Tenor I. Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 4) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.10.2007 in Ziffern I. und II. wie folgt abgeändert: Die Beklagten zu 3), zu 4) und zu 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus seiner Kommanditbeteiligung an der … Grundbesitz GmbH & Co. … KG über nominal 700.000,-- DM an den Kläger 375.799,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % aus 214.742,59 € von 21.07.2000 bis 10.10.2000, aus 368.130,15 € von 11.10.2000 bis 02.01.2001 und aus 375.799,53 € von 02.01.2001 bis 08.02.2005 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 375.799,53 € seit 09.02.2005 sowie weitere 3.683,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 09.02.2005 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 3), zu 4) und zu 5) mit der Annahme der Übertragung aller Rechte des Klägers aus seiner Kommanditbeteiligung an der … Grundbesitz GmbH & Co. … KG über nominal 700.000,-- DM in Verzug befinden. II. Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten zu 4) zurückgewiesen. III. Kosten erster Instanz: Der Kläger trägt 1/4 der Gerichtskosten und die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Die Beklagten zu 3), zu 4) und zu 5) tragen samtverbindlich 3/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Kosten des Berufungsverfahrens: Der Kläger trägt 1/3 der Gerichtskosten und die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Die Beklagten zu 4) und zu 5) tragen samtverbindlich 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Beklagte zu 4) erstrebt mit seiner Berufung die vollständige Aufhebung seiner Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz. Er trägt u. a. vor, die Ansicht des Landgerichts, es sei ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 264a , 263 StGB gegeben, verstoße gegen die für ihn bestehende Unschuldsvermutung; das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Zu Unrecht habe das Erstgericht ferner die Voraussetzungen der Prospekthaftung bejaht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei in dem Prospekt nicht unzutreffend über die tatsächliche Dauer der Mietgarantie informiert worden. Der Prospekt enthalte nämlich lediglich die Aussage, dass ein Angebot über eine Mietgarantie für die Dauer von zehn Jahren vorliege. Dies könne von einem verständigen Leser nicht dahin verstanden werden, dass bereits ein Vertrag über eine zehnjährige Mietgarantie geschlossen worden sei. Um im Falle einer positiven Marktentwicklung von Mietsteigerungen zu profitieren, habe man sich entschlossen, die Mietgarantie zunächst nur für den Zeitraum von fünf Jahren zu vereinbaren. Es habe jedoch eine Option zur Verlängerung des Vertrages um weitere fünf Jahre vorgelegen. Seiner Haftung stehe ferner die in der Gesellschafterversammlung am 07.06.2001 erteilte Entlastung entgegen. Zudem seien etwaige Ansprüche des Klägers verjährt, weil dieser bereits durch den Fondsprospekt, spätestens aber durch seine Bestellung zum Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung vom 07.06.2001 von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Beklagte zu 4) beantragt daher, das gegen den Beklagten zu 4) am 16.10.2007 verkündete Urteil des Landgerichts München I aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Verurteilung auch des Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 5). Er trägt im Wesentlichen vor, der Beklagte zu 2) hafte als Hintermann und Gesellschafter des Fonds nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung. Dass aus Billigkeitserwägungen rein kapitalgebende Gesellschafter von dieser Haftung ausgenommen seien, könne den Beklagten zu 2) nicht entlasten, da er wesentlich an der Konzeption, den Vertragswerken und der Entwicklung des Fonds mitgewirkt habe und er über die Beklagte zu 3) als Prospektemittenten und Alleinvertriebsberechtigte maßgeblichen Einfluss auf zukünftige Beitrittsverhandlungen habe ausüben können. Ferner bestehe eine deliktische Haftung des Beklagten zu 2), weil er als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) von der Verbreitung des unzutreffenden Fondsprospektes gewusst und diese Verbreitung selbst geleitet habe. Eine Aufklärungspflicht des Beklagten zu 2) ergebe sich schon daraus, dass er selbst zahlreiche, ihn begünstigende Verträge mit der Fondsgesellschaft geschlossen habe und diese Verträge allesamt einen sofortigen Abfluss des gesamten flüssigen Kapitals beinhaltet hätten. Unter Missachtung dieser Pflicht habe er die Unerfahrenheit und Unkenntnis der Anleger ausgenutzt, um sich einen großen Vermögensvorteil zu verschaffen, woraus eine Haftung nach § 826 BGB resultiere. Darüber hinaus schulde er den geforderten Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB. Die Beklagte zu 5) hafte als Gründungsgesellschafterin aus der ihr nach § 278 BGB zuzurechnenden Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts setze die Haftung als Gründungsgesellschafterin nicht voraus, dass diese persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Haftungsbegründend sei vielmehr der Umstand, dass die Beklagte zu 5) als potenzielle zukünftige Vertragspartnerin beitretender neuer Gesellschafter zu diesen in einem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis gestanden sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Beklagte zu 5) oder Dritte die Beitrittsverhandlungen geführt hätten. Der Kläger beantragt: 1. Die Berufung des Beklagten zu 4) wird zurückgewiesen. 