(134)), setzt eine absolute Grenze dergestalt, daß die Ortspolizeibehörde die Beschlagnahme über sechs Monate hinaus nicht erneuern oder aus dem gleichen Grund erneut verfügen darf. Dies führt dazu, daß sich der Eingewiesene nach Ablauf der höchstzulässigen Beschlagnahmefrist grundsätzlich nicht mehr rechtmäßig in der zugewiesenen Wohnung aufhält, und die Ortspolizeibehörde grundsätzlich verpflichtet und ermächtigt ist, zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands den Eingewiesenen aus der Wohnung zu räumen. Dies wird auch durch folgende Überlegung bestätigt: Die Beigeladene ist als sogenannte Nichtstörerin durch die Beschlagnahme ihrer Wohnung zur Verhinderung der Obdachlosigkeit der Klägerin in Anspruch genommen worden. Maßnahmen gegenüber Nichtstörern kann die Polizei nur dann treffen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann, insbesondere wenn die eigenen Mittel der Polizei nicht ausreichen oder wenn durch Maßnahmen gegen die Störer ein Schaden herbeigeführt würde, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht (§ 9 Abs. 1 PolG). Die Beschlagnahme einer Wohnung zur Verhinderung der Obdachlosigkeit ist demnach (ausnahmsweise) nur dann zulässig, wenn die Ortspolizeibehörde nicht über Unterkunftsmöglichkeiten verfügt, in die der Obdachlose eingewiesen werden kann. Hinzu kommt, daß die Einweisung in die bisher vom Obdachlosen genutzte Wohnung in aller Regel über die Maßnahmen hinausgeht, die zur Beseitigung der Obdachlosigkeit erforderlich sind. Denn die Verpflichtung der Ortspolizeibehörde, die Obdachlosigkeit zu beseitigen, ist lediglich darauf gerichtet, dem Obdachlosen eine "Notunterkunft" zur Verfügung zu stellen, die ihn vor den Unbilden der Witterung schützt, nicht aber eine "Normalwohnung" (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, VBlBW 1993, 146 ); die Einweisung in eine "Normalwohnung" geht mithin über die Verpflichtung der Ortspolizeibehörde hinaus und kann daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Polizeibehörde selbst nicht über geeignete Obdachlosenunterkünfte oder sonstige Nutzungsmöglichkeiten an Räumen verfügt (so schon BGH, Urt. v. 12.1.1959 - III ZR 197/57 -, NJW 1959, 768 ). Im vorliegenden Fall verfügt die Beklagte nach ihrem unbestrittenen Vortrag über eine Unterkunft, die sie der Klägerin auch zur Verfügung stellen kann. Diese Räume entsprechen auch den an eine Obdachlosenunterkunft zu stellenden Mindestanforderungen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Räumungsanordnung auch nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse v. 20.1.1987, a.a.O. und 22.2.1990, a.a.O. , jeweils m.w.N.) bedarf die Räumungsanordnung der Ortspolizeibehörde, da sie sich dem Eingewiesenen gegenüber als Eingriffsmaßnahme darstellt, einer gesetzlichen Grundlage (Art. 20 Abs. 3 GG), die, da keine spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen ersichtlich sind, allein in der polizeilichen Generalklausel (§ 1 Abs. 1, § 3 PolG) zu finden ist. Die Voraussetzungen der polizeilichen Generalklausel sind erfüllt. Das rechtsgrundlose Verweilen der Klägerin in der Wohnung der Beigeladenen stört die öffentliche Sicherheit, denn es beeinträchtigt das Eigentumsrecht der Beigeladenen (Art. 14 GG), ohne daß es hierfür eine zivilrechtliche oder - kraft Beschlagnahme - öffentlich-rechtliche Rechtfertigung gibt. Auch der Schutz privater Rechte obliegt der Polizeibehörde. Die Subsidiaritätsklausel (§ 2 Abs. 2 PolG) steht dem polizeilichen Einschreiten, also der Anordnung der Räumung, deshalb nicht entgegen, da die Eigentumsbeeinträchtigung der Beigeladenen auf der polizeilichen Maßnahme, der Einweisung, beruht, und die Behörde die Folgenbeseitigungspflicht trifft (vgl. nochmals BGH, Urt. v. 13.7.1995, a.a.O. ). Polizeiliche Maßnahmen aufgrund der Generalklausel (§ 1, § 3 PolG) liegen grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Im vorliegenden Fall hat sich das Ermessen der Beklagten jedoch dahin verdichtet, daß jede andere Entscheidung als der Erlaß einer Räumungsanordnung