Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht derKlägerin als Schmuckgestalterin un
§ 2Nr.
8 = BSGE 82, 164 -169 – Feintäschner). Eine solcheeigenschöpferische gestalterische Leistung wird von der Klägerinbei der Herstellung von Gegenständen wie Ringe, Broschen, Ketten,Ohrschmuck sowie Unikate zwar erbracht. Dies reicht aber nicht aus,um ihre Tätigkeit in den Bereich der Kunst einordnen zu können. Sosind gestalterische Elemente auch bei zahlreichen Arbeitenunabdingbar, die unzweifelhaft zum Bereich des Handwerks zählen.Gerade dem Kunsthandwerk ist ein gestalterischer Freiraum immanent;es bleibt damit dennoch Handwerk. Die Tätigkeit der Klägerin wirdnicht schon dadurch künstlerisch, dass im Einzelfall nicht nachvorhandenen Mustern oder Schablonen gearbeitet, sondern das Motivselbst gestaltet wird; denn dies ist auch für das Kunsthandwerktypisch. Die Tätigkeit bleibt auch bei der freien Gestaltung desMotivs handwerklich geprägt. Der kreative erste Arbeitsschrittdient nur als Vorarbeit zum handwerklichen zweiten Arbeitsschritt,der auch in solchen Fällen der Schwerpunkt der Tätigkeit bleibt undaus dem die Klägerin ihr Einkommen erzielt. Der Kunde zahlt denPreis (den Werklohn) für das fertige Schmuckstück, nicht aber fürdessen Entwurf, mag auch ein nach eigenem Entwurf erstelltesSchmuckstück bei gleichem Arbeitsaufwand im zweiten Schritt imEinzelfall teurer sein als ein nach vorhandenem Muster oderSchablonen gefertigtes Schmuckstück. Grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit ist das Herstellenoder die Produktion von Gebrauchsgütern. Dies gilt zunächst nachständiger Rechtsprechung des BSG zufolge für die handwerksmäßigeFertigung. Die Künstlersozialversicherung ist nach ihrer Anlage als"Künstler"-Sozialversicherung ausschließlich fürkünstlerische und nicht für handwerksmäßig ausgeübte Berufegeschaffen worden (vgl. dazu schon BSG, Urteil vom 20. März 1997– 3 RK 15/96 - SozR 3-5425 § 2 Nr. 5 Seite 15 = BSGE 80, 136 ,138 - Cembalobauer). Demzufolge begründenschöpferische Leistungen keine Anerkennung als künstlerisch imSinne von § 2 Satz 1 KSVG, solange sie über den Bereich desHandwerklichen nicht hinausgehen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni1998 – B 3 KR 13/
§ 2Nr.
8 Seite 28 = BSGE82, 164, 165 f - Feintäschner; BSG, Urteil vom 24. Juni 1998– B 3 KR 11/
§ 25Nr. 11 Seite 56 -Gemäldefotografie; BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KS2/07 R - Soz
R 4-5425 § 2 Nr. 11 RdNr. 18 = BSGE 98, 152 -Tätowierer). Nicht anders verhält es sich bei industriellhergestellten Produkten, bei denen am Anfang ein Entwurf steht, dersodann in der Fertigung Gestalt annimmt und an dessen Ende die -möglichst gewinnbringende - Vermarktung folgt. Versicherungsschutzim Sinne des § 2 Satz 1 KSVG genießt nicht der Produzent, sondernnur der mit dem Entwurf betraute Designer, weil dessen Werk nachden für die Aufstellung des "Berichts der Bundesregierung überdie wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe(Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucksache7/3071)maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künstlerischerTätigkeit zuzurechnen ist. Die Abgrenzung ist unproblematisch beiDesignern, die sich auf das Entwerfen der Produktvorlagenbeschränken und ihre Einkünfte ausschließlich oder zumindest weitüberwiegend aus Lizenzen für die Überlassung der Entwürfe beziehen.In diesem Fall ist das verwertete Arbeitsergebnis - derProduktentwurf - einer der Kunstgattungen derKünstlersozialversicherung zuzurechnen, nämlich der bildendenKunst. Anders liegt es indes, wenn