Das mit dem Tierschutz vorgegebene Ziel, einen verantwortungsvollen Umgang mit Tieren zu erreichen, sei legitimer Zweck der Einschränkung der Kunstfreiheit. Durch eine Untersagung sinnloser Tötungen könne die gesamtgesellschaftliche Wirkung des Tierschutzanliegens verwirklicht werden. Die Antragstellerin könne ihr Anliegen auch auf andere Weise ausdrücken, ohne dass dabei Tieren Schäden zugefügt werden müssten. Besondere Bedeutung komme noch dem Umstand zu, dass die Tiere den Tötungsvorgang unbetäubt erleben würden. Motiv der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz sei die Anerkennung der Mitgeschöpflichkeit von Tieren im Verhältnis zu Menschen gewesen. Die geplante Form der Performance sei besonders geeignet, diesem Ziel zuwiderzulaufen. Folglich sei die Tötung von Tieren im Rahmen künstlerischer Darbietungen nicht zu rechtfertigen. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides wurde damit begründet, dass die akute Gefahr bestehe, dass die Tiere zu einem recht bald bevorstehenden Termin getötet werden und diese Handlung sofort und sichert verhindert werden müsse. Die Antragstellerin legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 19. März 2012 Widerspruch ein, der noch unbeschieden ist. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 19. März 2012 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 6. März 2012 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der
GO entfallenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin ist unbegründet (§ 80 Abs. 5 VwGO). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub seiner Vollziehbarkeit, weil sich der Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist.
SchG trifft die zuständige Behörde die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Mit ihrer angekündigten Performance würde die Antragstellerin gegen verschiedene Vorschriften verstoßen.
SchG ist es verboten, ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind.
SchG darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ein Wirbeltier töten darf hiernach auch nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Von diesen Vorschriften sieht das Gesetz keine für den vorliegenden Fall einschlägigen Ausnahmen vor. Das von der Behörde ausgesprochene Verbot, Hundewelpen auf diese Weise zu töten, wäre mit Blick auf diese Vorschriften nur zu beanstanden, wenn es sich als verfassungswidriger Eingriff in grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte darstellte. Da die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung den gravierendsten Eingriff in das Staatsschutzziel des Tierschutzes nach Art. 20 a GG darstellen dürfte, braucht dieses Grundrecht für die streitgegenständliche Performance weder der Freiheit der Kunst noch etwaigen religiös motivierten Vorstellungen der Antragstellerin zu weichen. Die geplante Tötung als solche verstößt gegen die Regelung des § 1 Satz 2 TierSchG, wonach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Der Verstoß ist
SchG strafbewehrt. Ein vernünftiger Grund für die geplante Tötung der Welpen ist auch unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Kunst- und möglicherweise der Religionsfreiheit nicht anzuerkennen. Zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides vom 6. März 2012 verwiesen, dem das Gericht ebenso folgt wie den Ausführungen des Kammergerichts Berlin in seinem Beschluss vom 24. Juli 2009 -
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.