Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. März 2010 wird geändert. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten
Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten
Beigeladenen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger erstrebt die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eines Mastschweinestalls. Der Beigeladene betreibt im Außenbereich auf dem Grundstück FlNr. 811 der Gemarkung K… bereits eine Mastschweinehaltung für 1728 Tiere. Südöstlich davon liegt das Grundstück
Beigeladenen FlNr. 74 der Gemarkung K…
Beigeladenen, auf dem er den streitgegenständlichen Mastschweinestall für 1999 Tierplätze mit landwirtschaftlicher Bergehalle und Güllegrube errichten und betreiben möchte. Hierfür erhielt er mit Bescheid
Landratsamts Augsburg vom 25. Juni 2008 unter zahlreichen Auflagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Der Kläger ist Eigentümer
gleichfalls im Außenbereich liegenden Grundstücks FlNr. 75/1 der Gemarkung K…; er hat seinen „Stammbetrieb“ im innerörtlichen Bereich der Gemeinde K…. Dieser beherbergt Zuchtsauen und die dort geworfenen Ferkel, die danach in den - im Jahr 1997 baugenehmigten - Stall auf dem Grundstück FlNr. 75/1 gebracht werden und dort zu Mastschweinen bzw. Zuchtsauen heranwachsen. Dieser Stall ist von der Hofstelle
Beigeladenen etwa 350 m entfernt und liegt etwa 70 m südlich
Grundstücks FlNr. 74, auf dem der verfahrensgegenständliche Schweinestall errichtet werden soll. Entlang der östlichen Grenzen der genannten Grundstücke verläuft in Nord-Süd-Richtung ein öffentlicher Feld- und Waldweg, der u.a. der Erschließung der Grundstücke FlNrn. 74 und 75/1 dient und südlich in eine Gemeindeverbindungsstraße mündet. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hob nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Landratsamts Augsburg vom
Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17.3.2010) auf. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoße gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass vom genehmigten Stall
Beigeladenen Krankheitserreger über die Luft oder durch Tiere (Schadnager, Fliegen) auf den Schweinebestand im vorhandenen Stall
Klägers auf FlNr. 75/1 übertragen werden und dort Schaden verursachen könnten. Damit eine Anlage den Anforderungen
SchG genüge, müssten erkannte Risiken mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Vorliegend könne nach den gutachtlichen Stellungnahmen nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass in der geplanten Anlage
Beigeladenen Krankheitserreger aufträten, die über die Abluft oder Tiere nach außen und in den Bestand
Klägers auf dem Grundstück FlNr. 75/1 gelangten und dort
sen Zuchtschweine infizierten, was erhebliche bis existenzbedrohende Nachteile für den Kläger hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung
Beigeladenen zugelassen. Dieser beantragt, das Urteil
Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. März 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er macht geltend, zur entscheidungserheblichen Frage, in welchem Ausmaß (nach Zahl und Art) den aus dem geplanten Betrieb
Beigeladenen emittierten Stäuben schädliche Mikroorganismen anhaften könnten, habe das Verwaltungsgericht weder eigene Erhebungen durchgeführt noch sich auf Aussagen von Sachverständigen im Verwaltungsverfahren oder im Gerichtsverfahren stützen können. Dass in der Umgebung von Tierhaltungen „erhöhte Keimzahlen“ auftreten könnten, reiche jedenfalls nicht aus, um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG für den Betrieb
Klägers ableiten zu können mit der Folge, dass der geplante Betrieb
Beigeladenen immissionsschutzrechtlich unzulässig wäre. Es gebe auch weder gerichtsverwertbare tatsächliche Erkenntnisse noch wissenschaftliche Untersuchungen darüber, ab welcher Wirkschwelle und durch welche pathogenen Keime eine „allgemeine Gefährdung“ in eine konkrete Beeinträchtigung i.S.
