Eine die allgemeine Sperrzeit nach § 1 SperrzeitVO verlängernde Ausnahmeregelung einer Ordnungsbehörde nach § 3 SperrzeitVO setzt voraus, dass im Zuständigkeitsbereich dieser Ordnungsbehörde von den betroffenen Betrieben ein über den Landesdurchschnitt liegendes Gefahrenpotential ausgeht (hier verneint für Spielhallen in Frankfurt am Main). Tenor Auf den Antrag der Antragstellerin wird die Verordnung derOberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main über die Regelungder Sperrzeit für das Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom 01.Dezember 2011 vorläufig bis zum Ablauf des
- Dezember 2012 außerVollzug gesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 6 VwGO) und auch im Übrigenzulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin das erforderlicheRechtsschutzbedürfnis für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz,weil die angegriffene Verordnung am
- Januar 2012 in Kraftgetreten ist und die Antragstellerin, nachdem sie die neugeregelten Sperrzeiten offenbar nicht eingehalten hat, mitVollzugsmaßnahmen der Antragsgegnerin rechnen muss. Dass dieAntragstellerin (noch) keinen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1und 2 VwGO gestellt hat, hat auf die Zulässigkeit des Antrags aufErlass einer einstweiligen Anordnung keinen Einfluss, weil die dortfestgelegte Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist und § 47 Abs. 6VwGO die Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache schon vorAblauf dieser Frist nicht voraussetzt. Solange allerdings keinNormenkontrollantrag gestellt ist, muss die zeitliche Wirkung dervorliegenden einstweiligen Anordnung auf die Jahresfrist gem. § 47 Abs. 2 VwGO begrenzt bleiben; diese mit der Bekanntmachung derangegriffenen Verordnung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 13.Dezember 2011 in Lauf gesetzte Frist läuft am
- Dezember 2012,einem Donnerstag, ab (§§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1,188 Abs. 2 BGB). Der Antrag ist auch begründet, weil die begehrte einstweiligeAnordnung zur Abwehr schwerer Nachteile bzw. aus anderen wichtigenGründen dringend geboten ist. Der Senat hat durchgreifende Zweifelan der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnung, so dass einNormenkontrollantrag der Antragstellerin offensichtlich erfolgreichwäre. Dass die Regelung durch Rechtsverordnung erfolgt ist, begegnetentgegen der Ansicht der Antragstellerin keinen Bedenken. Insoweitwird Bezug genommen auf die Entscheidung des Senats vom 16.September 2011 – 8 B 1762/11 .N – ( ZfWG 2011, 455 =juris). Die sachliche Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin derAntragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde für die Regelungallgemeiner Ausnahmen von der allgemeinen Sperrzeit nach § 1 Abs. 1S. 1, S. 2 Nr. 5 der Verordnung über die Sperrzeit –SperrzeitVO – vom
- Juni 2001 (GVBl. I S. 319) in derzuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung derSperrzeitverordnung vom
- November 2011 (GVBl. I S. 668)geänderten Fassung ergibt sich aus §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 SperrzeitVOi.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 4 HSOG. Allerdings fehlt es nach den dem Senat verfügbarenErkenntnisquellen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin an Gründen fürein allgemeines Abweichen von der durch den Minister des Innern undfür Sport in § 1 Abs. 1 Nr. 5 SperrzeitVO festgelegtenSperrzeit. Nach dem Wortlaut des § 3 SperrzeitVO kann die zuständigeVerwaltungsbehörde „bei Vorliegen eines öffentlichenBedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeitallgemein verlängern, verkürzen oder aufheben“. Die imSenatsbeschluss vom
