Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom
Beschwerdeführern jeweils die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe A. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen strafrechtliche Verurteilungen. Sie betreffen die Fragen, ob Informationen aus einer präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung im Urteil verwertet werden durften und ob die Annahme einer Betrugsstrafbarkeit (§ 263 StGB) durch
Abschluss von Lebensversicherungen mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist. I. Durch Urteil vom
Antrag ab, da bereits der Anfangsverdacht einer Straftat nach §§ 129a , 129b StGB bestehe. Auf die Beschwerde des Polizeipräsidiums Mainz genehmigte das Landgericht Mainz
Antrag mit Beschluss vom 14. Juli 2004 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 POG RP. Die Genehmigung wurde nicht befristet. Im Rubrum dieses Beschlusses war der Beschwerdeführer zu 2) nicht aufgeführt. In
Gründen des Anordnungsbeschlusses wurde er dem Personenkreis zugerechnet, der sich regelmäßig in der Wohnung des Beschwerdeführers zu 1) treffe. Zudem wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer zu 2) seit dem
Märtyrertod zu sterben. Danach bestehe wegen zu befürchtender Anschlagsplanungen eine fortdauernde dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Das Amtsgericht Mainz verlängerte durch Beschluss vom 12. Oktober 2004 die Genehmigung für die Dauer von drei Monaten. Dieser Beschluss führt im Rubrum
Beschwerdeführer zu 2) wiederum nicht auf. Das Amtsgericht Mainz ordnete an, dass die Überwachung sofort abzubrechen sei, wenn sich die Beschwerdeführer zu 1) oder 2) jeweils allein in der Wohnung aufhielten, wenn Gespräche offensichtlich für die Gefahrenabwehr irrelevant seien oder wenn der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung - auch kurzzeitig - betroffen sei. Das Polizeipräsidium Mainz ergänzte die Handlungsanweisungen und berücksichtigte die Vorgaben des Amtsgerichts Mainz. Mit Wirkung ab 10. März 2004 hatte § 29 POG RP in der Fassung des Landesgesetzes zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes und anderer Gesetze vom 2. März 2004 (GVBl S. 202) folgenden Wortlaut (§ 29 POG RP 2004): § 29 Datenerhebung durch
verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen des Betroffenen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erheben über 1. die nach
und 5 Verantwortlichen und unter
Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen und 2. Kontakt- und Begleitpersonen (§ 26 Abs. 3 Satz 2), soweit die Datenerhebung zur Verhütung von besonders schwerwiegenden Straftaten nach Absatz 2 erforderlich ist. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
1 Nr. 2 und 3,
1 Nr. 2,
1 und 2, § 253 Abs. 4 und
Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie
Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- und Wertzeichenfälschung oder des Staatsschutzes (§§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes) begangen werden, oder c) gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden. (...)
Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zu 1) im Auftrag von Al Qaida Mitglieder zur Begehung von Selbstmordattentaten rekrutiere und in dem Beschwerdeführer zu 2) bereits eine zum Märtyrertod bereite Person gefunden habe. Eine Ausforschung des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung sei nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, weil die in der abgehörten Wohnung zusammentreffenden Personen nicht miteinander verwandt seien und nicht in einer Beziehung höchstpersönlichen Vertrauens zueinander stünden. Soweit sich die Brüder des Beschwerdeführers zu 2) in der Wohnung aufhielten, sei der sofortige Abbruch der Überwachung sichergestellt, sobald der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung berührt werde. Das Landgericht Karlsruhe verlängerte die Maßnahmen durch Beschlüsse vom
verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (...)
in Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.
Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingreift, ist unzulässig. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen und Erkenntnisse über solche Daten dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihre Löschung sind zu dokumentieren. (?)
POG RP nun verweist (Siebtes Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes vom
Beschwerdeführer zu 3) wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. a) Nach
vom Oberlandesgericht Düsseldorf getroffenen Feststellungen hatte der Beschwerdeführer zu 1) in
Jahren 2000 und 2001 in Trainingslagern der Organisation Al Qaida in Afghanistan eine terroristische Ausbildung erhalten und seither
gewaltsamen Jihad gegen die ?Ungläubigen? als seine außer jeder Diskussion stehende Individualpflicht betrachtet. Nach zwischenzeitlichem Aufenthalt in Deutschland reiste er im Oktober 2001 erneut nach Afghanistan und beteiligte sich dort von Ende 2001 bis Anfang 2002 an Kampfhandlungen der Al Qaida-Verbände. Er hatte dabei Kontakt zu Osama Bin Laden und gliederte sich in die Hierarchie der Organisation ein. Mitte Juli 2002 kehrte er nach Deutschland zurück und folgte der Anweisung, weiterhin für Al Qaida zu arbeiten. In der Folgezeit entfaltete er zu diesem Zweck umfangreiche Aktivitäten für Rekrutierungs- sowie Beschaffungsmaßnahmen und warb für die Unterstützung des gewaltsamen Jihad durch einen Märtyrereinsatz oder zumindest durch eine Spende an die Organisation. Die Rekrutierungsbemühungen des Beschwerdeführers zu 1) hatten bei
Beschwerdeführern zu 2) und 3) Erfolg. Die Beschwerdeführer beschlossen, gemeinsam Geldmittel für Al Qaida zu beschaffen. Sie verabredeten, dass der Beschwerdeführer zu 2) Lebensversicherungsverträge mit Bezugsberechtigung des Beschwerdeführers zu 3) abschließt. Anschließend sollte der Beschwerdeführer zu 2) nach Ägypten reisen und dort durch Bestechung von Amtspersonen inhaltlich unrichtige amtliche Dokumente wie eine Sterbeurkunde und einen polizeilichen Unfallbericht beschaffen, aus
en sich ein tödlicher Unfall des Beschwerdeführers zu 2) ergeben sollte. Mit diesen Dokumenten und unterstützt durch
Beschwerdeführer zu 1) sollte der Beschwerdeführer zu 3)
Versicherungsunternehmen einen tödlichen Autounfall des Beschwerdeführers zu 2) belegen und als Begünstigter die Versicherungsleistungen geltend machen. Ein erheblicher Teil des so erlangten Geldes war für Al Qaida bestimmt. Zu diesem Zweck stellte der Beschwerdeführer zu 2) mit Unterstützung des Beschwerdeführers zu 3) im Zeitraum vom
Gesprächsinhalt seien zur Dokumentation des Ablaufs und zur Vorbereitung der Entscheidung über eine ausführliche Übersetzung kurze Inhaltsangaben verfasst worden. ?Soweit in
aufgezeichneten Gesprächen - eingestreut in unmittelbar gefahren- oder tatbezogene Äußerungen - auch Themen von allgemeinem Belang zur Sprache? gekommen seien, habe die Überwachung
absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht tangiert. Anhand der im Ermittlungsverfahren erstellten Wort- und Inhaltsprotokolle seien für die Hauptverhandlung Gesprächsaufzeichnungen ausgewählt und Sprachsachverständigen zur Erstellung deutschsprachiger Gesprächsprotokolle vorgelegt worden. Die Sprachsachverständigen hätten nur die verfahrensrelevanten Gesprächssequenzen wörtlich wiedergegeben, während erkennbar wiederholende oder nicht verfahrensrelevante Unterhaltungsteile lediglich inhaltlich beschrieben und im Protokoll durch Kursivdruck kenntlich gemacht worden seien. Aufgezeichnete Gebete seien in gefahrrelevante Gespräche über die Rechtfertigung von terroristischen Anschlägen oder die Verherrlichung des Märtyrertodes eingebettet gewesen; ?Heirat? und ?Familie? betreffende Gespräche hätten sich vorrangig auf die Erlangung eines gesicherten Aufenthaltsstatus sowie im Zusammenhang mit dem geplanten Versicherungsbetrug auf die finanzielle Versorgung als Voraussetzung des Märtyrertodes bezogen. ?Im Hinblick auf mögliche Zweifel an einer Einhaltung der Grundsätze zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung? sei ?vorsorglich? von einer Verwertung derjenigen Gesprächsaufzeichnungen abgesehen worden, die ?Selbstgespräche? des Beschwerdeführers zu 1) ?während der Phasen seiner alleinigen Anwesenheit in der Wohnung erfassten?. Seit dem 1. Juli 2005 und damit zum Zeitpunkt der Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte § 100d Abs. 6 Nr. 3 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) vom 24. Juni 2005 ( BGBl I S. 1841 ) folgenden Wortlaut: § 100d (...)