rechtswidrig wäre. Nach Ablauf der höchstzulässigen Beschlagnahmefrist von sechs Monaten trifft die Beklagte die Folgenbeseitigungslast und Folgenbeseitigungspflicht, die Wohnung geräumt an die Beigeladene herauszugeben. Da die Höchstdauer der Beschlagnahme (§ 33 Abs. 3 S. 2 PolG) zum gleichen Zweck nicht überschritten werden darf, könnten Ermessenserwägungen der Beklagten, die ein Absehen von einer Räumungsanordnung angesichts der bestehenden Folgenbeseitigungspflicht rechtfertigen könnten, ausnahmsweise nur dann vorliegen, wenn aufgrund privatrechtlicher Beziehungen zwischen der Eingewiesenen und der Wohnungseigentümerin ein längeres Verweilen der Eingewiesenen als mit der Rechtsordnung in Einklang stehend angesehen werden könnte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Beigeladene ein weiteres Verbleiben der Klägerin in ihrer Wohnung nicht hinzunehmen bereit ist, und auch die Anträge der Klägerin auf zivilrechtlichen Vollstreckungsschutz beim Amtsgericht und Landgericht ohne Erfolg geblieben sind. Die Beachtung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt ebenfalls keine Einschränkung der Verpflichtung der Ortspolizeibehörde nach Ablauf der höchstzulässigen Beschlagnahmefrist, die Wohnung zu räumen und eine entsprechende Räumungsanordnung zu erlassen. Zwar hat die
- Kammer des
- Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 15.1.1992 ( 1 BvR 1466/91 , NJW 1992, 1155 ) hinsichtlich der Gewährung von - zivilrechtlichem - Räumungsschutz gemäß § 765a ZPO ausgeführt, daß nach dieser zivilprozessualen Vorschrift, die grundsätzlich einen Räumungsaufschub nur auf bestimmte Zeit zuläßt, in "einem noch engeren Kreis von Ausnahmefällen auf die Gewährung von Räumungsschutz auf Dauer" führen kann. Die
- Kammer des
- Senats des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 1.2.1994 - 1 BvR 104/94 -, NJW 1994, 1272 ) hält eine - zivilrechtliche - Aussetzung einer Zwangsräumung wegen Suizidgefahr für möglich, wenn ein schweres depressives Leiden des zu Räumenden vorhanden ist und die Gefahr der Verschlimmerung im Falle der Zwangsvollstreckung besteht, da dann durch die Räumung "ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (des zu Räumenden) zu besorgen" sein könnte. Im Anschluß hieran hat die
- Kammer des
- Senats des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 2.5.1994 - 1 BvR 549/94 -, NJW 1994, 1719 ) ausgeführt, daß auch "Charakterstruktur und emotionale Befindlichkeit eines Menschen" ebenso wie eine psychische Erkrankung dazu führen können, daß der Betroffene, der Eingewiesene, Hand an sich legt, ohne in der Lage zu sein, eine rationale Abwägung des ihn bei einer Zwangsräumung treffenden Verlustes mit seinem Leben vorzunehmen und deshalb die Zwangsräumung wegen der in § 765a ZPO erforderlichen Berücksichtigung der Grundrechte des Eingewiesenen unzulässig sein könnte. Der Senat kann offenlassen, ob diese zur Anwendung des § 765a ZPO entwickelten Grundsätze (vgl. auch Walker/Gruß, Räumungsschutz bei Suizidgefahr und altersbedingter Gebrechlichkeit, NJW 1996, 352) auch dann Platz greifen, wenn die Obdachlosenpolizeibehörde nach Ablauf der Beschlagnahmefrist grundsätzlich verpflichtet ist, die beschlagnahmte Wohnung von dem Eingewiesenen zu räumen. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, so wäre die Räumungsanordnung der Beklagten nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin begehrt der Sache nach Räumungsschutz auf Lebenszeit. Dieser wäre, nach oben beschriebener Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts, nur in einem engen Kreis von Ausnahmefällen denkbar. Die Klägerin ist weder physisch noch psychisch derart erkrankt, daß ihr die Räumung und der Bezug einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft wegen ihrer körperlichen Gebrechen unzumutbar wäre, noch steht zu befürchten, daß sie wegen einer psychischen Erkrankung Selbstmord begeht. Daß die Klägerin physisch in der Lage ist, auch eine andere Unterkunft zu beziehen, ergibt sich aus den Gutachten des Herrn x vom 20.
