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BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - Az. 2 BvR 2307/06

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein auf Wiederaufnahme von Ermittlungen gerichtetes Klageerzwingungsverfahren. I. 1. D

Art. 1Abs.

1 Satz 2 GG überhaupt prozessual im Rahmen der Verfassungsbeschwerde geltend machen kann, da der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2006 jedenfalls nicht gegen Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 Satz 2 GG verstößt. aa) Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 Satz 2 GG den Staat verpflichtet, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>). Davon unterscheidet sich aber ein Anspruch gegen den Staat auf effektive Untersuchung von verdächtigen Todesfällen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht im Allgemeinen auch bei Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter durch Private kein grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung durch den Staat (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, NJW 2002, S. 2861 <2861 f.>). Anderes kann allerdings gelten, wenn ernstlich zu besorgen ist, dass ein Verzicht auf effektive Untersuchung verdächtiger Todesfälle zu einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt oder im Einzelfall zu einer Gefahrenlage für Leben und Gesundheit führt. In solchen Fällen kann gestützt auf einen grundrechtlichen Schutzanspruch aus Art. 2 Abs.

Art. 1Abs. 1 Satz 2 GG ein Einschreiten des Staates und seiner Organe verlangt werden (vgl. BVerf

GE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>), wobei die wirksame Ahndung von Gewaltverbrechen Teil dieser Schutzpflicht ist.

  1. bb)Auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus der Verpflichtung aus Art. 2 EMRK, das Recht auf Leben zu schützen, in Verbindung mit der allgemeinen Verpflichtung des Staates aus Art. 1 EMRK, „allen (seiner) Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention bestimmten Rechte und Freiheiten“ zuzusichern, die Pflicht, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung insbesondere durch Repräsentanten des Staates (vgl. grundlegend EGMR, Entscheidung vom 27. September 1995, Nr. 18984/91 , McCann u.a./Vereinigtes Königreich, Serie A 324, Rn. 161), aber auch sonst zu Tode gekommen ist (vgl. EGMR, Entscheidung vom 2. September 1998, Nr. 22495/93 , Yasa/Türkei, Rep. 1998-VI, S. 2411, Rn. 100; EGMR, Entscheidung vom 22. März 2005, Nr. 28290/95 , Güngör/Türkei, Rn. 67). Wirksame Ermittlungen setzen voraus, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Ermittlungen müssen zum einen prompt, umfassend, unvoreingenommen und gründlich sein (vgl. EGMR, McCann u.a./Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rn. 162). Sie müssen darüber hinaus geeignet sein, zur Identifizierung und Bestrafung der verantwortlichen Person zu führen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 20. Mai 1999, Nr. 21554/93 , Ogur/Türkei, NJW 2001, S. 1991 <1994>). Nicht jeder Ermittlungsfehler führt jedoch zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, sondern nur ein Fehler, der den Untersuchungszweck gefährdet, Todesursache und verantwortliche Person festzustellen (vgl. EGMR, McCann u.a./Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rn. 157 ff.; EGMR, Entscheidung vom 5. Oktober 1999, Nr. 33677/96 , Grams/Deutschland, NJW 2001, S. 1989 <1989 f.>).
  2. cc)Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle, soweit ihnen der Bundesgesetzgeber mit förmlichem Gesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt hat, im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <120>; 111, 307 <317>). Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gerichte die Europäische Menschenrechtskonvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind in der deutschen Rechtsordnung aufgrund dieses Ranges in der Normenhierarchie kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer kann insofern vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit der Verfassungsbeschwerde rügen. Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen, sofern dies nicht zu einer - von der Europäischen Menschenrechtskonvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <317>; BVerfGK 3, 4 <8>; 10, 66 <76 ff.>; 11, 153 <159 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, S. 1300 <1301>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 -, NJW 2008, S. 2978 <2981>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, NJW 2009, S. 1133 <1134>).
  3. dd)Hieraus folgt, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 2 EMRK hinsichtlich der vorliegenden Frage eines Anspruchs auf effektive Untersuchung von Todesfällen nach Maßgabe der Grundrechte des Grundgesetzes als Auslegungshilfe heranzuziehen ist. Heranziehung als Auslegungshilfe bedeutet dabei in dem hier in Rede stehenden Fall, bei der Auslegung des aus Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 Satz 2 GG resultierenden, für den Staat geltenden Gebots, sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Dies ist hier ohne weiteres möglich, weil aus der grundrechtlich hergeleiteten Schutzpflicht ein Anspruch auf effektive Untersuchung von verdächtigen Todesfällen folgen kann. Heranziehung als Auslegungshilfe bedeutet dabei auch, sich bei der Überprüfung, ob der Staat dieser Verpflichtung nachgekommen ist, mit den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Anforderungen an eine effektive Untersuchung auseinanderzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon ausgeht, dass es grundsätzlich Sache der staatlichen Justizbehörden ist, die von ihnen erhobenen Beweise zu würdigen. Er prüft nur, ob das Verfahren insgesamt angemessen und fair war (vgl. EGMR, Grams/Deutschland, a.a.O., S. 1990).

  1. ee)Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2006 genügt diesen Anforderungen. Er verkennt weder die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes auf Leben noch die sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebenden Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen. Ungeachtet der möglichen Unzulässigkeit eines auf Wiederaufnahme der Ermittlungen gerichteten Klageerzwingungsantrags stellt das Oberlandesgericht vertretbar fest, dass es nicht erkennen könne, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen zu einem anderen Ergebnis führen könnten als demjenigen, wovon die Ermittlungsbehörden ausgegangenen seien, nämlich dem Selbstmord des Sohnes der Beschwerdeführerin. Das Oberlandesgericht nimmt zu der von der Beschwerdeführerin an den staatsanwaltlichen Bescheiden formulierten Kritik ausführlich Stellung. Es erklärt, weshalb es die von den Ermittlungsbehörden angenommene Hypothese des Selbstmords für zutreffend hält und warum die dagegen sprechenden, von der Beschwerdeführerin angeführten Indizien diese Hypothese nicht erschüttern können. Weder die förmliche Vernehmung bereits polizeilich vernommener Zeugen beziehungsweise weiterer Zeugen aus dem Kreis der Familie oder der „Polit-Sekte“ noch die Obduktion des Leichnams des Sohnes der Beschwerdeführerin können nach Ansicht des Oberlandesgerichts zu weitergehenden Erkenntnissen führen. Auf das infolge des Zeitablaufs von drei Jahren eingeschränkte Erinnerungsvermögen der Zeugen und die mittlerweile nicht mehr durchführbare Obduktion wird dabei nur ergänzend hingewiesen. Im Lichte dieser Begründung erscheint die Schlussfolgerung, dass die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ermittlungsmaßnahmen zu keinem anderen Ergebnis führen könnten als dem des Selbstmords, als Konsequenz einer verfassungsgemäßen, die Konvention berücksichtigenden Würdigung der Ermittlungen und des Vorbringens der Beschwerdeführerin.
  2. b)Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2006 verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Die Grenze zur Willkür ist erst überschritten, wenn Auslegung und Anwendung einfachen Rechts unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. etwa BVerfGE 81, 132 <137>, stRspr). Das ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt das Oberlandesgericht bei der Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme der Ermittlungen keine sachfremden Erwägungen an. Es bewertet die Ergiebigkeit weiterer Ermittlungsmaßnahmen in sachlich vertretbarer Weise lediglich anders als die Beschwerdeführerin. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGGabgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/330988.html Kommentare

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