dem Tod seines Vaters, der als Zahnarzt seit 1984 Mitglied des Beklagten war. Der Beklagte führte den im Mai 1953 geborenen Vater des Klägers zunächst als lediges Mitglied. Im Oktober 2004 teilte dieser dem Beklagten mit, dass er im Oktober 1994 die im März 1961 geborene Mutter des Klägers geheiratet hatte. Er beantragte die Neuberechnung seiner Rentenanwartschaft, um den Versorgungsausgleich gegenüber seiner Frau berechnen zu können. Der Beklagte teilte ihm mit, dass er wegen der erst
Vollendung des 40. Lebensjahres erfolgten Eheschließung
der Satzung grundsätzlich nicht an der Hinterbliebenenversorgung teilnehme. Wollte er dies, müsste er entsprechende Beiträge ab Vollendung des 40. Lebensjahres leisten, die aufgrund der Altersdifferenz von mehr als fünf Jahren erhöht wären; zudem müsste er sich einer Gesundheitsuntersuchung unterziehen.
der angefügten Berechnung hätte die erforderliche
zahlung für die Teilnahme an der Hinterbliebenenversorgung 54.701,16 € betragen. Der Vater des Klägers teilte dem Beklagten im Februar 2005 mit: „Selbstverständlich wünsche ich für meine Nochehefrau keinerlei Hinterbliebenenversorgung. Es reicht völlig aus, wenn [der Kläger] im Falle meines Ablebens die notwendige Halbwaisenrente erhält. Ich hoffe, dass für diese Versicherung keine solch aberwitzig hohen Beiträge gefordert werden.“ Der Beklagte forderte den Vater des Klägers auf, eine Kopie der Geburtsurkunde des Klägers zu übersenden, und teilte dabei mit, dass
5 und 6 der Satzung „selbstverständlich“ auch weiterhin Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen – auch für den Kläger – bestünden, aber nicht aus § 16 und 17 der Satzung. Die Ehe der Eltern des Klägers wurde im April 2006 geschieden. Der Vater des Klägers übersandte dem Beklagten im Februar 2008 das Scheidungsurteil und gab an, er habe die Frage der Hinterbliebenenversorgung immer noch nicht klären können. Er wolle seinen Sohn (den Kläger) für seinen Todesfall versorgt wissen und frage daher, was er ausschließen müsse und was nicht. Der Beklagte teilte ihm darauf – erst im Januar 2010 – mit, dass die Beiträge
Alters- und Hinterbliebenenrente
dem bis Ende 2007 geltenden Satzungsrecht getrennt erhoben worden seien; ab 2008 würden die Beiträge einheitlich erhoben. Der Vater des Klägers habe die Hinterbliebenenversorgung im Februar 2005 ausgeschlossen. Daher habe er insoweit nur Beiträge in der Zeit von 1984 bis 1986, als er als Angestellter gearbeitet habe, sowie ab 2008 entrichtet. Für diese Zeiten bestünde ein Anspruch des Klägers auf Halbwaisenrente. Er könne bis Ende Februar 2010 beantragen, entsprechend § 40 Abs. 3 der Satzung auch ab 2008 von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen zu werden mit der Folge, dass sich seine Altersrente um 10 % erhöhte. Der Vater des Klägers beantragte dies unter dem
5 und 6 der Satzung, nicht aber § 17 hätten sich dem Vater des Klägers nicht erschlossen. Er habe davon ausgehen können, dass der Kläger ein Sechstel seiner Berufsunfähigkeitsrente erhalten würde. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom
Beratung zu seiner – des Klägers – Versorgung im Jahr 2008 sei der Beklagte gar nicht eingegangen. Der Beklagte habe seine Beratungspflichten aus § 14 SGB I gröblich verletzt. Sein Vater hätte ihn anderenfalls anderweitig abgesichert. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, ihm über das im Bescheid vom
