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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1996 - 1 S 1520/96

  1. Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, nach Ablauf der Beschlagnahmefrist eine zur Abwehr von Obdachlosigkeit beschlagnahmte Wohnung geräumt an den Wohnungseigentümer herauszugeben.
  2. Die bloße Erklärung eines psychisch nicht erkrankten Obdachlosen, sich im Falle der Räumung zu töten, rechtfertigt auch bei Beachtung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine Einschränkung der Verpflichtung der Ortspolizeibehörde nach Ablauf der höchstzulässigen Beschlagnahmefrist, die Wohnung zu räumen und eine entsprechende Räumungsanordnung zu erlassen.
  3. Besteht wegen der "Charakterstruktur oder der emotionalen Befindlichkeit" des Obdachlosen die Gefahr der Selbsttötung bei der Durchführung der Räumung, so hindert dies weder das Ergehen der Räumungsanordnung noch deren Vollzug, wenn durch Maßnahmen bei der Vollstreckung dieser Gefahr begegnet werden kann. Tatbestand Die 1915 geborene Klägerin wendet sich gegen eine Räumungsverfügung der Beklagten. Die Klägerin bewohnt seit 1985 eine im Eigentum der Beigeladenen stehende Wohnung in der x x in x. Die im Souterrain gelegene, aus zwei Zimmern, Küche, Abstellraum, Bad und WC bestehende rd. 100 qm große Wohnung verfügt über einen kleinen Garten, der unmittelbar an den Uferweg des Sees angrenzt. Nach vorangehenden Mietstreitigkeiten zwischen der Klägerin und der Beigeladenen, bei denen es neben anderem auch um eine Mieterhöhung ging, verpflichtete sich die Klägerin durch Vergleich vor dem Amtsgericht Tettnang am 27.3.1992, die Wohnung zu räumen und bis 31.12.1992 herauszugeben. Da die Klägerin ihrer Verpflichtung aus diesem Vergleich nicht nachkommen wollte, stellte sie beim Amtsgericht Tettnang einen Räumungsschutzantrag, der darauf zielte, ihr auf Lebenszeit Räumungsschutz zu gewähren. Dieser Antrag hatte beim Amtsgericht Tettnang (Beschl. v. 12.2.1993 - M 1409/92) und beim Landgericht Ravensburg (Beschl. v. 25.3.1993 - 4 T 72/93) keinen Erfolg. Mit Verfügung vom 26.5.1993 wies die Beklagte die Klägerin zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in die bisherige Wohnung, die zugleich beschlagnahmt wurde, befristet bis zum 7.9.1993 ein und verlängerte mit Verfügung vom 31.8.1993 die Einweisung und Beschlagnahme bis zum 6.12.
  4. Mit Verfügung vom 2.3.1994 ordnete die Beklagte die Räumung der Wohnung an und setzte den Räumungstermin auf 31.3.1994 fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Landratsamt mit Bescheid vom 24.6.1994 als unbegründet zurück und ordnete zugleich den Sofortvollzug der Räumungsverfügung an und setzte eine Frist zur freiwilligen Räumung bis zum 31.8.