jemand ein Produkt nach eigenenEntwürfen selbst anfertigt und anschließend sogar die Vermarktungvornimmt, also seine Einkünfte nicht allein aus der Überlassungeines Entwurfs zur Verwertung durch Dritte erzielt, sondernvielmehr aus der Produktion und/oder der anschließenden Veräußerungder Gegenstände. Dann mag der Verwertungserfolg zwar auch von derGüte des eigenen Entwurfs abhängen, aber das vorbereitende Designist nur ein Teilbereich des komplexen Tätigkeitsbildes. In derGesamtschau prägend ist vielmehr eine Einheit aus Entwurf,Produktion und Vermarktung, wobei dies gleichermaßen für in kleinerund in großer Serie produzierte Gegenstände gilt. Ebenso wie beimKunsthandwerker steht auch bei der Herstellung/Vermarktung selbstentworfener Produkte die Verwertung der Produktpalette imVordergrund, sodass wegen einer etwaigen Versicherungspflicht nachdem KSVG nicht mehr allein auf die eigenschöpferische Leistung beimEntwurf angeknüpft werden kann (BSG, Urteil vom 10. März 2011– B 3 KS 4/10 R – SozR 4-5425 § 2 Nr. 19 -Modedesignerin). Allerdings ist nicht schlechthin jede Tätigkeit, die demHandwerksbereich zuzuordnen ist, aus der Versicherungspflicht nachdem KSVG ausgeklammert. Zwar gilt im Grundsatz für allehandwerklichen Berufe, dass sie keine Versicherungspflicht nach demKSVG begründen. Darunter fallen alle Gewerbe, die alszulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2HwO - Anlage A der HwO), sowie die in der Anlage B der HwOgenannten Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oderhandwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2HwO), aber darüber hinaus auch alle nicht in der HwOverzeichneten handwerklichen Tätigkeiten im weiteren Sinne (vgl.zusammenfassend BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KS2/07 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 11 RdNr. 18 = BSGE 98, 152 -Tätowierer). Jedoch kommt eine Einstufung als Künstlerauch bei grundsätzlich handwerklicher Tätigkeit ausnahmsweise dannin Betracht, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigenfachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt undbehandelt wird und deshalb den Bereich der rein handwerksmäßigenBerufsausübung verlassen hat (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 1997- 3 RK 15/96 - SozR 3-5425 § 2 Nr. 5 Seite 17 = BSGE 80, 136 ,140 - Cembalobauer; BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 3 KR13/
§ 2Nr. 8 Seite 31 = BSGE 82, 164 , 168 -Feintäschner; BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KS 2/07 R - Soz
R 4-5425 § 2 Nr. 11 RdNr. 22 = BSGE 98, 152 - Tätowierer;BSG, Urteil vom
- März 2011 – B 3 KS 4/10 R – SozR4-5425 § 2 Nr. 19 – Modedesignerin). Anerkennung als Künstler können Angehörige grundsätzlichhandwerklich geprägter Berufe indes nur für solche Werke erfahren,die ihrerseits dem Kunstbegriff des KSVG genügen und daher denGattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater,Malerei, Musik) entsprechen. Dafür reicht es nicht aus, dass dieAusführung in Fachkreisen als besonders qualitätsvoll oderhochwertig angesehen wird(vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2007– B 3 KS 2/07 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 11 RdNr. 22 = BSGE 98,152 - Tätowierer). Vielmehr ist eine Zuordnung zum Bereichder Kunst nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene mit seinenWerken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als"Künstler" anerkannt und behandelt wird (vgl. BSG, Urteilvom