2. Das Urteil des Landgerichts München I wird abgeändert, soweit es die Beklagten zu 2) und zu 5) betrifft. 3. Die Beklagten zu 2) und zu 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 375.799,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus einem Betrag von 214.742,59 € für den Zeitraum vom 20.07.2000 bis 09.10.2000, aus einem Betrag von 368.130,15 € für den Zeitraum vom 10.10.2000 bis 01.01.2001 und aus dem Gesamtbetrag seit 02.01.2001 sowie weitere 3.683,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus seiner Kommanditbeteiligung an der ... Grundbesitz GmbH & Co. ... KG über nominal 700.000,-- DM. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2) und zu 5) mit der Annahme der Übertragung aller Rechte des Klägers aus seiner Kommanditbeteiligung an der ... Grundbesitz GmbH & Co. ... KG über nominal 700.000,-- DM in Verzug befinden. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und zu 5) den Schadensersatz gemäß Antrag Ziffer 3. aufgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu leisten haben. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und zu 5) als Gesamtschuldner dem Kläger den weitergehenden Schaden zu ersetzen haben, den er dadurch erleidet, dass im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung bereits gewährte Steuervorteile für die Vergangenheit und die Zukunft aberkannt werden und er diese nebst den von der Finanzbehörde erhobenen Zinsen zurückzuzahlen hat oder die unter Antrag Ziffer 3. zugesprochene Schadensersatzleistung zu versteuern hat. Der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 5) beantragten die Zurückweisung der Berufung. Der Beklagte zu 2) beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er kein irgendwelche „Schlüsselfunktionen“ ausübender Initiator, Hintermann oder Manager des Fonds, sondern ein selbst geschädigter Anleger gewesen sei, der aus dem Projekt einen erheblichen Verlust erlitten habe. Er habe für seine Tätigkeiten auch keine „Sondervergütungen“, sondern eine marktübliche Gegenleistung erhalten. Die sofortige Fälligkeit dieser Vergütung sei im Interesse der steuerlichen Konzeption des Fonds gelegen und habe sich daher für den Kläger nicht nachteilig ausgewirkt. Die Kosten seien im Fondsprospekt zutreffend ausgewiesen worden. Für etwaige Prospektfehler sei er, der Beklagte zu 2), auch nicht aufgrund seiner Position als Mitgeschäftsführer der Vertriebsgesellschaft verantwortlich. Im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruches seien zudem in jedem Falle die vom Kläger erzielten Steuervorteile anzurechnen. Die Beklagte zu 5) macht insbesondere geltend, dass sie weder an der Errichtung des Fonds beteiligt gewesen sei noch an der Erstellung des Fondsprospekts mitgewirkt habe. Sie habe von dem Fonds überhaupt keine Kenntnis gehabt, vielmehr seien alle erforderlichen Schritte von den Beklagten zu 1) und zu 4) unternommen worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufung des Beklagten zu 4) ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. 251. Mit Recht kam das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zu 4) nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadenersatzpflichtig ist. Er haftete als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft und damit als künftiger Vertragspartner beitrittswilliger Anleger sowie als Initiator des Fonds für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Rahmen von Beitrittsverhandlungen sowie aus uneigentlicher Prospekthaftung für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospekts (vgl. z. B. BGHZ 83, 222 /227; BGH NJW 1995, 130 ). Diese Haftung besteht bei Inanspruchnahme des einem Gründungsgesellschafter entgegengebrachten persönlichen Vertrauens auch dann, wenn zugleich die Voraussetzungen der Prospekthaftung in engeren Sinne vorliegen ( BGHZ 83, 222 /227; BGH NJW-RR 2003, 1351 ). (
- a)Der vom Beklagten zu 4) mitgestaltete Fondsprospekt war mangelhaft. Der Prospekt über ein Beteiligungsangebot hat den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. z. B. BGH NJW 2000, 3346 ; NJW 2006, 2042 /2043). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (BGH NJW 1992, 228 /230). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er einem Anleger nach sorgfältiger und eingehender Lektüre über die Verhältnisse des Unternehmens vermittelt (BGH NJW 1982, 2823 /2824). Die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten begründet eine Haftung des Beklagten zu 4) sowohl für eigenes Verschulden als auch nach § 278 BGB für ein Verschulden der Personen, die mit seiner Ermächtigung die Beitrittsverhandlungen geführt haben (vgl. BGH DStR 2003, 1494 ). Diese vorvertraglichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten wurden gegenüber dem Kläger verletzt. Mit Recht hat das Landgericht festgestellt, dass im Fondsprospekt der abgeschlossene Mietgarantievertrag unzutreffend wiedergegeben wurde. Die Angabe im Prospekt, es liege ein unwiderruflich abgegebenes Angebot über eine Mietgarantie in Höhe der im Prospekt ausgewiesenen Mieten für die Dauer von zehn Jahren vor, welches jederzeit angenommen werden könne, konnte von einem Anleger nur dahin verstanden werden, dass die Fondsgesellschaft dem Anleger eine Mietgarantie für die Dauer von zehn Jahren gewährleistet, sei es durch Annahme des bereits vorliegenden Vertragsangebots, sei es durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit einem anderen Mietgaranten. Tatsächlich war bereits vor den Beitrittsverhandlungen mit dem Kläger ein Mietgarantievertrag über die Dauer von lediglich fünf Jahren abgeschlossen worden (Anlage K 8). Selbst wenn es sachliche Gründe für die Vereinbarung einer nur fünfjährigen Vertragsdauer gegeben haben sollte - das diesbezügliche Vorbringen der Beklagtenseite ist allerdings nicht überzeugend, da nicht ersichtlich ist, weswegen mit der vom Beklagten zu 4) beherrschten Mietgarantin vereinbart werden musste, dass etwaige über die Garantie hinausgehende Mieteinnahmen dieser zustehen - war dies ein Umstand, auf den im Prospekt hätte hingewiesen werden müssen, da die Dauer der Mietgarantie für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sein kann. Die Umstände der Mietgarantie wurden im Prospekt auch dann nicht zutreffend dargestellt, wenn - wie vom Beklagten zu 4) im Berufungsverfahren erstmals vorgetragen - eine Option auf Verlängerung der Mietgarantiedauer um weitere fünf Jahre vereinbart war. Abgesehen davon stellte dies ein neues Vorbringen des Beklagten zu 4) dar, das nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden konnte. Diese Voraussetzungen wurden vom Beklagten zu 4) nicht hinreichend dargetan. Die Aufklärung des Klägers vor dessen Beitritt zur Gesellschaft war aber auch noch in weiterer Hinsicht unzureichend. Ungenügend war insbesondere die Darlegung der wirtschaftlichen Zusammenhänge des Projekts und der daraus resultierenden Risiken für den Kläger. So macht der verwendete Prospekt nicht deutlich, welche Vergütungen oder sonstige Vorteile der Beklagte zu 4) als Gründungsgesellschafter selbst aus dem Fonds erhalten sollte. Solche Angaben sind indes erforderlich, damit der Anleger die wirtschaftliche Plausibilität des Vorhabens beurteilen kann und einzuschätzen vermag, ob sich ein Initiator des Fonds unter Missachtung der Interessen der Anleger selbst aus dem Fondsvermögen „bedient“ oder zumindest die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft besteht (s. z. B BGH NJW 1995, 130 ; BGHZ 79, 337 /345). Die pauschale Angabe von „Gesellschaftskosten“ in Höhe von 1.455.000,-- DM auf Seite 5 des Prospekts reichte insoweit nicht aus, da sich nicht erkennen ließ, wer Empfänger dieser Ausgaben sein sollte, und sie damit auch nicht geeignet war, etwaige Interessenkonflikte aufzudecken. So hätte dargelegt werden müssen, dass dem Beklagten zu 4) aufgrund des am 30.12.1999, also bereits vor der Anlageentscheidung des Klägers, geschlossenen Finanzierungsbürgschaftsvertrags (Anlage K 16) eine Vergütung in Höhe von 259.800,-- DM für die Übernahme einer Ausfallbürgschaft für den der GbR eingeräumten Finanzierungskredit versprochen wurde. Ein Hinweis auf diese dem Beklagten zu 4) gewährte „Sondervergütung“ war umso mehr veranlasst, als zu diesem Zeitpunkt das genannte Darlehen nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers bereits valutiert war und der Beklagte zu 4) aus dem zugrunde liegenden Darlehensvertrag (vgl. Anlage K 13) ohnehin persönlich haftete, womit sich der wirtschaftliche Sinn der mit Vertrag vom 30.12.1999 vereinbarten Finanzierungsbürgschaft jedenfalls nicht ohne weiteres erschließt. Ebenso wenig wurde im Prospekt darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu 4) zudem alleiniger Gesellschafter der Mietgarantin bmc GmbH und damit mittelbar auch Empfänger der im Prospekt ausgewiesenen Mietgarantiegebühr von 217.000,-- DM war. Vor allem aber enthielt der Prospekt keine Angaben zu dem wesentlichen Umstand, dass bereits vor der Beteiligung des Klägers die Fondsgrundstücke mit einer Grundschuld über 900.000,-- DM belastet waren und der Beklagte zu 4) sich darüber hinaus am 7.11.1999 verpflichtet hatte, weitere Grundschulden in Höhe von insgesamt 2 Mio. DM auf den Grundstücken eintragen zu lassen, wobei alle diese Grundschulden aus "privaten" Verbindlichkeiten des Beklagten zu 4) resultierten, die keinen sachlichen Zusammenhang zu der Fondsgesellschaft aufwiesen. Diese privaten Belastungen der Grundstücke waren für eine Risikoeinschätzung des Anlegers von wesentlicher Bedeutung, weil ein etwaiges Scheitern des Vorhabens, die Fondsgrundstücke lastenfrei zu stellen, die weitere Finanzierung des Projekts gefährden konnte. Diese Gefahr hat sich dann schließlich auch realisiert. Ferner drohte aufgrund der "privaten" Grundstücksbelastungen von Anfang an ein Konflikt zwischen einerseits dem Interesse der Anleger an einer rentablen Durchführung des Fonds und andererseits dem Interesse des Beklagten