  5. Auf den am 29.6.1994 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 28.7.1994 Klage erhoben und beantragt, die Räumungsverfügung der Beklagten vom 2.3.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts vom 24.6.1994 aufzuheben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen, die Räumungsverfügung sei rechtswidrig, da sie im Ermessen der Beklagten liege und diese ihr Ermessen nicht ausgeübt habe. Der Anspruch der Beigeladenen auf Räumung der Wohnung müsse hinter ihrem Interesse zurücktreten, da ihr Leben und ihre Gesundheit im Falle der Räumung bedroht seien. Die Beklagte hat, im wesentlichen unter Hinweis auf ihre Verfügung und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts, Klagabweisung beantragt. Die Beigeladene hat ebenfalls Klagabweisung beantragt und vorgetragen, die Beklagte sei nach Ablauf der maximalen Beschlagnahmefrist verpflichtet, die Wohnung geräumt von der Eingewiesenen zurückzugeben. Der gesundheitliche Zustand der Eingewiesenen sei unbeachtlich, da sie freiwillig damals den Räumungsvergleich geschlossen habe. Im übrigen könne keine Rede davon sein, daß schwerwiegendste Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin zu befürchten seien. Diese müsse vielmehr "so viel Format besitzen", daß sie ihr einmal gegebenes Versprechen beim Räumungsvergleich vor dem Amtsgericht auch erfülle. Mit Urteil vom 8.2.1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die Räumungsanordnung in der Verfügung der Beklagten vom 2.3.1994 und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts seien rechtmäßig, da die Beklagte als Ortspolizeibehörde nach Ablauf der sechsmonatigen Beschlagnahmefrist des § 33 Abs. 3 PolG verpflichtet sei, die Beschlagnahme rückgängig zu machen und die Wohnung geräumt an die Beigeladene herauszugeben. Diese der Beigeladene gegenüber bestehende Herausgabepflicht folge als Folgenbeseitigungslast aus der Pflicht der Polizeibehörde, den mit dem Außerkrafttreten der Beschlagnahmeverfügung entstandenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Aus diesem Grund sei eine andere Entscheidung der Polizeibehörde nicht möglich, da zugunsten der Beigeladenen eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen habe. Härtegesichtspunkte, die der Räumung entgegenstünden, könnten allenfalls im Rahmen der Vollstreckung der Grundverfügung, nicht aber gegen diese selbst geltend gemacht werden. Der in der Räumungsverfügung genannte Termin, in der Fassung des Widerspruchsbescheids, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegen das ihr am 6.5.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.5.1996 Berufung eingelegt. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8.2.1996 - 2 K 1819/94 - zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 2.3.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts vom 24.6.1994 aufzuheben. Zur Begründung tragen ihre Prozeßbevollmächtigten unter anderem vor: Die Klägerin sei aufgrund des Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Herrn x, nur eingeschränkt prozeßfähig und Frau x x-x als Betreuerin bestellt worden. Das Verfahren werde fortgeführt, da die Räumungsanordnung der Beklagten rechtswidrig sei. Die Klägerin könne altershalber und gesundheitshalber sich aus eigener Kraft keinen neuen Lebensmittelpunkt mehr schaffen und dürfe deshalb nicht aus ihrer bisherigen Wohnung gewiesen werden. Dies hätten die Gutachten des Herrn x bestätigt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angegriffenen Verfügungen für rechtmäßig und weist darauf hin, daß, wenn die Klägerin nicht selbst eine andere Wohnung beziehen sollte, ihr zwei Aufenthaltsräume (Wohnbereich/Schlafbereich, Essen/Kochen sowie ein Sanitärbereich) im Gebäude x x x zur Verfügung gestellt werden würden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, daß ihr Recht am Eigentum nicht dem Interesse der Klägerin am Fortbestand des gegenwärtigen Zustands weichen müsse, zumal die physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin nicht nachgewiesen seien. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Landratsamts, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sowie die Gerichtsakten des Senats im Verfahren 1 S 1653/96 einschließlich der dortigen Beiakten insbesondere der Stellungnahme des Staatlichen Gesundheitsamts vom 6.10.1994 und der Gutachten des Herrn x vom 20.6.1996 und 7.8.1996 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Herrn x zu seinen Gutachten gehört. Wegen der Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Gründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, denn die Räumungsverfügung der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ist rechtmäßig und verletzt daher die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse v. 20.1.1987 - 1 S 2718/86 -, NVwZ 1987, 1101 , v. 22.2.1990 - 1 S 151/90 -, VBlBW 1990, 351 und v. 23.7.1996 - 1 S 1494/96 -, NJWE-MietR 1996, 1494/96) ist die Polizeibehörde verpflichtet, nach Ablauf der Beschlagnahmefrist eine zur Abwehr von Obdachlosigkeit beschlagnahmte Wohnung geräumt an den Wohnungseigentümer herauszugeben. Die Herausgabepflicht folgt als Folgenbeseitigungslast aus der Pflicht der Polizeibehörde, den mit dem Außerkrafttreten der Beschlagnahmeverfügung entstandenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Sie trifft die Polizeibehörde grundsätzlich auch dann, wenn es sich um eine Einweisung in die von dem Eingewiesenen bisher genutzte Wohnung handelt und der Eigentümer einen (zivilrechtlichen) Räumungstitel besitzt (BGH, Urt. v. 13.7.1995 - III ZR 160/94 -, DÖV 1996, 78). Der Aufenthalt der Klägerin in der Wohnung der Beigeladenen ist rechtswidrig, seit die Frist der letzten Einweisungsverfügung und Beschlagnahmeverfügung abgelaufen und der Rechtsgrund für den Besitz der Beklagten entfallen ist. Die Beklagte ist auch nicht ermächtigt, weiterhin die Wohnung der Beigeladenen zu beschlagnahmen, um die Klägerin dort erneut zur Vermeidung der Obdachlosigkeit einzuweisen. Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG). Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Beklagte die Wohnung der Beigeladenen beschlagnahmt und die Klägerin in die Wohnung eingewiesen, um der bei der Durchführung der Räumung der Klägerin aufgrund des zivilrechtlichen Räumungsvergleichs möglicherweise eintretenden Obdachlosigkeit der Klägerin, die eine polizeiliche Gefahr darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.3.1996 - 1 S 470/96 -, DVBl. 1996, 569 ), zu begegnen. Diese Beschlagnahme darf jedoch, vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung, nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden (§ 33 Abs. 3 S. 2 PolG). Eine besondere gesetzliche Regelung, die die Beschlagnahme von Räumen über die Dauer von sechs Monaten hinaus, ermöglicht, besteht nicht (mehr), da die entsprechende Ermächtigung in § 94 PolG a.F., die für die Geltungsdauer des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31.3.1953 zur Unterbringung obdachloser Personen in beschlagnahmten Räumen eine angemessen Überschreitung der Sechs- Monatsfrist unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärte, durch die Aufhebung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes gegenstandslos und in der Folge ins Polizeigesetz in der Fassung vom 13.1.1992 (GBl. S. 1) nicht übernommen wurde. Die in § 33 Abs. 3 S. 2 PolG bestimmte Höchstdauer der Beschlagnahme von sechs Monaten, die Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist (vgl. Günther/Traumann, Aktuelle Rechtsprobleme der Wohnraumbeschlagnahme zur Unterbringung Obdachloser, NVwZ 1993, 130

