Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen dieUntersagung der für Karfreitag, den
- April 2012, angemeldetenKundgebung „Gegen das Tanzverbot an denOsterfeiertagen“. Am
- März 2012 meldete der Antragsteller bei derOberbürgermeisterin der Universitätsstadt Gießen eine Demonstrationfür den
- April 2012, 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr, auf demKirchenplatz in Gießen an, die unter dem Motto „Gegen dasTanzverbot an den Osterfeiertagen“ stehen sollte, in denMedien aber auch unter den Mottos „Tanzen gegen dasTanz-Verbot“, „Kommet und tanzet zuhauf“ und„Kommt tanzend vorbei“ angeführt wurde. Am
- März2012 fand ein Kooperationsgespräch statt, bei dem außer demKirchenplatz - auf dem sich außer einem Kirchturm nur noch dieSilhouette einer im zweiten Weltkrieg zerstörten Kirche findet -noch der Berliner Platz vor dem Rathaus sowie dieFußgängerüberführung Seltersweg als Veranstaltungsort in Erwägunggezogen wurden. Nach internen Abstimmung(sschwierigkeit)en zwischender Oberbürgermeisterin der Universitätsstadt Gießen als örtlicherOrdnungsbehörde und dem Regierungspräsidium Gießen alsBezirksordnungsbehörde übte das Regierungspräsidium Gießen seinSelbsteintrittsrecht aus und untersagte durch Verbotsverfügung vom
- April 2012 die angemeldete Kundgebung ebenso wieErsatzveranstaltungen an anderen Orten in Gießen unter Anordnungder sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes für denFall der Zuwiderhandlung (Blatt 5 bis 13 d. A.). Am
- April 2012 hat der Antragsteller umverwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und vorsorglicham selben Tag beim Regierungspräsidium Gießen Widersprucheingelegt. Das Regierungspräsidium Gießen verteidigt seineVerbotsverfügung. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes musserfolglos bleiben [A.], so dass die Kosten des Verfahrens demAntragsteller zur Last fallen [B.] und wobei der Streitwert auf dengesetzlichen Auffangstreitwert festzusetzen ist [C.]. A. Der Antrag, die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung desRegierungspräsidiums Gießen vom
- April 2012 nach § 80 Abs. 5 Satz1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 derVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen, ist zulässig [1.],aber unbegründet [2.].
- Dabei kann dahingestellt bleiben, ob als Rechtsbehelf, derden Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO herbeizuführengeeignet ist, dem Antragsteller allein die Anfechtungsklage zurVerfügung steht, oder ob im Hinblick auf den auslegungsfähigenWortlaut des § 16a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes zurAusführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) in derFassung vom
- Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), geändert durchGesetz vom
- Oktober 2005 (GVBl. I S. 674) - FFN 212-5 -,derzufolge es dann, wenn das Regierungspräsidium einenVerwaltungsakt erlassen hat, eines Vorverfahrens nicht„bedarf“, i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO auchder kostengünstigere Widerspruch eröffnet ist, da von einermateriellen Erledigung der angegriffenen Verfügung während derRechtsbehelfsfrist auszugehen ist und im Hinblick auf dieErfolglosigkeit des Begehrens offenbleiben kann, ob dieaufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs oder die einernoch zu erhebenden Klage wiederherzustellen sei. Da die Anmeldungaufrechterhalten bleibt, kommt es nicht darauf an, ob derAntragsteller im Internet verbreitet hat, „die Demo amKarfreitag in Gießen (finde) nicht statt.“
- Der Antrag erweist sich jedoch als unbegründet. Nach der imvorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, summarischenBetrachtung unter Ausrichtung an den - mangels anderer gesetzlicherVorgaben hier entsprechend heranzuziehenden - Kriterien des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen keine ernstlichen Zweifel an derRechtmäßigkeit der Verbotsverfügung vom