der bis Ende 2007 geltenden Satzung seien Beiträge für Leistungen an das Mitglied (Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, gegebenenfalls Beitragsrückgewähr) und für Leistungen an Hinterbliebene getrennt erhoben worden. Der Vater des Klägers habe keine Beiträge auf Hinterbliebenenrente gezahlt, die einheitlich Witwen- und Waisenrenten umfasst habe. Der für den Kläger bestehende Anspruch auf Beitragsrückgewähr hinsichtlich der Beiträge für die Altersrente und Berufsunfähigkeitsrente mit Beitragsrückgewähr sei durch Auszahlung eines Betrages von 82.181,29 € an die Testamentsvollstreckerin erfüllt worden. Beiträge zur Hinterbliebenenversorgung für die Zeit der Selbständigkeit bis 2008 seien nicht gezahlt worden. Aus den verbliebenen Beiträgen ergäbe sich der bewilligte Rentenanspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Gründe Die Kammer konnte im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die als Verpflichtungsklage auszulegende (§ 88 VwGO) Klage ist zulässig doch unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung einer höheren Halbwaisenrente als geschehen ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Halbwaisenrente in einer das bereits Bewilligte hinausgehenden Höhe. Der Rentenanspruch des Klägers gründet sich auf §§ 20 und 21 Abs. 3 und 5 sowie § 42 Abs. 2 der Satzung des Beklagten in der Fassung vom 25. November 2010 (ABl. S. 2288 – Satzung 2010).
der Satzung erhalten unter anderem eheliche Kinder eines Mitglieds
dessen Tod Waisenrente. Diese wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, in besonderen Fällen auch darüber hinaus gewährt.
3 der Satzung beträgt die Waisenrente bei Halbwaisen ein Sechstel der Rente, die dem Mitglied zum Todeszeitpunkt zustand oder zugestanden hätte, wenn es berufsunfähig gewesen wäre.
2 Satz 1 der Satzung werden aus sämtlichen für Zeiten vor dem 1. Januar 2008 geleisteten Pflichtbeiträgen für jedes Mitglied die erworbenen monatlichen Anwartschaften
den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzungsvorschriften des Versorgungswerkes ermittelt.
2 der bis Ende 2007 geltenden Satzung des Beklagten vom 12. Mai 2007 (ABl. S. 2554 – Satzung 2007) wurden die Beiträge einerseits für die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie gegebenenfalls die Beitragsrückgewähr und andererseits für die Hinterbliebenenrenten getrennt berechnet und erhoben. Eine weitere Beitragspflicht bestand
dieser Satzung für angestellte Zahnärzte.
Abs. 6 dieser Vorschrift erhielten
dem Tode des Mitgliedes seine Kinder Waisenrente in Höhe von bei Halbwaisen 10 % der Altersrente. Im Übrigen erhalten sie Waisenrente
1 der Satzung 2007 nur, sofern das Mitglied zusätzliche Beiträge für die Hinterbliebenenrente gezahlt hat. Die Höhe der danach berechneten Beträge gemäß § 19 Abs. 6 der Satzung 2007 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 der Satzung 2010 in Höhe von 16,48 € bzw.
3 und 16 der Satzung 2010 in Höhe von 12,09 €, wie sie dem Bescheid vom 24. März 2010 zugrunde liegen, greift der Kläger nicht an. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Die Satzungen des Beklagten enthalten keine entsprechende Rechtsgrundlage.
