← Deutschland

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 1992 - Az. 6 S 760/91

  1. Zum Streitgegenstand und Klagezeitraum bei der Verpflichtungsklage auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Tatbestand Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Die Klägerin wurde am 26.08.1989 als nichteheliches Kind geboren. Nachdem die Mutter der Klägerin zunächst nicht bereit gewesen war, zur Feststellung der Vaterschaft zu Besprechungsterminen auf dem Jugendamt des Beklagten zu erscheinen, erklärte sie schließlich am 05.12.1989, sie sei auch in Kenntnis der Aufgaben des Jugendamts, der Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung und der Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung nicht bereit, an der Feststellung des Vaters der Klägerin mitzuwirken. Am 03.03.1990 beantragte die Mutter der Klägerin Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, machte aber, wie es im Antragsformular hieß, "aus persönlichen Gründen" keine Angaben über den Vater der Klägerin. Mit Schreiben vom 07.03.1990 wies sie der Beklagte auf den Wegfall des Anspruchs nach § 1 Abs. 3 UVG hin und behielt sich vor, den Antrag wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen. Gleichwohl weigerte sich die Mutter der Klägerin auch ferner, Angaben zum Vater ihres Kindes zu machen. Mit Bescheid vom 03.04.1990 lehnte daraufhin der Beklagte ihren Antrag ab, weil wegen der fehlenden Bereitschaft zu Angaben über den Vater des Kindes kein Anspruch bestehe. Am 04.05.1990 erhob ihre Mutter für die Klägerin Widerspruch und ließ vortragen, der Vater des Kindes habe, nachdem sie ihm ihre Schwangerschaft mitgeteilt habe, nichts mehr von sich hören lassen und sei unauffindbar. Sie wisse über ihn lediglich, daß er 42 Jahre alt sei, mit Vornamen heiße und in wohne. Weitergehende Auskünfte könne sie nicht erteilen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.1990 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück, weil es unwahrscheinlich sei, daß ihre Mutter, die einerseits ihren Vater von ihrer Schwangerschaft informiert haben wolle, andererseits aber dessen Nachnamen nicht zu kennen vorgebe, nicht mehr über ihn wisse. Gegen den am 19.06.1990 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 19.07.1990 Klage erhoben. Sie hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 03.04.1990 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.06.1990 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem 01.12.1989 Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zu gewähren. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Ihre Mutter habe deshalb zunächst keine Angaben über ihren Vater machen wollen, weil es ihr zu peinlich gewesen sei zu offenbaren, daß sie über den Vater ihres Kindes nichts Näheres wisse. Das aber bilde noch keinen Grund, sie während ihrer ganzen Kindheit und Jugend finanziell ungesichert zu lassen, damit gegenüber anderen ehelichen und nichtehelichen Kindern aufs Schwerste zu benachteiligen und schon heute zu einem Außenseiter der Gesellschaft werden zu lassen. Sie laufe durch das Verhalten des Beklagten Gefahr, entgegen den Schutzgarantien des Grundgesetzes in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung eingeschränkt zu werden. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen: Die Angaben der Mutter der Klägerin seien unglaubwürdig. Nach den bisherigen Erfahrungen in ähnlichen Fällen könnten die Mütter zumindest eine Personenbeschreibung des mutmaßlichen Vaters, dessen Lebensumstände oder Hinweise auf gemeinsame Treffpunkte, Bekannte oder Schriftwechsel geben. Der Mutter der Klägerin, die dem Vater immerhin die Schwangerschaft mitgeteilt habe, müsse bekannt sein, wo sich der Vater zu dieser Zeit aufgehalten habe und wie er heiße; wenn er unauffindbar sei, müsse sie angeben können, wo und bei wem sie nach ihm geforscht habe. Mit Urteil vom 12.12.1990 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Mit der