6 Sätze 1 und 2 der Hamburgischen Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO -) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom
Ermäßigungen des allgemeinen Pflegesatzes nach § 8 Satz 1 Nr. 2 der Bundespflegesatzverordnung bleiben unberücksichtigt; im Übrigen sind Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen (§ 7 der Bundespflegesatzverordnung) nicht beihilfefähig. Bei Behandlung in einem Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Aufwendungen sind höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig, der bei Behandlung in einem staatlichen Krankenhaus der Freien und Hansestadt Hamburg beihilfefähig wäre; 7.-
der Bremische Verordnunggeber den Grundsatz der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verletze, wenn er Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer oder teilstationärer Behandlung in einem Krankenhaus generell von der Beihilfefähigkeit ausschließe. Entsprechend dieser Entscheidung, der sich das Gericht anschließe, sei auch die Vorschrift des § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO rechtsungültig. Durch den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen unterschreite der Verordnunggeber den bundesweiten Beihilfestandard und greife unter Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in die Wechselbeziehung zwischen Beihilfe und Alimentation ein. Eine Pflicht zur Vorlage des § 85 HmbBG an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG wegen Verstoßes gegen den bundesrechtlichen Grundsatz der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bestehe nicht. Die Ermächtigungsgrundlage halte sich - wie die Auslegung ergebe - im Rahmen des Bundesrechts. Der Landesgesetzgeber habe mit § 85 HmbBG dem Verordnunggeber nicht die Möglichkeit geben wollen, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus auszuschließen. § 85 Satz 2 HmbBG sehe vor,
der Verordnunggeber die Gewährung der Beihilfe "nach den für die Bundesbeamten geltenden Grundsätzen" regelt. Für Bundesbeamte sei es aber Standard,
Aufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen aus Anlass einer Krankenhausbehandlung beihilfefähig seien.
der Ausschluss sogenannter Wahlleistungen von der Beihilfefähigkeit gemäß § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO in der Fassung vom
die Ermächtigungsgrundlage des § 85 Satz 3 HmbBG die in der Verordnung getroffene Regelung nicht decke. Die vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Unvereinbarkeit der landesrechtlichen Norm mit dem bundesrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht habe damit im Ergebnis keine entscheidungserhebliche Bedeutung erlangt.
Ermäßigungen der Vergütungen für allgemeine Krankenhausleistungen wegen Inanspruchnahme von gesondert berechenbaren Wahlleistungen (§ 22 BPflV) bleiben unberücksichtigt; im Übrigen sind Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen nicht beihilfefähig. Bei Behandlung in einem Krankenhaus, das die Bundespflegesatzverordnung nicht anwendet, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Aufwendungen sind höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig, der bei Behandlung in einem staatlichen Krankenhaus der Freien und Hansestadt Hamburg beihilfefähig wäre; 7.-11. ... . 6. Am 16. Juni 1998 beantragte der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beim Hamburgischen Verfassungsgericht festzustellen,
BeihVO in dieser Fassung insoweit mit hamburgischem Landesrecht vereinbar ist als die Vorschrift Aufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus von der Beihilfefähigkeit ausschließt. Mit Urteil vom 19. April 1999 - HVerfG 17/98 - entschied das Hamburgische Verfassungsgericht mit Gesetzeskraft (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht),
die zur Überprüfung gestellte Bestimmung sowohl mit der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg als auch mit sonstigem hamburgischen Landesrecht vereinbar ist. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen sei von der gesetzlichen Ermächtigung in § 85 HmbBG gedeckt. Entgegen der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sei nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 85 Satz 3 HmbBG anzunehmen,
die gesetzliche Ermächtigung auch den völligen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen zulasse. II. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1999 gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 6, 76 Nr. 2 BVerfGG beantragt festzustellen,
BeihVO in der Fassung vom
das Hamburgische Oberverwaltungsgericht sein Urteil auch damit begründet habe, die landesverordnungsrechtliche Norm halte sich nicht im Rahmen der landesgesetzlichen Ermächtigung. Diesen Grund habe das Hamburgische Verfassungsgericht mit seinem Urteil vom
die Frage, ob der Ausschluss von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung von der Beihilfefähigkeit mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar ist, seit der Entscheidung vom 28. November 1991 ( BVerwGE 89, 207 ) nicht mehr Gegenstand eines Verfahrens gewesen sei; es seien derzeit auch keine Streitsachen anhängig, in denen diese Rechtsfrage Bedeutung haben könnte. Die Bayerische Staatsregierung hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, hilfsweise für unbegründet. Der Deutsche Beamtenbund sowie die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sind der Auffassung,
die in Hamburg geltende Regelung verfassungswidrig sei. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen unterstützt die Auffassung des Antragstellers. B. Der Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG die Feststellung der Gültigkeit von Bundes- oder Landesrecht beantragt werden kann, sind nicht erfüllt.