SchG umschlage. Vor allem gebe es insoweit keine anerkannten Ermittlungsverfahren und keine verallgemeinerungsfähigen Untersuchungsergebnisse. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verlange keinen völligen Risikoausschluss. Die Risikominimierung außerhalb konkreter Gefahren betreffe nur den Bereich der Vorsorgepflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG. Diese Pflicht sei mit den im streitgegenständlichen Bescheid verfügten Auflagen ausreichend berücksichtigt worden, auch im Hinblick darauf, dass im bestehenden Betrieb
Beigeladenen seit fast eineinhalb Jahrzehnten aufgrund der sorgfältigen Tierhaltung und Tierbetreuung keine tierseuchenrelevanten Vorfälle eingetreten seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass im Tierseuchengesetz und den dazu ergangenen Verordnungen umfassende Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen vorgesehen seien, um Ausbruch und Ausbreitung von Tierkrankheiten zu verhindern. Vorschriften über einzuhaltende Abstände zwischen einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben seien in diesen spezialgesetzlichen Regelungen aber nicht enthalten. Der Beklagte beantragt gleichfalls, das Urteil
Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. März 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Entgegen der Ansicht
Verwaltungsgerichts gehe es vorliegend nicht um eine Gefahr, die eine Schutzpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auslöse. Betroffen sei vielmehr die Vorsorgepflicht in solchen Fällen, in denen die Tatsachenbasis nicht ausreiche, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen prognostizieren zu können. Eine Gefahr i.S. von § 3 Abs. 1 und von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und damit eine Verletzung
bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots seien hier zu verneinen, weil es keine Prognosen dazu gebe, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer vom neuen Stall ausgehenden Infektion einzustufen sei, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass es trotz ordnungsgemäßer Bewirtschaftung unter Beachtung der hygienerechtlichen Vorschriften durch den Beigeladenen zu einer durch
sen Betrieb verursachten Infektion beim Nachbarbetrieb komme, und zu welcher Art und zu welchem Umfang von Schäden es dabei kommen könne. Hierzu gebe es bislang keine wissenschaftlichen Erkenntnisse und damit auch keine empirische Basis für eine Gefahrbeurteilung. Aus (beigefügten) Stellungnahmen
Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) vom 22. November 2010,
Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 20. Dezember 2010 und
Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) vom 22. Dezember 2010 ergebe sich, dass aus wissenschaftlicher Sicht keine Mindestabstände zwischen Ställen zur Konkretisierung der Gefahr für ein seuchenhygienisches Risiko definiert werden könnten. Einer vom LfU erstellten konkreten Ausbreitungsrechnung zum vorliegenden Fall zufolge lägen unter Berücksichtigung der sog. Hintergrundwerte keine Erkenntnisse vor, mit denen sich eine Gefahr im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG begründen lasse; auch die insoweit maßgebliche Stellungnahme