(134)), setzt eine absolute Grenze dergestalt, daß die Ortspolizeibehörde die Beschlagnahme über sechs Monate hinaus nicht erneuern oder aus dem gleichen Grund erneut verfügen darf. Dies führt dazu, daß sich der Eingewiesene nach Ablauf der höchstzulässigen Beschlagnahmefrist grundsätzlich nicht mehr rechtmäßig in der zugewiesenen Wohnung aufhält, und die Ortspolizeibehörde grundsätzlich verpflichtet und ermächtigt ist, zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands den Eingewiesenen aus der Wohnung zu räumen. Dies wird auch durch folgende Überlegung bestätigt: Die Beigeladene ist als sogenannte Nichtstörerin durch die Beschlagnahme ihrer Wohnung zur Verhinderung der Obdachlosigkeit der Klägerin in Anspruch genommen worden. Maßnahmen gegenüber Nichtstörern kann die Polizei nur dann treffen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann, insbesondere wenn die eigenen Mittel der Polizei nicht ausreichen oder wenn durch Maßnahmen gegen die Störer ein Schaden herbeigeführt würde, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht (§ 9 Abs. 1 PolG). Die Beschlagnahme einer Wohnung zur Verhinderung der Obdachlosigkeit ist demnach (ausnahmsweise) nur dann zulässig, wenn die Ortspolizeibehörde nicht über Unterkunftsmöglichkeiten verfügt, in die der Obdachlose eingewiesen werden kann. Hinzu kommt, daß die Einweisung in die bisher vom Obdachlosen genutzte Wohnung in aller Regel über die Maßnahmen hinausgeht, die zur Beseitigung der Obdachlosigkeit erforderlich sind. Denn die Verpflichtung der Ortspolizeibehörde, die Obdachlosigkeit zu beseitigen, ist lediglich darauf gerichtet, dem Obdachlosen eine "Notunterkunft" zur Verfügung zu stellen, die ihn vor den Unbilden der Witterung schützt, nicht aber eine "Normalwohnung" (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, VBlBW 1993, 146 ); die Einweisung in eine "Normalwohnung" geht mithin über die Verpflichtung der Ortspolizeibehörde hinaus und kann daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Polizeibehörde selbst nicht über geeignete Obdachlosenunterkünfte oder sonstige Nutzungsmöglichkeiten an Räumen verfügt (so schon BGH, Urt. v. 12.1.1959 - III ZR 197/57 -, NJW 1959, 768 ). Im vorliegenden Fall verfügt die Beklagte nach ihrem unbestrittenen Vortrag über eine Unterkunft, die sie der Klägerin auch zur Verfügung stellen kann. Diese Räume entsprechen auch den an eine Obdachlosenunterkunft zu stellenden Mindestanforderungen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Räumungsanordnung auch nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse v. 20.1.1987, a.a.O. und 22.2.1990, a.a.O. , jeweils m.w.N.) bedarf die Räumungsanordnung der Ortspolizeibehörde, da sie sich dem Eingewiesenen gegenüber als Eingriffsmaßnahme darstellt, einer gesetzlichen Grundlage (Art. 20 Abs. 3 GG), die, da keine spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen ersichtlich sind, allein in der polizeilichen Generalklausel (§ 1 Abs. 1, § 3 PolG) zu finden ist. Die Voraussetzungen der polizeilichen Generalklausel sind erfüllt. Das rechtsgrundlose Verweilen der Klägerin in der Wohnung der Beigeladenen stört die öffentliche Sicherheit, denn es beeinträchtigt das Eigentumsrecht der Beigeladenen (Art. 14 GG), ohne daß es hierfür eine zivilrechtliche oder - kraft Beschlagnahme - öffentlich-rechtliche Rechtfertigung gibt. Auch der Schutz privater Rechte obliegt der Polizeibehörde. Die Subsidiaritätsklausel (§ 2 Abs. 2 PolG) steht dem polizeilichen Einschreiten, also der Anordnung der Räumung, deshalb nicht entgegen, da die Eigentumsbeeinträchtigung der Beigeladenen auf der polizeilichen Maßnahme, der Einweisung, beruht, und die Behörde die Folgenbeseitigungspflicht trifft (vgl. nochmals BGH, Urt. v. 13.7.1995, a.a.O. ). Polizeiliche Maßnahmen aufgrund der Generalklausel (§ 1, § 3 PolG) liegen grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Im vorliegenden Fall hat sich das Ermessen der Beklagten jedoch dahin verdichtet, daß jede andere Entscheidung als der Erlaß einer Räumungsanordnung rechtswidrig wäre. Nach Ablauf der höchstzulässigen Beschlagnahmefrist von sechs Monaten trifft die Beklagte die Folgenbeseitigungslast