- März 1997 – 3 RK 15/96 - SozR 3-5425 § 2 Nr. 5 Seite16 = BSGE 80, 136 , 140 - Cembalobauer). Hierfür ist beiVertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob derBetroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied vonKünstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird,Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien aufeine derartige Anerkennung schließen lassen (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 1998 – B 3 KR 13/
§ 2Nr. 8 Seite31 = BSGE 82, 164 , 168 - Feintäschner). Als ein solches
Indiz hat das BSG zum Beispiel die Abbildung oder Besprechung einerArbeit in einer Kunstzeitschrift angesehen (vgl. Urteil vom 28.Februar 2007 – B 3 KS 2/07 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 11 RdNr.22 = BSGE 98, 152 - Tätowierer). Nicht ausreichend dagegen ist derBesuch von Verkaufsmessen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998- B 3 KR 13/
§ 2Nr. 8 Seite 32 = BSGE 82,164 , 169 - Feintäschner). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin in ihrem
Tätigkeitsbereich der Kreierung und Herstellung von Schmuck in Formvon Ringen, Broschen, Ketten, Ohrschmuck und Unikaten (vgl. hierzudie Auflistung und Fotos auf der Homepage der Klägerinhttp://www.A. - recherchiert am
- März 2012) keine Künstlerin imSinne von § 2 Satz 1 KSVG. Unter Berücksichtigung der klägerischenBeschreibung ihrer Arbeit und den vorgelegten Unterlagen bildenkunsthandwerkliche Tätigkeiten den Schwerpunkt ihrer Arbeit. ZurÜberzeugung der Kammer verfügt die Klägerin in Kunstkreisen nichtüber eine Anerkennung als Künstlerin. Es gibt keine durchgreifendenAnhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten der Klägerin durchFachkreise der bildenden Kunst (z.B. Kunstkritiker, Museumsleute,Galeristen, Kunstvereine) dieser Kunstgattung zugerechnetwürden. Die Klägerin beschreibt auf ihrer Homepage (http://www.A. -recherchiert am
- März 2012) ihre Tätigkeit wie folgt: „Meine Arbeiten basieren auf der Auseinandersetzungmit Umhüllungen und einer ständigen Betrachtung vonWerkstoffprozessen. Hüllen, Momentaufnahmen die zurück bleiben, das nicht mehrSichtbare beschreiben und für den Betrachter neu begreifbar machen.Zur Umsetzung meiner Ideen habe ich ein neues Material hergestellt,eine Textil-Kunstoffverbindung, die es mir ermöglicht dieAnfälligkeit des Stoffes zu reduzieren, aber Eigenschaften wieDehnbarkeit, Flexibilität und Leichtigkeit zu erhalten. Es entstehen farbenfrohe Körper, die Konturen durchAbformung sichtbar machen und diese neu definieren. Die Arbeitenbewegen sich in einem spannenden Grenzbereich zwischen ihrertatsächlichen Leichtigkeit und der vermuteten Massivität. DieKörper sind durch ihre Flexibilität fast unverwüstlich und werdenzum Träger ihrer eigenen Funktion. Es handelt sich genau betrachtet bei allen Arbeiten umEinzelstücke. Es ist zwar möglich eine Form annähernd zu reproduzieren, daaber zu viele Momente im Herstellungsprozess dem Zufallunterliegen, wird nie ein Stück gleich dem anderen. Darin bestehtfür mich auch der Reiz meiner Arbeiten, das Spielen mit Farbe undFormen, das Lenken des Prozesses der aber in letzter Konsequenzsein Eigenleben behält.“ Die aus dieser Charakterisierung des Herstellungsprozesses vonSchmuckstücken folgende Einordnung der klägerischen Tätigkeit indie Kategorie des Kunsthandwerks wird durch die wiederholteTeilnahme der Klägerin in Form eines eigenen Verkaufsstandes aufder Messe „JJ.“ unter der Produktgruppe „KK. -Designerschmuck - Designorientierter Mode- und Trendschmuck –Manufakturen & LL.“ (vgl.http://A. - recherchiert am 12.März 2012) bestätigt. Bei der Messe „JJ.