LGL bestätige keine erkennbare, objektive und nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts. Da also aufgrund derzeit nicht behebbarer wissenschaftlicher Unsicherheiten entsprechende Wahrscheinlichkeitsprognosen nicht möglich seien, sei jedenfalls rechtlich davon auszugehen, dass es bei den Infektionsrisiken vorliegend nicht um Gefahrenabwehr, sondern allenfalls um Risikominimierung in dem der Gefahr vorgelagerten Vorsorgebereich, wenn nicht sogar im außerhalb von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG stehenden Restrisikobereich gehe. Zudem zählten die Infektionsrisiken, die bei einer Tierhaltung bestünden, zu dem vom Gesetzgeber erkannten Störpotential, das er durch tierseuchenrechtliche Bestimmungen besonders geregelt habe, nämlich durch das Tierseuchengesetz (TierSG) und aufgrund dieses Gesetzes ergangene zahlreiche Verordnungen. Demnach seien dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber das allgemeine Risiko von Tierseuchen und die Möglichkeit, solchen Seuchen durch räumliche Trennung der Tiere vorzubeugen, bekannt; er habe aber keine Notwendigkeit für diesbezügliche Abstandsregelungen gesehen. Die detaillierten tierseuchenrechtlichen Regelungen seien umfassende und abschließende Regulierungen der mit Tierseuchen verbundenen Risiken, auch soweit es um Übertragungswege von einer Tierhaltung zur anderen gehe. Rechtsgründe der Spezialität sprächen daher schon dagegen, ein solches Infektionsrisiko an § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1 und/oder Nr. 2) BImSchG zu messen. Beurteilungsgrundlage wäre allenfalls § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit dem Tierseuchenrecht. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil
Verwaltungsgerichts und
sen Ausführungen in den Entscheidungsgründen und macht insbesondere geltend, dass nach den Aussagen
Sachverständigen
Ausgangsverfahrens trotz auflagengemäßer Betriebsführung durch den Beigeladenen schon ein einziger, z.B. durch die Luft übertragener Krankheitskeim aus dem Stall
Beigeladenen im Bestand
Klägers eine existenzvernichtende Infektion verursachen könne; mit dem Einschleppen einer Krankheit in den Betrieb
Beigeladenen durch zugekaufte Mastschweine sei irgendwann zu rechnen. Der Sachverständige habe in dem nur 120 m entfernt geplanten Stall nicht nur ein generelles Besorgnispotential, sondern eine wesentliche Gefahrerhöhung gesehen und das konkrete Risiko eines Schadenseintritts angenommen. Die dem Kläger drohenden Nachteile seien erheblich. In finanzieller Hinsicht beliefen sie sich auf ca. 4 bis 5 Euro je Tier, entstehend durch Impfkosten oder durch Leistungsdepression bei Krankheiten, denen durch Impfung nicht vorgebeugt werden könne. Damit sei auch eine zahlenmäßige Bezifferung
Risikos möglich, sofern sie zur Bejahung einer Gefahr überhaupt nötig sein sollte. Weil eine Infektion
Tierbestandes für den Kläger weit schwerwiegendere Folgen hätte als für den Beigeladenen, sei das gegenseitige Infektionsrisiko auch nicht bei beiden Tierhaltern gleich hoch. Wegen der weiteren Einzelheiten
Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Gründe Die Berufung
Beigeladenen ist begründet. Denn die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt keine Rechtsvorschriften, die zumindest auch dem Schutz
Klägers zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil
Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern, und die Klage ist abzuweisen. Entgegen der Ansicht
Verwaltungsgerichts verletzt das Vorhaben
Beigeladenen keine nachbarschützenden Rechte
Klägers aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hält § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich für anwendbar, was den Schutz der Nachbarschaft vor tierseuchenbedingten Einwirkungen angeht. Das Tierseuchengesetz enthält zwar spezielle Regelungen zur Bekämpfung von Tierseuchen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 TierSG), erfasst damit aber jedenfalls nicht den besonderen Schutz der Nachbarschaft vor tierseuchenbedingten Einwirkungen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, der schon dem Wortlaut nach Drittschutz vermittelt, ist von dem Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu unterscheiden, wonach bei der Errichtung und beim Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen zu treffen sind. Diesem