- und 7.8.1996, deren Ergebnis vom Eindruck des Senats in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde und dem auch nicht die Stellungnahme des Staatlichen Gesundheitsamts vom 6.10.1994 entgegensteht. Eine psychische Erkrankung der Klägerin, die im Falle der Zwangsräumung zu einem Suizidversuch führen könnte, hat der Gutachter x mit überzeugenden Darlegungen ebenfalls verneint. So hat er unter anderem auch in der mündlichen Verhandlung des Senats auf Frage erklärt, daß die Klägerin nicht "depressiv gefärbt" sei und auch keine behandlungsbedingte Depression vorliege. Nicht auszuschließen ist aber nach Ansicht des Gutachters, der auch der Senat folgt, daß die Klägerin aufgrund ihrer Charakterstruktur und ihrer emotionalen Befindlichkeit möglicherweise im Zeitpunkt der Räumung eine unüberlegte Handlung, gegebenenfalls einen Suizidversuch begehen könnte. Diese im Falle der Durchführung der Räumung bestehende Gefahr, über deren Eintrittswahrscheinlichkeit der Gutachter keine Prognose abzugeben vermochte, hindert jedoch weder das Ergehen der Räumungsanordnung, noch deren späteren Vollzug. Selbst wenn die Beklagte bei Erlaß der Räumungsanordnung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen hätte, was der Senat offenläßt, ob bei Durchführung der Räumung eine ernstzunehmende Suizidgefahr bei dem zu Räumenden besteht und dies im Falle der Dauergefährdung zur Rechtswidrigkeit der Räumungsanordnung führen könnte, so liegen die Voraussetzungen hier deshalb nicht vor, weil der Selbstgefährdung der Klägerin durch andere Maßnahmen bei der Räumung begegnet werden kann, die sowohl die Selbstgefährdung der Klägerin mindern, als auch dem grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht der Beigeladenen Rechnung tragen. Nach § 28 PolG kann eine Person unter anderem in Gewahrsam genommen werden, wenn der Gewahrsam zum eigenen Schutz der Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und die Person Selbstmord begehen will (§ 28 Abs. 2c PolG). Nach dem Unterbringungsgesetz können psychisch Kranke gegen ihren Willen untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind (§ 1 Abs. 1 UBG). Unterbringungsbedürftig sind psychisch Kranke, die infolge ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährden, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann (§ 1 Abs. 4 UBG). Sollte im Falle der Räumung der Klägerin aufgrund deren freiwilligen Willensentschlusses es zu einer lebensbedrohenden Krise kommen, so ist es Aufgabe der Beklagten durch die aufgezeigten Maßnahmen nach dem Polizeigesetz bzw. dem Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker - UBG - sicherzustellen, daß eine eventuelle Selbstgefährdungsabsicht nicht verwirklicht wird. Der Gutachter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß eine konkrete Krise in der Psychiatrie überwunden werden könne, bis neue Lösungen gefunden würden. Hierfür sei, so der Gutachter, erforderlich, daß bei der Durchführung der Räumung ein Psychiater oder Psychotherapeut anwesend ist, um gegebenenfalls begleitende Hilfe anzubieten und im Extremfall die erforderlichen Maßnahmen mit abklären zu können. Da durch die Anordnung der Räumung selbst keine konkrete Selbstgefährdung der Klägerin zu befürchten ist, was im übrigen auch daraus folgt, daß die zahlreichen im Zusammenhang mit den Mietstreitigkeiten und Räumungsstreitigkeiten ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, die zu Ungunsten der Klägerin ausgefallen sind, nicht zu einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands geführt haben, scheidet ein Verstoß gegen das Grundrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip durch die Räumungsanordnung aus; soweit die Räumungsanordnung letztlich auf Durchführung der Räumung zielt, kann bei dieser der grundrechtlich geschützten Position der Klägerin durch die verfahrensmäßige Ausgestaltung Rechnung getragen werden, daß die Räumung nur in Anwesenheit eines Psychiaters oder Psychotherapeuten erfolgt. Daß diesem Gesichtspunkt die Beklagte Rechnung tragen wird, steht für den Senat angesichts des bisherigen Verhaltens der Beklagten und des gesamten Verfahrensablauf außer Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Permalink: https://openjur.de/u/332758.html ( https://oj.is/332758 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 12 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.