Vorschrift des § 1 Abs. 3 UVG, der einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Gesetz ausschließe, wenn die Mutter des Kindes sich weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, habe der Gesetzgeber einen materiell-rechtlichen Leistungsausschluß für den Fall vorgesehen, daß der betreuende Elternteil seine Mitwirkung verweigere. Der Gesetzgeber habe es für angemessen gehalten, die Leistung zu versagen, wenn der alleinerziehende Elternteil nicht das seinerseits Mögliche und Zumutbare tue, um den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil feststellen und durchsetzen zu lassen. Nach Sinn und Zweck der Regelung führe daher nicht nur die Vorenthaltung vorhandenen, als Entscheidungsgrundlage erforderlichen Wissens, sondern auch die Weigerung, in gewissem Umfang Informationen zu beschaffen, erforderliche und mögliche Nachforschungen anzustellen und entsprechende Fragen zu beantworten, zum Leistungsausschluß. Obwohl die Mutter der Klägerin auf die Folgen fehlender Mitwirkung mehrmals hingewiesen worden sei, sei sie nicht bereit gewesen, nähere Angaben zu machen bzw. wenigstens darzulegen und glaubhaft zu machen, aus welchem wichtigen Grunde ihr die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht zugemutet werden könne. Auch ihre im Widerspruchs- und Klageverfahren abgegebenen Erklärungen seien nicht geeignet, die Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht darzulegen, da sie teilweise widersprüchlich und somit wenig glaubhaft erschienen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Mutter der Klägerin offensichtlich zu Beginn der Schwangerschaft noch regelmäßig Kontakt zum Vater der Klägerin unterhalten habe, sich aber dann gleichwohl nicht in der Lage sehen wolle, den Nachnamen des Mannes zu benennen und weitere Hinweise zu geben. Sollte sie den Vater der Klägerin und dessen nähere Lebensumstände tatsächlich nicht gekannt haben, dann hätte es doch wohl nahegelegen, dies in der eigens dafür vorgesehenen Rubrik des Antragsformulars anzukreuzen; statt dessen habe sie handschriftlich angegeben, aus persönlichen Gründen keine Angaben zu machen. Die Darlegungen, mit denen sie diese Erklärung begründen wolle, seien wenig geeignet, ihre Beweggründe nachvollziehbar zu machen. Selbst wenn tatsächlich Schamgefühl sie zu dieser Erklärung bewogen haben sollte, so rechtfertige dies jedenfalls ihr Verhalten nicht, zumal gerade aus den mehrfachen Hinweisen des Amtspflegers und des Beklagten ihr die Bedeutung und die Konsequenzen ihrer Angaben hätten bewußt sein müssen. Da auch in der mündlichen Verhandlung, der die Mutter der Klägerin ferngeblieben sei, keine näheren Angaben gemacht worden seien, habe die Klage somit abgewiesen werden müssen. Gegen das am 16.01.1991 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin am 03.02.1991 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie erneut geltend, es treffe nicht zu, daß ihre Mutter sich weigere, Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes bzw. zur Feststellung der Vaterschaft bzw. des Aufenthaltsorts des anderen Elternteils erforderlich seien. Denn mehr als die spärlichen Auskünfte, die sie über den Vater bisher habe machen können, wisse sie über diesen auch nicht. Daß sie zunächst erklärt habe, sie wolle keine Angaben über die Person des Vaters machen, sei aus der Situation, in der sie sich befunden habe, zu erklären. Nachdem sie innerhalb von zwei Jahren schon das zweite nichteheliche Kind erwartet habe, habe sie von ihrer Familie sehr massive Vorwürfe erhalten. Es sei ihr peinlich gewesen, daß sie lediglich die spärlichen Angaben habe machen können, und sie habe ihre Misere verdrängen wollen. Mit ihren beiden Kleinkindern könne sie keiner Berufstätigkeit nachgehen und sei auf finanzielle Unterstützung, insbesondere auf die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, angewiesen. Zum Verhandlungstermin beim Verwaltungsgericht habe sie nicht erscheinen können, weil sie sonst