die zur Begründung des Antrags angeführte Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sich nicht auf die aktuell zur Überprüfung gestellte Fassung der Hamburgischen Beihilfeverordnung bezieht. Es genügt,
der Norminhalt im Wesentlichen derselbe geblieben ist (vgl. BVerfGE 6, 104 <110>). Nach beiden Fassungen des § 6 Nr. 6 HmbBeihVO ist die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung ausgeschlossen. b) Ein objektives Interesse an der Klarstellung der Gültigkeit der Norm besteht jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der beantragten Entscheidung nicht mehr. Es ist nichts dafür ersichtlich,
das Hamburgische Oberverwaltungsgericht nach der Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts die Vorschrift des § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO wiederum für unvereinbar mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht halten könnte. Die vom Antragsteller begehrte Normbestätigung liefe auf eine nicht statthafte vorbeugende Normenkontrolle hinaus. Für das Hamburgische Oberverwaltungsgericht steht nunmehr bindend fest,
die fragliche Beihilfevorschrift mit hamburgischem Landesrecht vereinbar ist und sich insbesondere im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 85 Satz 3 HmbBG hält, die den völligen Ausschluss der Beihilfe bei Aufwendungen für Wahlleistungen zulässt. Auch eine Verletzung der in § 84 HmbBG landesrechtlich normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn könnte das Gericht wegen der entgegenstehenden Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts nicht mehr annehmen. Damit ist auch für die Annahme eines Verstoßes gegen Bundesrecht kein Raum mehr. § 84 HmbBG ist die landesrechtliche Umsetzung der in § 48 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bundesrahmenrechtlich normierten Fürsorgepflicht. Beide Vorschriften stimmen im Wortlaut überein. Mit gesetzlichen Bestimmungen über die Fürsorgepflicht wird einer der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums konkretisiert (vgl. BVerfGE 43, 154 <165 f.>; 46, 97 <117>; 83, 89 <100>).
das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bei der Anwendung des § 85 HmbBG der von Grundgesetz und Bundesrahmenrecht bestimmten Fürsorgepflicht einen vom Hamburger Landesrecht abweichenden Inhalt geben könnte, ist danach nicht zu erwarten. Wollte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht weiterhin von der Grundgesetz- oder Bundesrechtswidrigkeit des § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO ausgehen, wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen, müsste es in Fällen, in denen es auf diese Regelung ankommt, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 85 Satz 3 HmbBG mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG herbeiführen. Dem im Jahre 1992 vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht durch Ausschluss der Aufwendungen für Wahlleistungen von der Beihilfefähigkeit lag im Übrigen die Annahme eines bundeseinheitlichen Beihilfestandards zugrunde. Nachdem sieben Länder die Aufwendungen für Wahlleistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen haben (vgl. dazu näher den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 im Verfahren 2 BvR 1053/98 ), kann von einem solchen einheitlichen Standard nicht mehr gesprochen werden. Permalink: https://openjur.de/u/330295.html ( https://oj.is/330295 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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