und Folgenbeseitigungspflicht, die Wohnung geräumt an die Beigeladene herauszugeben. Da die Höchstdauer der Beschlagnahme (§ 33 Abs. 3 S. 2 PolG) zum gleichen Zweck nicht überschritten werden darf, könnten Ermessenserwägungen der Beklagten, die ein Absehen von einer Räumungsanordnung angesichts der bestehenden Folgenbeseitigungspflicht rechtfertigen könnten, ausnahmsweise nur dann vorliegen, wenn aufgrund privatrechtlicher Beziehungen zwischen der Eingewiesenen und der Wohnungseigentümerin ein längeres Verweilen der Eingewiesenen als mit der Rechtsordnung in Einklang stehend angesehen werden könnte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Beigeladene ein weiteres Verbleiben der Klägerin in ihrer Wohnung nicht hinzunehmen bereit ist, und auch die Anträge der Klägerin auf zivilrechtlichen Vollstreckungsschutz beim Amtsgericht und Landgericht ohne Erfolg geblieben sind. Die Beachtung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt ebenfalls keine Einschränkung der Verpflichtung der Ortspolizeibehörde nach Ablauf der höchstzulässigen Beschlagnahmefrist, die Wohnung zu räumen und eine entsprechende Räumungsanordnung zu erlassen. Zwar hat die
  1. Kammer des
  2. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 15.1.1992 ( 1 BvR 1466/91 , NJW 1992, 1155 ) hinsichtlich der Gewährung von - zivilrechtlichem - Räumungsschutz gemäß § 765a ZPO ausgeführt, daß nach dieser zivilprozessualen Vorschrift, die grundsätzlich einen Räumungsaufschub nur auf bestimmte Zeit zuläßt, in "einem noch engeren Kreis von Ausnahmefällen auf die Gewährung von Räumungsschutz auf Dauer" führen kann. Die
  3. Kammer des
  4. Senats des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 1.2.1994 - 1 BvR 104/94 -, NJW 1994, 1272 ) hält eine - zivilrechtliche - Aussetzung einer Zwangsräumung wegen Suizidgefahr für möglich, wenn ein schweres depressives Leiden des zu Räumenden vorhanden ist und die Gefahr der Verschlimmerung im Falle der Zwangsvollstreckung besteht, da dann durch die Räumung "ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (des zu Räumenden) zu besorgen" sein könnte. Im Anschluß hieran hat die
  5. Kammer des
  6. Senats des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 2.5.1994 - 1 BvR 549/94 -, NJW 1994, 1719 ) ausgeführt, daß auch "Charakterstruktur und emotionale Befindlichkeit eines Menschen" ebenso wie eine psychische Erkrankung dazu führen können, daß der Betroffene, der Eingewiesene, Hand an sich legt, ohne in der Lage zu sein, eine rationale Abwägung des ihn bei einer Zwangsräumung treffenden Verlustes mit seinem Leben vorzunehmen und deshalb die Zwangsräumung wegen der in § 765a ZPO erforderlichen Berücksichtigung der Grundrechte des Eingewiesenen unzulässig sein könnte. Der Senat kann offenlassen, ob diese zur Anwendung des § 765a ZPO entwickelten Grundsätze (vgl. auch Walker/Gruß, Räumungsschutz bei Suizidgefahr und altersbedingter Gebrechlichkeit, NJW 1996, 352) auch dann Platz greifen, wenn die Obdachlosenpolizeibehörde nach Ablauf der Beschlagnahmefrist grundsätzlich verpflichtet ist, die beschlagnahmte Wohnung von dem Eingewiesenen zu räumen. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, so wäre die Räumungsanordnung der Beklagten nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin begehrt der Sache nach Räumungsschutz auf Lebenszeit. Dieser wäre, nach oben beschriebener Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts, nur in einem engen Kreis von Ausnahmefällen denkbar. Die Klägerin ist weder physisch noch psychisch derart erkrankt, daß ihr die Räumung und der Bezug einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft wegen ihrer körperlichen Gebrechen unzumutbar wäre, noch steht zu befürchten, daß sie wegen einer psychischen Erkrankung Selbstmord begeht. Daß die Klägerin physisch in der Lage ist, auch eine andere Unterkunft zu beziehen, ergibt sich aus den Gutachten des Herrn x vom 20.