Vorsorgegebot kommt nach der Rechtsprechung (grundlegend BVerwG vom 18.5.1982 BVerwGE 65, 313 ) keine drittschützende Wirkung zu; das Gebot dient nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinen bestimmten Emittenten zuzuordnen sind. An dieser Ansicht hat das Bundesverwaltungsgericht auch im Urteil vom 11. Dezember 2003 ( BVerwGE 119, 329 = <juris RdNr. 11>, zu „Nanopartikeln“) festgehalten. Vorliegend ist die vom Kläger befürchtete Übertragung von Krankheitserregern (z.B. an Stäuben anhaftende pathogene Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen) über die Luft oder durch Menschen oder Tiere zwar als „Luftverunreinigung“ oder „ähnliche Einwirkung“ im Sinn
SchG anzusehen; die übertragenen Keime sind auch - je nach Art, Ausmaß oder Dauer - potentiell geeignet, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Tierbestand
Klägers herbeizuführen, sie können also schädliche Immissionen im Sinn
SchG sein. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG statuierte immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Zur Präzisierung der aus diesem gesetzlichen Ziel sich ergebenden Tatbestandsvoraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. im Urteil vom 11. Dezember 2003 ( a.a.O. <juris RdNr. 12>) auf die klassische, dem allgemeinen Polizeirecht entlehnte Begriffsdefinition im Urteil
Preußischen Oberverwaltungsgerichts - PrOVG - vom 15. Oktober 1894 (PrVBl 16, 125) zurückgegriffen, wonach eine Gefahr dort vorliegt, wo „aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden“. An einer Gefahr im obigen Sinn fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential reichen nicht aus, um den Gefahrenbegriff zu erfüllen; dasselbe gilt in den Fällen, in denen für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Wirkungsschwelle bestimmt werden kann, jenseits derer Gesundheitsrisiken nicht bestehen. Ob bei ungewissem Kausalzusammenhang eine Gefahr oder ein Besorgnispotential anzunehmen ist, hängt vom Erkenntnisstand über den Wahrscheinlichkeitsgrad
Schadenseintritts ab (BVerwG vom 11.12.2003, a.a.O.). Bei dem hier genehmigten Vorhaben ist danach nicht von einer abzuwehrenden Infektionsgefahr für den Tierbestand
Klägers auszugehen. Für die Annahme einer die Schutzpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auslösenden Gefahrenlage fehlt es vorliegend bereits an „gegenwärtigen Zuständen“, aus denen nach dem Gesetz der Kausalität auf den Eintritt gewisser anderer schadenbringender Zustände und Ereignisse geschlossen werden kann. Den Stellungnahmen
StMELF vom 22. November 2010 und
LGL vom 20. Dezember 2010 zufolge hängt bereits der Erregereintrag in eine Schweinehaltung von den Umständen
Einzelfalls ab, nämlich z.B. von Impfungen und vom „Hygieneregime“, vom kontrollierten Zukauf aus wenigen und zertifizierten Herkunftsbetrieben. Die angefochtene Genehmigung mit den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hinzugefügten Ergänzungen enthält hierzu Nebenbestimmungen, die diesbezüglich besondere Anforderungen stellen, nämlich über die Einhaltung der Vorschriften der Tierseuchenrechts hinaus. Gerade unter diesen Umständen sind keine belastbaren Aussagen über einen künftigen Erregereintrag im streitgegenständlichen Mastschweinestall
Beigeladenen möglich. Der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme der Stiftung … (Prof. …) vom 27.03.2008 sowie dem schriftlichen Gutachten
Prof. … vom 10. Oktober 2009 und
sen ergänzenden Erklärungen in der mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht lassen sich zwar Aussagen zu der - im Vergleich zur Außenluft stark erhöhten - Keimzahlkonzentration in der Luft in und in der Umgebung von Schweineställen entnehmen. Beide Gutachter konnten aber nicht angeben, welches quantifizierbare „Infektionspotential“ - bezogen auf einen Krankheitsausbruch im eigenen Stall sowie auf die Möglichkeit einer Ansteckung benachbarter Tierhaltungen - von dieser Keimzahl ausgeht. Die Äußerungen von Prof. … (vom 27.03.2008),