“ der MesseH-Stadt handelt es sich, worauf bereits die Beklagte zutreffendhingewiesen hat, nicht um eine Kunstmesse oder Kunstausstellung,sondern um eine Konsumgütermesse (zur Einstufung der„Internationalen H-Stadter Herbstmesse“ alsKonsumgüterausstellung vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 1998 – B3 KR 13/97 R – SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 = BSGE 82, 164 -169– Feintäschner). Dies ergibt sich zweifelsfrei aus derenEigendarstellung (http://JJ.;http://www.blogspan.net/presse/tendence-2009-wichtigster-konsumgutertermin-der-zweiten-jahreshalfte/mitteilung/53166/ - recherchiert am 12.März 2012). „Die JJ. ist die bedeutendste internationaleKonsumgütermesse in der zweiten Jahreshälfte rund ums Wohnen undSchenken. Über 2.000 Aussteller aus aller Welt präsentieren sichund ihre Produktneuheiten in den Bereichen Giving und Living aufneun Hallenebenen. Zeitnah zur Herbst-, Winter- undWeihnachtssaison können Sie gezielt und kurzfristig ordern. Nebenden Kernsortimenten stehen erweiterte Angebote als zusätzlicheUmsatzbringer im Mittelpunkt des Interesses - und das von kleinenund mittleren Handelsvolumen bis hin zuContainermengen.“ Ergänzend heißt es für die „JJ.“ 2012 auf derHomepage (http://JJ. - recherchiert am
- März 2012): „Time for Business Die internationale Orderplattform fürs Einrichten,Dekorieren und Schenken präsentiert sich auf neun modernenHallenebenen. Das attraktive Umfeld der Messe und die starkenMarken aus aller Welt ziehen die Topeinkäufer derKonsumgüterbranche an, um in der zweiten JahreshälfteEinzelhandelssortimente zu bestücken, den Groß- und Außenhandel zubedienen und Trends zu erspüren. Als Mehrbranchenmesse bietet dieTendence perfekt gruppierte Produktbereiche für den Fachbesucher,der sich dank der professionellen Struktur der Messe ganz auf seinGeschäft konzentrieren kann. Time for Trends Bei den Sonderschauen dreht sich alles um Lifestyle, dieVortragsreihen glänzen mit frischen Ideen und best practices, beiden Wettbewerben steht Design im Mittelpunkt, in den Kreativarealenwie Talents und Next präsentieren Newcomer originelle Produktideen,die schon oft in die serielle Produktion aufgenommen wurden. DieKonsumentwicklungen werden greifbar, die Trendprognosen konkret unddie Handelskonzepte geschärft.“ Auch die regelmäßige Teilnahme der Klägerin an weiterenAusstellungen lässt nicht erkennen, dass es sich dabei umKunstausstellungen handelt, die zumindest im weiteren Sinne derbildenden Kunst zuzurechnen wären. Vielmehr spricht alles dafür,dass es sich bei diesen Schmuckausstellungen um kunsthandwerklicheAusstellungen handelt, denen für die Anerkennung in Künstlerkreisenkeine Indizwirkung zukommt. An dem internationalen Schmuckwettbewerb „O.“,veranstaltet 2002 in C. vom Deutschen Goldschmiedehaus C. inZusammenarbeit mit der Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V.,haben lediglich Schmuckdesigner/Schmuckgestalter teilgenommen,sodass nicht von einer Kunstausstellung im Bereich bildende Kunstausgegangen werden kann. Auch bei der Ausstellung „P.“der Galerie für angewandte Kunst vom xx. Juni 20xx bis xx. Juli20xx in Q. (mit Benennung in dem hierüber von R. herausgegebenenBuch „S. 2005“) handelt es sich nicht um eineKunstausstellung im Sinne der bildenden Kunst. Hiergegen sprichtbereits, dass der Bayrische Kunstgewerbe-Verein e. V., eineInteressenvertretung der bayrischen Kunsthandwerker/innen(http://www.kunsthandwerk-bkv.de/verein/organisation.html -recherchiert am
