Tenor Der Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom
(126). Schutzwürdige Interessen der Antragsteller bestehen darin, nicht durch Reden, Rufen, mehr oder minder lautes oder schrilles Lachen o.ä. anläßlich des Biergartenbetriebes in der Wohnruhe, insbesondere in den Abendstunden und an Wochenenden, gestört zu werden. Diesem Interesse trägt die Baugenehmigung nicht ausreichend Rechnung. Zwar enthalten nicht nur die ursprüngliche Baugenehmigung, sondern auch die Nachtragsgenehmigungen durch Bezugnahme, die Auflage, den Biergarten schalltechnisch so zu betreiben, daß der Luftschall den max. zulässigen Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A) und nachts von 40 dB(A) gemessen 0,5 m vor dem geöffneten, am stärksten betroffenen Fenster der umliegenden Wohnhäuser - gemessen nach der TA-Lärm - nicht überschreitet. Die Auflage führt nicht dazu, daß schon deshalb von dem täglich bis 22.00 Uhr im Freien zulässigen Betrieb keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen können. Die Belastbarkeit von Menschen mit Lärm hängt von einem Bündel von Faktoren ab, die vielfach nur unvollkommen in einem einheitlichen Meßwert aggregierend erfaßt werden können. Die Regelwerke sind ein Mittel, quantitative Grenzen für Lärm festzulegen, jedoch untauglich, qualitative Grenzen für Lärm festzulegen. Lästige und wegen ihrer Qualität unzumutbare Komponenten des Lärms können in der Regel nicht durch Lärmvorgaben, sondern nur durch konkrete Nutzungsregeln verhindert werden. Zudem ist der Mittlungspegel bei nicht gewerblichen Geräuschen - wie hier - die sich nicht konstant über den für die Mittlung maßgeblichen Zeitraum wiederholen, für deren Lästigkeit nur eingeschränkt aussagekräftig, vgl. Urteil des Senates vom
- Juli 1992 - 7 A 158/91 -, BRS 54 Nr. 190 und Beschluß des Senates vom
- November 1995 -7 B 2482/95-. Vorliegend werden die in die Beurteilung einzustellenden Geräusche vornehmlich durch menschliches Verhalten verursacht, das von den Beigeladenen bzw. den jeweiligen Pächtern - anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinne - nicht gesteuert werden kann, wenn auch mannigfaltige Hinweistafeln aufgestellt werden mögen. Ob die Geräusche laut, leise, schrill oder dumpf sind, hängt vom Naturell des einzelnen Biergartenbesuchers ab und läßt sich damit weder steuern noch hochrechnen. Die Betriebszeit soll nach dem Bauantrag von 10.00 bis 22.00 Uhr geben, der Mittlungspegel wird aber über eine Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ermittelt, es fallen also Zeiten, in denen kein oder nur geringer Betrieb ist mit in die Mittlung, was dazu führt, daß in den Abendstunden, wenn im Rahmen der allgemeinen Wohnnutzung ein besonderes Ruhebedürfnis besteht, noch ein über dem Mittlungspegel liegender Lärm möglich ist, ohne das der Mittelwert überschritten würde. Dies wird den nachbarlichen Interessen nicht gerecht. Hierbei ist auch ohne Bedeutung, daß einzelne Geräusche möglicherweise den zulässigen Spitzenpegel nicht überschreiten werden. Auch die im Rahmen der Nebenbestimmungen geforderte Lärmschutzwand ist nicht geeignet, einen hinreichenden Schutz der Nachbarschaft zu gewährleisten, da sie nach dem Konzept allein der Einhaltung von Lärmrichtwerten dienen sollte. Deren Einhaltung nach dem zuvor ausgeführten aber gerade nicht ausreichend ist. Die Unzumutbarkeit der genehmigten Nutzung beruht darauf, daß mit einer Nutzung des Biergartens hauptsächlich in den späten Nachmittagsstunden und den Abendstunden sowie an Samstagen und Sonntagen ganztägig zu rechnen ist. Der Betrieb wird also gerade zu Zeiten stattfinden, wenn für die benachbarte, nur ca. 20 m entfernte Wohnnutzung der Antragsteller mit ihrer rückwärtigen zum Biergarten ausgerichteten Ruhezone ein gesteigertes Bedürfnis nach Ruhe besteht. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Nutzung witterungsbedingt nicht ganzjährig erfolgen wird, sondern nur an schönen Tagen, ist die Nutzung eines Biergartens - seine allgemeine Zulässigkeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO unterstellt- ohne weitere Schallschutzmaßnahmen - höhere Wand oder andere Nutzungszeiten - unzumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/331968.html ( https://oj.is/331968 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.