ersten Teilakt der mehrstufigen Tatausführung? dargestellt habe. Zwar seien nach dem Tatplan noch weitere Täuschungshandlungen erforderlich gewesen. Die Einzelheiten der Vorgehensweise und deren zeitnahe Verwirklichung hätten jedoch von Anfang an festgestanden. Dies habe eine konkrete Gefahr für das Vermögen der Versicherungen als geschütztes Rechtsgut begründet. Gleichwohl liege in
Fällen, in
en bereits ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen worden sei, keine Tatvollendung vor. Ein Schaden sei mangels Auszahlung der erstrebten Versicherungssummen nicht eingetreten. Die Gewährung von Versicherungsschutz habe auch noch nicht zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung geführt, da die Ausreise des Beschwerdeführers zu 2) nach Ägypten erst im Januar 2005 unmittelbar bevorgestanden habe sowie die Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt bereits umfassend Kenntnis von
Einzelheiten der Tatplanung erlangt hatten und daher deren weitere Umsetzung hätten verhindern können.
Erkenntnissen handle es sich um verwertbare Daten im Sinne des § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO; der Begriff der Verwertbarkeit beziehe sich auf hier nicht vorliegende Verwertungsverbote aus § 100c StPO. Die Umwidmung der Daten werde durch § 29 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 POG RP 2005 zugelassen. Als Ermächtigungsgrundlage für die Datenerhebung sei § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RP 2004 mit Art. 13 Abs. 4 GG vereinbar und hinreichend bestimmt gewesen. Dagegen entspreche § 29 POG RP 2004 mangels einfachrechtlicher Vorschriften zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nicht in vollem Umfang
verfassungsrechtlichen Anforderungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 ( BVerfGE 109, 279 ). Dies führe allerdings nicht dazu, dass die Daten nicht verwendet werden dürften. Grundsätzlich setze § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO voraus, dass die Daten polizeirechtlich rechtmäßig erhoben worden seien. Obwohl eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht möglich sei, stehe dies einer Verwertbarkeit nicht entgegen.
n nicht jeder Rechtsverstoß bei der Beweisgewinnung führe zu einem Verwertungsverbot; es sei je nach
Umständen des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Diese Grundsätze hätten auch Geltung für Verwendungsregelungen wie § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO. Hier überwiege das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Die Unvereinbarkeit des § 29 POG RP 2004 mit höherrangigem Recht begründe zwar einen Verstoß von Gewicht. Auch diese Vorschrift wäre jedoch entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu
Regelungen der strafprozessualen Wohnraumüberwachung ( BVerfGE 109, 279 ) während einer Übergangszeit für weiter anwendbar erklärt worden. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereichsschutz habe der Landesgesetzgeber in die ansonsten verfassungsgemäße Vorschrift in einem Zeitraum von nur etwas über vier Monaten noch nicht einarbeiten können. Bei dieser Ausgangslage sei die Annahme, die Wohnraumüberwachung dürfe bei Gewährleistung des Kernbereichsschutzes durch entsprechende Vollzugsanordnungen durchgeführt werden, nicht unvertretbar gewesen. Jedenfalls habe materiell kein ungerechtfertigter Eingriff vorgelegen. Die Anordnungsentscheidungen unterlägen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum Zeitpunkt der Anordnung hätten konkrete Tatsachen die Einschätzung belegt, dass in der überwachten Wohnung Planungen und Vorbereitungen für Terroranschläge stattfänden. Die fehlende Erfassung des Beschwerdeführers zu 2) in Rubrum und Tenor der Anordnung als weiterer Bewohner der überwachten Wohnung habe nicht zu einer Umgehung des Richtervorbehalts geführt; dieser sei vielmehr im Ergebnis wie ein Dritter (§ 29 Abs. 1 Satz 2 POG RP 2004) behandelt worden. Jedenfalls wäre ein Verstoß nur geringfügig, da auch gegen
Beschwerdeführer zu 2) unproblematisch eine Anordnung hätte erwirkt werden können. Die Verlängerungsanordnung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Erkenntnisse seien auch nicht wegen einer Kernbereichsverletzung unverwertbar. Eine Unverwertbarkeit ergebe sich nicht aus § 100d Abs. 5 Nr. 3, § 100c Abs. 5 Satz 3 StPO, da im Urteil keine kernbereichsrelevanten Gespräche verwertet worden seien. Ein Verstoß gegen das Beweiserhebungsverbot aus § 100c Abs. 4 Satz 1 StPO sei nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Die Durchführung der Wohnraumüberwachung habe grundsätzlich
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf habe die aufgezeichneten Gespräche eingehender Prüfung unterzogen und einzelne nicht verwertet. Die Polizeibehörden hätten die Anordnungen nicht planmäßig überschritten, sondern seien mit hohem personellen und technischen Aufwand um die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben bemüht gewesen. Aufgezeichnete Gebete seien in gefahrrelevante Gespräche über die Rechtfertigung terroristischer Anschläge oder die Verherrlichung des Märtyrertodes eingebettet gewesen. Die Themen ?Heirat? und ?Familie? seien durch Gespräche berührt worden, die sich vorrangig auf die Erlangung eines gesicherten Aufenthaltsstatus bezogen oder in Zusammenhang mit dem geplanten Versicherungsbetrug gestanden hätten. Es handle sich um eine Mutmaßung, dass über
gesamten Zeitraum jedenfalls mitgehört worden sei. Aus der Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergebe sich vielmehr, dass bei Wahrnehmung von kernbereichsrelevanten Gesprächen auch das Mithören beendet worden sei. Erst bei veränderten Personenkonstellationen in der Wohnung sei durch gelegentliches Hereinhören überprüft worden, ob die Gespräche verfahrensrelevante, nicht dem Kernbereich zugehörige Themen betroffen hätten. Der Verwertbarkeit der Äußerungen der Beschwerdeführer zu 2) und 3) stehe § 100c Abs. 6 StPO nicht entgegen. Gegen
