(2011), 222 [239] - Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen,der Rechtsverfolgung und -verteidigung dienendenTatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zuverarbeiten. - Vgl. zu Art. 103 Abs. 1 BVerfGE 47, 182 [189]; BVerfGK,Beschluss vom 25.06.1992 - 1 BvR 600/92 -, NJW-RR 1993, 383 ;Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 722/06 -, BVerfGK 10, 41 [46];Beschluss vom 16.09.2010 - 2 BvR 2394/08 -, juris - Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des LandgerichtsHanau vom
- Februar 2009 die Antragstellerin in ihrem Grundrechtauf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungausgeführt, es sei „nicht vorgetragen bzw. aus den Aktenersichtlich“, weshalb die Rechtsanwältin, die bereits für denersten Verhandlungstermin unterbevollmächtigt gewesen war, nichtauch den zweiten Termin hätte wahrnehmen können. Die Antragstellerin hatte demgegenüber bereits in der Begründungdes Kostenfestsetzungsantrags vom
- März 2008 nachvollziehbarerläutert, warum sie sich im Verhandlungstermin vom
- Dezember2007 nicht erneut durch die in der ersten mündlichen Verhandlungaufgetretene Rechtsanwältin aus Hanau vertreten lassen wollte.Diese habe nämlich „zum Ärgernis“ der Antragstellerinund des Hauptbevollmächtigten in diesem Termin „ohnerechtliche Veranlassung“ vom Urkundenverfahren Abstandgenommen. Auch in dem Schriftsatz vom
- Oktober 2008, mit dem dieAntragstellerin sofortige Beschwerde gegen denKostenfestsetzungsbeschluss einlegte, wies diese noch einmal daraufhin, dass die Terminsvertretung durch die Rechtsanwältin aus Hanaunicht zufriedenstellend verlaufen sei. Dem angegriffenen Beschluss vom
- Februar 2009 ist nicht zuentnehmen, dass das Landgericht diesen Vortrag in Erwägung gezogenhat. Die Wendung, es sei „nicht vorgetragen bzw. aus denAkten ersichtlich“, weshalb die Rechtsanwältin aus Hanaunicht auch den zweiten Termin hätte wahrnehmen können, lässt nurden Schluss zu, dass das Landgericht den gerade aus seiner Sichtentscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin aus dengenannten Schriftsätzen übersehen hat. Der angefochtene Beschluss vom
- Februar 2009 beruht auch aufder Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Eskann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht beihinreichender Berücksichtigung der Argumente der Antragstellerinfür einen Wechsel in der Person des Unterbevollmächtigten zu einemanderen Ergebnis gelangt wäre. Dem Beschluss des Landgerichts liegtdie Auffassung zugrunde, dass Reisekosten eines auswärtigenUnterbevollmächtigten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind,wenn der Termin auch durch einen mit der Sache vertrautenortsansässigen Unterbevollmächtigten hätte wahrgenommen werdenkönnen. Gerade auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung hätte derVortrag der Antragstellerin dem Gericht Anlass geben müssen, imEinzelnen zu untersuchen, ob die von der Antragstellerinvorgetragenen Umstände die Annahme einer von dem Landgerichtoffenbar für denkbar gehaltenen Ausnahme tragen. Für kraftlos zu erklären ist nicht nur der Beschluss desLandgerichts Hanau vom
- Februar 2009, sondern auch der auf dieGehörsrüge der Antragstellerin hin ergangene Beschluss vom
- Mai
- Es kann dahinstehen, ob der Beschluss vom
- Mai 2011 aufeiner erneuten, eigenständigen Verletzung des Grundrechts aufGewährung rechtlichen Gehörs beruht. Denn jedenfalls hat dasLandgericht Hanau dem Verstoß gegen das Gehörsrecht, auf dem derBeschluss vom
- Februar 2009 beruht, nicht abgeholfen. DerBeschluss vom
- Mai 2011 beruht insoweit auf der vorausgegangenenVerletzung des Gehörsrechts und ist deshalb ebenfalls für kraftloszu erklären. Eine Kraftloserklärung beider Beschlüsse – also derangegriffenen Beschwerdeentscheidung und des Beschlusses über dieAnhörungsrüge – entspricht auch der ständigen Praxis desStaatsgerichtshofes. - Vgl. etwa StGH, Beschluss vom 13.12.2005 - P.St. 1999 -, NJOZ2006, 2558 [2562]; Urteil vom 08.03.2006 - P.St. 1961 -, StAnz.2006, 1094 [1097]; Beschluss vom 11.12.2006 - P.St. 2069 -, LVerfGE17, 266 [277]; Beschluss vom 08.06.2011 - P.St. 2318 -, StAnz.2011, 1484 [1485] - Der abweichende Beschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshofesvom
- September 2011 - VerfGH 13/09 -, DVBl. 2011, 1478 [1480 f.] - gibt keinen Anlass zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG. DieAnsicht des Thüringer Verfassungsgerichtshofes, dass invergleichbaren Fällen nur die Entscheidung über die Anhörungsrügeaufzuheben sei, beruht nicht allein auf einer Auslegung desGrundgesetzes, die von der des Staatsgerichtshofes abweicht. DerThüringer Verfassungsgerichtshof hat sich vielmehr auch aufThüringer Landesverfassungsrecht gestützt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 und 6 StGHG. Permalink: http://openjur.de/u/329789.html Kommentare