Tenor I. Die Nummern 1. und 2. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Juli 2009 werden aufgehoben. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirk
§ 5Abs. 3 Glü
StV verstößt wie eine vom Inland aus ins Netz gestellte Werbung. Denn verboten ist die Werbung und die Veranstaltung und Vermittlung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, d.h. gegenüber Internetnutzern, die sich im Gebiet der Bundesrepublik aufhalten (§ 3 Abs. 4 GlüStV). Allein der Umstand, dass die Durchsetzung des Verbots durch ein Ausweichen auf ausländische Server oder Provider erschwert und vielleicht in Einzelfällen unmöglich gemacht werden kann, spricht noch nicht gegen die Eignung des Verbots. Denn für die Geeignetheit genügt es – wie ausgeführt –, wenn eine gesetzliche Regelung einen Beitrag zur Zielerreichung leisten kann. Die Eignung des Verbots kann auch nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass das für Sportwetten geltende Staatsmonopol eine unverhältnismäßige und inkohärente Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstelle. Denn das Internet-Verbot für Sportwetten ist eine vom Staatsmonopol unabhängige Maßnahme der Spiel- und Wettsuchtbekämpfung. Es gilt gegenüber den staatlichen Lotteriegesellschaften in gleicher Weise wie gegenüber privaten Wettanbietern, so dass es unabhängig von der Monopolregelung rechtlichen Bestand hat. Im Übrigen hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass aus seiner Sicht keine durchgreifenden europarechtlichen Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Staatsmonopols für Sportwetten mit Art. 56 AEUV bestehen (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 ZfWG 2008, 27). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Der Senat sieht sich auch durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2009 (Rs. C - 42/07 - Liga Portuguesa - DVBl 2009, 1371 ) in seiner Rechtsauffassung bestätigt.
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StV ist auch nicht deswegen inkonsistent, weil für andere Glücksspiele mit höherem oder vergleichbarem Suchtpotential keine derartigen Verbote bestehen. Insofern ist zunächst festzustellen, dass das Internet-Verbot sich grundsätzlich auf alle im Glücksspielstaatsvertrag geregelten öffentlichen Glücksspiele erstreckt, also insbesondere auf Lotterien, Sportwetten und Spielbanken. Dies geht aus § 2 Satz 2 GlüStV zweifelsfrei hervor und entspricht dem historischen Willen des Gesetzgebers (LT-Drs. 15/8486 S. 15). Die Ansicht, dass
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StV nur dann Bestand haben könne, wenn es im Sinne einer sog. Gesamtkohärenz in gleicher Weise auch bei anderen vom Glücksspielstaatsvertrag nicht erfassten Glücksspielen (Pferdewetten, Spielautomaten etc.) gilt, findet in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Stütze (vgl. auch Mengozzi a.a.O. RdNrn. 70 ff.). Auch der EFTA-Gerichtshof hat dies in seinen Urteilen vom
- März 2007 (Rs. Gaming Machines RdNr. 43 bis 46) und
- Mai 2007 (Rs. Ladbrokes RdNr. 52) abgelehnt. Insoweit folgt der Senat auch nicht den Ausführungen von Dederer zum Konsistenzgebot (NJW 2010, 198), auf die die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom
- Januar 2010 verwiesen hat.
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StV ist auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil es im europäischen Ausland tätige Sportwettenvermittler oder -veranstalter bei der ihnen dort erlaubten Tätigkeit behindern würde. Denn § 5 Abs. 3 GlüStV verbietet nur das Bewerben öffentlicher Glücksspiele gegenüber in Deutschland ansässigen Internetnutzern (vgl. LT-Drs. 15/8486 S. 15, Stellungnahme der Bundesregierung vom 20.5.2008 a.a.O. RdNr. 132). Die Vorschrift zielt nicht darauf ab, in anderen europäischen Ländern lizenzierte Buchmacher oder Lotteriegesellschaften in ihren Märkten zu behindern. Da - wie gezeigt - aufgrund von Geolokalisationsprogrammen ganz allgemein die Möglichkeit besteht, Werbung und Spielangebote räumlich auf die Lizenzbereiche zu beschränken, geht
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StV auch in räumlicher Hinsicht nicht über das erforderliche Maß hinaus (vgl. EuGH vom 24.3.1994 NJW 1994, 2013 - Schindler - RdNr. 62).