Beschwerdeführer zu 3) habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verwertung ein hinreichender Tatverdacht bestanden. Äußerungen eines Bruders der Beschwerdeführer zu 2) und 3) hätten nach § 100c Abs. 6 Satz 2 StPO verwertet werden dürfen. Die Erkenntnisse aus der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung hätten danach auch Grundlage für die Anordnung der strafprozessualen Wohnraumüberwachung sein können. bb) Die Rüge, es habe eine unzulässige Rundumüberwachung vorgelegen, sei jedenfalls unbegründet. Wohnraumüberwachungsmaßnahmen seien etwa fünf Monate lang durchgeführt worden, wobei sich die Dauer der Aufzeichnungen auf 8,4 % des Gesamtüberwachungszeitraums belaufen habe. Die Videoüberwachung des Hauseingangs sei zwei Wochen vor der Wohnraumüberwachung begonnen und mit dieser beendet worden. Außerdem seien die Videoüberwachung eines von
Beschwerdeführern zu 1) und 2) gelegentlich genutzten Telefonladens für einen Zeitraum von zwei Monaten genehmigt und die Anbringung von zwei Sendern an Fahrzeugen für ein Wochenende, die Herausgabe von Verbindungsdaten von insgesamt sechs an einem Tag aus fünf verschiedenen Telefonzellen geführten Gesprächen sowie die planmäßige Beobachtung des Beschwerdeführers zu 2) für einen Zeitraum von vier Monaten angeordnet worden. Etwa zehn Tage vor der Festnahme sei die Überwachung der von
Beschwerdeführern zu 1) und 2) genutzten Mobiltelefone, die Beschlagnahme aller an diese gerichteten Postsendungen und die langfristige Observation des Beschwerdeführers zu 1) angeordnet worden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3) seien keine Überwachungsmaßnahmen angeordnet worden; dieser sei nur reflexartig betroffen gewesen. Die über einen längeren Zeitraum durchgeführte und engmaschig strukturierte Wohnraumüberwachung sei angesichts der Gefahrenlage sowie zur Aufklärung der Planungs- und Verbindungsstrukturen erforderlich gewesen. Bei der konkreten Durchführung sei zudem auf einen möglichst schonenden Vollzug geachtet worden, was auch durch die im Verhältnis zum Zeitraum der Überwachung geringe Dauer der Aufzeichnungen belegt werde. In diesem Zusammenhang habe die Videoüberwachung des Hauseingangs die Eingriffsintensität nicht gesteigert, sondern durch die Überprüfbarkeit des in der Wohnung verkehrenden Personenkreises die Intensität der eingriffsintensiveren Abhörmaßnahme verringert. Auch bei einer Gesamtschau der Maßnahmen ergebe sich keine unzulässige Rundumüberwachung, mit der ein Persönlichkeitsprofil erstellt werden könnte. Eine solche Rundumüberwachung sei durch die vorhandenen verfahrensrechtlichen Sicherungen ausgeschlossen. Der Ermittlungsrichter und der Generalbundesanwalt seien über sämtliche Maßnahmen informiert gewesen. b) Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen tateinheitlichen versuchten Betrugs in 28 Fällen halte rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. aa) In allen Fällen sei jedenfalls konkludent darüber getäuscht worden, nach
Vertragsbedingungen dauerhaft die Versicherungsprämien zahlen zu wollen und bereit zu sein,
Versicherungsschutz allein zur Abdeckung des zukünftigen Risikos eines ungewissen Schadenseintritts zu nutzen. Dies habe bei
Versicherungsunternehmen zu einer entsprechenden Fehlvorstellung über die Leistungsbereitschaft und die Vertragstreue geführt. bb) Mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags sei bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen ein Vermögensschaden eingetreten und die Betrugstat vollendet. Der beim Betrug durch Abschluss eines Vertrags (Eingehungsbetrug) vorzunehmende Vergleich der beiderseitigen Vertragsverpflichtungen ergebe, dass die Versicherungsprämien keinen äquivalenten Ausgleich für die mit dem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen dargestellt hätten. Die Inanspruchnahme des Versicherers sei aufgrund der von
Beschwerdeführern beabsichtigten Manipulation sicher zu erwarten gewesen. Einer entsprechenden Forderung hätte sich der Versicherer nur durch
Beleg der Unredlichkeit des Versicherungsnehmers, etwa durch
Nachweis der Unrichtigkeit der ägyptischen Todesbescheinigung, entziehen können. Damit sei die Leistungswahrscheinlichkeit der Versicherungen gegenüber dem vertraglich vereinbarten Einstandsrisiko signifikant erhöht gewesen. Eine dem Tatplan entsprechende spätere Auszahlung hätte lediglich zu einer Schadensvertiefung geführt und
Eingehungs- zum Erfüllungsbetrug werden lassen. Zwar könne eine Berechnung der Schadenshöhe nach bilanziellen Maßstäben schwierig sein, weil es für die Bewertung der Verpflichtung aus einem täuschungsbedingt abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag keine anerkannten Richtgrößen gebe. Dies führe jedoch lediglich dazu, dass unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege der Schätzung Mindestfeststellungen zu treffen seien. Erforderlichenfalls müsse sich das Gericht der Hilfe von Sachverständigen aus
Gebieten der Versicherungsmathematik oder der Versicherungsökonomik und/oder des Bilanzwesens bedienen. In
Fällen der Beantragung einer Lebensversicherung liege danach ein versuchter Eingehungsbetrug vor. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, in allen Fällen habe ein versuchter Erfüllungsbetrug vorgelegen, sei rechtlich nicht haltbar. Es hätten noch wesentliche Zwischenschritte erfolgreich zurückgelegt werden müssen, bevor es möglich gewesen wäre, die Versicherungen in Anspruch zu nehmen.
n vor Fingierung des Tods des Beschwerdeführers zu 2) in Ägypten und Beschaffung der entsprechenden falschen Unterlagen wäre es nicht möglich gewesen, die Versicherer durch deren Vorlage in Anspruch zu nehmen.