mit der Klägerin und deren dreijähriger älterer Schwester am Gerichtstermin hätte teilnehmen müssen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.12.1990 zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 03.04.1990 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.06.1990 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab 01.12.1989 Unterhaltsleistungen nach dem UVG zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt sein bisheriges Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung am 09.12.1992 hat der Senat die Mutter der Klägerin angehört. Auf die Niederschrift (AS 55 - 57 der Senatsakten) wird Bezug genommen. Dem Senat liegen außer den Akten des Verwaltungsgerichts die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Gründe Die zulässige Berufung ist nur zum geringen Teil begründet. Sie ist begründet, soweit die Klägerin Unterhaltsvorschuß für die Zeit vom 17.05.1990 bis zum 08.06.1990 begehrt; dagegen ist sie nicht begründet, soweit sie Unterhaltsvorschuß für die Zeit vom 01.12.1989 bis zum 16.05.1990 begehrt. Ähnlich wie im Sozialhilferecht beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung auch bezüglich der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz vom 23.07.1979 (BGBl. I S. 1184, mit Änd.) auf die Zeit zwischen dem beantragten Leistungsbeginn (hier: der 01.12.1989) und dem Erlaß des Widerspruchsbescheids (hier: der 08.06.1990). Dies ergibt sich aus folgendem: Nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, ist laufend geleistete Sozialhilfe keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter, sondern Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage, deren Notwendigkeit ständig überprüft werden muß ( BVerwGE 57, 237 , 239; ebenso Gottschick/Giese, BSHG,
  2. Aufl., RdNr. 8.3 zu § 4; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, S. 813). Sie ist auf ständigen Wechsel angelegt (Schoch, a.a.O.; BVerwGE 25, 307 , 308). Daraus folgt, daß es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Sachverhalt maßgeblich ankommt, der sich der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung über die geltend gemachte gegenwärtige Notlage, nämlich bei Erlaß des Widerspruchsbescheids, darbot ( BVerwGE 25, 307 , 308 f.; 28, 216 , 218; 38, 299 , 300; 39, 261 , 265 f.; Urt. v. 16.01.1986, NVwZ 1987, 412 ff.; st. Rspr. des Senats). Umstände, die nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetreten sind, sind deshalb der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich. Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher regelmäßig die laufende Sozialhilfeleistung nur für die Zeit vom Beginn ihrer beantragten Gewährung bis zum Datum des Widerspruchsbescheids. Im Sinne dieses rechtlich möglichen Streitgegenstands - dem sog. Klagezeitraum - sind auch unbefristet gestellte Klageanträge regelmäßig auszulegen. Mit dieser Rechtslage sind die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz trotz gewisser Verschiedenheiten grundsätzlich vergleichbar. Dies ergibt sich vor allem aus ihrem Charakter als Vorschuß oder Ausfalleistung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 UVG). Das Gesetz sieht ein lediglich vorschußweises und zeitlich befristetes Eintreten der öffentlichen Hand zugunsten des Unterhaltsberechtigten anstelle des bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichteten vor (OVG Münster, Urt. v. 08.11.1983, FEVS 33, 420, 423); nämlich für den Fall, daß der Unterhaltsberechtigte nicht oder nicht regelmäßig den ihm zustehenden Unterhalt erhält (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG). Der Unterhaltsvorschuß wird monatlich gezahlt; liegen seine Voraussetzungen nur für den Teil eines Monats vor, wird anteilig gezahlt (§ 2 Abs. 1 UVG); dabei sind Unterhaltszahlungen des Verpflichteten anzurechnen (§ 2 Abs. 3 UVG). Hierfür treffen beide Elternteile bestimmte Auskunfts- und Anzeigepflichten (§ 6 UVG). Es ist also immer nur zu leisten, soweit