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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96

Obsah (4)§ 9§ 1§ 10§ 47

1. § 3 Abs 2 S 4 BauGB gewährt grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, überhaupt davon unterrichtet zu werden, ob und wie der Gemeinderat sich mit den privaten Interessen der Einwender auseinanderges

§ 9Abs. 1 (Nr. 8) Bau

GB Nr. 1; Beschluß v. 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - BauR 1996, 63 ). Die Anträge haben in dem sich aus dem Tenor dieses Beschlusses ergebenden Umfange Erfolg. Der streitige Änderungsbebauungsplan leidet weder an zur Nichtigkeit führenden formellen Mängeln (1.), noch können die Antragsteller mit ihren auf die Erforderlichkeit der Änderung (2.), die Dachformen und Gebäudehöhen (3.) bezogenen Einwänden durchdringen. Begründet sind die Anträge dagegen insoweit, als in dem aufgrund der eingeschränkten Antragstellung allein zur Prüfung stehenden Bereich zwischen B. straße und H. statt eines reinen ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird (4.). Dieser Teil der Änderungsfestsetzungen ist deshalb für nichtig zu erklären (5.).

  1. Entgegen der - rechtzeitig erhobenen - Rüge der Antragsteller hat die Antragsgegnerin nicht dadurch gegen § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB verstoßen, daß sie das Ergebnis der Prüfung der im Verfahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken der Antragsteller diesen erst nach der Anzeige der Bebauungsplanänderung an das Landratsamt mitgeteilt hat. Denn diese Vorschrift gibt dem Gemeinderat lediglich auf, die rechtzeitig vorgebrachten Bedenken und Anregungen einer Prüfung zu unterziehen und das Ergebnis mitzuteilen. Die Einwender sollen so die beim Satzungsbeschluß maßgeblichen Abwägungsgrundlagen erfahren, um aufgrund dieser Informationen dann überlegen zu können, ob sie gegen den Bebauungsplan im Wege der Normenkontrolle vorgehen wollen (VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß v. 18.12.1995 - 3 S 1403/93 -). § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB gewährt daher grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, überhaupt unterrichtet zu werden, ob und wie der Gemeinderat sich mit den privaten Interessen der Einwender auseinandergesetzt hat (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
  2. Aufl., § 3 RdNr. 17 m.w.N.). Dagegen ist es nicht Zweck des § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB, Gelegenheit zu nochmaligem Vorbringen im Bebauungsplanverfahren selbst - sei es gegenüber dem Gemeinderat, sei es gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde - zu geben (Grauvogel in Brügelmann, BauGB, § 3 RdNr. 110). Die Bekanntgabe nach § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB muß daher weder vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens oder Anzeigeverfahrens noch vor dem Inkrafttreten der Satzung erfolgen (VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß v. 18.12.1995, a.a.O. ; Beschluß v. 17.9.1969 - III 440/68 - BRS 22 Nr. 27). Selbst das völlige Fehlen einer Mitteilung nach § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB würde nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen, weil sie nicht Teil der eigentlichen Normsetzung ist und nicht mehr die Beteiligung der Bürger am Verfahren betrifft (VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 17.3.1967 - I 728/65 - BRS 18 Nr. 5; Battis, a.a.O., § 3 RdNr. 17; Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB,
  3. Aufl., § 3 RdNr. 27). Die späte und erst auf Veranlassung des Landratsamtes T. erfolgte Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung ihrer Bedenken und Anregungen an die Antragsteller im Schreiben vom 6.12.1995 hat danach keine Auswirkungen auf den Bestand der Bebauungsplanänderung. Ihrem grundsätzlichen Informationsanspruch wurde dadurch genügt. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller folgt aus diesem Schreiben auch mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Gemeinderat der Antragsgegnerin über ihre Einwände informiert war und sich mit ihnen inhaltlich auseinandergesetzt hat.
  4. Die Antragsteller machen geltend, die Bebauungsplanänderung gehe auf rein private Initiativen zurück, wobei dem Gemeinderat ein unvollständiges Befragungsergebnis vorgelegen habe. Sie wollen damit ersichtlich die Erforderlichkeit der hier zu beurteilenden Bauleitplanung der Antragsgegnerin im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bestreiten. Auch insoweit können ihre Anträge keinen Erfolg haben: Maßgeblich ist allein, ob nach der planerischen Konzeption der Gemeinde aus städtebaulicher Sicht ein Bebauungsplan (bzw. seine Änderung, vgl. § 2 Abs. 4 BauGB) erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB verhindert lediglich eine Planung dann, wenn sie erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Mißgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585 ; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß v. 30.5.1994 - 5 S 2839/93 - UPR 1994, 458 =