Strafausspruch neu entschieden werden.
Beschwerdeführer zu 2) am
Schuldspruch wegen Betrugs. a) Hinsichtlich der Verwertung von Informationen aus der Wohnraumüberwachung rügen die Beschwerdeführer die Verletzung zahlreicher Grundrechte. Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot. Nach § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO dürften nur rechtmäßig erhobene Erkenntnisse verwertet werden. Die vom Bundesgerichtshof angewendete Abwägungslösung finde im Grundgesetz keine Stütze. Aus der Unverwertbarkeit der im präventiv-polizeilichen Ausgangsverfahren erhobenen Daten folge, dass diese auch im Strafverfahren nicht verwertet werden dürften. Es fehle an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage in § 29 POG RP 2004. Diese Vorschrift verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot und enthalte keine Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Der Bundesgerichtshof habe in angemaßter Zuständigkeit eine besondere Form der Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm fingiert. Wegen Verletzungen des Kernbereichs privater Lebensgestaltung dürften die Erkenntnisse insgesamt nicht verwertet werden. Die Wohnraumüberwachungsmaßnahme sei in unzulässiger Weise ausgeführt worden; ein Mithören ohne Aufzeichnung und Dokumentation verkürze die Rechtsschutzmöglichkeit der Beschwerdeführer. Auch die Anordnung der Wohnraumüberwachung sei rechtswidrig gewesen. Bei der Annahme einer dringenden Gefahr sei der Regelungsgehalt des Art. 13 Abs. 4 GG nicht beachtet worden; der Sache nach habe es sich um einen Eingriff zur Gefahrenerforschung, Gefahrenvorsorge und Gefahrenverhütung gehandelt. Da der Beschwerdeführer zu 2) auch in der Wohnung gewohnt habe, nicht jedoch im Rubrum der jeweiligen Beschlüsse aufgeführt worden sei, liege ein Verstoß gegen
Richtervorbehalt vor und stellten sich die Entscheidungen als willkürlich dar. Da die Anordnungen des Landgerichts Karlsruhe auf
rechtswidrig erlangten Erkenntnissen der polizeilichen Überwachung beruhten, seien auch diese verfassungswidrig. Außerdem habe jedenfalls hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 1) und 2) eine unzulässige Rundumüberwachung vorgelegen. b) Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen vollendeten Betrugs durch
Bundesgerichtshof rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG. aa) Der Bundesgerichtshof sei von einer Täuschung ausgegangen, obwohl es an einer Manipulation vor Vertragsschluss gefehlt habe. Die Annahme, dass jeder unredliche Vertragsschließende eine Täuschung vornehme, überschreite
möglichen Wortsinn dieses Tatbestandsmerkmals. Durch die Annahme eines vollendeten Betrugs bereits mit Abschluss der Lebensversicherungsverträge werde eine abstrakte Vermögensgefährdung als Schaden erfasst. Eine Bezifferung des Schadens sei unmöglich, insoweit lägen auch keine Mindestfeststellungen vor. bb) Da sie keine Möglichkeit gehabt hätten, sich vor Erlass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dessen Wertung zu äußern, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Wegen der Änderung des Schuldspruchs durch
Bundesgerichtshof ohne diesbezügliche Zurückverweisung sei ihnen auch die Möglichkeit genommen worden, durch ergänzende Tatsachenfeststellungen das Fehlen eines Schadens zu belegen. cc) Schließlich seien sie mangels Vorlage an
Großen Senat für Strafsachen ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden.
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit
vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>). III. Danach sind die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Verwertung kernbereichsrelevanter Informationen aus der Wohnraumüberwachung (1.), zur unzulässigen Durchführung der Wohnraumüberwachung insgesamt (2.) und zur Rundumüberwachung (3.) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzureichend.
Kernbereich betreffende Informationen dürfen nicht verwendet und damit auch nicht in einem Urteil verwertet werden (vgl. BVerfGE 109, 279 <324, 331 f.>; 120, 274 <337>). Ob eine Information dem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, in welcher Art und Intensität sie aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>; 109, 279 <314 f.>; 113, 348 <391>; 124, 43 <69 f.>). Maßgebend sind die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>; 109, 279 <314>; 124, 43 <70>). Zum Kernbereich gehören etwa Äußerungen innerster Gefühle oder Ausdrucksformen der Sexualität (vgl. BVerfGE 109, 279 <313, 314 f.>; 119, 1 <29 f.>). Allerdings gehören nicht zum Kernbereich Äußerungen, die in unmittelbarem Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, wie etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten (vgl. BVerfGE 80, 367 <375>; 109, 279 <319>; 113, 348 <391>; 124, 43 <70>). b) Die Beschwerdeführer legen in der Begründung der Verfassungsbeschwerde schon nicht dar, dass kernbereichsrelevante Aufzeichnungen aus der Wohnraumüberwachung im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2007 verwertet wurden. Weder bezeichnen sie die in
Urteilsgründen wiedergegebenen Gespräche, die dem Kernbereich zuzurechnen sein sollen, noch führen sie hinsichtlich der in der Begründung der Verfassungsbeschwerde bezeichneten Gespräche aus, dass diese im Urteil verwertet wurden. 2. Ebenfalls nicht dargelegt ist die Verwertung von Informationen, die in einem Zeitraum gewonnen wurden, in dem die Erfassung absolut geschützter Informationen wahrscheinlich war. a) Akustische Wohnraumüberwachungsmaßnahmen sind unzulässig, wenn es wahrscheinlich ist, dass dadurch zum Kernbereich gehörende Informationen erfasst werden (vgl. BVerfGE 109, 279 <320 ff., 328>). Informationen, die in einem Zeitraum gewonnen wurden, in dem die Erfassung absolut geschützter Informationen wahrscheinlich war, dürfen umfassend und ungeachtet ihres Inhalts nicht verwendet werden (vgl. BVerfGE 109, 279 <331>). Zur Bestimmung des Umfangs eines Verwendungsverbots hätte dargelegt werden müssen, in welchem Zeitraum die Erfassung absolut geschützter Gespräche wahrscheinlich war. Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer legen auch nicht dar, dass dem Kernbereich zuzurechnende Informationen tatsächlich aufgezeichnet oder überwacht wurden. Sie führen nur stichwortartige Beschreibungen wie ?Selbstgespräch?, ?Beten?, ?Gespräch über Tod des Vaters? oder ?Heirat? an. Mangels genauerer Angaben zum Inhalt und zu
Begleitumständen der bezeichneten Äußerungen kann nicht beurteilt werden, ob sie höchstpersönlichen Charakter haben. b) Die von