- April
- DasRegierungspräsidium Gießen war sachlich und örtlich zuständig [a.]und hat - bezogen auf das Begehren des Antragstellers - materiellzutreffend entschieden [b.] a. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Hessischen Gesetzesüber die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassungvom
- Januar 2005 (GVBl. I S. 14) - FFN 310-63 - war dasRegierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde im Sinne des§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG ermächtigt, die Befugnisse der ihmunterstellten Oberbürgermeisterin der Universitätsstadt Gießen alsörtlicher Ordnungsbehörde im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4HSOG auszuüben und damit selbst eine Anordnung zu treffen. DasVersammlungswesen fällt nach § 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zurDurchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentlicheSicherheit und Ordnung und zur Durchführung des HessischenFreiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes (HSOG-DVO) vom
- Juni 2007 -FFN 310/105 - i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1 HSOG in den Aufgabenbereichder allgemeinen Ordnungsbehörden. Auf Seite 3, zweiter und letzterAbsatz, der angegriffenen Verfügung hat das RegierungspräsidiumGießen nachvollziehbar die Umstände dargelegt, die aus seiner Sichtden Selbsteintritt erforderten. b. Der Ansicht des Regierungspräsidiums Gießen, der Normbefehldes § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Feiertagsgesetzes in derFassung vom
- Dezember 1971 (GVBl. I S. 343) - FFN 17-6 - steheder geplanten Kundgebung entgegen, ist zu folgen. Danach sind amKarfreitag von 0.00 Uhr an öffentliche Veranstaltungen unter freiemHimmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht dendiesem Feiertag entsprechenden ernsten Charakter tragen, verboten.Diesem Verbot ist über die versammlungsrechtliche Ermächtigung des§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge(Versammlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.November 1978 (BGBl. I S. 1789) - FNA 2180-4 -, das in Hessen nachArt. 125a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als Bundesrechtfortgilt, Geltung zu verschaffen, denn jede Veranstaltung - auchunter dem Privileg einer Versammlung -, die diesem ernstenCharakter des Karfreitags nicht Rechnung trüge, stellte sich ohnedas Hinzutreten weiterer Umstände so als Störung der öffentlichenSicherheit dar. Zwar handelt es sich bei der angemeldetenKundgebung ohne Zweifel um eine Versammlung [
(1)], doch ist sie -jedenfalls in der angemeldeten Form - nicht durchzuführen[
(2)].
(1)Eine Kundgebung unter dem Motto „Gegen das Tanzverbotan den Osterfeiertagen“ ist auch dann eine Versammlung imSinne des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn sie als AusdrucksmittelTanzelemente zu integrieren beabsichtigt, da die Zusammenkunft aufdie Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung - und zwarhinsichtlich einer vom Antragsteller für geboten erachtetenNovellierung des Hessischen Feiertagsgesetzes - gerichtet ist (vgl.Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 24.Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 , 2173/93, 433/96 -, BVerfGE 104, 92 <104>). Wegen dieser Teilhabe an der öffentlichenMeinungsbildung geht sie damit über eine öffentlicheTanzveranstaltung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des HessischenFeiertagsgesetzes hinaus, die mehr auf Tanzlustbarkeiten im Sinnevon § 33b der Gewerbeordnung zielen dürfte, deren Abhaltung indeslandesrechtlichen Bestimmungen vorbehalten bleibt.