§ 1Abs. 3 Bau

GB Nr. 7; OVG NW, Normenkontrollurteil v. 22.3.1993 - 11a NE 64/89 -

§ 9Abs. 1 (Nr. 11) Bau

GB Nr. 4). Ob für die konkrete Planung nach Art und Umfang ein Bedarf besteht, entscheidet sich nicht auf der Ebene des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (Normenkontrollurteil des Senats v. 29.11.1994 - 8 S 904/94 -; Battis, a.a.O., § 1 RdNr. 26 m.w.N.). Daß im vorliegenden Falle zur Bewältigung der hier aufgeworfenen Fragen eine Bauleitplanung erforderlich ist, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Insbesondere im Hinblick auf § 1 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG kann es nicht beanstandet werden, wenn eine Gemeinde sich dazu entschließt, durch Abänderung einer Festsetzung von Flachdächern zu Satteldächern die Schaffung zusätzlichen Wohnraums unter der Dachschräge zu ermöglichen (vgl. den Normenkontrollbeschluß des Senats v. 7.4.1993 - 8 S 2543/92 - VBlBW 1993, 434 ). Der Erforderlichkeit im vorgenannten Sinne steht auch nicht entgegen, daß die Änderungen auf Anregungen fast aller Grundstückseigentümer zurückgehen. Eine Gemeinde darf auch hinreichend gewichtige private Belange zum Anlaß einer Bebauungsplanänderung nehmen (Normenkontrollbeschluß des Senats v. 30.8.1993 - 8 S 773/93 -) und sich dabei an den Wünschen der Eigentümer orientieren (Beschluß des Senats v. 18.5.1988 - 8 S 2404/87 -). Eine Erforderlichkeit wäre nur dann zu verneinen, wenn für die Gemeinde letztlich keinerlei Gründe der städtebaulichen Ordnung maßgeblich gewesen wären (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.3.1983 - 5 S 1751/82 - NVwZ 1984, 44 ). Das ist aber nicht der Fall, wie sich der Begründung des Bebauungsplans und der Sitzungsvorlage zum Satzungsbeschluß entnehmen läßt. Danach liegt der Bebauungsplanänderung das Konzept zugrunde, in Angleichung an bereits früher beschlossene Änderungen eine maßvolle und durch festgesetzte Maximalhöhen der Gebäude begrenzte Erweiterung der Wohnbereiche in den Dachraum hinein zu ermöglichen sowie die planerische Situation an den tatsächlich vorhandenen Bestand anzupassen. Die Antragsteller mutmaßen hinsichtlich der Eigentümerwünsche zu Unrecht, die Bedarfserhebung sei möglicherweise unzureichend gewesen, weil die Grundstückseigentümer im Bereich D./E. nicht befragt worden seien und so die Änderungswünsche der acht Eigentümer im Bereich H./B. straße fälschlich als Mehrheit gewertet worden seien. Denn aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Ortschaftsrates A.-A. vom 3.4.1995 geht hervor, daß alle Grundstückseigentümer in dem zuerst genannten Bereich der Dachneigungsänderung schriftlich zugestimmt hatten.