Beschwerdeführern gerügte Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeit wegen eines Verstoßes gegen Dokumentationspflichten ist nicht schlüssig dargelegt. Schriftlich festzuhalten ist nur, dass es zur Aufnahme absolut geschützter Gesprächsinhalte gekommen ist und dass die diesbezüglichen Aufzeichnungen deswegen vollständig gelöscht worden sind (vgl. BVerfGE 109, 279 <333>). Jede darüber hinausgehende aussagekräftige Dokumentation würde gegen das absolute Verbot der Erhebung kernbereichsrelevanter Informationen verstoßen (vgl. BVerfGE 109, 279 <318 f., 323 f., 331 ff.>; BVerfGK 11, 164 <177 f.>). Unbefriedigt bleibt danach zwar ein mögliches Interesse des Betroffenen an vollständiger Kenntnis darüber, welche Gesprächsinhalte überwacht worden sind (vgl. BVerfGE 109, 279 <332 f.>). Dies ist jedoch notwendige Konsequenz des Kernbereichsschutzes im Bereich der Wohnraumüberwachung, dem gerade auch das Absehen von einer automatischen Aufzeichnung dient (vgl. BVerfGE 109, 279 <323 f.>; BVerfGK 11, 164 <177 f.>). 3. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergibt sich nicht, dass eine unzulässige Rundumüberwachung durchgeführt wurde. a) Unzulässig ist eine Überwachung, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und derart umfassend ist, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden und zur Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können (vgl. BVerfGE 109, 279 <323>; 112, 304 <319>; BVerfGK 11, 164 <176 f.>). Es muss sichergestellt werden, dass die eine Ermittlungsmaßnahme beantragende oder anordnende Staatsanwaltschaft als primär verantwortlicher Entscheidungsträger über alle Ermittlungseingriffe informiert wird, die
Grundrechtsträger treffen (vgl. BVerfGE 112, 304 <319 f.>). b) Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergibt sich nur, dass intensive verdeckte Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt wurden, gegen deren Verhältnismäßigkeit angesichts des konspirativen Verhaltens der Beschwerdeführer und der Schwere des Tatverdachts keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 112, 304 <321>; vgl. weiter EGMR, Urteil vom 2. September 2010 - 35623/05 -, Uzun/Deutschland, NJW 2011, S. 1333 <1334 ff.> zu Art. 8 EMRK). Die Beschwerdeführer legen hingegen - darüber hinausgehend - nicht dar, dass die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen geeignet waren, ein Persönlichkeitsprofil zu erstellen. So sind sie etwa der fachgerichtlichen Feststellung nicht entgegen getreten, dass sich die Dauer der Aufzeichnungen lediglich auf 8,4 % des Gesamtüberwachungszeitraums belaufen habe. D. Im Übrigen verletzt die Verwertung von Erkenntnissen aus der Wohnraumüberwachung die Beschwerdeführer nicht in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (I.). Der Schuldspruch wegen tateinheitlichen (versuchten) Betrugs verstößt gegen Art. 103 Abs. 2 GG (II.). I. Verfassungsrechtlich ist die Verwertung von Informationen aus
präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachungsmaßnahmen im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2007 nicht zu beanstanden. Die Verwertung dieser Informationen verletzt die Beschwerdeführer weder in ihrem Recht auf ein faires Verfahren (1.) noch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (2.) oder in ihrem Recht auf
gesetzlichen Richter (3.). 1. Die Verwertung von Erkenntnissen aus der Wohnraumüberwachung verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf ein faires Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). a) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit
Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>; 86, 288 <317>; 118, 212 <231>; 122, 248 <271>) und gehört zu
wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>; 46, 202 <210>). Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>; 109, 13 <34>; 122, 248 <271>). Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach
sachlichen Gegebenheiten. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 <275 f.>; 63, 45 <61>; 64, 135 <145 f.>; 70, 297 <308 f.>; 86, 288 <317 f.>; 122, 248 <272>). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind nicht nur die Rechte des Beschuldigten, insbesondere prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können, sondern auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in
Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 122, 248 <272 f.>). Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; 46, 214 <222>; 122, 248 <272>). Es besteht daher die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; 51, 324 <343 f.>; 77, 65 <76>; 107, 104 <118 f.>; 122, 248 <272 f.>). Diese muss dem Schuldgrundsatz Rechnung tragen, der sich aus der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt. Danach ist jede strafende Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; 95, 96 <140>; 109, 133 <171>; 110, 1 <13>; 122, 248 <270>; 123, 267 <413>). Außerdem muss bei der Festsetzung der Strafe das gerechte Verhältnis zwischen Tatschwere und Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falls beachtet werden (vgl. BVerfGE 45, 187 <259 f.>; 54, 100 <108 f.>; 86, 288 <313>; 95, 96 <140>; 105, 135 <154 f.>; 120, 224 <253 f.>). Aus diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben folgt, dass ein zentrales Anliegen des Strafprozesses die bestmögliche Ermittlung des wahren Sachverhalts sein muss (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>; 63, 45 <61>; 80, 367 <375>; 86, 288 <317>; 107, 104 <118 f.>; 115, 166 <192>; 118, 212 <230 f., 233>; 122, 248 <270>). Bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren muss zudem der Beschleunigungsgrundsatz berücksichtigt werden, der zwar in erster Linie
Interessen des Beschuldigten dient, aber auch eng mit dem rechtsstaatlichen Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege verknüpft ist (vgl. BVerfGE 41, 246 <250>; 63, 45 <68 f.>; 122, 248 <273>).
n eine funktionstüchtige Strafrechtspflege erfordert die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs innerhalb so kurzer Zeit, dass die Rechtsgemeinschaft die Strafe noch als Reaktion auf geschehenes Unrecht wahrnehmen kann. Unnötige Verfahrensverzögerungen stellen nicht nur die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage; sie beeinträchtigen auch das verfassungsrechtlich abgesicherte öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf verfälscht werden kann (vgl. BVerfGE 57, 250 <280>; 122, 248 <273>).
en es außerhalb der Hauptverhandlung gekommen ist, führen daher nicht zwingend dazu, dass auch das auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhende Strafurteil gegen Verfassungsrecht verstößt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Beweisverwertungsverbot geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen würden, nicht bejaht werden, wo dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei
en grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein (vgl. BVerfGE 113, 29 <61>; 125, 260 <339 f.>). c) Nach diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben liegt kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren vor. Der rechtliche Ausgangspunkt des Bundesgerichtshofs entspricht
verfassungsrechtlichen Anforderungen (aa). Auch die Anwendung der Beweisverwertungsgrundsätze im konkreten Fall ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (bb). aa) Die erforderliche Gesamtschau auf das Verfahrensrecht in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt nicht, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist.
Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. zu deren Berücksichtigung BVerfGE 111, 307 <315 ff.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. -, NJW 2011, S. 1931 <1935 f.>). Danach ist die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise an
Maßstäben des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu messen. Ob ein Verfahren fair war, ist nach Prüfung der Gesamtumstände zu entscheiden (vgl. EGMR, Urteil vom
verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergeben. Es begegnet keinen Bedenken, dass ein Verwertungsverbot nach einem Rechtsverstoß bei der Informationserhebung oder -verwendung von einem Widerspruch in der Hauptverhandlung abhängig gemacht wird. Dies trägt einerseits dem Interesse des Angeklagten an einer möglichst weitreichenden Dispositionsbefugnis Rechnung und gewährleistet andererseits, dass eine Beanstandung sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen noch während der Hauptverhandlung geprüft werden können, damit rechtzeitig Klarheit für deren weiteren Verlauf geschaffen wird. Auch die Erforderlichkeit einer Verfahrensrüge im Revisionsverfahren ist unbedenklich, solange an deren Begründung keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfGE 63, 45 <70>; 112, 185 <207 ff.>). Das Bundesverfassungsgericht prüft die von
Fachgerichten vorgenommene Abwägung nicht im Einzelnen nach. Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Rechtsverstoß hat und ob er zu einem Beweisverwertungsverbot führt, obliegt in erster Linie
zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich auf die Kontrolle, ob die Fachgerichte in verfassungsrechtlich erheblicher Weise
Schutzbereich einer verletzten Norm und eines betroffenen Grundrechts verkannt, die weiteren Anforderungen für die Annahme eines Verwertungsverbots nach einem Rechtsverstoß bei der Informationserhebung oder -verwendung überspannt und rechtsstaatliche Mindeststandards gewahrt haben. bb) Nach diesem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab ist die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots im Ausgangsverfahren durch
Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden. Es wurden alle relevanten Gesichtspunkte in die Abwägung eingestellt
Beschluss des Landgerichts Mainz) als solche behandelt. Zudem ergibt sich bereits aus der Begründung des Anordnungsbeschlusses, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2) die Anordnungsvoraussetzungen vorlagen. (
Zweck und an das Verfahren gebunden, für die sie erhoben wurden (vgl. BVerfGE 100, 313 <360>; 109, 279 <375>; 120, 351 <368>). Eine Zweckänderung bedarf einer formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage und muss durch Allgemeinbelange gerechtfertigt sein, die die grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen (vgl. BVerfGE 65, 1 <51, 62>; 100, 313 <360>; 109, 279 <375 f.>; 110, 33 <69>; 120, 351 <368 f.>). Der neue Verwendungszweck muss sich auf die Aufgaben und Befugnisse der Behörde beziehen, der die Daten übermittelt werden, und hinreichend klar geregelt sein. Schließlich dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 100, 313 <360>; 109, 279 <375 f.>; 110, 33 <68 f.>; 120, 351 <368 f.>; 125, 260 <333>; vgl. ferner EGMR, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 54934/00 -, Weber und Saravia/Deutschland, NJW 2007, S. 1433 <1434> zu Art. 8 EMRK). Eine solche Unvereinbarkeit läge vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für
geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen ("hypothetischer Ersatzeingriff"; vgl. BVerfGE 100, 313 <389 f.>; 109, 279 <377>; 110, 33 <73>; 120, 351 <369>; 125, 260 <333>). Zur Sicherung der Zweckbindung muss eine gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung und Protokollierung bestehen (vgl. BVerfGE 100, 313 <360 f., 395 f.>; 109, 279 <379 f.>; 110, 33 <75>; 125, 260 <333>). Zu gewährleisten ist die Erfüllung dieser Anforderungen durch Vorschriften des Normgebers, der für
Erlass der Vorschriften über die Datenerhebung zuständig ist (vgl. BVerfGE 100, 313 <320 ff., 360, 388 ff.>; 109, 279 <289, 375 f., 378 f.>; 110, 33 <35 ff., 68 ff.>; 125, 260 <344 ff., 355 f.>). (bb) Es kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob die Vereinbarkeit von Erhebungs- und Verwendungszweck bei § 29 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 POG RP 2004 gewährleistet ist sowie ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine verfassungskonforme Auslegung erforderlich und möglich wäre (vgl. BVerfGE 109, 279 <280 f., 344 ff., 375 f., 377, 381>).
n § 100f Abs. 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 ( BGBl I S. 845 ) beschränkte die Verwendung im Strafverfahren ausweislich der Verweisung auf § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO auf
verfassungskonformen Umfang dieser Vorschrift (vgl. BVerfGE 109, 279 <283 ff., 288 f., 343 ff., 348 f., 375, 377 f.>). Vorschriften der Strafprozessordnung können zwar nicht über
Regelungsgehalt von Normen des Landespolizeirechts disponieren. Sie können jedoch bestimmen, dass von einer nach Landespolizeirecht zulässigen Zweckänderung im Strafverfahren nicht oder nur eingeschränkt Gebrauch gemacht wird. Die Pflicht zur Feststellung und Dokumentation der Zweckänderung ergibt sich aus § 29 Abs. 5 Satz 2 POG RP 2004.
Bundesgerichtshof unterliegt keinen Bedenken. Dabei ist entscheidend, dass es sich bei der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung nicht um eine nach dem Grundgesetz generell unzulässige Maßnahme handelt und dass ihre tatsächliche Durchführung
verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung entsprach (vgl. BVerfGE 85, 386 <400 ff.>). 2. Die Verwertung von Informationen, die durch die Wohnraumüberwachung und andere verdeckte Ermittlungsmaßnahmen gewonnen wurden, verletzt die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Regelungszusammenhang gewährleistet sein, in dem die Vorschrift steht (vgl. BVerfGE 65, 1 <54>; 92, 191 <197>; 113, 29 <51 f.>; 115, 166 <190 f.>; 120, 351 <367>; 124, 43 <60 f.>).
verfassungsrechtlichen Anforderungen.
geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen ("hypothetischer Ersatzeingriff"; vgl. BVerfGE 100, 313 <389 f.>; 109, 279 <377>; 110, 33 <73>; 120, 351 <369>; 125, 260 <333>). (c) Schon angesichts dieser Struktur des Strafverfahrens und der dadurch gewährleisteten Filterfunktion bereits auf der Ebene der Informationserhebung und Zweckänderung bedarf es für
Regelfall rechtmäßiger Informationserhebung keiner (weiteren) gesetzlichen Einschränkungen oder Konkretisierungen auf der Ebene der Informationsverwertung im Urteil. Dies schließt die Annahme eines Verwertungsverbots nicht aus, wenn ein unverhältnismäßiger Eingriff im Einzelfall vorliegen sollte (vgl. BVerfGE 34, 238 <248 ff.>; 80, 367 <375 f., 379 f.>; vgl. zum Zivilprozess BVerfGE 106, 28 <48 ff.>). cc) § 261 StPO verstößt auch nicht gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG).