sen Stellungnahme das staatl. Veterinäramt unter dem 9. Mai 2008 als plausibel und nachvollziehbar bezeichnet hat, wonach „bei Vorhandensein eines entsprechenden Infektionserregers“ in einem der beiden Ställe aufgrund der geringen Entfernung von 120 m zwischen den Anlagen ein hohes Übertragungsrisiko bestehe, lassen die Frage unbeantwortet, unter welchen Umständen dieses „Vorhandensein“ überhaupt eintreten kann und inwiefern dabei z.B. nach der Art
Erregers,
sen Konzentration in der Tierhaltung und weiteren Kriterien differenziert werden muss. Ebenso wie die Feststellung
Infektionspotentials in einem emittierenden Schweinemast- und Schweinezuchtbetrieb ist auch die Prognose mit Unsicherheiten behaftet, dass es ggf. von diesem Betrieb ausgehend zu Krankheiten in einer benachbarten Tierhaltung kommen werde. Messbare Größen für Keime in Schweinehaltungsbetrieben oder überhaupt Erkenntnisse darüber, ab welcher Keimzahl generell oder für bestimmte Erreger von einer Schädlichkeit ausgegangen werden muss, also einen Immissionsgrenzwert, gibt es im vorliegenden Fall nicht (so Regierungsdirektorin Dr. … vom LfU in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof). Den Stellungnahmen
StMELF vom
LfU vom 22. Dezember 2010 zufolge haben die in Tierhaltungen vorkommenden Krankheitserreger ganz verschiedene Ausbreitungspotenziale und hängt die Gefahr einer Ansteckung von Tieren in einem benachbarten Betrieb von derart vielen Kriterien ab, dass es derzeit keine objektivierte Quantifizierbarkeit
seuchenhygienischen bzw.
Infektionsrisikos von einer Tierhaltung zu einer anderen gibt. Den vorliegenden fachkundigen Stellungnahmen (LGL vom 20.12.2010) ist zu entnehmen, dass eine übertragene Infektionskrankheit erst dann manifest wird, wenn eine „Mindestinfektionsdosis“ erreicht ist, deren Auswirkung stark von Faktoren wie dem Immun-, Reproduktions- Fütterungs- und Impfstatus
Wirtstiers und von Umweltfaktoren wie z.B. dem Stallklima, der Schadgasbelastung, der Futter- und Wasserhygiene, dem Lichtregime und der Besatzdichte abhängt. Prof. … hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass zahlreiche Keime nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenwirken mit anderen Ursachen zum Ausbruch einer Krankheit führen könnten, dass die Folgen einer Übertragung je nach der Art der eingetragenen Keime vielfältig sein könnten und dass eine Vorhersage konkreter Szenarien nicht möglich und selbst die Nachverfolgung der Übertragung der Keime bei der Feststellung eines Krankheitsbildes in einem Bestand praktisch unmöglich sei. Unter diesen Umständen können (auch im vorliegenden Fall) keine gleichermaßen zuverlässigen wie auch den Bedürfnissen der Praxis entsprechenden Mindestabstände zur Minimierung
Risikos einer Übertragung von Tierkrankheiten zwischen benachbarten Tierhaltungen angegeben werden; solche wurden daher bislang auch nicht in Rechtsvorschriften oder Regelwerken festgelegt. So führt Prof. … in seiner Stellungnahme vom
LGL vom 20. Dezember 2010 zufolge gar keine Empfehlung zu Mindestabständen mehr. Diese veränderte Sichtweise
Richtliniengebers entspricht - wenngleich es vorliegend nicht um Infektionsgefahren für Menschen geht - der von Veterinärdirektor Dr. … vom Landratsamt Augsburg unter Hinweis auf eine vorgelegte wissenschaftliche Ausarbeitung geschilderten Erfahrung, wonach der Abstand zwischen Tierhaltungen nur eines von 28 wichtigen Kriterien für die Biosicherheit bei der Schweinehaltung ist und ein zu geringer Abstand durch verstärkte Maßnahmen bei anderen Kriterien kompensiert werden kann, während der Gesetz- und Verordnungsgeber nur im akuten Seuchenfall (dann recht große) Sicherheitsabstände vorsieht, die im normalen Lebensalltag unpraktikabel und für einen sicheren Ausschluss von Krankheitsübertragungen geradezu utopisch groß wären (Stellungnahmen