- September 2011 (a.a.O. juris Rn. 14) nochoffengelassene Frage, ob diese Voraussetzungen nur alternativ oderkumulativ vorliegen müssen, ist hier entscheidungserheblich unddahin zu beantworten, dass alternativ das Vorliegen einerVoraussetzung ausreicht. Aus Systematik, Sinn und Zweck derRegelung ergibt sich aber, dass nicht nur für das Vorliegen„besonderer örtlicher Verhältnisse“, sondern auch fürdas Bestehen eines „öffentlichen Bedürfnisses“ auf dielokalen Besonderheiten abzustellen ist. Beide alternativenVoraussetzungen sind deshalb nicht scharf zu trennen, sondern gehenineinander über und bezeichnen einander ergänzende Gesichtspunkte.Nach dem Regelungsgefüge der in erster Linie an dieLandesregierungen gerichteten Verordnungsermächtigung in § 18Gaststättengesetz und der auf Ausnahmeregelungen beschränktenSubdelegation dieser Ermächtigung auf die Ordnungsbehördenunterhalb der ministeriellen Ebene in §§ 3, 5 Abs. 1 SperrzeitVOist jedenfalls bei allen Ausnahmeregelungen, die dieGewerbefreiheit stärker einschränken als die allgemeineSperrzeitregelung in § 1 SperrzeitVO, ein gegenüber demLandesdurchschnitt erhöhtes lokales Gefahrenpotential notwendig.Denn nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip soll die allgemeineSperrzeitregelung durchschnittlichen Gefahrenpotentialen Rechnungtragen. Soll das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 S. 2GG durch ordnungsbehördliche Ausnahmeregelungen stärker beschränktwerden, bedarf es dafür eines dies rechtfertigenden erhöhtenGefahrenpotentials im Zuständigkeitsbereich der handelndenOrdnungsbehörde. Daran fehlt es in Frankfurt am Main. Nicht zweifelhaft ist allerdings das Vorliegen einesbundesweiten öffentlichen Bedürfnisses für eine Verlängerung derSperrzeit. Auch insoweit kann auf den Senatsbeschluss vom 16.September 2011 ( a.a.O. juris Rn. 8 ff.) verwiesen werden. Aus dem sprunghaften Anstieg von Zahl und Dichte der Spielhallenin Hessen hat man auch landespolitisch inzwischen Konsequenzengezogen: Im Gesetzentwurf der Landesregierung für ein HessischesSpielhallengesetz vom
- Januar 2012 (LT-Ds. 18/5186) heißt es zurProblembeschreibung (a.a.O. S. 1): „Die Anzahl der Spielhallen in Hessen hat sich in denletzten Jahren drastisch erhöht. Anhand der Anzahl derSpielhallenkonzessionen ist dies sehr deutlich ablesbar: Waren esim Jahr 2006 noch rund 550 Spielhallenkonzessionen, so wurden 2010bereits über 850 Konzessionen gezählt. Dies bedeutet einen Anstiegvon rund 40 v. H. zwischen 2006 und 2010 - Tendenz weiteransteigend. Auch die Zahl der Spielhallenstandorte hat sichzwischen 2006 und 2010 um 21 v. H. erhöht. Des Weiteren ist einsignifikanter Anstieg der Spielhallengeräte im gleichen Zeitraumvon rund 60 v. H. zu verzeichnen. Kamen nach den Erhebungen desArbeitskreises gegen Spielsucht e. V. im Jahr 2000 noch imDurchschnitt 1.200 Einwohner auf ein Spielgerät, so wurde diesesVerhältnis bis zum Jahr 2010 halbiert. Nun steht im landesweitenDurchschnitt bereits ein Spielgerät je ca. 535 Einwohner bereit.Problematische Folge dieser Entwicklung ist der damit einhergehendeAnstieg von Glücks-spielsucht. Automatenspiele tragen durch ihreArt und Weise der Bespielbarkeit – schnelle Spielabfolge– zu einem erheblichen Teil zur Spielsucht bei. Insbesonderestellen die unter 27 Jahre alten Klientinnen und Klienten derhessischen Suchtberatungsstellen bereits einen Anteil von rund 20v. H. dar, was eine alarmierende Entwicklung ist. Die Mehrzahl derpathologischen Glücksspielerinnen und Glücksspieler hat in einemrelevanten Ausmaß Schulden. Die Folge sind Belastungen inPartnerschaft und Familie sowie psychische Probleme bei denBetroffenen. Diese Entwicklungen erfordern staatliches Handeln.Gerade sogenannte ‚Mehrfachkonzessionen‘, die zurBildung von Spielhallenkomplexen mit einer erheblichen Anzahl vonSpielgeräten führen, tragen zur Verschärfung der Situation bei.Dabei steht das Ziel im Vordergrund, den Gefahren derGlücksspielsucht, die seit 2001 als Krankheit anerkannt ist, zubegegnen. Parallel zu dieser Entwicklung beobachten insbesonderedie hessischen Kommunen, sowohl größere Städte als auch ländlicheGemeinden, dass die Spielhallen auf das Wohnumfeld bzw. auf dasStadt- oder Ortsbild insgesamt einen negativen Einfluss haben.Diesem ‚Trading-Down-Effekt‘ muss begegnetwerden.“ Diese in der Rechtsprechung seit langer Zeit geäußerten Bedenkengegen die allzu entgegenkommende Behandlung von Spielhallen habendie Regierungschefs der Bundesländermit ihrem Entwurf einesÄnderungsvertrags zum Glücksspielstaatsvertrag vom