Bundesgesetzgeber kein Anlass zur Nennung insoweit eingeschränkter Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung vertretbar (vgl. BVerfGE 122, 248 <257 f.>). bb) Hinsichtlich der Verwertung rechtswidrig erhobener oder erlangter Informationen ist § 261 StPO weder zu unbestimmt noch unverhältnismäßig.
Maßstäben des fairen Verfahrens zur Unverwertbarkeit (siehe oben D.I.1.b.bb). d) Danach bestehen ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auslegung des § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO durch
Bundesgerichtshof, wonach diese Vorschrift jedenfalls nicht generell rechtswidrig erhobene Informationen von der Verwendung im Strafverfahren und damit auch von der Verwertung im Urteil ausschließt. Weder der allgemeine Sprachgebrauch noch die Terminologie der Strafprozessordnung indizieren eine Gleichstellung von ?verwertbar? und ?rechtmäßig erhoben?. Die Gesetzesmaterialien zu § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO und zu
Vorgängerregelungen enthalten ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 49 , 64; BTDrucks 13/8651, S. 15 zu § 100f Abs. 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zu Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom
Bundesgerichtshof verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Der Bundesgerichtshof hat durch das Unterlassen einer Vorlage des § 29 POG RP 2004 an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.
Mitteln des Strafrechts verteidigt werden muss.
Strafgerichten ist es verwehrt, seine Entscheidungen zu korrigieren (vgl. BVerfGE 92, 1 <13>; 126, 170 <197>). Sie müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, daher zum Freispruch gelangen und dürfen nicht korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 64, 389 <393>; 126, 170 <197>). Aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit folgt ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist ?Analogie? nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über
Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 71, 108 <115>; 82, 236 <269>; 92, 1 <12>; 126, 170 <197 f.>). Dementsprechend darf die Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale, mit
en der Gesetzgeber das unter Strafe gestellte Verhalten bezeichnet hat, nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird. Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung, ob die Strafgerichte diesen aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Vorgaben gerecht geworden sind, ist das Bundesverfassungsgericht nicht auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. Der in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende strenge Gesetzesvorbehalt erhöht nämlich die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Die Bestimmung der äußersten Grenzen des Strafgesetzes betrifft die Entscheidung über die Strafbarkeit und damit die Abgrenzung der Kompetenzen von Judikative und Legislative. Für die Klärung der insoweit aufgeworfenen Fragen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig (vgl. BVerfGE 126, 170 <199>). b) Gemessen hieran ist die Annahme von Täuschungen in
angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich unbedenklich (aa). Dagegen lässt sich die Annahme des Bundesgerichtshofs, dass bereits der Abschluss der Lebensversicherungsverträge einen Schaden verursacht habe (vollendeter Betrug) oder nach Vorstellung der Beschwerdeführer verursachen würde (versuchter Betrug), mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht mehr vereinbaren (bb). aa) Der mögliche Wortsinn des § 263 Abs. 1 StGB (?durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen?) ist nicht überschritten, wenn eine Täuschung durch schlüssiges Verhalten angenommen wird. Auch die Erfassung konkludenter Täuschungen darüber, zukünftig
eigenen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen zu wollen und keine Verletzung vertraglicher Pflichten zu beabsichtigen, bewirkt keine Entgrenzung des § 263 Abs. 1 StGB oder Ausuferung der Strafbarkeit. Insbesondere führt dies nicht dazu, dass schon allein ?allgemeine Unredlichkeit? oder ?böse Absichten? strafbar wären. Aus der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 263 Abs. 1 StGB auf derartige Täuschungen folgt nicht, dass ein schlüssiges Verhalten mit entsprechendem Erklärungswert auch im konkreten Einzelfall vorliegt. Außerdem begrenzen weitere Tatbestandsvoraussetzungen die Strafbarkeit. Die Täuschung muss zunächst einen korrespondierenden Irrtum verursachen. Schließlich setzt der Straftatbestand voraus, dass ein Schaden verursacht wird. Schon dies verhindert, dass allein die Verletzung oder beabsichtigte Verletzung von Vertragspflichten ohne Vermögensbezug zur Strafbarkeit führt. Die fachgerichtliche Bewertung, dass das Verhalten der Beschwerdeführer eine konkludente Täuschung darstellt, gibt keinen Anlass für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts (zu möglichen Prüfungsansätzen vgl. BVerfGE 57, 250 <272>; 95, 96 <127 f.>; BVerfGK 1, 145 <149 ff.>; 4, 72 <73 f.>; 10, 125 <127>; 14, 12 <18>). bb) Dagegen ist die Annahme des Bundesgerichtshofs, dass bereits der Abschluss der Lebensversicherungsverträge einen Schaden verursacht habe (vollendeter Betrug) oder nach Vorstellung der Beschwerdeführer verursachen würde (versuchter Betrug), mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren. Gegen die Auslegung des § 263 Abs. 1 StGB im rechtlichen Ausgangspunkt bestehen zwar keine Bedenken
verfassungsrechtlichen Anforderungen
en bereits der Abschluss eines gegenseitigen Vertrags und nicht erst die auf Grundlage des Vertrags erfolgende Leistungserbringung zu einem Vermögensschaden führt (vgl. BGHSt 16, 220 <221>; 23, 300 <302>; 30, 388 <389 f.>; 32, 211 <212 f.>; 45, 1 <4>; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 263 Rn. 176). Dies ist nach herrschender Auffassung durch
Vergleich der Werte der gegenläufigen Ansprüche festzustellen. Ein Vermögensschaden und damit ein vollendeter Betrug bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses liege vor, wenn der erlangte Anspruch weniger wert sei als die übernommene Verpflichtung (vgl. BGHSt 16, 220 <221>; 30, 388 <389 f.>; 45, 1 <4>; 51, 165 <174>; Cramer/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB,
en erst die Abwicklung des Vertrags zu einem Vermögensschaden führt (vgl. BGHSt 32, 211 <213>; BGH, Urteil vom
Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) maßgeblichen Erwägungen (vgl. BVerfGE 126, 170 <223 ff., 226, 229>) gelten auch für Fallgestaltungen des Eingehungsbetrugs. Allerdings darf auf diese Weise der Tatbestand des § 263 StGB nicht verfassungswidrig überdehnt werden (vgl. BVerfGE 126, 170 <226 ff.>). Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens begrenzt die Betrugsstrafbarkeit und kennzeichnet § 263 Abs. 1 StGB als Vermögens- und Erfolgsdelikt. Verlustwahrscheinlichkeiten dürfen daher nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens ungewiss bleibt (vgl. BVerfGE 126, 170 <229>). Die bloße Möglichkeit eines solchen Schadens genügt daher nicht. Zur Verhinderung der Tatbestandsüberdehnung muss, von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen - etwa bei einem ohne weiteres greifbaren Mindestschaden - abgesehen, der Vermögensschaden der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in
Urteilsgründen dargelegt werden (vgl. BVerfGE 126, 170 <211, 228 ff.>). Bestehen Unsicherheiten, so kann ein Mindestschaden im Wege einer tragfähigen Schätzung ermittelt werden (vgl. BVerfGE 126, 170 <212, 229 f.>). Normative Gesichtspunkte können bei der Bewertung von Schäden eine Rolle spielen; sie dürfen die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen (vgl. BVerfGE 126, 170 <212, 228>).