  1. Die den Festsetzungen bezüglich der (wahlweisen) Zulassung von Satteldächern und der Traufhöhen, Firsthöhen und Gebäudehöhen zugrunde liegenden Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Gemeinderat alle nach Lage der Dinge insoweit in die Abwägung einzustellenden Belange mit zutreffender Gewichtung erkannt und gewürdigt. Er hat dabei den (geäußerten) privaten Interessen der anderen Betroffenen und den Interessen der Gemeinde an einer zusätzlichen Schaffung von Wohnraum ersichtlich zu Recht den Vorzug gegeben gegenüber den Interessen der Antragsteller. Daß der Gemeinderat dabei zum einen angenommen hat, die Erhöhung der zulässigen Traufhöhe gegenüber den bisherigen Festsetzungen um 50 cm könne keine unzumutbare Verdunkelung oder Beschattung auf angrenzenden Grundstücken zur Folge haben, ist aus sich selbst heraus plausibel. Dies wird unterstützt durch die weitere Überlegung in der Sitzungsvorlage zum Satzungsbeschluß, daß zugleich durch die Änderung der vorgeschriebenen Bauweise von Hausgruppen in Einzelhäuser oder Doppelhäuser eine horizontale Verdichtung der Bebauung (kompensierend) vermieden wird. Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin vorgenommenen Abwägung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dabei sei das "Minimal-Energiekonzept" ihres Wohnhauses nicht berücksichtigt worden. Denn diese Besonderheit war für den Gemeinderat nicht erkennbar. Die Antragsteller haben sie nämlich erstmals in ihrem Normenkontrollantrag (S. 3, 7.) vorgetragen. Was die planende Stelle aber nicht sieht, und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen braucht, kann von ihr bei der Abwägung auch nicht berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluß v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwGE 59, 87 ; Urt. v. 13.9.1985 - 4 C 64.80 - NVwZ 1986, 740 ; Beschluß des Senats v. 4.7.1995 - 8 S 1266/95 -). Insofern haben es die Antragsteller versäumt, ihre nunmehr reklamierte besondere Betroffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung geltend und damit eventuell zum notwendigen Abwägungsmaterial zu machen. Von sich aus aufdrängen mußte sich das spezielle Energiekonzept des Wohnhauses der Antragsteller dem Gemeinderat nicht.
  2. Dagegen rügen die Antragsteller zu Recht, daß die Abstufung des Gebietscharakters vom reinen zum allgemeinen Wohngebiet auf Abwägungsfehlern beruht und deshalb nicht nachvollziehbar ist. Begründet wird diese Änderung zunächst damit, die Festsetzung WR sei eher im vorstädtischen Bereich, in sogenannten Villensiedlungen, Parksiedlungen und Waldsiedlungen angebracht. Die Frage, ob es sich hier nicht um einen solchen "vorstädtischen Bereich" handeln könnte, hat sich der Gemeinderat nicht vorgelegt. Eine derartige Prüfung hätte sich aber aufdrängen müssen, da fast die gesamte Randzone des Bebauungsplangebiets "Ö." zum Außenbereich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits als reines Wohngebiet ausgewiesen war. Offenbar hat bei den diesbezüglichen Überlegungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin die flächenmäßig weit umfänglichere Änderung der Festsetzungen im Bereich D./E. die maßgebliche Rolle gespielt. Dabei wurde möglicherweise übersehen, daß für das zweite (kleinere) Änderungsgebiet im Bereich H./B. straße andere Voraussetzungen gelten. Darauf deutet auch der Umstand hin, daß bei der ersten Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung im "Gemeindebote" v. 18.1.1996 dieser Änderungsbereich nicht enthalten war. In diesem Falle wäre insoweit von einem Abwägungsausfall auszugehen. In jedem Falle liegt aber eine offensichtliche Abwägungsfehlgewichtung vor, die i.S.v. § 215 Abs. 3 S. 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen ist (vgl. dazu: BVerwG, Beschluß v. 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 ; Beschluß v. 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - ZfBR 1992, 139 ). Denn die weitere Begründung für die Änderung des Gebietscharakters stellt wesentlich auf einen Belang ab, der in dem Bereich, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, unter keinem Gesichtspunkt erheblich sein kann. In der Begründung zur Bebauungsplanänderung heißt es nämlich weiter: Auch sei das WR wirksam gegen "störende Einflüsse aus der Umgebung" abzuschirmen. Hierzu gehörten auch Bahnlinien. Um nicht mit der künftigen Belebung der A. in Konflikt zu geraten, sei es angebracht, auf das dorfgerechte WA auszuweichen und die Festsetzung im Plan entsprechend zu ändern. Es erscheint bereits generell fraglich, ob diese Erwägungen von zutreffenden rechtlichen Grundlagen ausgehen, denn die Verkehrslärmschutzverordnung (
  3. BImSchV v. 12.6.1990, BGBl. I S. 1036 ) sieht in § 2 für reine und allgemeine Wohngebiete ein und denselben Immissionsgrenzwert vor. Jedenfalls können aber für die Zukunft befürchtete Nutzungskonflikte zwischen einer wieder in Betrieb genommenen A. und der Wohnruhe in dem Änderungsbereich nördlich des H. unter keinen Umständen auftreten. Denn dieser weist einen Abstand von über 400 m zu der westlich der D.-straße parallel zu ihr verlaufenden Bahntrasse auf. Dazwischen befindet sich - teilweise dichte - Bebauung. Darüber hinaus ist nahezu die gesamte dazwischenliegende Fläche, bis auf etwa 90 m an die A. heranreichend als reines Wohngebiet ausgewiesen. Wenn aber keine Veranlassung besteht, im Hinblick auf mögliche Störungen durch die Bahn diese Gebiete zu allgemeinen Wohngebieten abzustufen, kann es erst recht nicht angezeigt sein, den weit nach Osten abgesetzten Änderungsbereich, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, umzuwidmen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat somit einem Belang entscheidendes Gewicht beigelegt, dem keines zukommen kann. Es liegt auf der Hand, daß er die Festsetzung WR unverändert belassen hätte, wäre ihm bewußt gewesen, daß hier ein störender Einfluß durch die A. unter keinem Gesichtspunkt zu erwarten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß in der Sitzungsvorlage zum Satzungsbeschluß die Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen und Bedenken der Antragsteller andere Gründe für die Änderung der Festsetzung WR in WA anführt: Es sollten - wie in der T. straße - auch nichtstörende Nutzungen wie Büros, Praxen und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke grundsätzlich zulässig sein, ohne daß für derartige Nutzungen Befreiungen erteilt werden müßten. Auch insoweit wurde offensichtlich übersehen, daß neben dem - der T. straße unmittelbar südlich benachbarte - Bereich D./E. auch der kleine Winkel zwischen H. und B. straße neu überplant wurde. Daß auch hier die Baugebietsfestsetzungen im Bereich der T. straße beispielgebend gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich, zumal entsprechende Änderungswünsche von den Eigentümern in diesem Bereich nicht geäußert wurden und nur noch drei Grundstücke unbebaut sind.
  4. Die Rechtswidrigkeit der Änderung der Gebietsart führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Bebauungsplanänderung oder jedenfalls aller Änderungsfestsetzungen in dem allein streitigen Bereich zwischen B. straße und H.. Nach den in der Rechtsprechung des BVerwG entwickelten Grundsätzen führt die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluß v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661 ; Beschluß v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238 ; Normenkontrollbeschluß des Senats v. 20.6.1995 - 8 S 237/95 -). Dabei erfaßt die Unwirksamkeit der Festsetzung des Baugebiets in einem Bebauungsplan wegen ihrer zentralen Bedeutung für diese regelmäßig alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans (BVerwG, Beschluß v. 8.8.1989 - 4 NB 2.89 - NVwZ 1990, 159 =