- April 2011aufgegriffen, den 15 der 16 Bundesländer inzwischen unterzeichnethaben (vgl. dazu FAZ vom
- Dezember 2011) und der nunmehr am 1.Juli 2012 in Kraft treten soll. Darin sind in §§ 24 bis 26deutliche Restriktionen für die Genehmigungsfähigkeit vonSpielhallen in regionaler Häufung, insbesondere in sog.Mehrfachkomplexen, die Möglichkeit der Einführung vonMindestabständen zwischen Spielhallen und einer Begrenzung ihrerGesamtzahl pro Gemeinde, ein Verbot der Außenwerbung am Gebäude undbesondere Sperrzeiten vorgesehen. Nähere Einzelheiten sollen dieLänder durch Ausführungsbestimmungen regeln, die Berlin und Bremenin ihren bereits in Kraft getretenen Spielhallengesetzen getroffenhaben. In Hessen ist bereits die erste Lesung des Entwurfs für einHessisches Spielhallengesetz (LT-Ds. 18/5186) erfolgt, das in § 4Abs. 1 unter anderem vorsieht, dass eine Spielhalle nicht längerals 18 Stunden am Tag geöffnet haben darf. Dieses Gesetz soll dreiMonate nach seiner Verkündung in Kraft treten. Es besteht mithin ein breiter gesellschaftlicher Konsens, dassim Interesse des Jugendschutzes und der Suchtprävention derAllgegenwart und jederzeitigen Verfügbarkeit von Spielhallen,vergleichbar der zum generellen Verbot der Internetverbreitungberechtigenden „Ubiquität“ von Glücksspielen inelektronischen Medien (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2011 – 8 C5.10 –, juris Rn. 21, 34), wirksame Grenzen zu setzen sind.Damit sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines öffentlichenBedürfnisses für eine Sperrzeitverlängerung landesweit gegeben.Gleichwohl hat der Hessische Minister des Innern und für Sport beider Verlängerung der Geltungsdauer der SperrzeitVO am
- November2011 keinen Anlass gesehen, die Sperrzeit im Vorgriff auf die jetztim Spielhallengesetz beabsichtigte Regelung zu verlängern, denn eswurde lediglich das Datum des Außer-Kraft-Tretens auf den 31.Dezember 2012 verändert. Diese Entscheidung kann nunmehr nichtdurch Ausnahmeregelungen der örtlichen Ordnungsbehörde„nachgebessert“ werden, sofern – wie hier –keine örtlichen Besonderheiten ein über den Landesdurchschnitthinaus erhöhtes Gefahrenpotential begründen. Zwar legt die Begründung der angegriffenen Verordnung dieEntwicklung der Gerätezahlen in Spielhallen in den Jahren 2007 bis2011 dar und macht eine deutliche Zunahme der Geldspielgeräteerkennbar. Gab es im Jahre 2007 im Stadtgebiet der Antragsgegnerininsgesamt 832 Geldspielgeräte, so war die Zahl auf 1.260 im Jahr2010 angewachsen, für das Jahr 2011 wird von einer geschätzten Zahlvon ca. 1.300 Geräten ausgegangen. Die den Beteiligten bekannteTrümper-Studie zur Angebotsstruktur der Spielhallen undGeldspielgeräte in Hessen, Stand
- Januar 2010, weist auf Seite286 in der Rubrik „Einwohner pro Gerät, S-Halle“ fürFrankfurt am Main die Zahl 633,18 aus, während der Durchschnitt inHessen bei 550,66 und in der Bundesrepublik Deutschland bei 497,27Einwohnern je Gerät liegt. Vier weitere hessische Großstädteverzeichnen ungünstigere Zahlenverhältnisse als Frankfurt am Main,darunter Kassel mit 440,29 Einwohnern proSpielhallen-Geldspielgerät; dabei ist der Anfang 2011 erfolgteexplosionsartige Anstieg der Zahl der aufgestellten Geräte inKassel (vgl. dazu Senatsbeschluss vom
