidung des höchsten in der Sachezuständigen Gerichts des Landes Hessen im Sinne von § 44 Abs. 1StGHG dar. - StGH, Beschluss vom 13.12.2004 - P.St. 1904 -, StAnz. 2005,4744 [4746]; Urteil vom 13.04.2005 - P.St. 1885 -, NJW 2005, 2217 [2218]; Beschluss vom 12.05.2005 - P.St. 1930 -, NJW 2005, 2219 [2220]; Urteil vom 08.03.2006 - P.St. 1961 -, StAnz. 2006, 1094[1096]; Beschluss vom 08.06.2011 - P.St. 2318 -, StAnz. 2011, 1484[1486] - Der Rechtsweg ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG erschöpft. DieEntscheidung über die Anhörungsrüge ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4ZPO unanfechtbar. Die Grundrechtsklage ist auch fristgemäß erhoben worden. Zwarwurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin der angefochteneBeschluss des Landgerichts vom
  23. Februar 2009 bereits am 20.Februar 2009 zugestellt. Abzustellen ist hier jedoch auf den demBevollmächtigten der Antragstellerin am
  24. Mai 2011 zugegangenenBeschluss vom
  25. Mai 2011, mit dem das Landgericht die Gehörsrügeder Antragstellerin verworfen hat. - Vgl. StGH, Urteil vom 08.03.2006 - P.St. 1961 -, StAnz. 2006,1094 [1096]; Beschluss vom 11.12.2006 - P.St. 2069 -. LVerfGE 17,266 [274]; Beschluss vom 08.06.2011 - P.St. 2318 -, StAnz. 2011,1484 [1486] - Die Grundrechtsklage ging beim Staatsgerichtshof am
  26. Juni2011 ein. Damit wurde die Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHGgewahrt, da der
  27. Mai 2011 auf einen Sonntag fiel undPfingstmontag in Hessen ein gesetzlicher Feiertag ist.
  28. Die zulässige Grundrechtsklage ist auch begründet. Die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts Hanau beruhenauf einem Verstoß gegen das Grundrecht der Antragstellerin aufGewährung rechtlichen Gehörs. Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassunginnewohnenden Rechtsstaatsprinzip garantiert in gleicher Weise wieArt. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - das Grundrecht aufrechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren. Der Einzelne sollnicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einerEntscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, umEinfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. DasGrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert, dass die aneinem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit erhalten,sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegendenSachverhalt sowie zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zuäußern. - StGH, Urteil vom 05.04.2000 - P.St. 1302 -, StAnz. 2000, 1840[1843]; Beschluss vom 08.06.2011 - P.St. 2318 -, StAnz. 2011, 1484[1486] - Die Gerichte sind indessen nicht gehalten, jedes Vorbringenausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit dieTatsache der Gehörsgewährung zu dokumentieren. Allein das Schweigender Entscheidungsgründe erlaubt daher noch nicht die Feststellung,das Gericht habe Parteivortrag entweder nicht aufgenommen oderjedenfalls nicht berücksichtigt. Ist einfachgesetzlich dieBegründung einer gerichtlichen Entscheidung vorgesehen, so fordertdie gehörsrechtliche Berücksichtigungspflicht verfassungsrechtlichnur, dass sich das Gericht mit dem wesentlichen Vorbringen einerPartei in den Entscheidungsgründen auseinandersetzt. Dabei istgrundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag derBeteiligten kennen und würdigen. Ein Verstoß gegen das rechtlicheGehör kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aus denbesonderen Umständen des Einzelfalls eine Verletzung der genanntenVerpflichtung ergibt. - StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, StAnz. 1999, 3410[3413]; Beschluss vom 12.01.2005 - P.St. 1927 -, StAnz. 2005, 743[744 f.]; Beschluss vom 11.12.2006 - P.St. 2069 -, LVerfGE 17, 266 [274 f.] - Derartige Umstände, die den Schluss auf eineverfassungsrechtlich relevante Nichtberücksichtigung vonParteivortrag zulassen, liegen vor, wenn ein Fachgericht in seinenEntscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des tatsächlichenoder rechtlichen Vorbringens einer Partei zu einer Frage nichteingeht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentralerBedeutung ist, es sei denn, das Vorbringen war nach demRechtsstandpunkt des Fachgerichts unerheblich oder derTatsachenvortrag der Partei offensichtlich unsubstantiiert. - StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St 1356 -, StAnz. 1999, 3410[3413 f.]; Urteil vom 15.01.2003 - P.St. 1648 -, LVerfGE 14, 280 [286]; zu Art. 103 Abs. 1 GG ebenso BVerfGE 86, 133 [146]; 94, 166[220 f.]; BVerfGK, Beschluss vom 25.06.1992 - 1 BvR 600/92 -, NJW-RR 1993, 383 ; Beschluss vom 26.11.2008 - 1 BvR 670/08 -, NJW2009, 1584 [1584 f.]; Beschluss vom 10.02.2009 - 1 BvR 1232/07 -, NJW 2009, 1585 [1587]; Detterbeck, AöR 136