- März 2012), als Kontaktadresse genannt war.Neben den „MM.“ wurden aktuelle Arbeiten derbeteiligten „Gestalter“ gezeigt. Gleiches gilt für dievon der der Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V. veranstaltetenAusstellungen „U.“ vom xx. Januar 20xx bis xx. Mai 20xxim Deutschen Goldschmiedehaus in C., die Schmuckausstellung im Z.C. vom xx. März 20xx bis xx. April 20xx und „AA. C.“ amxx. und xx. Mai 20xx in einer BB. in C. Bei der Ausstellung im Z.C. vom xx. März 20xx bis xx. April 20xx in der Reihe„Y.“ wurde Schmuck von sieben Mitgliedern derGesellschaft für Goldschmiedekunst e. V. präsentiert. DieAusstellung „AA. C.“ am xx. und xx. Mai 20xx fand ineiner BB. in C. anlässlich der Jahrestagung und der Verleihung desGoldenen Ehrenrings der Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V.statt. Auch hier präsentierten fünf Goldschmiedinnen sowohlserielle Schmuckarbeiten als auch Autorenschmuck. Die Gesellschaftfür Goldschmiedekunst e. V., deren Mitglied die Klägerin seit 2005ist, hat es sich als Vereinigung zeitgenössischer Schmuck- undGerätgestaltung zur Aufgabe gemacht, zeitgenössischeGestaltungstendenzen von Schmuck und Gerät, ohne Beschränkung vonMaterial und Technik, durch Wettbewerbe und Ausstellungen sowiepublizistische Aktivitäten und gezielte Öffentlichkeitsarbeit fürdiese Veranstaltungen zu fördern, traditionelle Gold- undSilberschmiedetechniken durch Wettbewerbe, die neueGestaltungsinhalte dieser Techniken (Granulation, Filigran, Emailetc.) zum Thema haben, zu erhalten und junge Gold- undSilberschmiede durch gezielte Informationen bei Fragen von Aus- undWeiterbildung, durch Förderpreise und Beratung bei der Organisationvon Ausstellungen zu unterstützen und zu fördern(http://www.gfg-hanau.de/index_d.htm - recherchiert am
- März2012). Das Deutsche Goldschmiedehaus C. ist ein Schmuckmuseum, dasneben der Ausstellung der Gold- und Silberschmiedekunst auch einePräsenz-Bibliothek zur Gold- und Silberschmiedekunstbeinhaltet. Die Ausstellungen, an denen die Klägerin teilnimmt und ihreWaren anbietet, sind überwiegend dem kunsthandwerklichen Bereichzuzurechnen. Die Mitgliedschaft in und die Teilnahme anAusstellungen von Kunsthandwerker/Kunstgewerbe-Vereinigungen sindkein Beleg für eine Tätigkeit im Bereich der bildenden Kunst imSinne des KSVG. Soweit die Klägerin daneben auch an Ausstellungenteilnimmt, die als Kunstausstellungen im eigentlichen Sinneangesehen werden könnten, geben diese Ausstellungen dem Rahmen, indem die Klägerin die von ihr gefertigten Schmuckstücke vorstelltund anbietet, jedenfalls nicht das Gepräge. Auch unter Zugrundelegung der übrigen Abgrenzungskriterien istbei der Klägerin eine weitaus überwiegende kunsthandwerkliche unddamit nicht eine künstlerische Tätigkeit anzunehmen. DieMitgliedschaft der Klägerin in der Gesellschaft fürGoldschmiedekunst e. V. ist nicht gleichzusetzen mit derMitgliedschaft in Künstlervereinen. Eine Auszeichnung alsKünstlerin hat die Klägerin bislang nicht erhalten. Mit derVerleihung des ersten Förderpreises des Nachwuchsförderwettbewerbs20xx CC. der D. und E. Stiftung und der Gesellschaft fürGoldschmiedekunst e. V. wurde am xx. September 20xx vielmehr ihre„Abschlussarbeit mit dem Thema NN. [Anstecknadeln und Ringeaus Stahldraht mit jeweils einer angebrachten, leeren Hülle] alsstaatlich geprüfte Gestalterin an der Staatlichen ZeichenakademieC.