und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Hieraus ergibt sich, daß die Behörde, ähnlich wie im Sozialhilferecht, die für die Leistungsgewährung maßgebenden Verhältnisse ständig überprüfen muß. Dies rechtfertigt es, den Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ebenfalls auf den Zeitraum zwischen beantragtem Leistungsbeginn und Erlaß des Widerspruchsbescheids zu begrenzen. Die Klägerin kann Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz solange nicht beanspruchen, als es ihre Mutter gegenüber dem Beklagten gänzlich abgelehnt hatte, Angaben über den Vater des Kindes zu machen. Gemäß § 1 Abs. 3 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz nicht, wenn der ledige Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Elternschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere verstößt sie nicht gegen den Gleichheitssatz. Denn eine "Weigerung" im Sinne der Vorschrift ist erst dann gegeben, wenn der ledige Elternteil ihm bekannte Umstände, die zur Ermittlung des anderen Elternteils führen könnten, nicht preisgibt, jedoch nicht schon dann, wenn er den Namen des mutmaßlichen anderen Elternteils nicht nennen kann, weil er ihn nicht kennt. Die absichtliche Ablehnung einer Mitwirkung an den zur Feststellung der Vaterschaft erforderlichen Ermittlungen bildet dagegen auch einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für den in § 1 Abs. 3 UVG vorgesehenen Leistungsausschluß (OVG Münster, a.a.O., S. 422). Denn soweit es um Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder geht, ist die öffentliche Hand in der Regel auf die Mitwirkung der Mutter angewiesen. Deren Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG trifft sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1991, FEVS 42, 177 ). Es war der Mutter der Klägerin aber möglich und zumutbar, dem Beklagten diejenigen Mitteilungen über die Person des mutmaßlichen Vaters der Klägerin, die in ihrer am 17.05.1990 beim Beklagten eingegangenen Widerspruchsbegründung enthalten sind, bereits bei der Antragstellung zu geben und dadurch ihre Situation offenzulegen. Auch wenn es ihr in gewissem Maße peinlich gewesen sein mag, die Umstände ihrer zweiten unehelichen Schwangerschaft und Geburt näher darzulegen, so bildete dies noch keinen hinreichenden Grund, die ihr mögliche Mitwirkung bei der Feststellung des Kindesvaters zunächst einmal gänzlich abzulehnen. Obwohl sie über die Person des Kindsvaters nicht sehr viel wußte, liegt in ihrer anfänglichen strikten Ablehnung, irgendetwas Näheres über den Kindesvater mitzuteilen, doch eine "Weigerung" im Sinne des § 1 Abs. 2 UVG. Ab dem 17.05.1990 hat die Mutter der Klägerin jedoch das Wenige offengelegt, was sie über den Vater des Kindes überhaupt wußte. Denn sie hat auch bei ihrer eingehenden Anhörung vor dem erkennenden Senat nicht sehr viel mehr über die Bekanntschaft, die zu ihrer zweiten Schwangerschaft geführt hat, angeben können als zuvor. Der Senat hält die Angaben der Mutter der Klägerin im ganzen auch für glaubhaft. Danach hat es sich um eine sogenannte "Disko-Bekanntschaft" gehandelt, bei welcher es der Partner der Mutter der Klägerin verstanden hatte, mit ihr in sexuelle Beziehungen einzutreten, ohne seine Identität dabei - über gewisse Andeutungen hinaus - offenzulegen. Man mag dieses Verhalten der Mutter der Klägerin als unvorsichtig und gedankenlos ansehen, doch ist das nicht der Vorwurf, den § 1 Abs. 3 UVG voraussetzt. Die Mutter der Klägerin hat dem Senat widerspruchsfrei erläutern können, warum sie nicht über das Wenige, was sie wußte, hinausgehende Tatsachen zur Person des Kindsvaters hat ermitteln können. Damit stehen der Klägerin für die Zeit nach dem 17.05.1990 die gesetzlichen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 188 Satz 2 VwGO ist auf die Leistungen nach dem UVG nicht anwendbar (Senatsbeschl. v. 07.01.1987 - 6 S 3161/86 -). Permalink: http://openjur.de/u/332520.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.