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StV enthält auch keine Diskriminierung aufgrund der Nationalität des Dienstleisters. Denn die genannten Tätigkeiten im Internet sind für deutsche und andere europäische Dienstleister in gleichem Umfang verboten. Der Europäische Gerichtshof hat auch in dem ähnlich gelagerten Fall eines auf Großbritannien beschränkten Lotterie-Werbe-Verbotes allein in der räumlichen Beschränkung auf das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs keine Diskriminierung erkennen können (vgl. EuGH vom 24.3.1994 NJW 1994, 2013 - Schindler - RdNr. 48 -52). Schließlich ist das Internet Werbeverbot auch nicht deshalb gemeinschaftsrechtswidrig, weil bislang keine ausreichenden „epidemiologischen Erkenntnisse“ vorliegen. Dies mag zwar hilfreich sein, ist jedoch nicht conditio sine qua non für die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Verbots der Werbung für öffentliches Glücksspiel. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil Lindmann des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13.11.2003 Rs. C - 42/02 <juris>) oder aus dem Urteil Placanica des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 ). Generalanwalt Mengozzi (a.a.O. Rdnrn. 80 ff.) weist darauf hin, dass der Gerichtshof niemals eine Verpflichtung zur Untersuchung der Gefahren der Spielsucht gefordert hat. Vielmehr ist es zwar ein Vorteil, wenn eine Studie erstellt oder eine Untersuchung durchgeführt wurde, die als Grundlage der von einem Mitgliedstaat geltend gemachten Rechtfertigung dient, jedoch keine unabdingbare Voraussetzung für glücksspielrechtliche Regelungen. Nach allem teilt der Senat die von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom
- September 2009 insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom
- Mai 2009 vorgetragenen Bedenken gegenüber der Vereinbarkeit des § 5 Abs. 3 GlüStV mit europäischem Recht nicht. Das Gericht schließt sich der Stellungnahme der Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission vom
- Mai 2008 (ZfWG 2008, 32) sowie den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 25.3.2008 ZfWG 2008, 136 ), des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.2.2008 ZfWG 2008, 122 und Beschluss vom 3.11.2009 ZfWG 2009, 463 ) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.6.2009 ZfWG 2009, 196 ) an.
- Keinen Erfolg hat auch der von der Antragstellerin hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen, als durch die Ordnungsverfügung auch die Präsentation von Anzeigenfeldern mit einer Verlinkung zum Internet-Sportwettenangebot eines Anbieters mit DDR-Lizenz untersagt wird. Wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, gilt das Werbeverbot des § 5 Abs. 3 GlüStV seit dem
- Januar 2008 für alle öffentlichen Glücksspiele in Deutschland. Der Glücksspielstaatsvertrag beschränkt staatliche und private, erlaubte und unerlaubte Sportwettenanbieter gleichermaßen. Im Bereich der Sportwetten ist Internet-Werbung nach dem Glücksspielstaatsvertrag ausnahmslos verboten. Auf Gerichtsentscheidungen zur früheren Rechtslage kann sich die Antragstellerin deshalb nicht mehr mit Erfolg berufen. Für den Vertragspartner der Antragstellerin, der eine Lizenz nach dem Gewerberecht der ehemaligen DDR erhalten hat, gilt nichts anderes. Der Senat hat in seinem Urteil vom
- Dezember 2008 ( ZfWG 2009, 27 ) dargelegt, dass ein im Bereich der ehemaligen DDR konzessionierter privater Sportwettenanbieter in Bayern weder Sportwetten veranstalten noch vermitteln darf. Damit erübrigt sich auch die Frage, ob er in Bayern hierfür werben darf, denn das Betätigungsverbot umfasst auch