“ ausgezeichnet. Die Jury bestand zudem aus zweiGoldschmiedemeistern und Schmuckgestaltern (Frau OO. und Herr PP.)sowie einer Kunsthistorikerin (Frau QQ.) und somit nicht ausfachkundigen Juroren aus dem Bereich der bildenden Kunst. DieGesellschaft für Goldschmiedekunst e. V., deren Mitglied dieKlägerin seit 20xx ist, hat es sich als Vereinigungzeitgenössischer Schmuck- und Gerätgestaltung zur Aufgabe gemacht,zeitgenössische Gestaltungstendenzen von Schmuck und Gerät, ohneBeschränkung von Material und Technik, durch Wettbewerbe undAusstellungen sowie publizistische Aktivitäten und gezielteÖffentlichkeitsarbeit für diese Veranstaltungen zu fördern,traditionelle Gold- und Silberschmiedetechniken durch Wettbewerbe,die neue Gestaltungsinhalte dieser Techniken (Granulation,Filigran, Email etc.) zum Thema haben, zu erhalten und junge Gold-und Silberschmiede durch gezielte Informationen bei Fragen von Aus-und Weiterbildung, durch Förderpreise und Beratung bei derOrganisation von Ausstellungen zu unterstützen und zu fördern(http://www.gfg-hanau.de/index_d.htm - recherchiert am
- März2012). Die Gesellschaft für Goldschmiedekunst setzt sich mit derAusschreibung des Wettbewerbs besonders für die Förderung jungerAbsolventen der Ausbildungsstätten und Hochschulen für Schmuck undGerät ein(http://www.gfg-hanau.de/unterseiten/veranstaltung_nwf2006_presse.htm- recherchiert am
- März 2012). Die D. und E. Stiftung hat ihrenSchwerpunkt in der Durchführung und Förderung von Projekten imBereich der allgemeinen und beruflichen Bildung. Eine Anerkennung der Klägerin als „Künstlerin“ infachkundigen Kreisen der bildenden Kunst (z. B. Kunstkritiker,Museumsleute, Galeristen, Kunstvereine) wird auch nicht durch dasSchreiben der Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V. vom 5.August 2008 belegt. Die von der Geschäftsführerin des Vereins undLeiterin des Deutschen Goldschmiedehauses C., Dr. K., verfasste„RR.“ beschreibt nämlich nur die berufliche Vita derKlägerin auf dem Gebiet der Schmuckgestaltung und enthält keineAuseinandersetzung mit dem Werk- und Wirkbereich ihrer Arbeiten imeigentlichen künstlerischen Sinne. Eine hohe Wertschätzung beiBerufskollegen und Kunden reicht allein nicht aus. Außerdem ist esfraglich, ob die Kunsthistorikerin Dr. K. als Teil der fachkundigenKreise der bildenden Kunst angesehen werden kann. Schließlich ist die Aufnahme der klägerischen Arbeiten in demLexikon „Dr. EE. 20xx, FF. F-Stadt 20xx) nicht geeignet, dieKlägerin als Künstlerin im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG auszuweisen.Denn bei diesem zweibändigen Werk handelt es sich nicht um einKünstlerlexikon, sondern um eine Aufzählung von Schmuckgestaltern.Dies ergibt sich unzweifelhaft bereits aus derPresseveröffentlichung des Verlags “The Compendium ofContemporary Jewellery Makers in two Volumes, Part One, 2008”(darlingpublications.com/pdf/Press+release+Compendium.pdf –recherchiert am
- März 2012) in der es unter anderem heißt: „This 13,5 Kilo, 2400 pages Opus Maximus was released14 March 2009 during the International Schmuck 2009 Fair in Munichand already nicknamed by many jewellers as "the Messiah"as it was eagerly awaited since a year and was expected to bringgreat relief in the sleepless nights of jewellers from 54 nations.The Compendium will show on a never done before scale and mannerwhat is happening in 2008 in the entire worldwide ContemporaryJewellery scene. Jewellery Artists from 54 nations has beennominated by Jewellery Artists. The 1st purpose of Andy Lim, thepublisher and editor, is to try to establish Contemporary Jewelleryas an equally respected art form in the Contemporary Art and tocreate a platform, not to be neglected, which will be reachedalready by its sheer volume and power of 1044 artists, united inone single publication. It is not only a book about 1000+jewellers, it is a book created by 1000+ jewellers, as everyjeweller have the full freedom of a 2-page presentation