zu 4), durch die Gestaltung des Projekts eine Lastenfreiheit des noch abzutrennenden und bei ihm verbleibenden Grundstücksteils mit der Siemensvilla zu erreichen (vgl. z. B. Schriftsatze des Beklagtenvertreters zu 4) vom 29.5.2006, Seite 9). Diese tendenziell widerstreitenden Interessen und der Umstand, dass nach den vorliegenden Unterlagen völlig unklar war, mit welchem Wert der beim Beklagten zu 4) verbleibende Grundstücksteil mit der Siemensvilla aus dem Fondsvermögen herausgenommen werden sollte, stellte die Richtigkeit der im Prospekt angegebenen Objektkosten für Grund und Boden in Höhe von 3.258.000,-- DM zumindest erheblich in Frage. Dies gilt umso mehr, als der vom Beklagtenvertreter zu 4) zur Anlage B 1 vorgelegte Investitions- und Finanzierungsplan als Anschaffungskosten für das gesamte Grundstück den weit höheren Betrag von 8.680.000,-- DM ausweist. Selbst wenn aber das vom Beklagten zu 4) vorgetragene Gesamtkonzept wirtschaftlich plausibel und durchführbar gewesen wäre, hätte eine hinreichende Aufklärung des Anlegers eine Darlegung der wirtschaftlichen Gesamtzusammenhänge einschließlich der Verflechtungen mit den privat veranlassten Grundstücksbelastungen und der beabsichtigten Übertragung dieser Belastungen auf den beim Beklagten zu 4) verbleibenden Grundstücksteil geboten. Bereits aus den genannten Gründen waren die Angaben im Prospekt und demzufolge die Aufklärung des Klägers unzureichend. Es bedurfte daher hier nicht der Entscheidung, ob sich eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten auch aus weiteren der vom Kläger genannten „Prospektfehler“ ergab, beispielsweise aus einer ungenügenden Erläuterung aller am 30.12.1999 mit verschiedenen Beteiligten geschlossenen und jeweils erheblich dotierten Verträgen, aus dem fehlenden Hinweis darauf, dass entgegen der Angaben im Prospekt die Geschäftsführung nicht (allein) vom Beklagten zu 4) ausgeübt wurde, sondern mit dem Beklagten zu 1) ein Geschäftsführervertrag mit einer Vergütung von 620.500,-- DM (Anlage K 9) geschlossen worden war, aus einer unzureichenden Aufklärung über sogenannte Innenprovisionen und anderem mehr. (
- b)Zutreffend hat das Erstgericht festgestellt, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verjährt ist. Ansprüche aus uneigentlicher Prospekthaftung verjährten nach dem im Zeitpunkt der Beteiligung des Klägers (März 2000) anwendbarem Recht auch dann in 30 Jahren, wenn über den Beitritt unter Verwendung fehlerhafter Prospekte verhandelt worden war (BGH WM 2002, 813 ; DStR 2003, 1494 ). Gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gilt für die zum 1.1.2002 noch nicht verjährten Ansprüche die Regelverjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, wobei diese Frist erst mit Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu laufen beginnt (BGH NJW 2007, 1584 ). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser subjektiven Voraussetzungen trägt derjenige, der sich auf den Eintritt der Verjährung beruft, vorliegend also der Beklagte zu 4). Das Vorbringen des Klägers, er habe erst im Laufe des Jahres 2004 gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt, vermochte der Beklagte zu 4) nicht zu widerlegen. Dass der Kläger von den maßgeblichen Umständen bereits früher Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, folgt insbesondere nicht aus der Gesellschafterversammlung vom 7.6.2001 und dem Umstand, dass der Kläger in dieser Versammlung zum weiteren Geschäftsführer gewählt worden war. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat nicht ergeben, dass in der Gesellschafterversammlung die haftungsbegründenden Umstände dargelegt oder erörtert worden wären. Auch die Tatsache, dass der Kläger zum weiteren Geschäftsführer bestellt wurde, führt nicht dazu, dass er gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ohne grobe Fahrlässigkeit von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangen musste. Dem nicht widerlegten Vorbringen des Klägers zufolge war er als Geschäftsführer nicht tatsächlich tätig geworden und ein Tätigwerden war von ihm auch nicht erwartet worden. Aus den Pflichten eines Geschäftsführers, im Interesse der Gesellschaft zu handeln, resultierte zudem keine Obliegenheit des Klägers, zur Aufdeckung der tatsächlichen Grundlagen eines etwaigen eigenen Anspruches als Anleger Erkundigungen anzustellen oder Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen. Zwischen der Stellung des Klägers als Geschäftsführer und seinen Ansprüchen als geschädigter Anleger bestand mithin kein relevanter sachlicher Zusammenhang. (
- c)Ohne Auswirkungen auf den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch ist auch der Umstand, dass in der Gesellschafterversammlung am 7.6.2001 die Entlastung des Beklagten zu 4) beschlossen wurde. Mit der Entlastung konnte allenfalls auf Ansprüche der Gesellschaft aus einer mangelhaften Geschäftsführung des Beklagten zu 4) verzichtet werden und auch nur auf solche Ansprüche, die dem Beschlussorgan, also der Gesellschafterversammlung, bei der Beschlussfassung bekannt oder erkennbar waren (vgl. BGH NJW 1959, 192 ). Ansprüche eines Gesellschafters aus uneigentlicher Prospekthaftung ließ die Entlastung hingegen unberührt. (