§ 9Abs. 1 (Nr. 24) Bau

GB Nr. 3). Diese Grundsätze sind prinzipiell auch auf einen Änderungsbebauungsplan anzuwenden (BVerwG, Beschluß v. 16.3.1994 - 4 NB 6.94 - ZfBR 1994, 198 ). Obwohl vorliegend gerade die Änderung der Baugebietsfestsetzung nichtig ist, führt dies nicht zur Nichtigkeit der weiteren Bestimmungen der Bebauungsplanänderung oder gar zu ihrer Gesamtnichtigkeit. Denn sie steht hier entgegen der genannten Regel nicht in einem untrennbaren Regelungszusammenhang mit den übrigen Festsetzungen. Durch die Aufhebung der Festsetzung der geänderten Gebietsart, wird der Bebauungsplan nicht seines Kerngehalts beraubt, vielmehr lebt die bisherige Festsetzung (WR), die von dem Änderungsplan als der neueren Festsetzung zunächst verdrängt worden war, wieder auf (BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 =

§ 10Bau

GB Nr. 7). Die Kombination der bisherigen Gebietsausweisung mit den übrigen, geänderten Festsetzungen tangiert die städtebauliche Ordnung des Gebiets nicht. Sie entspricht auch dem mutmaßlichen Willen des Gemeinderats der Antragsgegnerin. Denn angesichts der den Änderungsbereich H./B. straße an allen drei überplanten Seiten umgebenden reinen Wohngebiete ist als sicher anzunehmen, daß er es bei der bisherigen Baugebietsausweisung belassen hätte, wäre ihm bewußt gewesen, daß die erwartete Wiederinbetriebnahme der A. hier keinen städtebaulichen Handlungsbedarf auslösen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BRS 52 Nr. 9 =

§ 47Abs. 2 Vw

GO Nr. 11). Permalink: https://openjur.de/u/330971.html ( https://oj.is/330971 ) Volltext Druckansicht Zitate 34 Zitiert 29 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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