a person.The alphabetical order of presentation secures a non hierarchicaland non political ranking. The publishers 2nd purpose is todiscover beyond the already wellknown and established artists (ca.300) interesting positions of contemporary jewellery. And who arebetter „talent scouts“ than the artists themselves? Whoare more aware than anybody else of what collegues are doing? Theyare at the cradle of the work process. And as 3rd, but not leastgoal: to present an astonishing bibliophile book in an unsurpassedquality of the highest standards in the Art ofBookmaking.” Eine andere Beurteilung dieses Kompendiums über Schmuckgestalterkann auch aus dem Kommentar des von der Klägerin angesprochenen SS.nicht abgeleitet werden, wenn dieser ausführt: "The Compendium is unbelievable! It is a mad idea thatcame to an unbelievable / unforseeable result that is unexpectedlyfascinating to look at. I would not like to be in the shoes ofjewellers who are not in this book, as it seems by the sheer massof amazing stuff in these non-stop pages that nobody is missed. Iam sure that those jewellers who are not in the book, will bitetheir own ass off!" Thank you Dr. Lim for your enthusiasm inheavy entertainment. You show us mercilessly the multi-facettedface of the unexploited legendary but widely undiscovered world ofcontemporary jewelry.”(darlingpublications.com/pdf/Press+release+Compendium.pdf –recherchiert am
- März 2012) Das BSG hat die Abbildung der Arbeit eines Tätowierers in einerFachzeitschrift für Tätowierer als unerheblich bezeichnet (BSG,Urteil vom
- Februar 2007 – B 3 KS 2/07 R - SozR 4-5425 § 2Nr. 11 RdNr. 22 = BSGE 98, 152 – Tätowierer). FürSchmuckgestalter wie die Klägerin mit einer Erwähnung und Abbildungihrer Werke in einem Kompendium von und für Schmuckgestalter undJuweliere kann nichts anderes gelten. Diese Beurteilung gilt ingleicher Weise für das Angebot an die Klägerin zur Aufnahme in demnoch nicht erschienen Buch mit dem Arbeitstitel „GG.“des TT. Verlag in T-Stadt. Schließlich unterliegt die Klägerin auch nicht als Malerin derVersicherungspflicht nach § 1 KSVG. Diese Tätigkeit bildet nämlichnicht den Schwerpunkt ihrer Erwerbstätigkeit. Vielmehr ist dieKlägerin schwerpunktmäßig im Bereich der Schmuckgestaltung tätig.Im Vergleich hierzu ist die Malerei nur von untergeordneterBedeutung. Dies ergibt sich sowohl aus dem jeweiligen Zeitaufwandals auch aus der jeweiligen Vergütung, denn den weitaus größtenTeil ihrer Einkünfte bezieht die Klägerin aus dem Schmuckverkauf.Nach ihrem Klagevorbringen hat die Klägerin überhaupt nur einigewenige Bilder gemalt und nur in den Jahren 20xx und 20xx jeweilsein Gemälde zum Preis von 350,00 € (Rechnung vom
- Juni 2006an die Betriebsführungsgesellschaft C. mbH) beziehungsweise von200,00 € (Rechnung vom
- Januar 2007 an die StaatlicheZeichenakademie C.) verkauft. Unerheblich ist, dass diese beidenGemälde im C.er Kongresszentrum beziehungsweise in derZeichenakademie C. öffentlich zugänglich aushängen. Da sich dieVersicherungspflicht nach dem KSVG stets nachdem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit richtet (BSG, Urteil vom
- Oktober 2009 – B 3 KS 2/08 R – SozR 4-5425 § 2 Nr.16 – Musikgarten-Lehrerin; BSG, Urteil vom
- April 1998– B 3 KR 7/
§ 25Nr. 12 = BSGE 82, 107 zugemischten Tätigkeiten), liegt der Schwerpunkt der
Erwerbstätigkeit der Klägerin eindeutig im Bereich derSchmuckgestaltung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193Sozialgerichtsgesetz. Permalink: http://openjur.de/u/329790.html Kommentare
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