Waisenrente die Teilnahme des Mitglieds an der – einheitlich ausgestalteten – Hinterbliebenenversorgung des Beklagten. Der Vater des Klägers nahm daran nicht teil. Er hat weder laufend noch
träglich entsprechende Beiträge geleistet, als ihm die Möglichkeit hierfür eröffnet wurde. Im Gegenteil hat er im Januar 2010 (erneut) die Hinterbliebenengversorgung ausgeschlossen. Andere Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Hierbei kann dahinstehen, ob dieses für das Sozialversicherungsrecht richterrechtlich begründete und ausgestaltete Institut (vgl. nur Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht,
frage beim Beklagten. Das hat er erst 2008 getan. Sein entsprechendes Schreiben blieb indes tatsächlich jahrelang unbeantwortet. Allerdings ist auch die Kausalität für die (Nicht-)Beteiligung an der nur bis Ende 2007 bestehenden gesonderten Hinterbliebenenversorgung ist aber nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Erforderlich wäre jedenfalls ein auf das behördliche Fehlverhalten kausal zurückzuführender sozialrechtlicher „Schaden“ im Sinne einer ausgleichsbedürftigen Situation (Seewald ebd. Rdnr. 38). Daran fehlt es. Der Ausschluss des Klägers von der Hinterbliebenenversorgung beruht nicht auf einer fehlerhaften, unzulänglichen oder auch nur verzögerten Beratung seines Vaters. Er ist vielmehr erkennbar Folge von dessen planvollem Vorgehen. Der Vater des Klägers wollte ausdrücklich nicht die aus seiner Sicht „aberwitzig hohen Beiträge“ zahlen, die die Beteiligung an der einheitlich gestalteten Hinterbliebenenversorgung erfordert hätte. Im Gegenteil hat er die Hinterbliebenenversorgung im Januar 2010 sogar (noch einmal) ausdrücklich ausgeschlossen, um für sich selbst eine höhere Altersrente fordern zu können. Im Übrigen stützte ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch das klägerische Begehren nicht. Er ist lediglich auf Naturalrestitution gerichtet, das heißt auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge, die eingetreten wäre, wenn sich der Leistungsträger rechtmäßig verhalten hätte. Es kann daher grundsätzlich nur die Erfüllung des infolge des Verwaltungsfehlers beeinträchtigten oder gefährdeten, originären (Haupt-)Anspruchs verlangt werden, das heißt nur „rechtlich Zulässiges“, das „in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen“ ist (Seewald ebd. Rdnr. 43 ff. m. w. N.). Eine solche Amtshandlung wäre die
trägliche Ermöglichung der Teilnahme des Vaters des Klägers an der Hinterbliebenenversorgung. Diese ist aber
den – auch insoweit rechtlich unbedenklichen – Satzungsbestimmungen des Beklagten nur bei einer gleichzeitigen Teilnahme an der Hauptversorgung möglich, und sodann nicht beschränkt auf eine (Halb-)Waisenversorgung unter Ausklammerung der Witwenversorgung. Das ist erkennbar nicht das Ziel des Klägers. Er hat sich die Beiträge zur Altersversorgung in Höhe von über 80.000 € auszahlen lassen. Hinzu käme die erforderliche
versicherung von zumindest 54.000 €, die bereits für sich die vom Kläger erwünschte Zahlung überstieg. Bei Einberechnung aller Eventualitäten kann dem Kläger keine längere Halbwaisenrente zustehen als bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Bei einer monatlichen Differenz der gewünschten 272 € zu den gezahlten 28,57 € von 243,43 € ergäbe sich eine maximale Zahlsumme von etwa 44.000 €. Angesichts dessen kann auch offen bleiben, ob der Kläger den Herstellungsanspruch überhaupt geltend machen kann. Dieser stand zunächst seinem Vater als Mitglied des Beklagten zu. In dessen Rechtsstellung ist der Kläger zwar als Erbe eingerückt. Dies jedoch wohl nicht uneingeschränkt,
dem sein Vater Testamentsvollstreckung angeordnet hat, die soweit erkennbar auch noch nicht aufgehoben oder sonst erloschen ist, § 2212 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.763,48 €. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG sowie Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs. Danach ist maßgeblich der dreifache Jahresbetrag der begehrten Rente. Diese ist entsprechend der Berechnung des Klägers mit 272 € im Monat anzusetzen; abzüglich der gewährten 28,57 € stehen noch in Streit monatliche 243,43 €. Permalink: http://openjur.de/u/329826.html Kommentare
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