StMELF vom 22.11.2010 und
LGL vom 20.12.2010). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, welches Gewicht die Befürchtungen
Klägers im Verhältnis zu anderen Risiken für seinen Tierbestand haben und welche Schutzmaßnahmen der Kläger insofern ohnehin in Betracht ziehen muss. Das LGL hat in seiner Stellungnahme insofern darauf hingewiesen, dass das Hauptrisiko für den Eintrag von Erregern in Tierbestände nicht die Verfrachtung von Keimen über die Luft oder über sogenannte lebende Vektoren (Menschen, Insekten oder Schadnager) ist, sondern der Tiertransport, indem nämlich die zu einem Schweinestall gebrachten „neuen“ Tiere oder die dafür verwendeten, mit zahlreichen Tierbeständen in Kontakt kommenden Fahrzeuge Träger der Keime sind. Dieses - abstandsunabhängige - Risiko kann vorliegend auch der Kläger nicht umgehen, weil er - so Dr. … - erstens seinen Zucht- und Maststall im Außenbereich mit Tieren aus dem Stammbetrieb im Ort und in der dortigen Infektionssituation bestückt und zweitens für die später folgende Weiterveräußerung der aufgezogenen Tiere auf solche Transporte mit einem beträchtlichen Infektionsrisiko angewiesen ist. Was hierbei den Schutz eines Schweinebestands durch Impfungen angeht, hat Dr. … ausgeführt, dass heutzutage in der Schweinezucht die Impfpraxis zwar verschieden sei, der durchschnittliche Züchter aber angesichts
infolge von Tier- und Personenverkehr oder Schadnager allgemein bestehenden Infektionsrisikos nicht ohne Schutzimpfungen auskomme. Der Kläger selbst hat in der Verhandlung eingeräumt, das Risiko von Tierkrankheiten in seinem Betrieb könne durch Impfungen - die allerdings betriebswirtschaftlich ein erheblicher Kostenfaktor seien und die er bislang weitgehend nicht benötigt und vermieden habe - großteils reduziert werden. Insofern sind dem Kläger Maßnahmen der Eigenvorsorge möglich; es würde sich um Maßnahmen im Rahmen
Üblichen handeln. Bei dieser Sachlage ist - ebenso wie in dem vom OVG NRW (Beschluss vom 14.01.2010, a.a.O.) hinsichtlich etwaiger Gefahren für das im Vergleich zum vorliegenden Fall höherwertige Rechtsgut der menschlichen Gesundheit entschiedenen Fall - davon auszugehen, dass gegenseitige Infektionsgefahren für benachbarte Tierhaltungen jedenfalls im Regelfall nicht den drittschützenden Schutzpflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG unterfallen. Diese Wertung wird gestützt durch den Umstand, dass die TA Luft lediglich innerhalb der - nur das Vorsorgegebot gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG betreffenden - Bestimmungen im Abschnitt 5 (Nr. 5.4.7.1 letzter Absatz) für Anlagen der vorliegenden Art verlangt, die Möglichkeiten einer Verminderung der Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu prüfen. Sie wird ferner gestützt durch die Regelungen
Gesetz- und Verordnungsgebers auf dem Gebiet
Tierseuchenrechts. Dieser hat zwar zahlreiche Verordnungen zur Bekämpfung der von Tierhaltungen möglicherweise ausgehenden Infektionen geschaffen und in einzelnen Bestimmungen auch die Lage eines Betriebs und daraus resultierende bauliche Anforderungen berücksichtigt (vgl. z.B. § 2a Abs. 2, § 17b Abs. 1 Nr. 4 lit. a Tierseuchengesetz - TierSG - i.V.m. Anlagen 1 bis 5 zur Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV). Er hat jedoch in derartigen Vorschriften davon abgesehen, die Lage von Schweine- oder anderen Tierhaltungen gegenüber den Nutzungen in der Nachbarschaft, insbesondere anderen landwirtschaftlichen Viehhaltungen, zu regeln. Dies rechtfertigt die Annahme, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber auf dem Gebiet