(2011), 222 [239] - Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen,der Rechtsverfolgung und -verteidigung dienendenTatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zuverarbeiten. - Vgl. zu Art. 103 Abs. 1 BVerfGE 47, 182 [189]; BVerfGK,Beschluss vom 25.06.1992 - 1 BvR 600/92 -, NJW-RR 1993, 383 ;Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 722/06 -, BVerfGK 10, 41 [46];Beschluss vom 16.09.2010 - 2 BvR 2394/08 -, juris - Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des LandgerichtsHanau vom
  1. Februar 2009 die Antragstellerin in ihrem Grundrechtauf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungausgeführt, es sei „nicht vorgetragen bzw. aus den Aktenersichtlich“, weshalb die Rechtsanwältin, die bereits für denersten Verhandlungstermin unterbevollmächtigt gewesen war, nichtauch den zweiten Termin hätte wahrnehmen können. Die Antragstellerin hatte demgegenüber bereits in der Begründungdes Kostenfestsetzungsantrags vom
  2. März 2008 nachvollziehbarerläutert, warum sie sich im Verhandlungstermin vom
  3. Dezember2007 nicht erneut durch die in der ersten mündlichen Verhandlungaufgetretene Rechtsanwältin aus Hanau vertreten lassen wollte.Diese habe nämlich „zum Ärgernis“ der Antragstellerinund des Hauptbevollmächtigten in diesem Termin „ohnerechtliche Veranlassung“ vom Urkundenverfahren Abstandgenommen. Auch in dem Schriftsatz vom
  4. Oktober 2008, mit dem dieAntragstellerin sofortige Beschwerde gegen denKostenfestsetzungsbeschluss einlegte, wies diese noch einmal daraufhin, dass die Terminsvertretung durch die Rechtsanwältin aus Hanaunicht zufriedenstellend verlaufen sei. Dem angegriffenen Beschluss vom
  5. Februar 2009 ist nicht zuentnehmen, dass das Landgericht diesen Vortrag in Erwägung gezogenhat. Die Wendung, es sei „nicht vorgetragen bzw. aus denAkten ersichtlich“, weshalb die Rechtsanwältin aus Hanaunicht auch den zweiten Termin hätte wahrnehmen können, lässt nurden Schluss zu, dass das Landgericht den gerade aus seiner Sichtentscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin aus dengenannten Schriftsätzen übersehen hat. Der angefochtene Beschluss vom
  6. Februar 2009 beruht auch aufder Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Eskann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht beihinreichender Berücksichtigung der Argumente der Antragstellerinfür einen Wechsel in der Person des Unterbevollmächtigten zu einemanderen Ergebnis gelangt wäre. Dem Beschluss des Landgerichts liegtdie Auffassung zugrunde, dass Reisekosten eines auswärtigenUnterbevollmächtigten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind,wenn der Termin auch durch einen mit der Sache vertrautenortsansässigen Unterbevollmächtigten hätte wahrgenommen werdenkönnen. Gerade auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung hätte derVortrag der Antragstellerin dem Gericht Anlass geben müssen, imEinzelnen zu untersuchen, ob die von der Antragstellerinvorgetragenen Umstände die Annahme einer von dem Landgerichtoffenbar für denkbar gehaltenen Ausnahme tragen. Für kraftlos zu erklären ist nicht nur der Beschluss desLandgerichts Hanau vom
  7. Februar 2009, sondern auch der auf dieGehörsrüge der Antragstellerin hin ergangene Beschluss vom
  8. Mai
  9. Es kann dahinstehen, ob der Beschluss vom
  10. Mai 2011 aufeiner erneuten, eigenständigen Verletzung des Grundrechts aufGewährung rechtlichen Gehörs beruht. Denn jedenfalls hat dasLandgericht Hanau dem Verstoß gegen das Gehörsrecht, auf dem derBeschluss vom
  11. Februar 2009 beruht, nicht abgeholfen. DerBeschluss vom
  12. Mai 2011 beruht insoweit auf der vorausgegangenenVerletzung des Gehörsrechts und ist deshalb ebenfalls für kraftloszu erklären. Eine Kraftloserklärung beider Beschlüsse – also derangegriffenen Beschwerdeentscheidung und des Beschlusses über dieAnhörungsrüge – entspricht auch der ständigen Praxis desStaatsgerichtshofes. - Vgl. etwa StGH, Beschluss vom 13.12.2005 - P.St. 1999 -, NJOZ2006, 2558 [2562]; Urteil vom 08.03.2006 - P.St. 1961 -, StAnz.2006, 1094 [1097]; Beschluss vom 11.12.2006 - P.St. 2069 -, LVerfGE17, 266 [277]; Beschluss vom 08.06.2011 - P.St. 2318 -, StAnz.2011, 1484 [1485] - Der abweichende Beschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshofesvom
  13. September 2011 - VerfGH 13/09 -, DVBl. 2011, 1478 [1480 f.] - gibt keinen Anlass zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG. DieAnsicht des Thüringer Verfassungsgerichtshofes, dass invergleichbaren Fällen nur die Entscheidung über die Anhörungsrügeaufzuheben sei, beruht nicht allein auf einer Auslegung desGrundgesetzes, die von der des Staatsgerichtshofes abweicht. DerThüringer Verfassungsgerichtshof hat sich vielmehr auch aufThüringer Landesverfassungsrecht gestützt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 und 6 StGHG. Permalink: http://openjur.de/u/329789.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.