Vertriebs und der Werbung im Internet. Deshalb bedurfte es auch keiner Übergangsregelung für diese privaten Sportwettenanbieter hinsichtlich der Werbung für Glücksspiele. Ein Regelungsdefizit ist zudem auch nicht im Hinblick auf § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV zu sehen, der für bestimmte Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen eine Übergangsregelung bis zum
- Dezember 2008 enthält, da dieser Personenkreis nicht mit den Inhabern von DDR-Konzessionen vergleichbar ist. Zudem ist die dort festgesetzte Übergangsfrist längst abgelaufen, so dass sich die Antragstellerin nicht mehr auf eine Ungleichbehandlung berufen kann. Im Übrigen muss die Frage nicht vertieft werden, ob der Glücksspielstaatsvertrag die dem Sportwettenvermittler erteilte Lizenz unberührt gelassen hat und in welchem räumlichen Umfang sie gegebenenfalls fortgilt. Denn mit der im Jahre 1990 erteilten Lizenz wurde nur der Zugang zur gewerblichen Tätigkeit als Sportwettenveranstalter und –vermittler im Bereich der ehemaligen DDR eröffnet, nicht aber die der Gewerbeausübung zuzurechnende Frage der Werbung abschließend geregelt. Die seinerzeit erteilte Erlaubnis kann ihrem Wesen nach nur insoweit, als es um die Zulassung des Gewerbes geht, Bestandsschutz vermitteln. Soweit es um die Ausübung des Gewerbes geht, unterliegt jeder Gewerbetreibende den sich naturgemäß im Laufe einer langjährigen Gewerbetätigkeit ändernden Ausübungsregeln. Die entgegenstehenden Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom
- September 2009 überzeugen deshalb nicht. Da die Frage der Werbung für Sportwettenvermittler der Gewerbeausübung zuzurechnen ist und da diese Frage seit dem
- Januar 2008 im Glücksspielstaatsvertrag geregelt wird, gilt das darin enthaltene Internet-Werbeverbot grundsätzlich auch für alle nach altem DDR-Recht zugelassenen Sportwettenvermittler. Anhaltspunkte dafür, dass § 5 Abs. 3 GlüStV in Sachsen keine Geltung beansprucht, sind dem Glücksspielstaatsvertrag und der amtlichen Begründung hierzu nicht zu entnehmen. Auch das Sächsische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (Sächs-GlüStVAG) vom
- Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542) enthält keinerlei Ausnahmevorschriften zum Internet-Werbeverbot. Soweit bei einer im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss des Sächsischen Landtags durchgeführten Anhörung ein Justitiar eine gegenteilige Meinung vertreten haben sollte, findet diese Auffassung im Glücksspielstaatsvertrag keine Stütze. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
- Dezember 2007 ( GewArch 2008, 118 ). Denn dieser Beschluss beschäftigt sich nur mit der Fortgeltung der dem privaten Sportwettenanbieter erteilten Lizenz nach dem Lotteriestaatsvertrag, also mit der Rechtslage vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages. Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht diesem Unternehmen das Recht zur Werbung auch im Internet bei Verwendung entsprechender Klarstellungen („Disclaimer“) eingeräumt hat, entspricht dies der Rechtslage vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages und ist folglich seit
- Januar 2008 überholt.
- Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Zwangsgeldandrohung im angefochtenen Bescheid. Die gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gesetzte Erfüllungsfrist ist nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin die unzulässige Werbung innerhalb weniger Stunden von der Internetseite nehmen kann und ihr hinreichend Zeit zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gewährt wurde.
- Aus diesen Gründen war der Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/331855.html ( https://oj.is/331855 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 40 Zitiert 69 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.