Tierseuchenrechts keinen Bedarf gesehen hat, zum Schutz der Tiergesundheit Mindestabstände zwischen Tierhaltungen festzulegen, sondern die einschlägigen Bestimmungen im Tierseuchengesetz und in den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen - jedenfalls in der Regel - für ausreichend angesehen hat, um auch den Schutz benachbarter Tierbestände zu gewährleisten. Die Verhältnisse im vorliegenden Fall geben keinen Anlass, ausnahmsweise etwa wegen eines besonders hohen Infektionsrisikos (vgl. NdsOVG vom 16.02.1995 Az. 1 L 1070/93 <juris RdNr. 31>) eine vom geplanten Betrieb
Beigeladenen ausgehende Gefahr im Sinn
SchG für die Schweinezucht und -mast in dem benachbarten, ca. 120 m entfernten Stall
Klägers anzunehmen. Der streitgegenständliche Mastschweinestall wird nicht in der Hauptwindrichtung
Schweinezuchtbetriebs
Klägers liegen. Ungünstige topographische Bedingungen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Ableitbedingungen für die Stallabluft sind günstig und entsprechen nach der Ergänzung
angefochtenen Bescheids in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in vollem Umfang der Nr. 5.5.2 Abs. 1 Satz 1 der TA Luft. Hinzu kommt, dass die vom LfU erstellte und unter dem 20. Oktober 2010 vorgelegte ausführliche und detaillierte Ausbreitungsrechnung zum Ergebnis geführt hat, dass für die hier einschlägigen und betrachteten Bakterien, Endotoxine und Pilze unter Verwendung der Emissionsfaktoren aus der VDI-Richtlinie 4255 (Blatt 1 und 2) am höchst beaufschlagten Beurteilungspunkt im Bereich
Stalls
Klägers nur Immissionskonzentrationen zu erwarten sind, die deutlich unter den Hintergrundwerten liegen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung sieht der Verwaltungsgerichtshof nicht; sie wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Diese Ausbreitungsrechnung
LfU vom 20. Oktober 2010 kann als - mangels hinreichender Anhaltspunkte eigentlich nicht erforderliche - Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA Luft angesehen werden, die bei luftverunreinigenden, nicht mit Immissionswerten nach Nummern 4.2 bis 4.5 TA Luft erfassten Stoffen veranlasst sein kann. Sie hat ergeben, dass die gegebenenfalls vom streitgegenständlichen Vorhaben
Beigeladenen für den Nachbarbetrieb
Klägers zu befürchtenden Gefahren, Nachteile oder Belästigungen nicht erheblich sind, weil diese Gefahren (als Gefahren für Tiere in der Nachbarschaft) nach Art, Ausmaß oder Dauer nicht unzumutbar sind. Weitergehende Ansprüche, als sie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG vermitteln würde, kann der Kläger aus dem nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot nicht ableiten. Denn in der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot bei Außenbereichsvorhaben insbesondere in der Vorschrift
GB enthalten ist (grundlegend BVerwG vom 25.2.1977 BVerwGE 52, 122 ) und dass der durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vermittelte Nachbarschutz nicht weiter reicht als derjenige gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Ruft also eine genehmigungsbedürftige Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.
SchG zu Lasten der Nachbarschaft hervor, so liegt insofern auch keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.
GB vor. Eine Verletzung
Rücksichtnahmegebots derart, dass das Vorhaben
Beigeladenen schädlichen Umwelteinwirkungen aufgrund durch die Nachbarbetriebe
Klägers ausgelöster Infektionsrisiken ausgesetzt wird (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 BauGB), scheidet nach den obigen Ausführungen aus. Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/331577.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.