(2)Diese Versammlung unterfällt indes dem Schrankenvorbehaltdes Art. 8 Abs. 2 GG, nach dem für Versammlungen unter freiemHimmel das Versammlungsrecht durch Gesetz oder aufgrund einesGesetzes beschränkt werden kann. In der angemeldeten Art und Weiseverbleibt nur die Möglichkeit des Verbots [(a)], während Auflagenals milderes Mittel ausscheiden [(b)]. (
- a)Das Kundgabemittel des Tanzes als Ausdruck des Protestsgegen den Normbefehl des § 8 des Hessischen Feiertagsgesetzes ist -jedenfalls in der beabsichtigten Form - mit dem gesetzlichnormierten ernsten Charakter des Karfreitags nicht zu vereinbaren.Unerheblich ist dabei, dass der Antragsteller die Motive desGesetzgebers, die insbesondere den Normbefehl des § 8 Abs. 1 Nr. 3des Hessischen Feiertagsgesetzes tragen, offenbar nicht teilt. Dennzum einen folgt aus dem Grundrecht der Glaubens-, Gewissens- undBekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eineSchutzverpflichtung des Gesetzgebers, die durch denobjektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage ausArt. 139 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919(RGBl. S. 1383), der nach Art. 140 GG Bestandteil diesesGrundgesetzes ist, konkretisiert wird und demzufolge „derSonntag und die staatlich anerkannten Feiertage … als Tageder Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlichgeschützt“ bleiben (siehe auch Bundesverfassungsgericht,Urteil des Ersten Senats vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07-, BVerfGE 125, 39 <84 ff.>; Bundesverwaltungsgericht,Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 B 35.09 -, juris, Abs.-Nr. 16),zum anderen legitimiert die - politische - Forderung nach derNovellierung eines Normbefehls nicht dessen Verletzung. Auch wenndem Tanz gesellschaftlich verschiedene Funktionen zuzubilligensind, überwiegt doch typischerweise eine ausgelassene, freudigeGrundeinstellung und stellt der Antragsteller genau hierauf ab.Diese Grundeinstellung ist typischerweise mit dem ernsten Charakterdes Karfreitags, an den der Normbefehl des § 8 Abs. 1 Nr. 3 desHessischen Feiertagsgesetzes anknüpft, nicht in Einklang zubringen. (
- b)Möglichkeiten, durch geeignete Auflagen nach § 15 Abs. 1 desVersammlungsgesetzes das kommunikative Anliegen des Antragstellersmit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit eines jedenfalls nichtunerheblichen Bevölkerungsanteils vor dem objektivrechtlichbestehenden staatlichen Schutzauftrag in praktische Konkordanz zubringen, sind nicht erkennbar. Soweit eine Auflage des Inhalts, dieVersammlung nicht am Karfreitag, dem 6. April 2012, sondern amKarsamstag, dem 7. April 2012, abzuhalten, in Erwägung zu ziehenist (siehe Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer desErsten Senats vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, zu einerVersammlung an dem durch Proklamation des Bundespräsidenten vom 3.Januar 1996, BGBl. I S. 17, eingeführten Tages des Gedenkens an dieOpfer des Nationalsozialismus als einer Verwaltungs-, nichtRechtsvorschrift), ist nichts dafür erkennbar, dass dies dem aufProtest gegen das Hessische Feiertagsgesetz durch dessenZuwiderhandlung gerichteten Anliegen des Antragstellers entsprechenkönnte. Auch andere Auflagen, durch die die vom Antragstellerbeabsichtigte Kundgabe mit dem äußeren Erscheinungsbild desKarfreitags, wie es aus § 8 des Hessischen Feiertagsgesetzes folgt,in Einklang zu bringen sein könnte, sind nicht erkennbar: DerNormgeber will die Bevölkerung am Karfreitag nicht mit einerKundgabe wie der vom Antragsteller beabsichtigten konfrontieren.Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass in Fortführung der vomRegierungspräsidium Gießen vertretenen Ansicht eine„Christopher-Street-Demonstration“ in einemkonservativen Dorf nicht erlaubt sei, geht fehl, da insoweitmangels einer dem § 8 des Hessischen Feiertagsgesetzesentsprechenden konkreten Normierung auf die in § 15 Abs. 1 desVersammlungsgesetzes zwar auch angeführte „öffentlicheOrdnung“, mithin bloße Sozialnormen, abgestellt werdenmüsste, die freilich im Allgemeinen weder Verbote noch Auflösungen,sondern nur Auflagen zu rechtfertigen vermöchte (vgl.Bundesverfassungsgericht, Beschl. des Ersten Senats vom 14. Mai1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 <353>). B. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach § 154 Abs.1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m.§ 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt dasGericht wegen der faktischen Vorwegnahme einer Hauptsache denAuffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 000 Eurozugrunde. Permalink: http://openjur.de/u/329806.html Kommentare
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