- September 2011, a.a.O.juris Rn. 15) noch gar nicht berücksichtigt. Auch wenn man die inder Trümper-Studie mitgeteilten Zahlen der in Gastronomiebetriebenaufgestellten Geldspielgeräte einbezieht, liegt Frankfurt am Mainmit 355,53 Einwohnern je Gerät deutlich unter dem Landes- undBundesdurchschnitt (330,74 bzw. 294, 75 Einwohner je Gerät) undnoch deutlicher hinter den Gefährdungspotentialen des hessischen„Spitzenreiters“ Kassel (267,82 Einwohner jeGerät). Begründet wird die angegriffene Verordnung der Antragsgegnerinauch damit, dass der Ausbeutung der Spielsucht bzw. präventiv derEntstehung der Spielsucht entgegengewirkt werden soll. Die von derAntragsgegnerin in diesem Zusammenhang errechneten Zahlen für dasGebiet der Stadt Frankfurt am Main können diese Begründung jedochnicht tragen. Zum einen ist lediglich anhand geschätzter Zahlen von8.000 bis 20.000 Spielsüchtigen in Hessen im Jahr 2010 ausgegangenworden, wonach sich sodann eine Zahl von 2.300 Spielsüchtigen inFrankfurt am Main ergeben können soll. Zum anderen belegen dietatsächlichen Zahlen diese Einschätzung nicht, denn nach denErmittlungen der Antragsgegnerin sind im Gebiet der Stadt Frankfurtam Main bei der Fachambulanz für Suchtkranke des Caritas-Verbandesim Jahre 2009 insgesamt 13 Personen beraten worden, bei derEvangelischen Suchtberatung als Fachberatungsstelle im Rahmen desLandesprojekts „Glücksspielprävention und -beratung“126 Personen. Im Jahre 2010 betreute der Caritas-Verband 30Personen, die Evangelische Suchtberatung 147 Personen. Gemessen ander Größe der Stadt Frankfurt am Main mit ca. 693 000 Einwohnernsind diese Zahlen eher als gering anzusehen und belegen keineörtlichen Verhältnisse, die die festgesetzten Sperrzeitenrechtfertigen. Zahlen für das Jahr 2011 lagen der Antragsgegnerinbei Erlass der angegriffenen Verordnung nicht vor. Im Gegensatz zuKassel, wo sich die Zahl der wegen Spielsucht oderSpielsuchtgefährdung therapierten Personen zwischen 2006 und 2010um ca. 135 Prozent gesteigert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16.September 2011, a.a.O. , juris Rn. 16), sind in Frankfurt am Mainauch keine besorgniserregenden Steigerungsraten bei der Zahl derBehandlungsfälle auszumachen. Auch angesichts der Zahl der aufgestellten Spielgeräte inSpielhallen bzw. ihrer Zunahme lässt sich in der Stadt Frankfurt amMain keine auffällige Zahl an Personen feststellen, die von derGlücksspielsucht betroffen sind. Weder sind die absoluten Zahlenbesonders hoch noch lässt sich eine erhebliche Zunahme imVerhältnis zu den zusätzlich verfügbaren Geldspielgerätenfeststellen, was insbesondere aufgrund des Gerätezuwachses von demJahr 2009 zum Jahr 2010 um 210 Spielgeräte hätte erwartet werdenkönnen. Die von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 2.Februar 2012 mitgeteilten Zahlen zur Spielsuchtgefahr sind imvorliegenden Verfahren nur von sehr begrenztem Aussagewert. Zumeinen sind Schüler im Alter von 15 bis 18 Jahren nach ihremSpielverhalten an Geldautomaten befragt worden. Diese Altersgruppehat jedoch, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist, keinenZugang zu Spielhallen. Zum anderen sind bundesweit erhobene Datenüber das Spielverhalten junger Männer ab 18 Jahren dargelegtworden, wobei sich daraus Erkenntnisse für die örtlichenGegebenheiten im Gebiet der Antragsgegnerin allenfalls mittelbarableiten lassen. Darauf kann eine die Adressaten belastendeAusnahmeregelung nach § 3 SperrzeitVO nicht gestützt werden. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen,weil sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der Senat an Ziff.54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit(NVwZ 2004, 1327) und schätzt den dort als Maßstab empfohlenenJahresgewinn, hier die mit der Sperrzeitverlängerung verbundenejährliche Gewinneinbuße, auf 15.000,- € pro Antragsteller.Obwohl es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzeshandelt, hält der Senat eine Kürzung des Hauptsache-Streitwertsnicht für angebracht, da die Antragstellerin eine Vorwegnahme derHauptsache bis zum Inkrafttreten des ohnehin absehbaren HessischenSpielhallengesetzes angestrebt hat. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 S.3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/329803.html ( https://oj.is/329803 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.