- d)Der Beklagte zu 4) hat dem Kläger den durch die festgestellte Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht die Lebenserfahrung dafür, dass ein in wesentlichen Punkten unrichtiger oder unzureichender Prospekt für den auf seiner Grundlage erklärten Beitritt ursächlich gewesen ist (s. z. B. BGH NJW 1995, 130 ). Da für den Kläger demgemäß die Vermutung spricht, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung sich an dem Immobilienfonds nicht beteiligt hätte, und diese Vermutung vom Beklagten zu 4) nicht widerlegt wurde, besteht der zu ersetzende Schaden des Klägers in den von diesem für die Beteiligung erbrachten Zahlungen. Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei sind die dem Kläger zugeflossenen Steuervorteile nicht auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs anzurechnen. Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2007 ( NJW 2008, 649 ), wonach eine solche Anrechnung unterbleibt, weil die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Kläger die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind erstattete Werbungskosten im Jahr ihres Zuflusses (§ 11 Abs. 1 EStG) als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Erstattung als Rechnungsposten in einen Rückkaufpreis eingegangen ist; erforderlich ist lediglich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Zahlung und den Einnahmen besteht. Dieser liegt hier vor, weil dem Kläger sämtliche Schäden und damit auch die Werbungskosten zu ersetzen sind, die ihm infolge des Erwerbs entstanden sind (BGH NJW 2008, 649 m. w. N.). Über den für den Fall der Anrechnung von Steuervorteilen gestellten Hilfsantrag des Klägers war daher nicht zu entscheiden. 2. Unbegründet ist die Berufung des Beklagten zu 4) ferner, soweit er sich gegen die Feststellung des Landgerichts wendet, dass er den dem Kläger zugesprochenen Schadensersatz auch aufgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu leisten hat. Der Beklagte zu 4) ist dem Kläger auch nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil er als Initiator des Fonds und zumindest Mitersteller des Prospekts in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich für die Entschließung eines Anlegers maßgebliche Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Verflechtungen des Fonds mit seiner "privaten" Vermögensverwaltung, nicht offenbart und dabei einen Schaden unter anderem des Klägers billigend in Kauf genommen hat. Die Aufklärung über die oben unter B. 1. genannten Umstände entsprach nicht nur einer vertraglichen Pflicht, sondern auch einem sittlichen Gebot; das Unterlassen der Aufklärung war im Sinne des § 826 BGB sittlich verwerflich. Hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs, für dessen Beginn es nach § 852 BGB a. F. ebenfalls auf die Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers ankam, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Auch hinsichtlich der Höhe des zu ersetzenden Schadens ergeben sich keine Unterschiede. 3. Dem Kläger steht auch ein Zinsschaden ab den den Zahlungen der Einlagen jeweils nachfolgenden Tagen zu, da gemäß § 252 Satz 2 BGB davon auszugehen ist, dass Eigenkapital in solcher Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (BGH WM 1974, 128 ; WM 1980, 85 ; WM 1992, 143 ). Den durchschnittlichen Anlagezins für diesen Zeitraum schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf durchschnittlich 5 Prozent. Einen darüber hinausgehenden Zinsschaden hat der Kläger nicht schlüssig dargetan; insoweit war die Klage auf die Berufung des Beklagten zu 4) abzuweisen. 4. Ab Rechtshängigkeit stehen dem Kläger nach §§ 291 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Obgleich der Schadensersatz nur Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anteile des Klägers an der Fondsgesellschaft zu leisten ist, war der Anspruch zu diesem Zeitpunkt auch bereits fällig, da der Kläger mit der Klage die Übertragung seiner Rechte aus der Beteiligung angeboten hat. Der Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst ferner den Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten, gegen deren Höhe von Beklagtenseite keine konkreten Einwände erhoben wurden. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Beklagte zu 4) hinsichtlich der Übertragung der Rechte des Klägers an der Gesellschaft in Annahmeverzug befindet. C. Die Berufung des Klägers erwies sich als teilweise begründet. 1. Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 5) in erster Instanz vollumfänglich abgewiesen worden war, hatte die Berufung teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 5) nach den Grundsätzen der vorvertraglichen Haftung ein Schadensersatzanspruch wegen der unter B. 1. ausgeführten Verletzung von Aufklärungspflichten zu. Die Beklagte zu 5), die ausweislich des Fondsprospekts und des dem Prospekt beigegebenen Gesellschaftsvertrags Gründungsgesellschafterin war, hatte als solche dem Kläger gegenüber bei der Anbahnung von dessen Beitritt zur Gesellschaft die Stellung eines künftigen Vertragspartners, weil in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Beitritt eines Gesellschafters durch den Abschluss eines Aufnahmevertrags mit den übrigen Gesellschaftern erfolgt. Die aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entstandenen Pflichten trafen deshalb auch die Beklagte zu 5). Nach allgemeinen Grundsätzen (§ 278 BGB) haftet der Gründungsgesellschafter auch für das Verschulden von Personen, die er zu Verhandlungen über den Abschluss des Beitrittsvertrags ermächtigt hat. Der Vertreter wird als Verhandlungs- und Abschlussgehilfe im Verantwortungsbereich des Gründungsgesellschafters tätig. Es ist deshalb sachgerecht und entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, den Vertretenen als den Geschäftsherrn haften zu lassen, wenn der Vertreter das Vertrauen enttäuscht und vorvertragliche Verhaltenspflichten verletzt (§ 278 BGB). Nichts anderes gilt, wenn die Gründungsgesellschafter einen von ihnen ermächtigen, für sie die Vertragsverhandlungen mit beitrittswilligen Personen zu führen. In diesem Fall handelt der beauftragte Gründungsgesellschafter (hier der Beklagte zu 4)) gleichzeitig im eigenen Namen und im Namen der anderen Gründungsgesellschafter (hier der Beklagten zu 5)), also als deren Vertreter. Der vertretene Gründungsgesellschafter muss sich deshalb etwaige Pflichtwidrigkeiten des beauftragten Gründungsgesellschafters (und mittelbar auch der von diesem eingeschalteten Erfüllungsgehilfen) zurechnen lassen. Die Gründungsgesellschafter einer BGB-Gesellschaft haften mithin gesamtschuldnerisch mit dem Mitgesellschafter, den sie zu Vertragsverhandlungen mit Beitrittsinteressen ermächtigt haben, für dessen Pflichtwidrigkeiten bei Vertragsschluss (zu alldem: BGH NJW-RR 1988, 161 ; NJW-RR 1991, 804 ; NJW-RR 2003, 1351 , jeweils m. w. N.). Vorliegend war die Beklagte zu 5) vom Beklagten zu 4), dem sie mit notarieller Urkunde vom 19.6.1987 eine Generalvollmacht in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten erteilt hatte, bei der Beitrittsvereinbarung mit dem Kläger vertreten worden. Sie hat daher für die Pflichtwidrigkeiten des Beklagten zu 4) nach § 278 BGB einzustehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 5) kommt es dabei nicht darauf an, ob ihr selbst vom Kläger persönliches Vertrauen entgegengebracht wurde. Anders als bei der uneigentlichen Prospekthaftung von z. B. Hintermännern und Initiatoren, die selbst nicht Vertragspartner des Anlegers wurden und bei denen deshalb besondere Umstände - etwa die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens - hinzutreten müssen, um eine Haftung zu begründen, folgt die vorvertragliche Haftung der Beklagten zu 5) bereits aus ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin und damit künftige Vertragspartnerin von beitretenden Anlegern und aus dem Einstehenmüssen für ein Verschulden des vertretungsberechtigten Mitgesellschafters nach § 278 BGB. Im Rahmen des § 278 BGB kommt es auf persönliches Vertrauen ebenso wenig an wie auf ein eigenes Verschulden (BGH NJW-RR 1991, 804 ). Soweit die Rechtsprechung die Zurechnung fremden Verschuldens in Fällen eingeschränkt hat, in denen sie zu einer Haftung von erst nach der Gründung beigetretenen (ihrerseits geschädigten) Gesellschaftern führen würde (vgl. z. B. BGH NJW-RR 1991, 804 ), greift dies auf die Haftung der Beklagten zu 5) als Gründungsgesellschafterin nicht durch. Auch die Behauptung der Beklagten zu 5), sie habe von dem Fonds keinerlei Kenntnisse gehabt und an diesem in keiner Weise mitgewirkt, vermag sie nicht zu entlasten. Abgesehen davon, dass ausweislich des dem Fondsprospekt in Kopie beigefügten Gesellschaftsvertrags dieser von der Beklagten zu 5) gezeichnet wurde („gez. P. und Dr. S.“) und mangels konkreten gegenteiligen Vorbringens deshalb davon auszugehen ist, dass sie selbst den Vertrag unterschrieben hatte, ferner die Beklagte zu 5) auch den Vergleich vom 5.11.1999 (Anlage K 24) unterzeichnet hatte, ihr damit zumindest bekannt sein musste, dass der von ihr bevollmächtigte Beklagte zu 4) in erheblichem Umfang Grundstücksgeschäfte tätigte, setzt die Zurechnung fremden Verschuldens nach § 278 BGB nicht die Kenntnis der einzelnen vom Vertreter geschlossenen Verträge voraus. Wer - wie die Beklagte zu 5) - einer anderen Person eine nahezu unbeschränkte Generalvollmacht erteilt, kann sich dann später nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er von den unter Gebrauch der Vollmacht abgeschlossenen Verträgen keine Kenntnis gehabt habe und deshalb nicht verpflichtet worden sei. Der Vertretene vermag sich auf diese Weise nicht der Verpflichtung aus Verträgen zu entziehen, deren Abschluss er durch die Erteilung der Vollmacht ermöglicht hat. Auch das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht trägt grundsätzlich der Vertretene (BGH NJW 1999, 2883 ). Dies gilt nur dann nicht, wenn Vertreter und Vertragsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken oder der Vertragsgegner beim Abschluss des Geschäfts erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass der Vertreter die ihm erteilte Vertretungsmacht missbraucht (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 164 Rn. 13 f.). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles besteht vorliegend jedoch kein Anhaltspunkt. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts steht auch der Umstand, dass der Beklagte zu 4) „aus eigenem Antrieb“ gehandelt habe, einer Zurechnung nach § 278 BGB nicht entgegen. Gemäß § 278 Satz 1 BGB hat der Schuldner ein Verschulden von Personen, deren er sich zur Erfüllung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes. Dies bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass der Schuldner für schuldhaftes Fehlverhalten des Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, soweit es in innerem sachlichen Zusammenhang zu dem Erfüllungsgehilfen zugewiesenen Aufgabenkreis steht, soweit also der Erfüllungsgehilfe noch im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird (Palandt, a.a.O. , § 278 Rn. 13 und Rn. 20). Der Zusammenhang mit der Vertragserfüllung wird z. B. noch nicht dadurch unterbrochen, dass der Erfüllungsgehilfe in die eigene Tasche wirtschaften will (BGH NJW 1977, 2259 ). Soweit der Erfüllungsgehilfe in dem ihm zugewiesenen Pflichtenkreis tätig wurde und die Pflichtverletzung nicht lediglich bei Gelegenheit der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners begangen hat, haftet der Schuldner auch für vorsätzlich weisungswidriges und sogar strafbares Verhalten des Erfüllungsgehilfen (BGH NJW 1997, 1360 /1361). Bei der Gestaltung des Immobilienfonds und dem Abschluss der hierzu erforderlichen Verträge unter Inanspruchnahme der ihm erteilten Generalvollmacht handelte der Beklagte zu 4) im inneren sachlichen Zusammenhang mit der ihm von der Beklagten zu 5) erteilten Befugnis zur Vermögensverwaltung, zumal die Beklagte zu 5) Miteigentümerin der Gründstücke war, die durch den Fonds verwertet werden sollten. Sie hat daher für das schuldhafte Verhalten des Beklagten zu 4) nach § 278 BGB einzustehen und ist dem Kläger zum Schadenersatz verpflichtet. Auch gegenüber der Beklagten zu 5) ist der Schadensersatzanspruch aus den oben genannten Gründen nicht verjährt. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs gelten die obigen Ausführungen entsprechend. 2. Erfolglos blieb die Berufung des Klägers, soweit er die Feststellung begehrte, dass die Beklagte zu 5) Schadensersatz auch wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu leisten habe. Für eine deliktische Haftung der Beklagten zu 5) fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Insbesondere ist keinerlei vorsätzlich rechtswidriges oder sittenwidriges Handeln der Beklagten zu 5) feststellbar. 3. Unbegründet ist ferner das Berufungsbegehren des Klägers, auch den Beklagten zu 2) zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen; mit Recht hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen. (
- a)Allerdings bestanden gesellschaftsvertragliche Beziehungen auch zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2). Da jener schon vor dem Kläger Gesellschafter der Fondsgesellschaft war und die Aufnahme des Klägers in die Gesellschaft durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags mit den bisherigen Gesellschaftern erfolgte, kommt ein Haftung des Beklagten zu 2) aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten wegen eigenen oder nach § 278 BGB zuzurechnenden fremden Verschuldens grundsätzlich in Betracht. Eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den Beklagten selbst ist nicht ersichtlich, weil er nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts an der Anbahnung des Vertrages mit dem Kläger nicht maßgeblich beteiligt war. Die Zurechnung fremden Verschuldens aber ist einzuschränken, soweit Beitrittsverhandlungen zu Anlagegesellschaften auch im Namen von Gesellschaftern geführt werden, die schon zu einem früheren Zeitpunkt, aber nach Gründung der Gesellschaft beigetreten sind. Denn ihnen ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung vorgegeben, auf die sie keinen Einfluss haben, die vielmehr alle künftigen Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse ihrem Einfluss und Verantwortungsbereich entzieht (BGH NJW-RR 1991, 804 ). Letztlich gelten daher die von der Rechtsprechung zur uneigentlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze entsprechend: Einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen mit künftigen Mitgesellschaftern unterliegen neben den Gründungsgesellschaftern nur diejenigen Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind und damit auch wesentlichen Einfluss auf künftige Beitrittsverhandlungen ausüben. Hierzu gehören namentlich die Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen ( BGHZ 71, 284 /287 ff.), einschließlich der sogenannten „Hintermänner“ (siehe z. B. BGHZ 145, 121 /127). Darüber hinaus haften auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind (s. z. B. BGH NJW-RR 1992, 879 /883). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 2) nicht feststellbar. Allerdings lassen die von beiden Seiten vorgetragenen Tatsachen erkennen, dass der Beklagte zu 2) nicht lediglich ein „normaler Anleger“ war, sondern in dem Gesamtprojekt eine besondere Stellung inne hatte. So war er Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 3), die allein mit dem Vertrieb der Beteiligungen betraut war. Ferner hatte die Fondsgesellschaft mit dem Beklagten zu 2) sowohl einen Finanzierungsvermittlungsvertrag (Anlage K 12) als auch einen Mietervermittlungsvertrag (Anlage K 15) geschlossen, aus denen ihm erhebliche Vergütungsansprüche zustanden. Ferner war der Beklagte zu 2) auch an der Erstellung eines Investitions- und Finanzierungsplans für den Fonds beteiligt. Diese Tatsachen lassen aber noch nicht die Feststellung zu, dass es sich bei dem Beklagten zu 2) um einen in der Fondsgesellschaft „Schlüsselfunktionen“ ausübenden Gestalter, Manager oder sonstigen „Garanten“ gehandelt habe. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte zu 2) einer der Initiatoren des Projekts war. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass er an der Erstellung des Prospekts beteiligt gewesen wäre. Die mit dem Beklagten zu 2) geschlossenen Verträge sowie seine Mitwirkung am Investitions- und Finanzierungsplan zeigen letztlich nur, dass er von der Fondsgesellschaft bzw. deren Initiatoren mit bestimmten Dienstleistungen beauftragt war, die auch an sonstige Dritte hätten vergeben werden können. Die hierfür vereinbarten Vergütungen waren nach dem nicht widerlegten Vorbringen des Beklagten zu 2) marktüblich. Die sofortige Fälligkeit der ihm in den Verträgen versprochenen Vergütung war steuerlich motiviert; sie sollte zusammen mit anderen Kosten die beabsichtigte hohe Verlustzuweisung für die Anleger bereits im ersten Geschäftsjahr bewirken. Der damit verbundene Liquiditätsverlust für die Gesellschaft war durch zeitgleich geschlossene Darlehensverträge zumindest gemindert. Dadurch, dass der Beklagte zu 2) sich selbst mit nominal 500.000,-- DM an der Gesellschaft beteiligte, hatte er nach Verrechnung mit seinen Vergütungsansprüchen noch netto 130.000,-- DM an die Gesellschaft bezahlt. In die wirtschaftlichen Gesamtzusammenhänge, insbesondere in Bezug auf die Belastung der Fondsgrundstücke mit "privaten" Grundschulden des Beklagten zu 4), war der Beklagte zu 2) seinen Angaben zufolge nicht vertraut. Gegenteiliges vermochte der Kläger nicht darzulegen. Weder im Prospekt noch in sonstiger Weise ist der Beklagte zu 2) Anlegern gegenüber dergestalt in Erscheinung getreten, dass er besonderes Vertrauen in seine Fachkunde erweckt hätte. Zwar hatte er als Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft mittelbar Einfluss auf Vertragsverhandlungen mit künftigen Gesellschaftern, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er maßgeblichen Einfluss auf den dabei verwendeten Prospekt gehabt hätte und damit den Inhalt der vorvertraglichen Verhandlungen wesentlich mitgestaltet hätte. Anders als bei der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.3.2006 (Az.: II ZR 326/04 ) hatte der Beklagte zu 2) in der Gesellschaft auch weder die Stellung eines Treuhandkommanditisten noch eine sonstige besondere gesellschaftsrechtliche Position inne. Nach alldem sind die Voraussetzungen dafür, dass dem Beklagten zu 2) wie einem Gründungsgesellschafter nach § 278 BGB fremdes Verschulden zuzurechnen wäre, ebenso wenig nachgewiesen wie die tatsächlichen Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten zu 2) für eigenes Verschulden nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung. (
- b)Der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) zustandegekommene Auskunfts- oder Beratungsvertrag begründet ebenfalls keine persönliche Haftung des Beklagten zu 2). Die Voraussetzungen, unter denen nicht nur der Vertragspartner (die Beklagte zu 3), sondern auch dessen Vertreter haftet, weil er selbst persönliches Vertrauen des anderen Teils in Anspruch genommen hat, liegen nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Denn der Beklagte zu 2) war an der Vertragsanbahnung mit dem Kläger nicht unmittelbar beteiligt. (
- c)Eine deliktische Haftung des Beklagten zu 2) scheidet ebenfalls aus. Für ein vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 2) im Sinne des § 826 BGB oder der §§ 264a , 263 StGB fehlt jeglicher konkreter Anhaltspunkt. Dass der Beklagte zu 2) die Mängel des Prospekts gekannt hat, wird vom Kläger zwar pauschal behauptet, aber nicht näher dargelegt und erst recht nicht unter Beweis gestellt. Gegen eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Beklagten zu 2) spricht nicht zuletzt der Umstand, dass er sich selbst mit nominal 500.000,-- DM an der Gesellschaft beteiligt und nach Verrechnung mit Gegenansprüchen noch 130.000,-- DM an die Gesellschaft bezahlt hatte. Diese Umstände deuten jedenfalls nicht darauf hin, dass der Beklagte zu 2) die Mängel des Projekts gekannt oder er damit gerechnet hätte, dass das Konzept nicht realisierbar sein würde. Bei dieser Sachlage begründet allein die Stellung des Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft keine deliktischen Ansprüche. D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 , 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Permalink: http://openjur.de/u/332020.html Kommentare
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