verfassungsrechtlichen Anforderungen. (a) Es fehlt an der ausreichenden Beschreibung und der Bezifferung der Vermögensschäden, die durch
Abschluss der Lebensversicherungsverträge verursacht wurden oder - in
Versuchsfällen - verursacht worden wären. Ein Schuldspruch wegen Betrugs durch das Revisionsgericht setzt voraus, dass eine
verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Bezifferung und Darlegung eines Mindestschadens entweder bereits erfolgt oder - in
Evidenzfällen, in
en eine nähere Darlegung sich erübrigt - sicher möglich ist. Entsprechende Feststellungen lassen sich dem angegriffenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2009 nicht entnehmen. Dort ist ausgeführt, dass sich die Bestimmung der Schadenshöhe als schwierig erweisen könne und sich eine Berechnung nach bilanziellen Maßstäben als schwierig darstelle, weil es für die Bewertung keine anerkannten Richtgrößen gebe. Diese Schwierigkeiten ließen indes
Schaden nicht entfallen. Sie führten lediglich dazu, dass der Tatrichter grundsätzlich unter Beachtung des Zweifelsatzes im Wege der Schätzung Mindestfeststellungen zu treffen habe. Anhand welcher Kriterien die Schätzung konkret zu erfolgen habe, wird nicht erläutert. Danach ist ein Mindestschaden weder ohne weiteres greifbar, noch wurde dargelegt oder ist sonst ersichtlich, dass und wie er bestimmt werden kann. Da die Schadenshöhe entscheidend von der Wahrscheinlichkeit und vom Risiko eines zukünftigen Verlusts abhängt (vgl. BVerfGE 126, 170 <224>; Dannecker, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 263 StGB Rn. 95; Saliger, in: Festschrift Samson <2010>, S. 455 <470 f.>), setzt die Bestimmung eines Mindestschadens voraus, dass die Verlustwahrscheinlichkeit tragfähig eingeschätzt werden kann. Der Hinweis des Bundesgerichtshofs auf die ?Hilfe von Sachverständigen aus
Gebieten der Versicherungsmathematik bzw. Versicherungsökonomie und/oder des Bilanzwesens? ersetzt die für einen Schuldspruch notwendigen Darlegungen nicht. Welche Art statistischer Grundlagen oder probalistischer Annahmen hierfür in einer Fallkonstellation wie der abgeurteilten in Betracht kommen könnte, haben das Oberlandesgericht Düsseldorf und der Bundesgerichtshof nicht einmal näherungsweise beschrieben. (b) Zugleich überdehnt der Bundesgerichtshof mit der Annahme, mit Abschluss der Lebensversicherungsverträge seien die Verlustwahrscheinlichkeiten so groß gewesen, dass bereits gegenwärtige Vermögensschäden vorgelegen hätten,
Tatbestand in entgrenzender und damit verfassungswidriger Weise. Aus
teils vagen, teils in sich widersprüchlichen Ausführungen zur Schadensfeststellung ist zu entnehmen, dass dem Merkmal des Vermögensschadens in seiner tatbestandsbegrenzenden Funktion nicht die ihm von Gesetzes wegen zukommende Bedeutung beigemessen worden ist. Es fehlt bereits an Erwägungen dazu, inwiefern tragfähig geschätzt werden kann, wie hoch zum Zeitpunkt der (beabsichtigten) Vertragsabschlüsse die Wahrscheinlichkeit war, dass die Beschwerdeführer ihren Tatplan erfolgreich ausführen, die Versicherungsleistungen also später tatsächlich an sie ausgezahlt werden würden. Die Einschätzung des Bundesgerichtshofs, die Inanspruchnahme der Versicherungen sei ?sicher zu erwarten? gewesen, lässt sich mit dem festgestellten Sachverhalt nicht vereinbaren. Sie steht zudem im Widerspruch zu nachfolgenden Ausführungen, die lediglich diffuse Verlustwahrscheinlichkeiten zum Ausdruck bringen. Danach soll die ?Leistungswahrscheinlichkeit gegenüber dem vertraglich vereinbarten Einstandsrisiko signifikant erhöht? gewesen sein. Im Zusammenhang mit der Erörterung des versuchten Erfüllungsbetrugs betont der Bundesgerichtshof als relevante Kriterien ?die Dichte des Tatplans? sowie
?Grad der Rechtsgutsgefährdung? und stellt für das fehlende unmittelbare Ansetzen zum Versuch entscheidend darauf ab, dass ?zunächst noch wesentliche Zwischenschritte erfolgreich hätten zurückgelegt werden müssen, bevor es möglich gewesen wäre, die Versicherungen zur Leistung auf
Todesfall in Anspruch zu nehmen?. Zum Strafausspruch ist ausgeführt, dass ?die (potentiellen) Vermögensschäden der Versicherer durch die (versuchten) Eingehungsbetrugstaten ... wesentlich hinter
Beträgen zurückbleiben, die nach gelungener Vortäuschung des Versicherungsfalles? erlangt werden sollten. Der Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse intensiv überwacht wurden, fand keine erkennbare Berücksichtigung (vgl. weiter Joecks, wistra 2010, S. 179 <180 f.>; Saliger, in: Festschrift Samson <2010>, S. 455 <478 f.>). Alles dies deutet darauf hin, dass der Bundesgerichtshof nicht die Feststellung eines konkreten Schadens in
Blick genommen hat, sondern für die Feststellung eines Vermögensschadens (abstrakte) Risiken genügen lässt, die jeder Vertragsschluss mit einem unredlichen Vertragspartner mit sich bringt. Damit wird der Charakter des Betrugs als Vermögensdelikt unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG hintangestellt. 2. Weil schon Art. 103 Abs. 2 GG verletzt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Bundesgerichtshof durch das Unterlassen einer Vorlage gemäß § 132 Abs. 2 oder Abs. 4 GVG an
Großen Senat für Strafsachen gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat (vgl. BVerfGE 101, 331 <359 f.>; BVerfG, Beschluss der
Bundesgerichtshof erfolgen, was
Aufhebungsumfang auf das erforderliche Maß beschränkt (vgl. BVerfGK 14, 177 <186 f.>; BVerfG, Beschluss der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.