  7. und 7.8.1996, deren Ergebnis vom Eindruck des Senats in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde und dem auch nicht die Stellungnahme des Staatlichen Gesundheitsamts vom 6.10.1994 entgegensteht. Eine psychische Erkrankung der Klägerin, die im Falle der Zwangsräumung zu einem Suizidversuch führen könnte, hat der Gutachter x mit überzeugenden Darlegungen ebenfalls verneint. So hat er unter anderem auch in der mündlichen Verhandlung des Senats auf Frage erklärt, daß die Klägerin nicht "depressiv gefärbt" sei und auch keine behandlungsbedingte Depression vorliege. Nicht auszuschließen ist aber nach Ansicht des Gutachters, der auch der Senat folgt, daß die Klägerin aufgrund ihrer Charakterstruktur und ihrer emotionalen Befindlichkeit möglicherweise im Zeitpunkt der Räumung eine unüberlegte Handlung, gegebenenfalls einen Suizidversuch begehen könnte. Diese im Falle der Durchführung der Räumung bestehende Gefahr, über deren Eintrittswahrscheinlichkeit der Gutachter keine Prognose abzugeben vermochte, hindert jedoch weder das Ergehen der Räumungsanordnung, noch deren späteren Vollzug. Selbst wenn die Beklagte bei Erlaß der Räumungsanordnung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen hätte, was der Senat offenläßt, ob bei Durchführung der Räumung eine ernstzunehmende Suizidgefahr bei dem zu Räumenden besteht und dies im Falle der Dauergefährdung zur Rechtswidrigkeit der Räumungsanordnung führen könnte, so liegen die Voraussetzungen hier deshalb nicht vor, weil der Selbstgefährdung der Klägerin durch andere Maßnahmen bei der Räumung begegnet werden kann, die sowohl die Selbstgefährdung der Klägerin mindern, als auch dem grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht der Beigeladenen Rechnung tragen. Nach § 28 PolG kann eine Person unter anderem in Gewahrsam genommen werden, wenn der Gewahrsam zum eigenen Schutz der Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und die Person Selbstmord begehen will (§ 28 Abs. 2c PolG). Nach dem Unterbringungsgesetz können psychisch Kranke gegen ihren Willen untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind (§ 1 Abs. 1 UBG). Unterbringungsbedürftig sind psychisch Kranke, die infolge ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährden, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann (§ 1 Abs. 4 UBG). Sollte im Falle der Räumung der Klägerin aufgrund deren freiwilligen Willensentschlusses es zu einer lebensbedrohenden Krise kommen, so ist es Aufgabe der Beklagten durch die aufgezeigten Maßnahmen nach dem Polizeigesetz bzw. dem Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker - UBG - sicherzustellen, daß eine eventuelle Selbstgefährdungsabsicht nicht verwirklicht wird. Der Gutachter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß eine konkrete Krise in der Psychiatrie überwunden werden könne, bis neue Lösungen gefunden würden. Hierfür sei, so der Gutachter, erforderlich, daß bei der Durchführung der Räumung ein Psychiater oder Psychotherapeut anwesend ist, um gegebenenfalls begleitende Hilfe anzubieten und im Extremfall die erforderlichen Maßnahmen mit abklären zu können. Da durch die Anordnung der Räumung selbst keine konkrete Selbstgefährdung der Klägerin zu befürchten ist, was im übrigen auch daraus folgt, daß die zahlreichen im Zusammenhang mit den Mietstreitigkeiten und Räumungsstreitigkeiten ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, die zu Ungunsten der Klägerin ausgefallen sind, nicht zu einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands geführt haben, scheidet ein Verstoß gegen das Grundrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip durch die Räumungsanordnung aus; soweit die Räumungsanordnung letztlich auf Durchführung der Räumung zielt, kann bei dieser der grundrechtlich geschützten Position der Klägerin durch die verfahrensmäßige Ausgestaltung Rechnung getragen werden, daß die Räumung nur in Anwesenheit eines Psychiaters oder Psychotherapeuten erfolgt. Daß diesem Gesichtspunkt die Beklagte Rechnung tragen wird, steht für den Senat angesichts des bisherigen Verhaltens der Beklagten und des gesamten Verfahrensablauf außer Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Permalink: https://openjur.de/u/332758.html ( https://oj.is/332758 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 12 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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